Abtei lung IV
D-7896/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
2. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7896/2010
Sachverhalt:
A.
Nach Aufenthalten im Niger, in Libyen und in Italien gelangte der Be-
schwerdeführer am 21. Februar 2009 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein erstes Asylgesuch
stellte. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
seine Wegweisung nach Italien und überstellte ihn am 3. Dezember
2009 an die italienischen Behörden.
B.
Am 20. Dezember 2009 reiste der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz ein, wo er nach der Verbüssung einer Haftstrafe im Kanton
B._______ am 29. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich der Be-
fragung zur Person vom 9. Februar 2010 im EVZ C._______ machte
der Beschwerdeführer insbesondere geltend, nach seiner Rückführung
aus der Schweiz habe er sich von Rom nach Ravenna begeben, wo er
sich während zehn Tagen aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach
Mailand gegangen, wo er per Zufall die Männer gesehen habe, die
seinen Vater getötet hätten. Sogleich habe er gewusst, dass die
Männer nach ihm suchen würden. Da er in Italien vor ihnen nicht
sicher gewesen sei, habe er sich noch am gleichen Tag mit dem Zug in
die Schweiz begeben.
C.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens be-
ziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte der Beschwerdeführer, die italienischen Behörden hätten ihn
aus Italien ausgewiesen und er wäre inhaftiert worden, hätte er Italien
nicht verlassen. Zudem hielten sich in Italien diejenigen Personen auf,
die seinen Vater getötet hätten, weshalb er sich vor einer Rückkehr
dorthin fürchte.
D.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 22. November 2008 und die
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Rückführung vom 3. Dezember 2009 stellte das BFM am 22.
September 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung]
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit -
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(vgl. Akten BFM B 19/5). Da sich die italienischen Behörden bis zum 7.
Oktober 2010 nicht zum Rücknahmeersuchen vernehmen liessen, ging
die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zu-
stimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus.
E.
Mit Verfügung vom 2. November 2010 - eröffnet am folgenden Tag -
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2010 nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer all -
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Rechtsmittelschrift vom 10. November 2010 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die
angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und von einer
Wegweisung nach Italien abzusehen. Zudem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen und auf die Erhebung einer Kaution (recte: eines
Kostenvorschusses) zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung
wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lag ein angeblich von D._______ verfasstes
Bestätigungsschreiben (Faxkopie) bei.
G.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dub-
lin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten
Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20
Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-Verordnung auf Italien übergegangen. Die
Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 7.
April 2011 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 9.
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Februar 2010 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser ausgesagt,
er könne nicht nach Italien zurückkehren, da er in Italien des Landes
verwiesen worden sei und auch die Personen, die seinen Vater getötet
hätten, sich in Italien aufhielten. Diese Aussagen würden kein Hinder-
nis für eine Wegweisung nach Italien darstellen, da Italien ein Rechts-
staat sei und gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme ver-
pflichtet sei. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bei den zuständigen
italienischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Auf das Asylgesuch
sei somit nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt.
Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer als Be-
gründung insbesondere geltend, es sei für ihn nicht möglich, nach
Italien zurückzukehren, da er dort befürchten müsse, von den Killern
seines Vaters getötet zu werden, da er vertiefte Kenntnisse über die
Aktivitäten seines Vaters habe, weshalb die Killer ihn ebenfalls be-
seitigen wollten. Der Umstand, dass Italien ein Rechtsstaat sei, könne
das geschilderte Risiko nicht vermindern, zumal gegen bewaffnete
Killer auch die zuständigen italienischen Behörden machtlos seien. Da
die Gefährdung in Italien konkret sei, gelange das Rückschiebungs-
verbot gemäss Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK zur Anwendung.
5.4
5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im
November 2008 in Italien einreiste, wo er am 22. November 2008
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daktyloskopisch registriert wurde und sich bis zu seiner Einreise in die
Schweiz am 21. Februar 2009 aufhielt. Auch nach seiner Rücküber-
stellung an die italienischen Behörden am 3. Dezember 2009 verweilte
der Beschwerdeführer die ganze Zeit in Italien, bevor er am 20.
Dezember 2009 erneut in die Schweiz einreiste. Da das BFM die
italienischen Behörden am 22. September 2010 um Rückübernahme
des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Ver-
ordnung ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt
verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschwei-
gende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung vor, weshalb der Beschwer-
deführer somit ohne weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen
kann, welcher staatsvertraglich zuständig ist. Übereinstimmend mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer sei von den italienischen Behörden des Landes
verwiesen worden, kein Hinderungsgrund für eine Überstellung dorthin
darstellt, da Italien zur Rückübernahme gestützt auf die Dublin-II-
Verordnung verpflichtet ist. Auch die Behauptung, der Beschwerde-
führer werde in Italien von den Killern seines Vaters bedroht, steht
einer Überstellung nicht entgegen, zumal er sich deswegen an die
italienischen Behörden wenden kann und Italien als Mitgliedstaat der
Europäischen Union ein Rechtsstaat ist sowie als solcher die Sicher-
heit des Beschwerdeführers im gesetzlichen Rahmen gewährleistet,
weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmittelschrift respektive das eingereichte Beweismittel weiter
einzugehen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass Asylsuchende bei
der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infrastruktur in Italien
gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Italien ist aber
unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dieses Land
werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Überein-
kommen resultierenden Verpflichtungen halten. Gemäss Kenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts nehmen zudem neben staatlichen
Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-Rückkehrenden
an. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhalts-
punkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer
Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
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Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - als
zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbst-
eintritt besteht.
5.4.2 Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
6.
6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen werden.
6.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung).
6.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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