B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7898/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Thomas Wespi,
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Me Jean-Baptiste Emery,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (…).
D-7898/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 15. Juli
2014 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 7. August 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 3. Sep-
tember 2015 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei. Aus Angst, in den Militär-
dienst einberufen zu werden, sei er 2013 aus seiner Heimat geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 (Eröffnung am 9. November 2015)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn
aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 4. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfü-
gung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 hiess das Gericht den
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 31. Dezember 2015 hielt das SEM an seinen
bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Ja-
nuar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-7898/2015
Seite 3
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 gab das Gericht der Vorinstanz
Gelegenheit, eine Duplik einzureichen und sich darin insbesondere zu den
Erkenntnissen hinsichtlich der Bestrafungspraxis bei einer illegalen Aus-
reise aus Eritrea zu äussern.
H.
Am 17. Juni 2016 reichte das SEM die Duplik ein, welche sich bereits auf
den Eritrea-Bericht des SEM bezog, der am 22. Juni 2016 publiziert wurde
(vgl. E. 3.8). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem
Bericht zur Stellungnahme zugestellt, welche am 19. Juli 2016 eingereicht
wurde.
I.
Im Juni 2016 passte das SEM insbesondere gestützt auf den am 22. Juni
2016 publizierten Eritrea-Bericht seine Praxis zu Eritrea an. Demnach
müssten eritreische Personen alleine aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit
keiner asylrelevanten Verfolgung rechnen.
J.
Betreffend die Frage, ob eine illegale Ausreise allein zur Flüchtlingseigen-
schaft führt (Erwägungen 4.6 bis 5.2), wurde in den Abteilungen IV und V
des Bundesverwaltungsgerichts ein Koordinationsverfahren durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-7898/2015
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht das Urteil in deutscher Spra-
che.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage
beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt. Demgegenüber ist die Abweisung des Asylgesuchs un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
D-7898/2015
Seite 5
3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
3.6 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsangehöriger sei und im Dorf B._______, Zoba C._______
(Eritrea) gelebt habe. Er sei Schüler gewesen, habe jedoch im Jahre 2012
die Schule unterbrochen, um zuhause zu arbeiten. Im Jahre 2013 habe er
die Schule wieder besuchen wollen, doch bevor er wieder habe beginnen
können, hätten die Behörden angefangen, Razzien durchzuführen und
Leute zu suchen, welche der Schule fern bleiben würden. Die Behörden
seien zwar nicht direkt auf ihn zugegangen und er habe auch sonst keinen
Kontakt mit diesen hinsichtlich eines Einzugs nach Sawa oder Wia gehabt.
Dennoch habe er befürchtet, ins Militär eingezogen zu werden. Um einer
solchen Massnahme zuvorzukommen, habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen. Am (…) 2013 sei er zu Fuss nach Äthiopien gelangt und von
dort über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist.
3.7 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer nicht geltend mache, eine Desertion oder Refraktion begangen zu
haben, sondern Eritrea im noch nicht nationaldienstfähigen Alter verlassen
zu haben. Allein der Umstand, dass er bei einer Rückkehr für den Natio-
naldienst aufgeboten würde, stelle keine begründete Furcht vor einer asyl-
relevanten Verfolgung dar.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise sei nicht
glaubhaft. In der Anhörung sei er um eine möglichst detaillierte Schilderung
der Ausreise gebeten worden. Seine Ausführungen seien jedoch rudimen-
tär ausgefallen, indem er lediglich zu Protokoll gegeben habe, dass sich in
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Seite 6
D._______ äthiopische Schützengräben befänden und man von
B._______ dorthin etwa vier Stunden zu Fuss benötige. Er habe den Weg
gekannt, da er dort früher oft mit Tieren unterwegs gewesen sei. Er habe
Bauernkleider getragen und sei so ausgereist. Auf eine detailliertere Schil-
derung angesprochen, habe er ergänzt, früh aufgestanden und mit den
Tieren Richtung Weide gegangen zu sein. Dort habe er die Tiere zurück-
gelassen und sei zu Fuss Richtung D._______ gelaufen. Er habe gewusst,
wo sich die äthiopischen Soldaten aufhalten würden. Die Ausreise sei nicht
schwierig gewesen. Auch diese ergänzenden Aussagen seien substanz-
los, was den Befrager wiederum dazu veranlasst habe nachzufragen. Die
Antworten des Beschwerdeführers seien jedoch weiterhin oberflächlich
ausgefallen. So habe er die Landschaft dahingehend beschrieben, dass
sie grün sei, es einen Bach habe und Felder gebe, die den Dorfbewohnern
gehören würden. Auf eine Beschreibung der Grenze angesprochen, habe
er lediglich wiederholt, dass er die Gegend gut kenne und oft mit dem Vieh
dort gewesen sei und man merke, dass man nicht mehr in Eritrea sei. Ge-
rade von einer Person, welche die Gegend gut kenne, wären jedoch detail-
liertere Beschreibungen zu erwarten. Darauf angesprochen, woran man
erkenne, dass man nicht mehr in Eritrea sei, habe er erwidert, man wisse
nicht, wo die Grenzlinie verlaufe, aber dort, wo sich die äthiopischen Sol-
daten befänden, habe es einen Zaun, woran man erkenne, dass man in
Äthiopien sei. Diese Angaben würden kein persönlich gefärbtes Reaktions-
muster zum Ausdruck bringen und daher keine Realkennzeichen aufwei-
sen. Die illegale Ausreise sei daher unglaubhaft, so dass das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei.
3.8 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Be-
schwerdeführer kenne die Region, in welcher er die Grenze zu Äthiopien
überschritten habe, sehr gut. Dies erkläre, wieso seine Ausreise von keinen
überraschenden Ereignissen begleitet gewesen sei und er daher auch
keine sonderliche Fülle an Details habe zu Protokoll geben können. Viel-
mehr habe es sich um eine normal verlaufene Reise gehandelt. Nichtsdes-
totrotz würden die Ausführungen des Beschwerdeführers aber auch ver-
schiedene Details aufweisen, die auf ein tatsächliches Erleben hindeuten
würden. So sei er in der Lage gewesen, sowohl mehrere Dörfer als auch
Militärkasernen zu benennen und zu lokalisieren. Diese Orte habe er mit
den Erlebnissen seiner Flucht in Verbindung gebracht, indem er etwa an-
gegeben habe, die Herde vor E._______ verlassen zu haben. Er habe die
Region zudem präzise beschrieben und seine Ausführungen mit einer
Skizze untermauert. Diese geografischen Gegebenheiten würden sich
auch nicht mittels moderner Technologie (etwa Google Earth) in Erfahrung
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bringen lassen, was bedeute, dass die Angaben auf tatsächlichen Erleb-
nissen beruhen müssten. Der Beschwerdeführer habe die ungefähre
Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien als Weide beschrieben, diese so
gut als möglich zwischen den von ihm genannten Dörfern situiert und auf
seiner Skizze markiert. Die Ortschaft D._______ habe er ebenfalls präzise
verortet, indem er angegeben habe, dass sie zwar zu Eritrea gehöre, dort
aber äthiopische Soldaten stationiert seien. Er habe dadurch auch ein
nachvollziehbares Ziel seiner Flucht angegeben, nämlich einen Ort, an wel-
chem er unter dem Schutz der äthiopischen Soldaten stehe. Er habe ferner
betreffend die Soldaten erklärt, dass sich diese auf einem Hügel aufhalten
und Migranten abholen würden, wenn diese sie rufen würden. Als weiteres
Detail habe er einen Zaun erwähnt. Diese detailreichen Ausführungen wür-
den ein glaubhaftes Bild davon vermitteln, woran er gemerkt habe, dass er
nicht mehr in Eritrea sei. Die Schilderung der Flucht enthalte auch Zeitan-
gaben, und er habe mit den Feldern und dem Bach markante Punkte des
Weges beschrieben.
In den Fragen und Antworten der Anhörung (F59 bis F71) widerspiegle sich
ein Erzählfluss, in welchem stets zusätzliche Elemente hinzugefügt worden
seien, und der Befrager habe den Beschwerdeführer nur an einer Stelle zu
detaillierteren Schilderungen anhalten müssen. Der Beschwerdeführer
habe dreimal präzisierende Gegenfragen gestellt, um dadurch Wider-
sprüchlichkeiten zu vermeiden. Schliesslich seien seine Ausführungen in
der BzP wie auch der Anhörung widerspruchsfrei. Die Schilderungen des
Beschwerdeführers würden auch den Erkenntnissen entsprechen, welche
sich aus diversen Zeitungsartikeln ergeben würden. So treffe es etwa zu,
dass die Ortschaft D._______ im Jahre (…) von Äthiopien besetzt worden
sei, und die Ortschaften F._______, G._______ und H._______ befänden
sich in der Region C._______.
Der Beschwerdeführer schmücke seine Aussagen auch nicht mit Übertrei-
bungen aus, indem er etwa nicht angegeben habe, einen Marschbefehl
erhalten zu haben. Vielmehr würden sich seine Ausführungen auf seine
tatsächlichen Erlebnisse beschränken.
Die Erwägungen des SEM seien einseitig, indem die Elemente, welche für
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, ausgeklammert worden
seien. Das SEM beziehe sich in seinen Ausführungen lediglich auf fünf Ant-
worten, ohne die Anhörung in ihrer Gesamtheit zu betrachten.
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3.9 In der Duplik ergänzte das SEM, dass eine begründete Furcht eine be-
achtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung voraussetze, während eine
bloss entfernte Möglichkeit nicht genüge. Dabei sei auf eine objektivierte
Betrachtungsweise abzustellen.
Bei der Beurteilung, ob bei einer illegalen Ausreise allein auf eine begrün-
dete Furcht vor einer Verfolgung zu schliessen sei, sei zwischen vier Per-
sonengruppen zu unterscheiden; (1) Minderjährige, (2) Personen, die noch
nie zum Nationaldienst aufgeboten worden und im Zeitpunkt des Ent-
scheids volljährig seien, (3) Personen im aktiven Nationaldienst und Per-
sonen, welche nach Behördenkontakt den Dienst verweigern würden und
(4) Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit
worden seien. In den Berichten über Rückkehrer würden diese vier Kate-
gorien regelmässig vermischt. Speziell einzugehen sei vorliegend nur auf
die Kategorien 1, 2 und 4.
Praktisch alle Quellen würden darin übereinstimmen, dass die Strafen für
eine illegale Ausreise aussergerichtlich verhängt würden und dabei die ge-
setzlich vorgesehenen Sanktionen nicht relevant seien. Die genaue Zu-
ständigkeit für die Festlegung des Strafmasses sei unklar. Manche Quellen
würden das Militär nennen. Es sei aber wahrscheinlich, dass zumindest
teilweise interne Richtlinien zur Anwendung kämen. Da diese aber nicht
zugänglich seien und die Behörden ihre Praxis nicht veröffentlichen wür-
den, sei das Vorgehen intransparent und in einigen Fällen wohl auch will-
kürlich. Die Haftstrafen seien in der Regel kürzer als im Gesetz vorgese-
hen. In den letzten Jahren sei die bis etwa 2010 bestehende harsche Pra-
xis etwas gelockert worden. Derzeit betrage die Haftdauer für illegale Aus-
reise zwischen einigen Monaten und maximal zwei Jahren, abhängig von
den Umständen. Einfluss auf das Strafmass hätten mutmasslich vorange-
gangene Straftaten (Desertion, Dienstverweigerung), das Alter, der Grenz-
übertritt sowie die Frage, ob jemand Wiederholungstäter oder Schlepper
sei. Es sei jedoch unklar, welchen konkreten Einfluss diese Faktoren hätten
und wie hoch das Strafmass für die erstmalige illegale Ausreise ohne vor-
angehende Desertion oder Dienstverweigerung ausfalle. Die Grenztruppen
würden nicht systematisch auf illegal Ausreisende schiessen. Da die
Grenzregion jedoch stark militarisiert sei, komme es aber wahrscheinlich
immer wieder vor, dass Personen durch Schüsse verletzt oder getötet wür-
den.
