Abtei lung IV
D-789/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 23. respektive 30. Januar 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-789/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2008 im Flughafen
Genf-Cointrin ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 23. September 2008 kurz befragt und am 1. Ok-
tober 2008 einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört
wurde,
dass ihm vom BFM am 7. Oktober 2008 die Einreise zwecks Fortset-
zung des Asylverfahrens in der Schweiz bewilligt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung und der
einlässlichen Anhörung angab, er gehöre zur Ethnie der ... , sei Muslim
und in der Ortschaft X._______ (im Distrikt ..., in der Western Division
gelegen) respektive in der Hauptstadt Banjul geboren und aufgewach-
sen, wo er nie die Schule besucht, sondern seit dem Alter von neun
Jahren das Handwerk des Zimmermanns erlernt habe,
dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er sei ho-
mosexuell und er habe Gambia im September 2008 verlassen, da der
Präsident im Juni 2008 ein Gesetz gegen Homosexuelle erlassen
habe, respektive er sei ausgereist, weil er eine Beziehung mit einem
weissen Mann, einem Touristen aus England namens John gehabt
habe und dabei vom NIA, dem Sicherheitsdienst des Präsidenten, er-
wischt worden sei,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er habe sich mit seinem
Freund John am Strand aufgehalten und sei dort verhaftet worden, wo-
bei seinem Freund zwar die Flucht gelungen sei, den Sicherheitskräf-
ten aber der Laptop oder die Digitalkamera seines Freundes in die
Hände gefallen sei, auf welchem sich kompromittierende Bilder von
ihm und seinem Freund und von weiteren Personen befunden hätten,
dass die Verhaftung drei Wochen vor seiner Ausreise am 17. Septem-
ber 2008 stattgefunden habe, wobei er nach sechs Tagen aus der Haft
geflüchtet sei (vgl. act. A1, Ziff. 15), respektive die Verhaftung im Juli
2008 erfolgt sei, wobei er während drei Wochen im Hauptquartier des
NIA inhaftiert gewesen sei, wo man ihn gelegentlich geschlagen habe,
bis ihm von dort die Flucht gelungen sei (vgl. act. A12, ab S. 8 Mitte),
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dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Bestätigungsschrei-
ben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (ISHR) Sekti-
on Gambia vom 17. September 2008 einreichte, in welcher ausgeführt
wird, der Beschwerdeführer sei ein praktizierender Homosexueller aus
X._______ und habe in seiner Gemeinde Nachstellungen zu gewärti-
gen,
dass er anlässlich der Kurzbefragung zu dieser Bestätigung ausführte,
er habe vor seiner Ausreise einen Mann kennengelernt und diesem
über seine Probleme berichtet, worauf der Mann verständnisvoll gewe-
sen sei, ihm diese Bestätigung organisiert und ihm bei der Ausreise
geholfen habe,
dass er dabei betreffend die Umstände seiner Ausreise angab, er sei
ohne jegliche Papiere auf dem Luftweg von Gambia über eine ihm un-
bekannte Zwischenstation nach Genf gelangt, wobei die gesamte Rei-
se von dem Mann – einem Gambier, dessen Namen er aber nicht ken-
ne – organisiert und bezahlt worden sei (vgl. dazu act. A1, Ziff. 16),
dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung zur vorgelegten Bestä-
tigung ausführte, er habe am 14. September 2008 eine Frau namens
Adama kennengelernt, welcher er über seine Probleme berichtet habe,
worauf diese ihn mit einem Mann der ISHR bekannt gemacht und für
ihn seine Ausreise mit diesem Mann organisiert habe (vgl. act. A12,
S. 12),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf die Fra-
ge nach dem Verbleib seiner Identitätspapiere angab, er habe einzig
eine Identitätskarte besessen, welche ihm im Jahre 2004 von seinem
Onkel, ein Polizist, beschafft worden sei, die Identitätskarte wie auch
sein Geburtsregisterauszug sei aber von seinem Onkel verwahrt wor-
den und er könne diese Papiere nicht mehr beschaffen, da sein Onkel
im Jahre 2008 verhaftet und anschliessend ermordet worden sei (vgl.
act. A1, Ziff. 13),
dass er betreffend den Tod seines Onkels im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung geltend machte, sein Onkel habe im State House gear-
beitet und sei – in Zusammenhang mit einem Problem um das Auto
des Präsidenten – im Jahre 2007 verhaftet und im Juli 2008 im Ge-
fängnis ermordet worden (vgl. act. A12, S. 13),
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dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie
des Wegweisungsvollzuges,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Iden-
titätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im
Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die
Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge offensichtlicher Unglaubhaftig-
keit seiner Gesuchsvorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug nach Gambia als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die postalische Zustellung der Verfügung vom 23. Januar 2009
scheiterte, worauf das BFM seine ursprüngliche Verfügung am 30. Ja-
nuar 2009 mit einer gleichlautenden neuen Verfügung ersetzte, welche
indes auch nicht ordentlich per Post zugestellt werden konnte (vgl.
zum Ganzen die Akten),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen den Entscheid des BFM vom 23. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, nachdem er eigenen
Angaben zufolge von dem für ihn zuständige Asylbüro Kenntnis vom
Entscheid des BFM vom 23. Januar 2009 erhalten hatte,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 12. Februar 2009 die Verfügung des BFM vom
30. Januar 2009 im Original inklusive aller Beilagen zugestellt und ihm
gleichzeitig Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt wurde (vgl.
zum Ganzen die Akten),
dass fünf Tage nach Ablauf der eingeräumten Frist – am 23. Februar
2009 – eine Beschwerdeergänzung nachgereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zur Haupt-
sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
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seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuali-
ter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer anwaltli-
chen Vertretung ersuchte,
dass er ausserdem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die
Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventua-
liter eine diesbezügliche Information ersuchte,
dass er in seinen Eingaben die Nichtvorlage von Identitätspapieren
sinngemäss als entschuldbar erklärte, indem er am Vorbringen fest-
hielt, er habe noch nie einen Pass besessen und er sei ohne jegliche
Papiere, alleine mit der Hilfe einer Frau der ISHR, in die Schweiz ge-
reist,
dass er insbesondere das Vorbringen bekräftigte, sein Onkel sei er-
mordet worden (und er könne deshalb keine Identitätspapiere vorle-
gen), wobei er mit der Beschwerdeergänzung diesbezüglich als Be-
weismittel die Telefaxkopie eines Obduktionsberichts vom 22. August
2008 (betreffend einen Mann namens B._______ und mit der Di-
agnose Tod durch Lungenembolie) sowie zwei Ausgaben einer gambi-
schen Zeitung von Mitte Mai 2008 (beinhaltend Artikel über ein Straf-
verfahren unter anderem gegen einen Polizisten namens C._______)
zu den Akten reichte,
dass er in seinen weiteren Ausführungen an seinen Gesuchsvorbrin-
gen festhielt, diese bekräftigte – namentlich mit Ausführungen zu sei-
nen sexuellen Aktivitäten und zum Inhalt der Bilder auf dem Laptop
oder der Kamera seines Freundes – und insbesondere das Vorliegen
von Widersprüchen in seinen Sachverhaltsschilderungen bestritt,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er sei im Juli 2008
während drei Wochen in Haft gewesen, was er übereinstimmend an-
lässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung geschildert habe, mithin beim diesbezüglichen Unterschied von
einem Übersetzungsfehler auszugehen sei,
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dass er abschliessend geltend machte, aufgrund seiner sexuellen Aus-
richtung würde er in Gambia verhaftet, vor Gericht gebracht und er
habe von daher eine langjährige Gefängnisstrafe zu gewärtigen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer einerseits zur Beschwerdeführung legiti-
miert, die eingereichte Beschwerde andererseits als form- und auf-
grund der gesamten Aktenlage auch als fristgerecht zu erkennen ist,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
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lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren
nicht einzutreten ist,
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend),
weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
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dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 109 Abs. 3 BGG) – zutreffend zum Schluss gelangt, dass kei-
ne entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von
Gambia in die Schweiz – angeblich ohne jegliche Identitätspapiere auf
dem Luftweg über den Flughafen von Banjul, alleine dank der Hilfe ei-
ner Frau respektive eines unbekannten Mannes (sinngemäss ohne Be-
zahlung) – als unsubstanziiert, realitätsfremd und insgesamt haltlos zu
bezeichnen sind,
dass das Vorbringen betreffend die angebliche Nicht-Beschaffbarkeit
von Identitätspapieren aufgrund der Akten als blosse Schutzbehaup-
tung zu werten ist, da die diesbezüglichen Ausführungen – die angeb-
liche Verwahrung der Papiere durch einen Onkel, welcher ermordet
worden sei – insgesamt als haltlos zu erkennen sind, mithin die gel-
tend gemachte Verwahrung der Papiere durch einen Dritten im Falle
eines 37-jährigen Mannes als nicht nachvollziehbar erscheint und sich
die Angaben zum angeblichen Onkel als unsubstanziiert erweisen,
dass weder die vorgelegten Zeitungsberichte betreffend die Verwick-
lung eines gewissen C._______ in ein Strafverfahren noch der vorge-
legte Obduktionsbericht betreffend den Tod eines gewissen B._______
an einer Lungenembolie geeignet sind, die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu plausibilisieren,
dass im Sinne der Erwägungen des BFM davon auszugehen ist, vom
Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unter-
drückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden
soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass im Weiteren mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass auf-
grund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung als offenkundig unglaubhaft zu bezeichnen
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sind (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7), da dessen Schilderun-
gen in zentralen Punkten – namentlich hinsichtlich des Zeitpunkts der
angeblichen Verhaftung sowie der Dauer der angeblichen Haft – klare
Widersprüche aufweisen,
dass das Beschwerdevorbringen, der Zeitpunkt der Haft und deren
Dauer seien vom Beschwerdeführer übereinstimmend geschildert wor-
den, aufgrund der klar anders lautenden Aktenstellen (vgl. dazu oben)
nicht überzeugen können,
dass zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Um-
ständen der angeblichen Haft als durchwegs oberflächlich und seine
Ausführungen zu den Umständen seiner angeblichen Flucht als offen-
kundig konstruiert zu bezeichnen sind (vgl. dazu act. A12, S. 9 ff.),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Furcht vor Nachstellungen aufgrund homosexueller
Aktivitäten als blosses Konstrukt zu erkennen ist,
dass vor diesem Hintergrund auf Erwägungen zur Frage einer allfälli-
gen asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen verzichtet werden
kann,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
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dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
jüngerer Mann, welcher eigenen Angaben zufolge über Arbeitserfah-
rung als Zimmermann verfügt und vor seiner Ausreise aus Gambia sei-
nen Unterhalt selbständig bestritt – keine individuellen Vollzugshinder-
nisse zu erblicken sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf pro-
zessleitende Anordnungen gegenstandslos werden,
dass gleichzeitig das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
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dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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