B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-789/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), und
E._______, geboren am (…),
Pakistan,
alle vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. Januar
2009 mit Verfügung vom 25. Februar 2009 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 2. März 2009 mit Urteil D-1759/2009 vom 18. Mai 2011 abwies,
dass für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens auf die entsprechen-
den Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 9. Juni
2011 (Datum Eingang BFM) ein Wiedererwägungsgesuch stellen liessen,
dass dabei im Wesentlichen um vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden ersucht wurde,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, seit der Tötung von Osama bin
Laden am 2. Mai 2011 habe sich die Sicherheitslage in Pakistan stetig
verschlechtert, insbesondere sei es – wie den eingereichten Beweismit-
teln entnommen werden könne – zu zahlreichen Anschlägen gekommen,
dass die Beschwerdeführenden als "Fahnenflüchtige" damit rechnen
müssten, bei einer Rückkehr nach Pakistan festgenommen, verhört und
allenfalls gar gefoltert zu werden,
dass ihnen deshalb sowie angesichts des in Pakistan herrschenden
kriegsähnlichen Zustandes eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug auch mit Blick auf die gesundheitliche Si-
tuation der Beschwerdeführerin, welche an einer Kolloidzyste leide, nicht
zumutbar sei,
dass diese Zsyte einen plötzlichen Hirndruckanstieg verursachen könne,
welcher seinerseits ohne adäquate und sofortige Behandlung zum Tod
führen könne,
dass ein Flugtransport unter diesen Umständen nicht zumutbar sei und
im Übrigen die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Pa-
kistan nicht gewährleistet wäre,
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dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. Ja-
nuar 2012 abwies, seine Verfügung vom 25. Februar 2009 für rechtskräf-
tig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr erhob und feststellte, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 10. Februar 2012
ans Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei beantragen liessen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien vorläufig auf-
zunehmen,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme von Vollzugsmassnahmen
abzusehen respektive diese auszusetzen seien und es ihnen zu gestatten
sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde mehrere Beweismittel zur Sicherheitslage in Pakis-
tan sowie zur Gruppierung Sunni Tehreek (ST) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 abwies und
die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 8. März 2012 einen Kos-
tenvorschuss einzuzahlen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Februar 2012
(Poststempel) darum ersuchen liessen, es sei die Zwischenverfügung
vom 22. Februar 2012 bezüglich der Frage der Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs (vorsorgliche Massnahme) in Wiedererwägung zu ziehen,
dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. März
2012 abwies und gleichzeitig die unveränderte Gültigkeit der Zwischen-
verfügung vom 22. Februar 2012 feststellte,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. März 2012 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet wird (vgl. Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE]
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist,
dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisi-
onsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66
Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen auf den Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin verwiesen und argumentiert wird,
diese sei nicht reisefähig, da die Zyste während des Fluges platzen könn-
te und diesfalls ein adäquater operativer Eingriff wohl kaum möglich wäre,
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dass ausserdem eine medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin in
Karachi zumindest im Falle eines Platzens der Zyste nicht gewährleistet
wäre, dies insbesondere auch angesichts der dort herrschenden schlech-
ten Sicherheitslage und der beschwerlichen Transportwege,
dass die Beschwerdeführenden schliesslich die finanziellen Mittel für eine
Behandlung zumindest in der ersten Zeit nicht hätten,
dass die Sicherheitslage in der Stadt Karachi respektive in Pakistan sehr
schlecht sei,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan insbe-
sondere auch deshalb bedroht wären, weil der Beschwerdeführer Mitglied
der ST gewesen sei,
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Pakistan
aus diesen Gründen unzumutbar sei,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass es in Pakistan im letzten Jahr
tatsächlich vermehrt zu terroristischen Anschlägen gekommen ist, na-
mentlich in Karachi sowie in Balutschistan,
dass aber in Pakistan nach wie vor keine sich über das gesamte Staats-
gebiet oder weite Teile desselben erstreckende Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin – wie bereits
im Beschwerdeurteil vom 18. Mai 2011 festgestellt worden war – nach wie
vor als generell zumutbar zu erachten ist,
dass im Übrigen die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
bei der ST bereits im ordentlichen Asylverfahren ernsthaft bezweifelt wur-
den (vgl. dazu die Erwägungen unter E. 4.3 des Urteils vom 18. Mai
2011),
dass im Weiteren auch in Bezug auf die geltend gemachten individuellen
Wegweisungsvollzugshindernisse keine wiedererwägungsrechtlich rele-
vante, nachträgliche Veränderung des Sachverhalts festzustellen ist,
dass die bestehende Kolloidzyste der Beschwerdeführerin, die damit ver-
bundenen gesundheitlichen Risiken sowie wie die Frage der Behandel-
barkeit in Pakistan bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren themati-
siert worden waren (vgl. E. 6. 3 und 6.4.2 des Urteils D-1759/2009 vom
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18. Mai 2011) und sich seither keine wesentliche Veränderung der rele-
vanten Sachlage ergeben hat,
dass insbesondere selbst in Anbetracht der zwischenzeitlich etwas ver-
schlechterten Sicherheitslage in Teilen Pakistans (Karachi, Balutschistan)
der Zugang der Beschwerdeführerin zu adäquater medizinischer Versor-
gung in ihrem Heimatland generell gewährleistet erscheint,
dass die von der Beschwerdeführerin selbst (durch Verweigerung der von
den Ärzten seit langem empfohlenen operativen Entfernung der Zyste)
verursachte Perpetuierung ihres risikobehafteten Gesundheitszustandes
demnach keinen Wiedererwägungsgrund darstellt,
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Pakistan
nach dem Gesagten nach wie vor als zumutbar (und im Übrigen auch als
zulässig und möglich) zu bezeichnen ist,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist, eine wieder-
erwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen,
welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfü-
gung vom 25. Februar 2009 in Wiedererwägung zu ziehen,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abge-
wiesen hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 5. März 2012 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: