B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-789/2019
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 20. Juli 2016 wurde er summarisch zur Person befragt.
B.
Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 21. September 2016 wurde der
Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen.
C.
Am 20. Dezember 2018 informierte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers die Vorinstanz über die Mandatsübernahme, er-
kundigte sich nach dem Verfahrensstand und forderte sie auf, baldmög-
lichst eine Bundesanhörung durchzuführen und einen Entscheid zu treffen.
Der Beschwerdeführer leide an einer (…) und seine (…) seien (…). Zur
Klärung der Auswahl und Finanzierung eines (…) sei ein baldiger Ent-
scheid nötig.
D.
Das SEM antwortete mit Schreiben vom 4. Januar 2019, dass es zurzeit
aufgrund der hohen Geschäftslast nicht möglich sei, einen definitiven An-
hörungstermin bekannt zu geben.
E.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 fragte die Rechtsvertreterin nach dem
Verfahrensstand nach und stellte ein zweites Priorisierungsgesuch.
F.
Die Vorinstanz bat mit Schreiben vom 21. Januar 2019 wegen hoher Pen-
denzen und grosser Arbeitsbelastung um Geduld und Verständnis.
G.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – Rechtsverzögerungsbeschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass
das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, ihn zu einer Anhörung einzuladen und das Asylverfahren ohne weitere
Verzögerung abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 hiess die damalige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 die
Abweisung der Beschwerde. Sie wies auf die Zunahme der Asylgesuche
in den vergangenen Jahren hin und führte an, das Dossier des Beschwer-
deführers sei noch nicht geprüft worden, da noch zahlreiche Gesuche hän-
gig seien. Es würde versucht, dass besonders vulnerable Fälle vorgezogen
würden. Eine besondere Vulnerabilität scheine trotz der (…) des Be-
schwerdeführers bei ihm nicht gegeben. Aufgrund der hohen Geschäftslast
könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens ge-
macht werden.
J.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
5. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfü-
gung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Be-
schwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig
wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS
MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechts-
verzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
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Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch
hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der
Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine
bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten
Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
verzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den. Der Beschwerdeführer hat am 20. Dezember 2018 und am 11. Januar
2019 nach dem Verfahrensstand gefragt und auf Ansetzung eines Bundes-
anhörungstermins gedrängt. Das schutzwürdige Interesse des Beschwer-
deführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt
sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin weder die Bundesanhörung
durchgeführt noch in der Sache entschieden hat.
1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.7 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die vorliegende Beschwerde aus den
nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist:
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanz-
lich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz
getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der
nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nach-
vollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfris-
ten von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere
dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend
kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausge-
gangen werden. Der Beschwerdeführer hat am 25. Juni 2016 um Asyl
nachgesucht und wurde am 20. Juli 2016 summarisch zur Person befragt.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 erkundigte sich die Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand, verbun-
den mit dem Ersuchen um eine Anhörung. Zwar beantwortete die Vo-
rinstanz dieses Schreiben am 4. Januar 2019 prompt. Es folgten aber keine
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weiteren Instruktionsmassnahmen ihrerseits. Die erneute Anfrage des Be-
schwerdeführers durch seine Rechtsvertreterin vom 11. Januar 2019,
wurde nicht einzelfallspezifisch beantwortet. Seit Einreichung des Asylge-
suchs sind zwischenzeitlich mehr als zwei Jahre und zehn Monate vergan-
gen, ohne dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört
wurde. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz fast
zweieinhalb Jahre untätig geblieben. Aus der Vernehmlassung der Vo-
rinstanz vom 26. Februar 2019 geht hervor, dass sie dem Beschwerdefüh-
rer keinen Anhörungstermin mitgeteilt hat und sie erschöpft sich in allge-
meinen Ausführungen über die grosse Geschäftslast. Eine Nichtbehand-
lung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer über-
zeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von
Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung er-
weist sich als begründet.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 25. Juni 2016 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfü-
gung zuzuführen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der not-
wendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– (inkl.
Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. Er ist
insbesondere unverzüglich zu einer Anhörung vorzuladen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
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