B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7894/2015 wiv
Ur t e i l vom 1 4 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea im Mai
2013 Richtung Sudan verlassen hat und am 7. August 2014 via Sudan,
Libyen und Italien in die Schweiz eingereist ist, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 22. August 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie sei aufgefordert worden, Militärdienst zu
leisten, was es ihr verunmöglicht hätte, sich um ihre Tochter zu kümmern,
weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass sie trotz ständiger Angst vor Razzien keine über das vorstehend Aus-
geführte hinausgehenden konkreten Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden oder anderen Dritten gehabt habe,
dass sie im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. August
2014 zur Begründung des Asylgesuchs ergänzend geltend machte, sie sei
im Februar 2013 anlässlich einer Razzia um fünf Uhr morgens zusammen
mit vielen weiteren Personen von der Polizei auf der Strasse "aufgegriffen"
und mit weiteren Frauen aufs Polizeirevier gebracht und einen Tag lang
gefangen gehalten worden,
dass sie nicht wisse, wohin die verhafteten Männer gebracht worden seien
(vgl. Act. A18, F54) beziehungsweise, dass diese mit Autos zum Polizeire-
vier gebracht worden seien (vgl. Act. A18, F76),
dass sie "eigentlich keine genauen Vorbereitungen" zu ihrer Ausreise ge-
troffen habe, sondern aus Verzweiflung aufgrund ihrer Situation den Ent-
schluss gefasst habe, auszureisen und vorgehabt habe, im Sudan zu ar-
beiten, um ihre Reise finanzieren zu können (vgl. Act. A18, F81 ff.),
dass sie ihre Tochter zu ihrer Mutter gebracht habe und im Mai 2013 via
B._______, C._______, D._______ und von dort mithilfe eines Schleppers
zu Fuss über die Grenze nach Hamdait (Sudan) geflohen sei,
dass sie sich vorgängig informiert habe, wie sie den Schlepper kontaktie-
ren könne beziehungsweise in D._______ mit einer fremden Person ins
Gespräch geraten sei, welche ihr selbentags einen Schlepper vermittelt
habe, welchem sie 25'000 Nakfa (Anmerkung des Gerichts: entspricht in
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etwa CHF 1'500) für die Flucht in den Sudan bezahlt habe (vgl. Act. A18,
F104 und F106 ff.),
dass sie die Reise aus ihren Ersparnissen, welche sie aus ihrer Zeit als
Händlerin erwirtschaftet habe, finanziert habe (vgl. Act. A18, F113),
dass ihre Reise vom Sudan nach Europa 3'400 Dollar gekostet und mithilfe
ihrer Cousins aus den USA finanziert worden sei,
dass ihr anlässlich der Reise ihre Identitätskarte abhandengekommen sei,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
30. Oktober 2015 – eröffnet am 3. November 2015 – ablehnte, ihre Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben der
Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise seien vage, widersprüchlich und
enthielten kaum Realkennzeichen, so dass sie den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihr
Asylgesuch mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen und
sie aus der Schweiz wegzuweisen sei, und dass es weder generelle noch
individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse gebe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, sie sei wegen dem Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung
der Heilsarmee (Regionalstelle Konolfingen) vom 13. November 2015 um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Kosten-
vorschusserhebung ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 festgestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens gestützt auf
Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten kann, das Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde,
welcher innert angesetzter Frist einbezahlt wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich –
nachfolgend eingegangen wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leben vor der Aus-
reise, den Gründen, welche sie zu einer solchen bewogen haben sollen
und zur illegalen Ausreise selber teilweise widersprüchlich, nicht nachvoll-
ziehbar und nur oberflächlich ausgefallen sind,
dass auch ihre Ergänzungen in der Beschwerdeeingabe zu den Umstän-
den ihrer Ausreise nicht zu überzeugen vermögen,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung ausführte, keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden sondern lediglich Angst vor Razzien gehabt zu ha-
ben, während sie im Rahmen der Anhörung angab, Opfer einer solchen
geworden zu sein (vgl. vorstehend),
dass sie anlässlich der Kurzbefragung ausführte, von 2005 bis zu ihrer Aus-
reise 2013 bei einer Familie als Hilfskraft gearbeitet zu haben, während sie
im Rahmen der Anhörung angab, als Händlerin gearbeitet zu haben (vgl.
vorstehend),
dass ihr nicht geglaubt werden kann, sie habe in der angegebenen Zeit-
spanne als Hilfskraft bei einer Familie Ersparnisse im Umfang von
CHF 1'500 bilden können, weshalb die Finanzierung einer illegalen Aus-
reise mit selber erwirtschafteten Mitteln unplausibel erscheint,
dass es ebenso unglaubhaft ist, sie habe innerhalb eines Tages mithilfe
eines ihr bis dato fremden Landsmann Kontakt zu einem Schlepper her-
stellen und ausreisen können,
dass die geschilderten Umstände der illegalen Ausreise von der Vorinstanz
somit zurecht als unglaubhaft qualifiziert wurden, mithin nicht von Repub-
likflucht auszugehen ist,
dass ihre Ergänzungen in der Beschwerdeeingabe zur Ausreise und ihr
rudimentäres, widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Aussagever-
halten anlässlich der Anhörung nicht geeignet sind, zu einem anderen Er-
gebnis als der vorinstanzlichen Verfügung zu führen,
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dass folglich nicht ersichtlich ist, was sie sich aus dem zitierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, E. 5.3 zu
ihren Gunsten abzuleiten erhofft,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der
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Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flücht-
lingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip keine Anwendung findet,
dass auch keine individuell konkreten Anhaltspunkte für eine in Eritrea dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Ziffer 3 des Rechtsbergehrens zwar eine vorläufige Aufnahme (als
Flüchtling) verlangt wurde, in der Beschwerdeeingabe jedoch keine Voll-
zugshindernisse hinsichtlich einer Wegweisung dargelegt werden, welche
gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Durchführbarkeit des Vollzugs
sprechen,
dass die individuelle Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt und somit nichts vorliegt, das den Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar erscheinen lassen würde, zumal die Beschwerdeführerin über eine
Familie und Verwandte im Heimatland verfügt sowie in den USA auf fi-
nanzstarke und hilfsbereite Cousins zählen kann, welche sie allesamt bei
der Wiedereingliederung und in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen kön-
nen,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kos-
tenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächst Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Deckung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: