B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7895/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger
von Nigeria – ersuchte am 8. September 2015 um die Gewährung von Asyl
in der Schweiz, worauf vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Da-
tenbank festgestellt wurde, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz
bereits in Griechenland und in Ungarn aufgehalten hatte ([…]). Vor diesem
Hintergrund, und nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befra-
gung zur Person vorgebracht hatte, er habe nicht nur in Griechenland, son-
dern auch in Ungarn um Asyl ersucht, richtete das SEM am 9. Oktober
2015 gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ein Ersuchen um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn. Nachdem dieses Er-
suchen von Ungarn innert massgeblicher Frist nicht beantwortet worden
war, trat das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 (eröffnet am 26.
November 2015) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren
und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung
nach Ungarn. Vom Staatssekretariat wurde zugleich eine Ausreisefrist auf
den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, der Kanton
B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwer-
deführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehän-
digt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu. Für die Begründung dieses Entscheides kann vor dem
Hintergrund der nachfolgendenden Erwägungen auf die Akten verwiesen
werden.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember
2015 (Poststempel) Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM
beantragte und er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte.
Im Rahmen seiner kurzen englischsprachigen Beschwerdebegründung er-
klärte er im Wesentlichen, in Ungarn herrsche eine humanitäre Krise und
die dort für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse seien untragbar. Er
sei an sich bereit, nach Ungarn zurückzukehren, aber erst, wenn die dor-
tige Krise überwunden sei.
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C.
Nachdem der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht
mittels Telefax vom 7. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzt worden war
(Art. 56 VwVG), wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015
auf das Einholgen einer Übersetzung der zwar englischsprachigen, jedoch
gut verständlichen Passage der Beschwerdeschrift verzichtet. Sodann
wurde sowohl dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
(nach Art. 107a AsylG) als auch dem Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet.
Gleichzeitig wurde das SEM aufgrund der Aktenlage zum Schriftenwechsel
eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
D.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 hielt das SEM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
21. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
E.
Am 17. Februar 2016 liess der Migrationsdienst des Kantons B._______
dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Rapports zukommen, laut
welchem der Beschwerdeführer von der Polizei wegen Erwerbs, unbefug-
ten Besitzes und Anstalten zum Verkauf von Betäubungsmitteln (Kokain;
leichter Fall), begangen am 27. Dezember 2015, angezeigt worden war.
F.
Am 9. August 2016 wurde das SEM unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich
veränderte Quellenlage zum Dublin-Vertragsstaat Ungarn zu einem zwei-
ten Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Das Staatssekre-
tariat liess sich in der Folge am 22. August 2016 ausführlich zur aktuellen
Lage in Ungarn vernehmen, wobei es wiederum an der angefochtenen Ver-
fügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016
zur Stellungnahme (Replik) eingeladen, die entsprechende Sendung ging
indes mit dem Postvermerk „nicht abgeholt“ wieder ans Gericht zurück, wo-
rauf die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstrich.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.)
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und als im Wesentlichen formgerecht
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde
einzutreten ist.
1.6 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert. Dabei hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglich-
keiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang
zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den
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Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem
am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. In dieser Hin-
sicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rück-
wirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine we-
sentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt,
zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher na-
mentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach
Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen ange-
sehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben wer-
den, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen
Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfah-
renszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es
dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das
Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dub-
lin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen
Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach
Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat
das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstin-
stanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und
es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende
Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst
mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die be-
troffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl.
a.a.O., insbesondere E. 13).
2.2 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil be-
schrieben, ist es dem Gericht auch im vorliegenden Verfahren nicht mög-
lich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung
ist dementsprechend aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung ans SEM zurückzuwei-
sen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die Sache
im Einzelnen eingegangen werden müsste.
2.3 Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen bereits seit bald zwei Jah-
ren in der Schweiz auf, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, die
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geltende Rechtsprechung zur Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestim-
mung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4664/2014 vom 1. September 2014 sowie
D-5927/2015 vom 29. Januar 2016).
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
3.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Ak-
ten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer wären durch
die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. November 2015 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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