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Seite 9
Die Behandlung von Rückkehrern hänge hauptsächlich von zwei Faktoren
ab. Einerseits davon, ob sie freiwillig oder unter Zwang zurückgeführt wür-
den und andererseits, welchen Nationaldienst-Status sie vor der Ausreise
gehabt hätten. Es könne daher grob zwischen fünf Gruppen unterschieden
werden. (1) Minderjährige, die noch nicht dienstpflichtig seien, (2) Perso-
nen im dienstpflichtigen Alter, die noch kein Aufgebot zum Nationaldienst
erhalten hätten, (3) Personen, die dem Aufgebot keine Folge geleistet hät-
ten, (4) Personen, die aus dem aktiven Nationaldienst desertiert seien, und
(5) Personen, die aus dem aktiven Dienst entlassen worden oder aus an-
deren Gründen nicht mehr dienstpflichtig seien.
Im Umgang mit freiwilligen Rückkehrern aus der Diaspora würden derzeit
die gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und il-
legale Ausreise offenbar nicht angewandt, sondern stattdessen der
Rechtslage widersprechende Richtlinien. Sie würden vorsehen, dass sich
Diaspora-Eritreer, welche ihre Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, rehabilitie-
ren und straffrei zurückkehren könnten. Falls sie mindestens drei Jahre im
Ausland gelebt hätten, könnten sie den sogenannten Diaspora-Status be-
antragen, welcher von der Pflicht befreie, Nationaldienst zu leisten und
Ausreisevisa zu beantragen. Aufgrund der Rehabilitation spiele bei freiwil-
ligen Rückkehrern der Nationaldienst-Status zumindest unmittelbar nach
der Rückkehr keine grosse Rolle. Obwohl die betreffenden Richtlinien nie
veröffentlicht worden seien und daher auf deren Anwendung kein Rechts-
anspruch bestehe und auch keine Rechtssicherheit herrsche, würden sie
offensichtlich angewandt. Dies sei durch ausführlich dokumentierte Be-
obachtungen internationaler Vertreter und der Presse über Urlaubsbesu-
che von Diaspora-Mitgliedern belegt und sei anlässlich der Gespräche im
Rahmen der Fact-Finding-Mission des SEM vom März 2016 mit dauerhaf-
ten Rückkehrern unter anderem aus Israel und aus dem Sudan bestätigt
worden. Bei Personen, die freiwillig und mit dem Diaspora-Status zurück-
kehren würden, sei davon auszugehen, dass diese mehrheitlich nicht ver-
folgt würden.
In dieser Hinsicht bestünden jedoch Vorbehalte. Voraussetzung für die Er-
langung des Diaspora-Status sei, dass man sein Verhältnis zum eritrei-
schen Staat zuvor auf der Auslandvertretung normalisiert habe. Dafür
müsse die 2%-Diaspora-Steuer bezahlt werden. Personen, welche der na-
tionalen Dienstpflicht nicht nachgekommen seien, müssten zudem ein
Reueformular unterschreiben, welches ein Schuldeingeständnis mit einer
Erklärung, eine Bestrafung zu akzeptieren, umfasse. Ein Teil der Diaspora-
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Seite 10
Eritreer dürfte im Falle einer Rückkehr gefährdet sein oder keine Möglich-
keit zur Rehabilitierung besitzen. Dies betreffe insbesondere Personen,
welche sich im Ausland regimekritisch betätigt oder sich in anderer Form
exponiert hätten, sowie jene, welche vor ihrer Ausreise eine Straftat began-
gen hätten (abgesehen von Desertion, Wehrdienstverweigerung und ille-
galer Ausreise). Auch Personen, welche vor ihrer Ausreise in Staat, Partei
oder Militär ein wichtiges Amt bekleidet hätten, könnten wahrscheinlich
nicht problemlos und straffrei zurückkehren. Die grosse Mehrheit von Per-
sonen, welche offensichtlich straffrei zurückgekehrt seien, habe dies frei-
willig und auf eigene Verantwortung getan. Wie die Erfahrung aus Israel
zeige, würden nicht alle Weggewiesenen freiwillig nach Eritrea zurückkeh-
ren. Ein grosser Teil bevorzuge vielmehr eine Ausreise in einen afrikani-
schen Drittstaat. Die grosse Mehrheit der freiwilligen Rückkehrer sei zu Ur-
laubs- oder Besuchszwecken temporär nach Eritrea gereist. Das SEM
habe anlässlich der Fact-Finding-Mission mit einigen Personen, welche
dauerhaft zurückgekehrt seien, gesprochen. Diese hätten aber noch den
Diaspora-Status inne, welcher erst drei Jahre nach der Rückkehr verfalle.
Darüber, was nach diesem Wegfall geschehe, lägen keine Erfahrungs-
werte vor. Auch zur vereinzelten dauerhaften Rückkehr aus Europa liege
kein empirisches Material vor. Es sei jedoch davon auszugehen, dass
Rückkehrer spätestens nach Ablauf des Diaspora-Status wieder National-
dienst leisten müssten. Wie ältere Berichte zum strengen Umgang mit
Rückkehrern zeigen würden, ändere das eritreische Regime seine diesbe-
zügliche Praxis immer wieder, ohne die formelle Rechtsgrundlage anzu-
passen. Eine Praxisänderung könne deshalb auch in Zukunft nicht ausge-
schlossen werden.
Zum Umgang der Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen
lägen lediglich vereinzelte Informationen vor, da es in den letzten Jahren
nur aus dem Sudan Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz
zu freiwilligen Rückkehrern könnten Zwangsrückgeführte ihren Status bei
den Behörden nicht rehabilitieren. Alle vorliegenden Informationen würden
darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einer Razzia der Nationaldienst-
Status überprüft und anschliessend wie bei Aufgriffen im Inland verfahren
werde, wobei eine Verschärfung der Strafe aufgrund der illegalen Ausreise
dazukomme. Es ergebe sich daher folgendes Bild: Minderjährige, seien
weder dienst- noch steuerpflichtig und müssten sich vor einer Rückreise
daher nicht rehabilitieren. Personen im dienstpflichtigen Alter, welche den
Dienst noch nicht angetreten hätten oder einem Aufgebot keine Folge ge-
leistet hätten, könnten als Dienstverweigerer betrachtet werden und für ei-
nige Monate inhaftiert und anschliessend militärisch ausgebildet werden.
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Seite 11
Deserteure würden wahrscheinlich zurück zu ihren Einheiten respektive an
den Arbeitsplatz gebracht und von ihren Vorgesetzten – in der Regel mit
Haft – bestraft. Anschliessend müssten sie ihren Dienst wieder aufnehmen.
Bei Deserteuren aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes sei eine Neuzu-
teilung in den militärischen Dienst möglich. Personen, welche die aktive
Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, müssten sich nicht rehabilitieren. Eine
Bestrafung wegen illegaler Ausreise oder Nichtbezahlung der Diaspora-
Steuer sei aber bei allen erwachsenen Rückkehrern nicht auszuschliessen.
Unter Berücksichtigung dieser Informationen sei davon auszugehen, dass
für den Umgang mit Rückkehrern der Nationaldienst-Status das entschei-
dende Kriterium darstelle. Ob eine illegale Ausreise vorliege oder ob die
betreffende Person im Ausland aufgewachsen sei, scheine eine unterge-
ordnete Rolle zu spielen. Somit stelle sich die Frage, ob bei Personen, die
weder den Nationaldienst verweigert hätten noch aus dem Nationaldienst
desertiert seien und somit nicht gegen die Proklamation on National Ser-
vice von 1995 verstossen hätten, Indizien vorlägen, die auf eine Bestrafung
wegen illegaler Ausreise hindeuten würden. Es sei zwar nicht auszu-
schliessen, dass solche Personen bei einer Rückkehr ein Aufgebot für den
Nationaldienst befürchten müssten. Dies weise für sich genommen jedoch
keine von Art. 3 AsylG verlangte Intensität auf. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Nachteile im Falle einer zwangsweisen Rückführung rei-
che für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
wegen einer illegalen Ausreise nicht aus.
3.10 In der Stellungnahme vom 19. Juli 2016 erwiderte der Beschwerde-
führer, das SEM habe ihn einer falschen Kategorie von Rückkehrern zuge-
ordnet. Die Gründe für seine Flucht würden direkt mit seinem National-
dienst-Status zusammenhängen. Er sei wegen einer Razzia geflohen, an-
lässlich welcher im Heimatort des Beschwerdeführers und in Nachbarorten
Personen rekrutiert worden seien. Dies müsse als Kontakt mit den Militär-
behörden gewertet werden, woraus sich – in Anbetracht des Alters des Be-
schwerdeführers und des willkürlichen Verhaltens der Behörden – ein kon-
kretes Rekrutierungsaufgebot ergebe. Der Beschwerdeführer sei daher der
vom SEM definierten Gruppe von äusserst gefährdeten Personen zuzu-
rechnen. Die Aussagen des SEM zur Verfolgungsgefahr seien überdies
sehr hypothetisch, indem ausgeführt worden sei, die illegale Ausreise
scheine bei der Beurteilung der Gefährdung nur eine sekundäre Rolle zu
spielen. Das SEM schliesse auch nicht aus, dass Rückkehrer mit einem
Einzug in den Militärdienst zu rechnen hätten und führe auch nicht aus,
D-7898/2015
Seite 12
dass sich die Bedingungen des Militärdienstes gebessert hätten. Die inter-
nationale Gemeinschaft weise weiterhin auf die gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen des eritreischen Regimes hin. So sei die Dienstpflicht
unbefristet und es würden unmenschliche Bedingungen herrschen. Will-
kürliche und diskriminierende Inhaftierungen kämen regelmässig vor und
es werde regelmässig auf Folter zurückgegriffen. Amnesty International
habe festgehalten, dass Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter eine will-
kürliche Inhaftierung und Folter drohe, um Informationen über ihre illegale
Ausreise zu erlangen. Deshalb sei Personen, welche sich der Dienstpflicht
entzogen hätten, internationaler Schutz zu gewähren. Auch das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe auf
die Gefahr für zwangsweise zurückgeführte Personen hingewiesen.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestra-
fung bestehe. Bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
kam zum Schluss, dass eine Bestrafung wegen Republikflucht dann eine
Verletzung der Menschenrechte darstelle, wenn die einer legalen Ausreise
entgegenstehenden Hindernisse praktisch unüberwindbar seien (vgl.
EMARK 2006 Nr. 1, E. 6.2 mit Hinweis auf KOCH/TELLENBACH, Die subjek-
tiven Nachfluchtgründe, I. Teil: Asyl und Non-Refoulement bei Republik-
flucht, in: ASYL 1986/2, S. 3 f.).
Hinsichtlich der Situation in Eritrea hielt das Bundesverwaltungsgericht im
Jahre 2010 fest, dass durch Republikflucht zum Flüchtling werde, wer sich
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates
konfrontiert sehe, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
würden. Solche Tatbestände der Republikflucht hätten sich insbesondere
in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen Ostblock-Staaten gefunden,
existierten aber auch noch beispielsweise in Art. 322 des Strafgesetzbu-
ches der Volksrepublik China (unter Verweis auf die Relevanz für Flücht-
linge aus Tibet gemäss BVGE 2009/29). Gemäss Art. 11 der Proklamation
Nr. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regle, sei
ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis würden Ausreisevisa
nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geld-
beträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte
Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter
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Seite 13
von 54 und Frauen bis zu jenem von 47 Jahren grundsätzlich von der Vi-
sumerteilung ausgeschlossen seien. Wer versuche, das Land ohne be-
hördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiere neben der gesetzlich angedroh-
ten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen den Befehl hätten,
Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Re-
gime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Op-
position gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen
der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Be-
völkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April
2010 E. 5.3.1 f.). Das damalige BFM (heute: SEM), dessen Verfügung in
diesem Urteil aufgehoben wurde, stellte sich damals noch auf den Stand-
punkt, dass eine Bestrafung aufgrund einer illegalen Ausreise zwar die
Grenze von Art. 3 EMRK überschreite, ihr aber kein asylrechtliches Motiv
zugrunde liege, so dass lediglich eine vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet wurde.
4.2 Auf diesen Entscheid aufbauend präzisierte das Bundesverwaltungs-
gericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass eine illegale Ausreise
aus einem Land nicht bereits aufgrund des Umstands glaubhaft gemacht
sei, dass man sich in einem Alter befindet, in dem es prinzipiell nicht mög-
lich sei, ein Ausreisevisum zu erhalten. Wenn die illegale Ausreise das
Kernkriterium bleibe, um das Verfolgungsrisiko zu beurteilen, so müsse die
asylsuchende Person diese zumindest glaubhaft machen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9,
als Referenzurteil publiziert). Aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur
Ausreise und der restriktiven Praxis der eritreischen Behörden bei der Aus-
stellung von Visa könne nicht auf eine legale Ausreise geschlossen wer-
den. Wenn aber die illegale Ausreise nicht glaubhaft gemacht werden
könne, so sei von einer legalen Ausreise auszugehen, da der beschwerde-
führenden Person hinsichtlich der Ausreise die Beweis- bzw. Substanziie-
rungslast obliege (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3121/
2015 vom 16. Juli 2015 E. 5.2; E-1077/2015 vom 6. März 2015 E. 4.3;
E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3).
Aufgrund nachfolgender Ausführungen kann die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise offen-
bleiben.
4.3 Diese Praxis, dass eine illegale Ausreise zur Annahme der Flüchtlings-
eigenschaft führt, ist in der Öffentlichkeit verschiedentlich auf Kritik gestos-
sen. Sowohl in der Schweiz wie in anderen europäischen Staaten, welche
D-7898/2015
Seite 14
wichtige Zielländer eritreischer Asylsuchender sind, hat die Einschätzung
der Menschenrechtslage in Eritrea insgesamt zu Kontroversen geführt. Ins-
besondere im Verlauf der letzten rund zwei Jahre haben verschiedene in-
ternationale Organisationen, Asylbehörden, NGOs sowie Privatpersonen
aus Wissenschaft oder ähnlichen Bereichen zur Lage in Eritrea eine ganze
Anzahl von Recherchen, Studien und Berichten verfasst, welche Grund-
lage für eine gründlichere Analyse bieten (siehe nachfolgend E. 4.7). Wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ergeben sich für die vorliegend in-
teressierende Thematik Hinweise auf eine mögliche Veränderung der Situ-
ation. Es scheint, dass bei den eritreischen Behörden hinsichtlich der Be-
strafung illegal ausgereister Personen ein gewisses Umdenken stattgefun-
den hat und die Bestrafung nicht mehr derart rigoros erfolgt. Gleichzeitig
liegen Indizien dafür vor, dass Exil-Eritreer zum Teil gefahrlos in ihr Heimat-
land zurückkehren können. Es besteht daher Anlass, die geltende Praxis
zu überprüfen. Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob sich die Fest-
stellung, dass eine illegale Ausreise allein zu einer asylrelevanten Verfol-
gung führt, auch im gegenwärtigen Kontext noch als zutreffend erweist.
4.4 Bereits im September 2015 stellte sich das UK Home Office auf den
Standpunkt, dass nicht jede Person, welche sich dem Militärdienst entziehe
oder illegal ausreise, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei und daher im
Einzelfall vom Asylgesuchsteller dargelegt werden müsse, dass ihm eine
Verfolgung drohe (vgl. UK Home Office, Country Information and
Guidance, Eritrea: Illegal Exit, Version 2.0e, September 2015, S. 8). Aller-
dings entschied das UK Upper Tribunal am 7. Oktober 2016, dass eine
illegale Ausreise zwar nicht per se zu einer Gefährdung führe. Eine Person,
welche vor Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sei, werde bei einer
Rückkehr als Wehrdienstverweigerer angesehen und zum Dienst verpflich-
tet, weshalb ihr eine Behandlung drohe, welche Art. 3 oder Art. 4 EMRK
verletze; diese beruhe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem flüchtlings-
rechtlich relevanten Motiv der unterstellten politischen Meinung (vgl. UK
Upper Tribunal, MST and Others [national service – risk categories] Eritrea
CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 7 Oktober 2016, S. 3 und Ziff. 345 ff.). Das
UK Home Office erliess in der Folge eine neue Country Policy (vgl. UK
Home Office, Country Policy and Information Note, Eritrea: National service
and illegal exit, Version 4.0e, Oktober 2016).
4.5 Wie bereits erwähnt passte auch das SEM seine Praxis hinsichtlich der
illegalen Ausreise aus Eritrea im Juni 2016 an (vgl. Bst. I). Allerdings erging
die angefochtene Verfügung noch in Anwendung der bisherigen Praxis,
wonach eine illegale Ausreise zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
D-7898/2015
Seite 15
führe. Die Vorinstanz verneinte letztere jedoch, da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen sei, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Das SEM
liess aber seine neuen Erkenntnisse, welche Grundlage seiner Praxisän-
derung bildeten, im Rahmen der zweiten Vernehmlassung ins vorliegende
Beschwerdeverfahren einfliessen.
4.6 Eritrea stellt quellentechnisch eine grosse Herausforderung dar: Es
existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüf-
bare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beru-
hen. Zahlreiche Informationen von Quellen ausserhalb Eritreas sind Mei-
nungen, Annahmen, Spekulationen und Schätzungen ohne empirische Da-
tenbasis. Die verfügbaren Informationen sind oft wenig spezifisch, nicht ak-
tuell, widersprüchlich und nicht verifizierbar. Sie beruhen teilweise auf un-
bekannten Quellen, was Quellenkritik und Quellenvalidierung verunmög-
licht. Methodisch problematisch ist zudem, dass es nur wenige Primärquel-
len über Eritrea gibt und sich manche Organisationen in ihren Berichten
über Eritrea gegenseitig zitieren und Quellen verwenden, ohne diese zu
referenzieren. So kann der täuschende Eindruck einer breiten Quellenba-
sis für bestimmte Informationen entstehen, auch wenn die tatsächliche
Quellenlage sehr dünn ist (Problematik der gegenseitigen Zitierung,
"round-tripping" genannt).
Eritrea ist in vielen Bereichen eine "black box". Innerhalb des
Einparteienstaates existieren seit 2001 keine nichtstaatlichen Medien und
keine kritischen Stimmen mehr. Die eritreische Verwaltung (zivil und
militärisch) verhält sich weitgehend intransparent. Änderungen der
behördlichen Praxis werden kaum je öffentlich kommuniziert. Die britische
Botschaft in Asmara schrieb dazu im April 2010: “The official
rules/regulations are mostly obscure, liable to subjective interpretation, and
can be changed without notice, consultation or public information
campaigns.” (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance –
Eritrea: National [incl. Military] Service, März 2015, S. 33,
incl-military-service-march-2015-v1-0.pdf >, besucht am 19.08.2016).
Internationale Menschenrechtsorganisationen erhalten keinen Zugang
zum Land.
Die Schweiz hat keine Botschaft in Eritrea. Von den westlichen Staaten
verfügen derzeit die USA, Italien, Frankreich, Deutschland, Gross-
britannien, eine Delegation der EU und Israel über Botschaften in Eritrea.
Sie sind in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Für Reisen
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Seite 16
ausserhalb von Asmara benötigen Angehörige der Botschaften seit 2006
eine Bewilligung (vgl. Auswärtiges Amt [Deutschland], Eritrea: Reise- und
Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], 14. Oktober 2016, /DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSi-
cherheit_node.html >, besucht am 14.10.2016).
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) erhält keinen Zugang
zu den Gefängnissen (vgl. IKRK, Annual Report 2015 S. 139, >, besucht am
14.10.2016).
Die Mehrheit der Informationen in Berichten von Menschenrechts-
organisationen stützt sich aufgrund des fehlenden Zugangs zum Land auf
Quellen ausserhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen
Flüchtlingen und Asylsuchenden. Gaim Kibreab (London South Bank
University) wies 2009 auf die methodische Problematik hin, sich für
Informationen über die Lage in Eritrea auf Aussagen von Asylsuchenden
aus Eritrea zu stützen. Asylsuchende hätten Eigeninteressen; ausserdem
würden asylsuchende Deserteure nicht unbedingt eine repräsentative
Gruppe der Nationaldienst leistenden Personen darstellen (vgl. KIBREAB
GAIM, Forced Labour in Eritrea, in: The Journal of Modern African Studies
47 [1], 2009, 41-72). Landinfo (Norwegian Country of Origin Information
Centre) bemerkt in diesem Zusammenhang kritisch, dass in den meisten
Berichten, wie etwa jenen der UN-Kommission zu Eritrea aus dem Jahre
2015, welche auf die desolate Menschenrechtslage in Eritrea hinweisen
und sich dabei hauptsächlich auf Aussagen von Asylsuchenden stützen
würden, eine kritische Auseinandersetzung mit den verwendeten Quellen
grösstenteils fehle (vgl. Landinfo, Report Eritrea: National Service, 20. Mai
2016, S. 6 f., , besucht
am 19.08.2016).
Wissenschaftliche Forschungen über soziale und politische Themen mit
Datenerhebungen in Eritrea liegen Jahre zurück und sind heute praktisch
unmöglich. Tanja R. Müller (University of Manchester), welche seit 1996
regelmässig nach Eritrea reist und dort letztmals 2011 Interviewdaten
erhob, stellt einen Mangel von „ground-truth“, von tatsächlich in Eritrea
erhobenen Daten, fest (vgl. TANJA R. MÜLLER, The Loss of Ground Truth –
or: Once Upon a Time in Adi Keih, Eritrea…, 29. September 2014,
or-once-upon-a-time-in-adi-keih-eritrea/ >, besucht am 19.08.2016).
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Seite 17
Seit 2013 reisen jedoch vermehrt ausländische Medienschaffende nach
Eritrea und erhalten hierfür offizielle Einreisevisa. In letzter Zeit führten
zudem mehrere europäische Migrationsbehörden, unter anderem das
SEM, Fact-Finding-Missions nach Eritrea durch.
4.7 Für die Analyse wurden folgende Quellen verwendet:
- Amnesty International (AI), Just Deserters: Why Indefinite National Ser-
vice in Eritrea Has Created a Generation of Refugees, Dezember 2015,
AFR 64/2930/2015, AFR6429302015ENGLENG.PDF > (zit.: AI, Deserters)
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- Berner Zeitung (BZ), "Wer die Lage in Eritrea verharmlost, unterstützt
die Propaganda der Diktatur", 6. August 2015, /12602496 > (zit.: BZ, Verharmlosung)
- Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 Eritrea Country Report, 12. Februar
2014, BTI%202014%20Eritrea.pdf > (zit.: BTI 2014)
- Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
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Pressemitteilung vom 14. Dezember 2015, presse/aktuelleMeldungen/2015/dezember/20120151_pm_102_Flucht-
ursachen-bekaempfen-neue-Perspektiven-eroeffnen-Bundesminister-
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- CONNELL DAN/KILLION TOM, Historical Dictionary of Eritrea, 2011 (zit.:
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gration Service)
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plettansicht > (zit.: Die Zeit)
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Rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth (A/HRC/26/45), 13. Mai 2014,
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abrufbar unter cil/RegularSession/Session23/A.HRC.23.53_ENG.pdf > (zit.: UNHRC,
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D-7898/2015
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(zit.: USDOS, Trafficking in Persons Report)
- Vårt Land [Oslo], UDI stopper misbruk av asylvern, 11. Juni 2014,
1.85365 > (zit.: Vårt Land, misbruk)
4.8
4.8.1 Eritrea erlangte im Jahre 1993 seine Unabhängigkeit. Mit der Prokla-
mation 37/1993 wurde eine auf vier Jahre befristete Übergangsregierung
unter der Führung von Isaias Afwerki (alternative Schreibweisen Afewerki
oder Afworki) eingesetzt. Der Präsident ist gleichzeitig Vorsitzender der Pe-
ople’s Front for Democracy and Justice (PFDJ), welche als einzige legale
Partei in Eritrea bis heute an der Macht ist (vgl. EASO-Bericht, S. 26
m.w.H.). Es gibt weder oppositionelle Bewegungen noch andere von der
PFDJ unabhängige Organisationen. Die Partei kontrolliert die Verwaltungs-
strukturen im ganzen Land (vgl. EASO-Bericht, S. 28; UNHRC, Report,
S. 73, N 270 bis 272; BTI 2014, S. 3 und 12). Die Grenze zwischen der
PFDJ und der Regierung ist fliessend; Isaias Afwerki ist nach wie vor Ge-
neralsekretär der Partei und präsidiert den PFDJ Executive Council und
den PFDJ Central Council (vgl. UNHRC, Report, S. 73, N 271).
Eritrea verfügt über eine im Jahr 1997 ratifizierte Verfassung, die unter an-
derem Gewaltenteilung, Demokratie und freie Wahlen vorsieht. Deren Um-
setzung fand bis anhin jedoch nicht statt, so dass keine Gewaltenteilung
besteht und bisher weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen abge-
halten wurden (vgl. UNHRC, Special Rapporteur 2013, S. 5, N 19; BTI
2014, S. 8). Seit Ende 2001 ist das Parlament nicht mehr zusammengetre-
ten. Die meisten Parlamentarier haben das Land mittlerweile verlassen.
Die durch den Präsidenten geführten Minister haben nur wenige Befug-
nisse, und der Präsident und das Militär greifen in die Justiz ein. Isaias
Afwerki regiert das Land informell per Dekret, während die formellen Insti-
tutionen des Staats lediglich als Fassade dienen (vgl. EASO-Bericht,
S. 26 f. m.w.H.; UNHRC, Special Rapporteur 2013, S. 8). Nach der Unab-
D-7898/2015
Seite 24
hängigkeit wurden Gesetze erlassen, die auf angepassten äthiopischen Er-
lassen beruhen. 1997 wurden die wichtigsten Gesetze reformiert. Diese
Änderungen sind jedoch bisher nicht in Kraft getreten. Hingegen werden
neue rechtliche Bestimmungen (Proklamationen und rechtliche Hinweise)
durch den Präsidenten oder die zuständigen Ministerien per Dekret erlas-
sen und treten ohne Bestätigung durch das Parlament in Kraft. So wurde
etwa im Mai 2015 ein neues Strafgesetzbuch erlassen. Weitere Rechts-
quellen sind Verwaltungsakte, Direktiven, Verordnungen von Ministerien,
anderen Verwaltungszweigen und dem Militär sowie sogenannte Interven-
tionen des Präsidenten (vgl. EASO-Bericht, S. 27). In den letzten 15 Jahren
wurde das politische System mehr und mehr auf den Präsidenten zentrali-
siert (vgl. UNHRC, Report, S. 68 ff., N 254 ff. und S. 72 ff., N 267 ff.).
4.8.2 Die eritreische Judikative ist in militärische und zivile Gerichte geglie-
dert. Die Richter und Staatsanwälte werden durch die Regierung ernannt
und abberufen. Hinzu kommen ein Spezialgericht, ein Arbeitsgericht und
Scharia-Gerichte. In der Regel sind Informationen über die Funktionsweise
der Gerichte, die Fälle und den Inhalt der Urteile nicht öffentlich zugänglich.
Lediglich betreffend die mit internationaler Unterstützung eingerichteten
community courts, die über kleinere zivile Streitigkeiten des täglichen Le-
bens urteilen, sind gewisse Informationen erhältlich (vgl. dazu UNHRC, Re-
port, S. 85 f., N 314 ff.). Da die Verfassung nie in Kraft getreten ist, wurde
das darin vorgesehene höchste Gericht, der Supreme Court mit Verfas-
sungsgerichtsbarkeit, nie geschaffen. Derzeit ist der Bench court of final
appeal das höchste Gericht (vgl. UNHRC, Report, S. 87, N 324). Es beste-
hen zwei unterschiedliche Militärgerichte (lower und higher court), wobei
keine Rechtsmittelmöglichkeit besteht. Die Zuständigkeiten der beiden Ge-
richte richten sich nach der Höhe der vorgesehenen Strafen; die lower
courts sind für einfache Gefängnisstrafen (simple imprisonment) von drei
Tagen bis zehn Jahren zuständig, während die higher courts über Strafta-
ten urteilen, die mit restriktiven Gefängnisstrafen (rigorous imprisonment)
von einem bis 25 Jahren beziehungsweise lebenslanger Haft oder Todes-
strafe bestraft werden (vgl. UNHRC, Report, S. 87 f., N 325 f., zum Begriff
des rigorous imprisonment vgl. ebd. Fn. 350). Es sind keine Informationen
darüber erhältlich, wie die Richter ernannt werden und wie sie ihre Aufgabe
ausüben (vgl. UNHRC, Report, S. 88, N 326). Standardisierte Verfahren
scheint es nicht zu geben (vgl. BTI 2014, S. 9). Das Spezialgericht wird
vom Büro des Präsidenten mit Hilfe des Geheimdienstes, der Armee und
der Polizei geführt. Ursprünglich wurde es 1996 durch die Proklamation
Nr. 85/1996 zur Bekämpfung von Diebstahl, Korruption, illegalem Wäh-
rungswechsel und Veruntreuung eingesetzt. Heute behandelt es allerdings
D-7898/2015
Seite 25
auch politische Fälle, Verwaltungs- und Kriminalfälle und wird von der Re-
gierung dazu benutzt, die formelle Justiz zu umgehen. Die Richter, in der
Regel hochrangige Angehörige des Militärs, werden durch den Präsidenten
direkt ernannt (vgl. EASO-Bericht, S. 27 f.). Die Urteile sind nicht anfecht-
bar und werden nicht basierend auf staatlichem Recht oder gefestigter
Rechtsprechung ausgefällt, sondern auf Basis der Meinungen der Richter
(vgl. UNHRC, Report, S. 88, N 329; AI, 20 Years, S. 12). Die Justiz wird
durch den Präsidenten überwacht und dessen Dekrete stehen über dem
formalen Recht (vgl. EASO-Bericht, S. 27). Gefängnisstrafen werden in
Eritrea regelmässig auch aussergerichtlich verhängt (vgl. EASO-Bericht
S. 28).
4.8.3 Im Jahre 1991, zwei Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas, wurde in
einem nicht offiziell publizierten Dekret des Provisional Government of Erit-
rea erstmals der National Service statuiert. Demnach sollten alle eritrei-
schen Staatsbürger – ausser verheiratete Frauen, unverheiratete Mütter
und aus gesundheitlichen Gründen wehrdienstuntaugliche Personen – zwi-
schen 18 und 40 Jahren während 18 Monaten Dienst leisten. Im Früh-
jahr/Sommer 1994 fand die erste Rekrutierungsrunde statt (vgl. EASO-Be-
richt, S. 33 f.). Am 23. Oktober 1995 trat schliesslich die Proklamation
Nr. 82/1995 betreffend National Service in Kraft, mit der die gesetzliche
Grundlage für den 18 Monate dauernden Nationaldienst geschaffen wurde
(vgl. dort Art. 2 Abs. 3, Art. 18 und 19). In Bezug auf den Nationaldienst ist
zwischen dem militärischen National Service (Nationaldienst in militäri-
schen Einheiten) und dem National Service in zivilen Einheiten, welcher
etwa Tätigkeiten in der Verwaltung, Schulen, Spitälern, Landwirtschaft und
Bauunternehmen umfasst, zu unterscheiden (EASO-Bericht, S. 32). Diese
beiden Zweige sind aufgrund des Ziels entstanden, das Land nach dem
Unabhängigkeitskrieg nicht nur zu verteidigen, sondern auch wieder auf-
zubauen (vgl. Landinfo, National Service 2016, S. 8). In zahlreichen Quel-
len wird keine klare Differenzierung der beiden Zweige des Nationaldiens-
tes vorgenommen. Gemäss der Proklamation Nr. 82/1995 umfasst der Na-
tionaldienst eine militärische Ausbildung von sechs Monaten und zwölf Mo-
nate aktiven Dienst. Im Mai 2002 verlängerte die eritreische Regierung die
Dienstpflicht im Rahmen der "Warsai Yikealo Development Campaign" auf
unbestimmte Zeit (vgl. UNHRC, Report, S. 35, N 123; Landinfo, National
Service, S. 10; EASO-Bericht, S. 40). Nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien
(1998-2000) einigten sich Eritrea und Äthiopien im Rahmen eines Frie-
densabkommens darauf, die gemeinsame Grenze von einer UN-Kommis-
sion festlegen zu lassen. Die Grenzziehung wurde im Jahr 2003 bekannt
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gegeben; sie wurde jedoch nur von Eritrea, nicht aber von Äthiopien aner-
kannt. Äthiopien kontrolliert nach wie vor einen Teil der Gebiete, die Eritrea
zugesprochen wurden. Aus diesem Grund betrachtet Eritrea den Grenz-
konflikt als nicht gelöst und sieht sich von Äthiopien weiterhin bedroht (vgl.
EASO-Bericht, S. 16 f. m.w.H.; ICG, Exodus, S. 3). Die nach wie vor unbe-
stimmte Dauer des Nationaldienstes wird mit dieser "no war, no peace"-
Situation begründet, aufgrund welcher de facto seit dem Grenzkrieg wei-
terhin der (nicht offiziell deklarierte) Ausnahmezustand gilt (vgl. EASO-Be-
richt, S. 40). Zwar gaben eritreische Behördenvertreter gegenüber auslän-
dischen Delegationen an, ab der im August 2014 rekrutierten Runde bezie-
hungsweise ab Oktober respektive November 2014 werde der National-
dienst wieder auf 18 Monate beschränkt und bestehe nur noch aus einer
militärischen Ausbildung. Ob dieses Versprechen auch umgesetzt wird,
bleibt abzuwarten (vgl. Landinfo, National Service 2016, S. 10), wobei An-
zeichen bestehen, dass die eritreischen Behörden von dieser Absicht wie-
der abgerückt sind (vgl. Reuters; SEM, Fokus Eritrea, S. 41 f.).
4.8.4 In den letzten Jahren hat die Zahl der Personen, die aus Eritrea aus-
reisen, massiv zugenommen. Seit Beginn des Jahres 2014 hat sich diese
Bewegung verstärkt; bis September 2014 verzeichnete der Sudan monat-
lich über 1'000 und Äthiopien über 2'000 ankommende Personen. Im Ok-
tober 2014 kamen in Äthiopien 5'000 Eritreer an (vgl. UNHCR, Sharp In-
crease of Eritrean Refugees; Africa Yearbook, S. 291 und 293), obwohl die
Grenze geschlossen und militarisiert ist. Die Anzahl derjenigen, die nach
Europa weitermigrieren, hat sich ebenfalls vervielfacht. Gemäss Eurostat
suchten im Jahr 2015 in Europa 47‘025 Eritreer um Asyl nach (vgl. UN-
HRC, Findings, S. 18, N 68). Die Folgen für den eritreischen Staat sind
verheerend. Die Emigration hat ein Ausmass erreicht, das für die eritrei-
schen Behörden zum Problem für das Funktionieren des Staates gewor-
den ist, weil dieser vor allem auf dem National Service basiert. Bis vor ei-
niger Zeit war die Emigration durch Geldüberweisungen aus dem Ausland
und die Bezahlung der 2%-Steuer durch Emigranten für das Land positiv.
Das Ausmass der aktuellen Emigration gefährdet indes das Funktionieren
des Staats. So fehlt das dringend benötigte Humankapital, insbesondere
das Personal in Spitälern, Schulen und der Verwaltung (vgl. Die Zeit).
Eritreische Behörden betrachten Personen, die emigrieren, als Opfer des
Menschenschmuggels beziehungsweise -handels. Aus Sicht der eritrei-
schen Behörden ist Eritrea ein Opfer eines von ausserhalb Eritreas orga-
nisierten Menschenhandels ("human trafficking"), der dem Land Human
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Resources entzieht, die Wirtschaft zerstört, zur Verarmung der Bevölke-
rung beiträgt und letztlich einen "regime change" beabsichtigt (vgl. OSMAN
SALEH, Statement; HRW, Submission).
In den Jahren 2013 und 2014 ersuchte der eritreische Präsident die UNO
um eine Untersuchung im Bereich Menschenschmuggel, nachdem er noch
im Jahr 2010 das Bestehen eines Problems verneint hatte (vgl. ICG, Exo-
dus, S. 11 und dort insb. Fn. 65). Im Dezember 2014 rief die EU die Horn
of Africa Migration Route Initiative (mittlerweile bekannt als "Khartum Pro-
zess") ins Leben, die neben Äthiopien, Somalia, Südsudan, Sudan, Dschi-
buti, Kenia, Ägypten und Tunesien auch Eritrea unterzeichnete. Die Initia-
tive bezweckt, die Länder bei der Strafverfolgung von Menschenhändlern
und Schleppern zu unterstützen (vgl. UNHRC, Report, S. 56, N 201). Eine
eritreische Delegation nahm im November 2015 am Valletta Summit on
Migration der Europäischen Union teil (vgl. Shabait, Valletta Summit). Am
24. Juli 2015 publizierte das eritreische Aussenministerium ein Statement,
in welchem es den UN-Sicherheitsrat aufforderte, die Problematik des Hu-
man Trafficking unabhängig und transparent zu untersuchen, wobei es
gleichzeitig manchen Mitgliedern des Sicherheitsrats eine Involvierung in
den Menschenschmuggel unterstellte (vgl. Shabait, Statement of the Mi-
nistry of Foreign Affairs).
4.8.5 Gemäss den verfügbaren Quellen bestehen – auch im Kontext des
starken Exodus aus Eritrea – Anzeichen einer gewissen Reformbereit-
schaft Eritreas und eines Willens zur Kooperation mit Entwicklungsakteu-
ren und der Diplomatie (vgl. etwa Reuters). So unterzeichneten die Regie-
rung und die UNO im Jahre 2013 ein Rahmenabkommen zur Kooperation
in den Bereichen nationaler Kapazitätsaufbau, Nahrungsmittelsicherheit,
nachhaltige Lebensbedingungen, Umwelt und Geschlechtergleichstellung
(vgl. Landinfo, National Service 2015, S. 6, Fn. 5; UNHRC, Special Rap-
porteur 2013, S. 6, N 22). Im Dezember 2013 empfing Eritrea eine hoch-
rangige Delegation der UNO zu einem dreitägigen Besuch (vgl. UNDP, De-
legation). Auch gegenüber europäischen Regierungsvertretern zeigt sich
eine gewisse Öffnung. So besuchte etwa eine finnische Delegation Eritrea
im Januar 2014 (vgl. Shabait, Finnish Delegation). Der stellvertretende ita-
lienische Aussenminister reiste im Juli 2014 nach Asmara (vgl. Shabait,
Italian Delegation). Der für Eritrea zuständige norwegische Botschafter un-
terzeichnete im Dezember 2014 in Asmara ein Abkommen zwischen Nor-
wegen und der Vertreterin des United Nations Development Programme
(UNDP) in Eritrea, wonach Norwegen Eritrea in der Ausbildung und dem
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Training von jungen Menschen sowie von Frauen unterstützt, um ihre Le-
bensbedingungen zu verbessern (vgl. Shabait, Agreement between Nor-
wegian Government and UNDP). Mittlerweile hat der Norwegian Refugee
Council ein entsprechendes Projekt aufgenommen (vgl. NRC), welches
vom SEM mitfinanziert wird (vgl.
asyl/eritrea.html, besucht am 18.08.2016). Im Dezember 2015 reiste der
deutsche Entwicklungsminister nach Eritrea und traf dort Staatspräsident
Afwerki (vgl. BMZ). Im Dezember 2015 gewährte die Europäische Union
Eritrea eine Unterstützung von 200 Millionen Euro bis zum Jahr 2020, um
die Armutsreduktion und die sozio-ökonomische Entwicklung zu fördern
(vgl. Europäische Kommission, Armutsbekämpfung). Dänemark konnte im
Oktober 2014 (vgl. Report from the Danish Immigration Service, S. 3), Nor-
wegen letztmals 2016 (vgl. Landinfo, National Service 2016, S. 5) und
Grossbritannien im Februar 2016 (vgl. UK Home Office, Fact-Finding-Mis-
sion, S. 6) Fact-Finding-Missions durchführen. Das SEM führte im Dezem-
ber 2013 eine technische Mission nach Eritrea durch (EASO-Bericht, S. 17,
Fn. 58). Ein Vizedirektor des SEM reiste im Januar 2015 nach Eritrea, um
die Rahmenbedingungen einer bilateralen Zusammenarbeit im Migrations-
bereich abzuklären (vgl. TA, Eritrea-Bericht). Im Februar und März 2016
besuchte das SEM Eritrea im Rahmen einer Fact-Finding-Mission (vgl.
SEM, Fokus Eritrea, S. 9). Hingegen beantwortete Eritrea diverse Anfragen
betreffend Besuche seitens des UNHRC und verschiedener UN-Sonder-
berichterstatter in den Jahren 2003 bis 2016 nicht (vgl. UNHRC, Report,
S. 10 f., N 12 ff.; Ders., Findings, S. 5, N 4; Ders., Special Rapporteur 2013,
S. 7, N 31). Allerdings besuchte eine Delegation des Büros des Hohen
Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) im
Februar 2016 auf Ersuchen der eritreischen Regierung das Land und er-
hielt Gelegenheit, mit Funktionären und Richtern zu sprechen und das
Sembel-Gefängnis in Asmara zu besuchen. Dies ist das erste Mal seit vie-
len Jahren, dass Vertreter einer internationalen Organisation Zugang zu
einem eritreischen Gefängnis erhalten haben (vgl. UNHRC, Findings,
S. 17, N 64 f.; Landinfo, National Service 2016, S. 6). Ob die diplomatische
Öffnung konkrete Auswirkungen auf die Situation in Eritrea haben wird,
bleibt abzuwarten. Zur Reformbereitschaft des eritreischen Regimes hielt
der Bundesrat in einem Bericht vom 14. Oktober 2016 fest, dass das erit-
reische Regime in den vergangenen Jahren zwar sowohl auf Ebene der
Innenpolitik als auch bei der Zusammenarbeit mit bestimmten Gremien der
UNO einige positive Signale habe erkennen lassen. Greifbare Ergebnisse
seien jedoch noch nicht erzielt worden, und die politische, wirtschaftliche
und menschenrechtliche Situation in Eritrea bleibe sehr problematisch (vgl.
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Eritrea: Analyse der Situation und Skizzierung mittelfristiger politischer An-
sätze, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Pfister 15.3954
«Endlich klare Informationen zu Eritrea» vom 24.09.2015, 14. Oktober
2016, S. 3 45929.pdf >, besucht am 8.11.2016).
Im Jahr 2014 kündigte Afwerki den Entwurf einer neuen Verfassung an (vgl.
Shabait, Afewerki’s Speech; Africa Yearbook, S. 291). Gemäss Aussage
der eritreischen Regierung im Februar 2016 sei mittlerweile eine Kommis-
sion zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung geschaffen worden (vgl.
UNHRC, Findings, S. 20, N 76). Im September 2014 ratifizierte Eritrea das
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe. Ein erster Bericht über die Umset-
zung steht noch aus.
Im Jahr 2015 verkündete die eritreische Regierung die Existenz eines
neuen Zivil- und Strafgesetzbuchs sowie einer neuen Zivil- und Strafpro-
zessordnung, die die Übergangsgesetze aus dem Jahr 1991 ablösen sol-
len (vgl. UNHRC, Report, S. 80 f., N 295 f.). Es ist allerdings unklar, inwie-
weit diese Gesetze in Kraft getreten sind (vgl. UNHRC, Findings, S. 41 f.,
N 168 ff.). Die im Jahre 2014 von den eritreischen Behördenvertretern ge-
äusserte Absicht, den Nationaldienst wieder auf eine Dauer von 18 Mona-
ten zu beschränken, wurde bisher nicht umgesetzt und es bestehen Anzei-
chen, dass die eritreischen Behörden davon wieder abgerückt sind (vgl.
dazu E. 4.6.3).
4.9 Im Jahre 1992 trat die Proklamation Nr. 24/1992 in Eritrea in Kraft, ge-
mäss welcher für das legale Verlassen des Landes ein Reisepapier, ein
Ausreisevisum sowie ein Gesundheitszertifikat notwendig sind. Art. 29 der
Proklamation stellt die Ausreise ohne diese Dokumente unter Strafe. In den
ersten Jahren der Unabhängigkeit waren die Grenzen zwischen Eritrea
und den Nachbarstaaten Äthiopien, Sudan und Djibouti noch offen (vgl.
USDOS, Eritrea 1995). Im Bericht über das Folgejahr (1996) vom 30. Ja-
nuar 1997 hielt das US-Aussenministerium (USDOS) an seiner Feststel-
lung betreffend die grundsätzlich bestehende (Aus-)Reisefreiheit fest. Es
führte jedoch ergänzend aus, dass den genannten Personengruppen so-
wie Personen, die den National Service nicht abgeschlossen hätten, die
Ausstellung von Pässen und Ausreisevisa verweigert worden sei (vgl. US-
DOS, Eritrea 1996). Es ist daher davon auszugehen, dass die eritreischen
Behörden 1996 begannen, die Exit-Visa-Regelung als Mittel zur Steuerung
der Ausreise zu nutzen und gewissen Staatsangehörigen, unter anderem
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Seite 30
solchen im dienstpflichtigen Alter, die Ausstellung eines Ausreisevisums zu
verweigern. In zunehmend restriktiverer Weise erfolgte die Vergabe von
Ausreisevisa dann nach der unbeschränkten Ausweitung des National Ser-
vice mit dem Beginn des Krieges gegen Äthiopien im Jahre 1998. Das Ver-
lassen des Landes wurde zur Sicherstellung der Befolgung des National-
dienstes eingeschränkt. Im Jahr 2011 erging die Proklamation
Nr. 164/2011, welche die Proklamation Nr. 24/1992 ergänzte und insbe-
sondere die Bussenpraxis für die Beförderung von Personen ohne gültiges
Visum mittels Flugzeug, Schiff oder Fahrzeugen neu regelte (vgl. Änderung
des Art. 25 der Proklamation Nr. 24/1992, neuer Absatz 7). Hinsichtlich ei-
ner Bestrafung sieht Art. 28A vor, dass Personen, welche die auferlegten
Bussen nicht bezahlen können oder wollen, einem Gericht zugeführt wer-
den. Art. 29A bestimmt, dass Personen, die von verhängten Strafen betrof-
fen seien, innert sieben Arbeitstagen eine Beschwerde beim Vorsteher des
Departement for Immigration and Nationality erheben können (Ziff. 1). Ge-
gen Entscheide des Vorstehers könne innert dreissig Tagen beim High
Court Beschwerde geführt werden (Ziff. 2).
Die Ausstellung von Ausreisevisa ist in Art. 17 der Regulation of Travel
Documents and Immigration No. 4/1992 geregelt, wobei die Bedingungen
in der Praxis nicht einheitlich sind. Theoretische Voraussetzung ist die Er-
füllung der Nationaldienstpflicht oder die legale Freistellung von der Dienst-
pflicht. Antragsteller müssen normalerweise eine Identitätskarte, ein Über-
weisungsschreiben der Kebabi-Verwaltung, einen Nachweis über den Rei-
segrund und entweder ein Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers oder
einen Nachweis über den Abschluss des Nationaldienstes respektive einen
Nachweis, aus medizinischen Gründen vom Dienst ausgenommen zu sein,
einreichen. Für die Erteilung eines Ausreisevisums aus medizinischen
Gründen muss zusätzlich eine von einem Ärztegremium erstellte medizini-
sche Dokumentation eingereicht werden, die den Bedarf einer Behandlung
im Ausland feststellt (vgl. EASO-Bericht, S. 52 f.). In der Praxis wird die
Vergabe immer wieder unangekündigt geändert und willkürlich verfahren.
So berichtete das USDOS im Mai 2015, die Regierung habe im Jahr 2014
neue Restriktionen bei der Vergabe von Visa eingeführt. Die Behörden hät-
ten Kindern ab fünf Jahren generell keine Ausreisevisa ausgestellt (vgl.
USDOS, Eritrea 2014, S. 13, bestätigt in USDOS, Eritrea 2015, S. 14). Die
meisten anderen Quellen stimmen darin überein, dass folgende Personen-
kategorien grundsätzlich die Möglichkeit haben, ein Ausreisevisum zu er-
halten, wobei betreffend die Altersgrenzen einige Widersprüche und Un-
klarheiten bestehen: Männer über 54, Frauen über 47 und Kinder unter
13 Jahren; Personen, die aus medizinischen Gründen vom Nationaldienst
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Seite 31
freigestellt sind; Personen, die für medizinische Behandlungen ins Ausland
reisen, vereinzelt auch für Studium oder Konferenzen; in Einzelfällen Ge-
schäftsleute und Sportler; Veteranen des Unabhängigkeitskriegs und ihre
Familienmitglieder; höherrangige Behördenvertreter und ihre Familienmit-
glieder. Erschwert wird die Ausstellung eines Ausreisevisums durch regie-
rungskritische Aktivitäten, die illegale Ausreise von Familienmitgliedern
oder deren Nichtbezahlung der Diaspora-Steuer im Ausland sowie das Be-
antragen des Visums durch eine gesamte Familie oder durch beide Eltern-
teile; ebenso durch die Zugehörigkeit zu einer nicht anerkannten Religions-
gemeinschaft [anerkannt sind die katholische Kirche, die evangelisch-lu-
therische Kirche, die eritreisch-orthodoxe Tewahedo-Kirche und der sunni-
tische Islam] (vgl. EASO-Bericht, S. 53; vgl. auch UNHRC, Report, S. 108
f., N 400 ff.; BTI 2014, S. 5; HRW, Service for Life, S. 43 f. und 63 f.; UK
Home Office, Illegal Exit, S. 11, Ziff. 7.1.1.). USDOS berichtet, manche Mit-
glieder der Volksarmee hätten in den Jahren 2014 und 2015 Ausreisevisa
erhalten (vgl. USDOS, Eritrea 2014, S. 13 und USDOS, Eritrea 2015,
S. 14). Flüchtlinge gaben an, dass korrupte Beamte in niedrigen Rängen
gegen Bezahlung von Schmiergeldern teilweise Ausreisevisa ausstellen
würden (vgl. EASO-Bericht, S. 54).
Es ist anzunehmen, dass auch betreffend den Sudan, zu welchem Eritrea
grundsätzlich gute Beziehungen unterhält, keine Ausnahme von der Aus-
reisevisumspflicht besteht. Nach jahrelangem Unterbruch nahmen Eritrea
und Sudan Ende 2005 wieder diplomatische Beziehungen auf (vgl. Sudan
Tribune, Bilateral Relations; CONNELL/KILLION, S. 489). Im November 2006
wurde die zuvor jahrelang geschlossene Grenze zwischen den beiden
Staaten offiziell wieder geöffnet (vgl. Sudan Tribune, Re-open Border For-
mally). Im Mai 2011 erwähnte das Online-Nachrichtenportal Sudan Tri-
bune, sich auf die eritreische Nachrichtenagentur ERINA beziehend, der
eritreische Präsident Afwerki und eine sudanesische Delegation hätten
nach einem Treffen in Asmara ein Abkommen unterzeichnet, welches die
gegenseitige Visa-Pflicht abschaffe, IDs als für den Grenzübertritt ausrei-
chend erachte und den freien Personen- und Güterverkehr propagiere (vgl.
Sudan Tribune, Remove Entry Visa Requirements). Allerdings betrifft das
Abkommen die visafreie Einreise in den anderen Staat und nicht die Be-
dingungen zur Ausreise. Das eritreische Ministry of Information berichtete
im Mai 2011 ebenfalls über das Treffen zwischen dem eritreischen Präsi-
denten und der sudanesischen Delegation und erwähnte den freien Perso-
nenverkehr. Es äusserte sich nicht darüber, ob IDs für die Reise in den
Sudan ausreichend seien (vgl. Shabait, Talks with Sudanese Minister). Die
Informationen über die tatsächliche Praxis seit dem Abkommen von 2011
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sind lückenhaft. Gemäss Auskunft einer "Regional NGO based in Asmara",
welche im Rahmen einer Fact-Finding-Mission des dänischen Immigration
Service im Oktober 2014 in Asmara befragt wurde, ist ein Ausreisevisum
für die Ausreise in den Sudan für Personen notwendig, welche sich im Na-
tional Service befinden. Ansonsten genüge eine Identitätskarte (vgl. Report
from the Danish Immigration Service, S. 39). Es handelt sich um die einzige
Quelle, die IDs für gewisse Personen als ausreichend für die Ausreise in
den Sudan nennt. Andere Quellen halten fest, Ausreisevisa seien (generell)
notwendig, um das Land legal zu verlassen (vgl. etwa BTI 2014, S. 5; AI,
Deserters, S. 43). Auch gemäss dem Fact-Finding-Bericht des UK Home
Office 2016 werde gemäss einer Aussage eines Mitarbeiters der eritrei-
schen Immigrationsbehörde weiterhin ein Ausreisevisum benötigt (UK
Home Office, Fact-Finding-Mission, S. 92, Ziff. 11.1.4).
Gemäss einigen Quellen bestehe an der Grenze ein Schiessbefehl auf alle
Personen, die Eritrea illegal verlassen (vgl. HRW, Service for Life, S. 62
und USDOS, Eritrea 2014, S. 2 und S. 13, wobei das USDOS diese Aus-
sage in seinem Bericht im Jahre 2015 relativierte, vgl. USDOS, Eritrea
2015, S. 14). Allerdings werde gemäss Amnesty International „shoot-to-kill“
nur an der Grenze zu Äthiopien praktiziert (vgl. AI, Deserters, S. 52 f.). An-
gesichts der zahlreichen illegalen Grenzüberquerungen in den letzten Jah-
ren ist aber davon auszugehen, dass diese Order nicht systematisch an-
gewandt wird. So wird gemäss UN-Untersuchungskommission (nachfol-
gend: UN-Kommission) der grundsätzlich weiterhin bestehende Schiess-
befehl nicht mehr so strikte befolgt (vgl. UNHRC, Findings, S. 32 f., N 133).
Zudem berichtet die ICG, der Schiessbefehl, der (aus Sicht der Armeean-
gehörigen an der Grenze) gegen Kameraden ausgeführt werden müsse,
habe die Moral der Soldaten untergraben. Viele würden dem Befehl nicht
folgen und die Situation habe dazu geführt, dass noch mehr Rekruten flie-
hen würden (vgl. ICG, Exodus, S. 7, vgl. insb. Fn. 35). Gegenüber dem UK
Home Office äusserten sich Gesprächspartner anlässlich der Fact-Finding-
Mission 2016 dahingehend, dass – wenn überhaupt – lediglich auf Perso-
nen, welche die Grenze zu Äthiopien überqueren würden, geschossen
werde (vgl. UK Home Office, Illegal Exit, S. 17, Ziff. 9.1.3). Dennoch komme
es gelegentlich vor, dass Personen beim Versuch, illegal auszureisen, er-
schossen würden (vgl. UNHRC, Special Rapporteur 2013, S. 9, N 43; AI,
Deserters, S. 52; bei den von Landinfo befragten Quellen war lediglich ei-
ner ein spezifischer Fall einer Tötung an der Grenze bekannt, vgl. Landinfo,
National Service 2016, S. 21).
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Aufgrund der Situation an der Grenze soll Brigadegeneral Teklai Kifle "Man-
jus" Angehörige von paramilitärischen Gruppierungen der Rashaida mit der
Ausführung des Schiessbefehls an der Grenze zu Äthiopien betraut haben.
Nach kurzer Zeit hätten diese begonnen, die Flüchtigen festzunehmen und
von deren Familien in Eritrea Geld zu verlangen, um die Exekution ihrer
Angehörigen zu vermeiden. Die Erpressungsgelder wurden Berichten zu-
folge an Vertreter von "Manjus", überwiegend Angehörige der eritreischen
Armee, bezahlt. Daraus entwickelte sich ein lukratives Geschäft beidseits
der Grenze (vgl. ICG, Exodus, S. 7 f.; BTI 2014, S. 2). Die Emigration aus
Eritrea an den porösen Grenzen erfolgt, unter der Mitwirkung des eritrei-
schen Militärs, zunehmend institutionalisiert und kommerzialisiert (vgl. AI,
20 Years, S. 27 f.; UN Security Council, Report of the Monitoring Group on
Somalia and Eritrea 2011, S. 109 f.). In einem Interview mit der ICG im Mai
2013 berichtete eine Quelle, die Migranten seien willig, zunächst Lösegeld
zu zahlen, um nicht erschossen zu werden. Nach dem Grenzübertritt seien
sie bereit, noch mehr zu zahlen, um ihre Reise fortzuführen. Mittlerweile
besteht der ICG zufolge ein komplexes Schmuggelnetzwerk, durch das
eritreische Migranten geschleust und auf ihrer Reise grausamen Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt werden (vgl. ICG, Exodus, S. 7 f.).
Diesbezüglich wird die Meinung vertreten, dass der am Menschenschmug-
gel beteiligte Kommandeur an der Westgrenze zum Sudan dieses Ge-
schäft nicht betreiben könnte, wenn der Präsident es nicht billigen würde.
Neben der Korruption profitiere die Regierung von der Migration dadurch,
dass ausgereiste Personen ihren Familien Geld schicken würden, wodurch
der Staat nicht für die Menschen sorgen müsse und Brotaufstände unwahr-
scheinlicher würden. Dennoch fördere der Staat die Flucht seiner Einwoh-
ner nicht. Der Profit daran sei lediglich ein Nebeneffekt (vgl. BZ, Verharm-
losung, und MOSLEY, S. 6).
Die ICG hielt fest, in Eritrea wachse trotz der positiven Nebeneffekte das
Bewusstsein, dass das Mass der Auswanderung nicht nachhaltig sei. Die
Abwägung der Regierung zwischen den Kosten und dem Nutzen des Exo-
dus scheine sich in letzter Zeit zu verschieben. Im Vergleich zur früheren
Verneinung eines Problems sei die Regierung mittlerweile bemüht, jegliche
politische oder strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Auswanderung ab-
zulehnen. Offiziell verurteile sie die Existenz von Schlepperringen an der
Grenze zum Sudan und gebe an, verschiedene Armeeoffiziere, die am
Menschenschmuggel beteiligt gewesen sein sollen, seien inhaftiert worden
(vgl. ICG, Exodus, S. 10 f.). Weitere Details dazu – insbesondere betref-
fend Strafuntersuchungen oder Verurteilungen – sind nicht bekannt (vgl.
USDOS, Trafficking in Persons Report). Eritrea beteiligt sich an regionalen
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Seite 34
Treffen mit Sudan und Ägypten zum Thema Menschenhandel. Über das
Motiv Eritreas zur Veränderung seiner Haltung herrscht Uneinigkeit. Insbe-
sondere sei fraglich, ob es sich um einen späten, aufrichtigen Versuch der
Umkehr der Situation oder vielmehr um einen "kosmetischen Aktivismus"
zur Beeindruckung der internationalen Gemeinschaft handle (vgl. ICG,
Exodus, S. 11).
4.10 Zuwiderhandlungen gegen die in Proklamation Nr. 24/1992 geregel-
ten Ausreisebestimmungen sowie Versuche, die Grenze illegal zu überque-
ren oder Personen dabei zu unterstützen, werden gemäss der Proklama-
tion mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer Busse von bis zu 10'000 Birr
(bzw. ab 1997 einer entsprechenden Summe in Nakfa) oder beidem be-
straft.
Tatsächlich erfolgt die Bestrafung bei illegaler Ausreise grundsätzlich aus-
sergerichtlich und somit willkürlich. Menschenrechtsorganisationen berich-
ten, dass Personen, die beim Versuch der illegalen Ausreise aufgegriffen
würden, ohne Anklage inhaftiert und in incommunicado-Haft behalten wür-
den (vgl. etwa AI, Deserters, S. 44 und 48 ff.), wobei die incommunicado-
Haft gemäss einem internationalen Beobachter nicht in jedem Fall zur An-
wendung komme (SEM, Fokus Eritrea, S. 25). Von den von Amnesty Inter-
national zwischen 2010 und 2015 im Ausland befragten Personen sei keine
einzige angeklagt worden, vor ein Gericht gebracht worden oder habe Zu-
gang zu einem Anwalt gehabt. Keiner der Personen sei der Grund für die
Festnahme oder die Dauer der Haft genannt worden; die meisten seien
zwischen sechs Monaten und zwei Jahren in Haft behalten worden, wobei
die Dauer dem Anschein nach von höherrangigen Kommandeuren und den
Gefängnisvorstehenden festgelegt worden sei (vgl. AI, 20 Years, S. 28 und
AI, Deserters, S. 44). Manche seien zur Bestrafung oder bei Verhören Fol-
ter ausgesetzt gewesen (vgl. AI, 20 Years, S. 29). Daniel R. Mekonnen (In-
ternational Law and Policy Institute Oslo), der zu Eritrea publiziert, erklärte
im November 2013 gegenüber Landinfo, es stimme, was Amnesty Interna-
tional im Mai 2013 (gemeint: AI, 20 Years) über die Gefährdung rückkeh-
render Asylsuchender aus Eritrea geschrieben habe, indem er angab, di-
verse Fallbeispiele zu kennen, ohne diese jedoch zu beschreiben (Land-
info, Reactions, S. 5). Amnesty International stellte aber auch Anzeichen
dafür fest, dass sich die Haftdauer in den letzten Jahren verkürzt habe, was
einerseits auf den Umstand zurückzuführen sei, dass immer mehr Leute
das Land verlassen und dabei aufgegriffen würden, was in einer beträcht-
lichen Zahl von Inhaftierten resultiere. Andererseits liege der Grund wo-
möglich auch darin, die betroffenen Personen tunlichst schnell wieder dem
D-7898/2015
Seite 35
National Service zuzuführen, da die grosse Anzahl von Deserteuren Lü-
cken hinterlasse (AI, Deserters, S. 44). In gleicher Weise äusserte sich der
Bericht der UN-Kommission. Darin erwähnt sie – basierend auf Gesprä-
chen mit Personen der eritreischen Diaspora –, dass sich offenbar die Be-
strafung von Personen im National Service beziehungsweise von Perso-
nen im Rekrutierungsalter, welche bei der illegalen Ausreise erwischt wür-
den, seit 2010 in der Praxis auf zwischen sechs Monate und zwei Jahre
Haft reduziert habe (im Vergleich zur Praxis von zwei bis sieben Jahren
Haft vor 2010). Gemäss dem Bericht könne diese Flexibilität in der Praxis
der Bestrafung mit einem generellen Mangel an Angehörigen des National
Service erklärt werden und damit, dass Festgenommene freigelassen wür-
den, wenn die Arbeitskraft benötigt werde (vgl. UNHRC, Report, S. 113,
N 421 f.). Die anlässlich der Fact-Finding-Mission vom SEM konsultierten
internationalen Organisationen und westlichen Botschaften gaben an, dass
Personen, welche bei der illegalen Ausreise aufgegriffen würden, für einige
Monate inhaftiert würden, abhängig von verschiedenen Umständen, wie
etwa Nationaldienst-Status, Anzahl der Ausreiseversuche und Grenzab-
schnitt. Wer für die Verhängung der Strafe zuständig sei, sei nicht bekannt,
aber es sei anzunehmen, die Bestrafung erfolge nicht im Rahmen von re-
gulären Gerichts- und Administrativverfahren (SEM, Fokus Eritrea, S. 25).
4.11 In Präzisierung der soeben gemachten Aussagen ist zu bemerken,
dass Hinweise bestehen, dass sich die Situation von Personen, welche
beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst werden, von derjenigen von
Personen unterscheidet, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat
zurückkehren. Explizit geäussert wurde diese Vermutung von einer diplo-
matischen Quelle anlässlich der Fact-Finding-Mission des UK Home Office
2016 (vgl. UK Home Office, Fact-Finding-Mission, S. 121, Ziff. 11.10.12).
Aber auch anderen Quellen lassen sich Hinweise dafür entnehmen. So be-
richtete die britische Botschaft in Asmara bezogen auf den Zeitraum
2010/2011, dass Rückkehrer, die ihr Land zuvor illegal verlassen hätten, in
Militäreinheiten rekrutiert werden könnten, verhaftet oder gebüsst oder
überhaupt keine Bestrafung erhalten würden (vgl. EASO-Bericht, S. 55).
Zu den genauen Gründen der unterschiedlichen Bestrafungen äussert sich
die Quelle nicht. Ohnehin ist bei den dokumentierten Fällen jeweils nicht
klar, ob eine Bestrafung lediglich aufgrund der illegalen Ausreise oder aber
anderer (zusätzlicher) Umstände erfolgt sei (vgl. ebd., S. 55). Die UN-Son-
derberichterstatterin zu Eritrea zählte in ihrem Bericht von Mai 2014 "failed
asylum seekers and refugees who are returned to Eritrea" zu den Perso-
nen, welchen eine Verhaftung drohe (UNHRC, Special Rapporteur 2014,
S. 16 f., N 82). Landinfo ist in einem Bericht von 2016 der Ansicht, dass die
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Reaktion der eritreischen Behörden von den Umständen der Ausreise, dem
Nationaldienst-Status, etwaigen exilpolitischen Aktivitäten, dem Netzwerk
in Eritrea und der Bezahlung der 2%-Steuer abhänge. Es seien somit in
erster Linie nicht die illegale Ausreise, sondern deren Begleitumstände,
welche zu einer Bestrafung führen würden. Personen, die sich durch die
illegale Ausreise dem Nationaldienst entzogen, später aber den Reuebrief
unterzeichnet und die 2%-Steuer bezahlt und dadurch ihren Status gere-
gelt hätten, und keinen regimekritischen Aktivitäten nachgegangen seien,
seien weniger gefährdet, als solche, welche ihren Status nicht geregelt hät-
ten (vgl. Landinfo, Exit Visas, S. 7; zur 2%-Steuer siehe nachfolgende Aus-
führungen)
Gemäss Bericht der UN-Kommission würden Personen, welche unter
Zwang in die Heimat ausgeschafft würden, als "Verräter" betrachtet, wel-
che systematisch verhaftet und insbesondere zu den Fluchtumständen, et-
waiger Fluchthilfe, der Aufbringung der Kosten und dem Kontakt zu oppo-
sitionellen Gruppen im Ausland befragt würden, wobei anlässlich der Ein-
vernahme ein hohes Risiko einer Misshandlung bestehe. Anschliessend
würden die Personen unter harten Bedingungen inhaftiert (vgl. UNHRC,
Report, S. 114 f., N 431 f.; damit im Wesentlichen übereinstimmend
USDOS, Trafficking in Persons Report, S. 169). Allerdings bezieht sich die
UN-Kommission dabei hauptsächlich auf Rückführungen in den Jahren
2002 bis 2008 (vgl. UNHRC, Report, S. 114 ff., N 427 ff. und S. 300,
N 1070), sodass fraglich ist, inwiefern diese Informationen noch aktuell
sind. Die UN-Kommission spricht zudem von zwei Ausnahmen: Im Zuge
einer Rückschaffung im Jahre 2014 seien sieben ältere Männer – im Ge-
gensatz zu den jüngeren Männern – freigelassen worden. Weiter wurde
von einem Fall berichtet, in welchem minderjährige Rückkehrer in den Mi-
litärdienst eingezogen worden seien. In einem anderen Fall sei eine
Gruppe von Rückkehrern im Jahre 2014, welche eine Bestätigung der Be-
zahlung der 2%-Taxe hätten beibringen können und bereits im Land, von
welchem sie nach Eritrea zurückgekehrt seien, mehrere Jahre in Haft ge-
wesen seien, keiner Bestrafung zugeführt worden (vgl. UNHRC, Report,
S. 115 f., N 436).
Diese 2%-Taxe, welche Eritreer in der Diaspora zu entrichten hätten, wenn
sie konsularische Dienste ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen wollten,
wird von der UN-Kommission auch im Zusammenhang mit der freiwilligen
Rückkehr thematisiert. So bringe eine Nichtbezahlung dieser Steuer das
Risiko einer Verhaftung bei einer Rückkehr mit sich (vgl. ebd., S. 117,
N 441, insbesondere das dort aufgeführte Zitat, wonach Eritreer, welche
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ihre Familie in der Heimat besuchen wollten, gezwungen seien, diese Taxe
zu zahlen, womit suggeriert wird, dass eine [besuchsweise] Rückkehr nach
Bezahlung dieser Taxe [gefahrlos] möglich sei). Die Formulare für die Be-
zahlung der 2%-Steuer sind etwa auf den Websites der eritreischen Bot-
schaften in Washington DC und Tokyo abrufbar (vgl. Embassy of State of
Eritrea Washington, DC, 2% Tax Form Proclamation No 17/1991 &
67/1995, gibri_2012.pdf >, abgerufen am 19.02.2016). Eritreer, die ihre Heimat ille-
gal verlassen hätten, müssten überdies einen Reuebrief unterschreiben, in
welchem sie die Nicht-Absolvierung des Nationaldienstes bereuen und
sich mit einer allfälligen Bestrafung einverstanden erklären (vgl. UNHRC,
Report, S. 117, N 442; vgl. dazu auch NZZ am Sonntag, harte Hand). Es
ist jedoch zu bemerken, dass die Unterzeichnung des Reueschreibens
keine Absicherung gegen eine Bestrafung darstellt. Denn durch die Unter-
zeichnung gesteht man explizit eine Straftat und erklärt, die Bestrafung da-
für zu akzeptieren (vgl. EASO-Bericht, S. 43; UNHRC, Report, S. 117 f.,
N 442). Allerdings bezieht sich das Reueschreiben explizit nur auf das
Nichtvollenden des Nationaldienstes und nicht auf die illegale Ausreise
(vgl. SEM, Fokus Eritrea, S. 37).
Gemäss dem vielfach kritisierten Bericht des Danish Immigration Service
gestützt auf eine Fact-Finding-Mission im Jahre 2014 sei es möglich, mit-
tels Bezahlung der Steuer und der Unterzeichnung des Reueschreibens
die Beziehung zu Eritrea zu normalisieren und dadurch gefahrlos zurück-
zukehren (vgl. Report from the Danish Immigration Service, S. 17). Die dä-
nische Zeitung "Politiken" kontaktierte im Zuge der Veröffentlichung dieses
Berichts Ende 2014 den Chargé d'Affaires der eritreischen Botschaft in
Stockholm. Dieser erklärte, dass für eritreische Flüchtlinge mit der Unter-
zeichnung des Reueschreibens auch eine allfällige Strafe bei der Rückkehr
nach Eritrea möglich sei. Es sei dann in Eritrea Sache der Behörden, eine
gerechte Strafe zu finden. Die Person müsse eine Geldstrafe bezahlen
oder gemeinnützige Arbeit leisten. Solche Personen zu inhaftieren, sei je-
doch für den Staat nicht rentabel (vgl. P, Eritrea). Die eritreische
Botschaft in Stockholm verfasste einen Tag später eine Pressemitteilung,
in welcher dieser Artikel als irreführend bezeichnet wurde, da eine Rück-
kehr nach Eritrea gefahrlos möglich sei (vgl. Embassy, Press Statement).
Gemäss SEM hätten eritreische Behördenvertreter anlässlich der Fact-Fin-
ding-Mission 2016 angegeben, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur
Bestrafung von Deserteuren, Dienstverweigerern und illegal ausgereisten
Personen bei einer Rückkehr nicht angewandt würden. Eine formelle
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Seite 38
Grundlage für die Praxis, etwa in Form von Amnestien, gebe es jedoch
nicht. Gemäss Angabe der zuständigen Behörde müssten Rückkehrwillige
vor der Rückreise auf einer eritreischen Vertretung einen Reisepass oder
ein Laissez-Passer ausstellen lassen, um legal einreisen zu können. Zu-
sätzlich müsse die 2%-Steuer bezahlt werden und Personen, welche den
Nationaldienst verweigert hätten, müssten das Reueformular unterschrei-
ben. Die Gesprächspartner hätten jedoch erklärt, dass diese Erklärung
keine tatsächliche Bestrafung nach sich ziehe (vgl. SEM, Fokus Eritrea,
S. 29 f.). Wer jedoch vor der Ausreise eine andere Straftat als Desertion,
Dienstverweigerung oder illegale Ausreise begangen habe, müsse bei ei-
ner Rückkehr weiterhin mit einer Strafe rechnen (ebd. S. 31). Eritreer, die
mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht hätten, könnten im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and
Nationality in Asmara den „Diaspora-Status“ beantragen. Das Department
stelle Rückkehrern ein entsprechendes Dokument (Residence Clearance
Form) aus, welches sie von der Dienstpflicht befreie und ihnen eine Aus-
reise ohne Visum erlaube. Dieser Status verfalle jedoch nach dreijährigem
ununterbrochenem Aufenthalt in Eritrea. Anschliessend würden die Rück-
kehrer wieder als „normale“ Bürger mit entsprechenden Pflichten (insbe-
sondere Nationaldienst) betrachtet. Auch Personen, welche sich weniger
als drei Jahre im Ausland aufgehalten hätten, würden bei einer Rückkehr
nicht als Diaspora-Angehörige angesehen, was bedeuten könne, dass sol-
che Personen (wieder) in den Nationaldienst eingezogen würden (vgl.
SEM, Fokus Eritrea, S. 30 f.). Das SEM habe mit 27 Eritreern gesprochen,
welche nach einer illegalen Ausreise aus Israel, dem Sudan und dem Je-
men zurückgekehrt seien. Diese hätten konsistent dargelegt, auf welche
Art sie die benötigten Dokumente für die Rückreise eingeholt hätten und
hätten diese Dokumente teils vorgelegt. Sie hätten aufgrund des Diaspora-
Status kein militärisches Aufgebot erhalten, jedoch mehrheitlich keine Ar-
beit gefunden. Die Gespräche seien vom eritreischen Aussenministerium
organisiert und von einem Mitarbeiter des Aussenministeriums übersetzt
worden (vgl. SEM, Fokus Eritrea, S. 30 f.).
Ein ähnliches Bild liefert die Fact-Finding-Mission des UK Home Office im
Jahre 2016, wonach – unter anderem gestützt auf Gespräche mit 46 Rück-
kehrern aus Israel, Ägypten, Saudi Arabien, Norwegen und dem Sudan –
eine Rückkehr nach Bezahlung der 2%-Steuer und Unterzeichnung des
Reueschreibens möglich sei (vgl. UK Home Office, Fact-Finding-Mission,
Ziff. 11.6 bis 11.10, insbesondere die tabellarische Darstellung der Gesprä-
che mit den rückkehrenden Personen auf S. 107 ff., Ziff. 11.7.26 ff.).
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Im Zusammenhang mit der Rückkehrmöglichkeit ist ferner auf jüngste Be-
richte zu verweisen, wonach Exil-Eritreer in nicht unerheblicher Zahl regel-
mässig zwecks Besuchen oder Ferien in ihr Heimatland zurückkehren wür-
den (vgl. etwa Landinfo, National Service 2016 S. 22 f.; Ders., National
Service 2015, S. 18 f.; Report from the Danish Immigration Service,
S. 41 f.). Dies schlägt sich auch in den Flugverbindungen zwischen Europa
und Eritrea nieder, welche unter anderem mit der Begründung einer stei-
genden Nachfrage der eritreischen Diaspora ausgebaut wurden (vgl. etwa
Flydubai, Flydubai Announces Flights to Eritrea’s Capital, Asmara, 29. Juli
2015, nounces-flights-to-Eritrea-s-capital-Asmara >, abgerufen am 22.02.2016
und Qatar Airways, Flight Frequencies to Asmara Set to Increase to Five
Times Weekly and Dhaka to Double Daily, 16. August 2015,
pressrelease_asmar&locale_id=en_gl >, abgerufen am 22.02.2016).
Der norwegische Migrationsdienst liess im August 2014 verlauten, dass
gemäss seinen Erkenntnissen zahlreiche Eritreer aus Norwegen Reisen
nach Eritrea unternehmen würden. Sie würden hierzu in Nachbarländer
Eritreas reisen und sich dort auf eritreischen Botschaften für die Ein- und
Ausreise nach Eritrea eritreische Reisepapiere ausstellen lassen. Als Folge
schränkte Norwegen die Gültigkeit der von Norwegen ausgestellten Aus-
länder-Reisepapiere für eritreische Staatsbürger im April 2014 ein. Ein
Sprecher des Migrationsdienstes erklärte, so gegen den Missbrauch des
norwegischen Asylsystems vorgehen zu wollen (vgl. Vårt Land, misbruk).
Gemäss einem Bericht der NZZ am Sonntag vom Dezember 2014 verhelfe
das eritreische Generalkonsulat in der Schweiz Flüchtlingen zu Reisen
nach Eritrea und zurück in die Schweiz. Es rate ihnen, mit hiesigen Reise-
papieren nach Italien, Ägypten und in den Sudan zu fliegen, auf den dorti-
gen eritreischen Botschaften eritreische Pässe oder Identitätskarten zu be-
ziehen und mit diesen weiter in ihre Heimat zu reisen. Weil auf diese Weise
in den Schweizer Papieren keine Stempel von eritreischen Grenzbehörden
auftauchen würden, bleibe die Reise den hiesigen Behörden verborgen
(vgl. NZZ, harte Hand).
Anlässlich der Fact-Finding-Mission 2016 bestätigten internationale Orga-
nisationen gegenüber dem SEM, dass jährlich zahlreiche Eritreer zurück-
kehren würden. Darunter befänden sich Dienstverweigerer, aber auch Ver-
treter der älteren Diaspora-Generation. Hinsichtlich der Bedingungen für
eine Rückkehr (Reisepass, Diaspora-Steuer und Reueformular) wurden
die Angaben der eritreischen Behörden bestätigt. Den internationalen Ver-
tretern seien keine neueren Fälle von Personen bekannt, welche bei der
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Einreise verhaftet worden seien. Allerdings sei nicht allen Personen eine
gefahrlose Rückkehr möglich. Gefährdet seien etwa Personen, welche sich
im Ausland oppositionell beziehungsweise regimekritisch betätigt hätten
oder für Menschenrechtsorganisationen aktiv gewesen seien oder solche,
welche sich vor der Ausreise in den Augen der Regierung etwas zu Schul-
den hätten kommen lassen, abgesehen von Dienstverweigerung oder De-
sertion. Diese Aussagen bezogen sich jedoch hauptsächlich auf Personen,
welche kurzzeitig nach Eritrea zurückgekehrt seien; definitiv zurückkehren
würden Personen demgegenüber nur selten. Ein Gesprächspartner gab
diesbezüglich an, dass solche Personen wahrscheinlich für den National-
dienst aufgeboten würden (vgl. SEM, Fokus Eritrea, S. 32).
Auch Landinfo geht davon aus, dass Kurzzeit-Rückkehrer mit keiner Be-
strafung zu rechnen hätten, da sich ein solches Risiko schnell in der gut
vernetzten Diaspora-Gemeinschaft herumsprechen würde und eine deutli-
che Abnahme einer besuchsweisen Rückkehr zu verzeichnen wäre (vgl.
Landinfo, National Service 2016, S. 22). Diese Feststellungen wurden
Landinfo bei der Fact-Finding-Mission im Januar und Februar 2016 bestä-
tigt. So erklärten Vertreter der eritreischen Immigrationsbehörden Landinfo
gegenüber, dass Eritreer, welche seit mehr als drei Jahren im Exil leben
würden, als Diaspora-Eritreer angesehen würden und bei der Rückkehr
keine nationalen Verpflichtungen wie National Service hätten. Ob diese
Personen Eritrea legal oder illegal verlassen hätten, sei gemäss der Im-
migrationsbehörden nicht wesentlich. Gemäss der Immigrationsbehörden
könne jeder eritreische Staatsangehörige in Eritrea Ferien machen und
Verwandte besuchen und nach der Einreise bis zu einem Jahr in Eritrea
leben, ohne diesen Diaspora-Status zu verlieren (Landinfo, Reactions, S. 3
f.). Auch das SEM erwähnt in seinem jüngsten Bericht diesen Diaspora-
Status (vgl. SEM, Fokus Eritrea, S. 30 sowie die obigen Ausführungen).
Auch ein sich gegenüber der eritreischen Regierung kritisch äussernder
niederländischer Journalist eritreischer Herkunft, welcher den Report der
dänischen Fact-Finding-Mission 2014 kritisierte, schrieb im Dezember
2014, dass eritreische Flüchtlinge nach der Unterzeichnung eines Reue-
schreibens und der Bezahlung der 2%-Steuer nach Eritrea reisen könnten
(vgl. T). Schliesslich wurde die Möglichkeit einer gefahrlosen
kurzzeitigen Rückkehr auch auf der oppositionellen exil-eritreischen Kom-
munikations-Internetplattform A bestätigt, auf welcher gegen
den dänischen Bericht der Vorwurf erhoben wurde, dieser gehe fälschli-
cherweise von einer permanenten Rückkehr aus, während es sich bei den
Rückkehrern in Tat und Wahrheit lediglich um Kurzbesucher handle. Ein
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Seite 41
kurzer besuchsweiser Aufenthalt sei gefahrlos möglich. Dies liege in der
Gegensätzlichkeit begründet, mit welcher das Regime Personen gegen-
übertrete, welche sich dem Nationaldienst entzogen hätten. Solange sich
die betreffende Person in Eritrea aufhalte, gelte ein hartes Vorgehen. So-
bald sie sich aber ausserhalb Eritreas befinde, werde versucht, die Situa-
tion in finanzieller Hinsicht dahingehend zu optimieren, dass eine Taxe er-
hoben werde und die Besucher Devisen ins Land brächten. Eine Bestra-
fung würde dieses Ziel vereiteln, da in solchen Fällen niemand mehr be-
suchsweise zurückkehren würde. Falls Eritreer aber in grosser Zahl per-
manent zurückgeschafft würden, würden diese hart bestraft, da keine An-
reize bestünden, von einer Bestrafung abzusehen (vgl. Asmarino, Eritrea).
Auch der EASO-Bericht hält fest, dass ein blosser Besuch nicht mit einer
permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden könne (vgl. EASO-Bericht,
S. 43).
5.
5.1 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine ille-
gale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. E. 4.1 und 4.2),
nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der obigen Analyse ergibt
sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist wa-
ren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher ist nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante
Verfolgung droht. Damit erscheint die geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet. So ist bereits fraglich, inwiefern die
Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung
gelangen, zumal – wohl auch durch den massiven „Braindrain“, mit wel-
chem sich Eritrea derzeit konfrontiert sieht – ein gewisses Umdenken der
Behörden stattgefunden zu haben scheint und gegen Rückkehrer nicht
mehr rigoros vorgegangen wird. Unbestritten und auch von regimekriti-
schen Quellen bestätigt ist zudem, dass Personen aus der Diaspora in
nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurück-
kehren. Es ist ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch
solche befinden, welche Eritrea illegal verlassen haben. Vor diesem Hin-
tergrund lässt sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaub-
ten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die
bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernst-
hafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr
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aufrechterhalten. So fehlt es insbesondere an einem politischen Motiv, zu-
mal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen
Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden kann, illegal ausgereiste Per-
sonen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spricht auch, dass
illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Sta-
tus erhalten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermög-
licht. Ferner ist zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des
Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rück-
kehr nicht geregelt worden ist, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet
wurde, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde.
Somit ist auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit
einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundan-
nahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Aus-
reise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten
Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibt. Ebenfalls nicht asylrelevant
ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rück-
kehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus
asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in
den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots
der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein
könnte (vgl. E. 4.4), betrifft jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit Verfü-
gung des SEM vom 6. November 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens.
Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf
asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen
Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen.
5.2 Daraus ergibt sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise
allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr
bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten.
5.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise
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Seite 43
keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Natio-
naldienst, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Die
blosse Befürchtung, aufgrund von Razzien, welche in seiner Nähe stattge-
funden hätten, sei er bereits im Fokus der Militärbehörden, vermag eben-
falls keine Schärfung seines Profils zu begründen. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit
bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Wie bereits
erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels
Asylrelevanz daher offenbleiben.
Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 17. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 44
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: