Abtei lung IV
D-7901/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren [...],
unbekanntes Land, angeblich Zimbabwe
[...]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7901/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer
am 3. September 2008 seinen Heimatstaat verliess und am 22. Okto-
ber 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 24. Oktober 2008
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Oktober 2008 sowie der
direkten Anhörung vom 11. November 2008 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger
von Zimbabwe und seine Eltern seien am 15. August 2007 – nachdem
sie zwei Monate zuvor aus der Regierungspartei ausgetreten seien –
von Angehörigen derselben Partei umgebracht und 3 Tage später sei
ihr Haus abgebrannt worden,
dass er bei diesem schrecklichen Ereignis eine Wunde an der Stirne
davongetragen habe, die ihm durch ein Messer zugefügt worden sei,
dass er dabei aufgrund des Schmerzes und wegen eines Stockschlags
auf die Beine ohnmächtig geworden sei,
dass er – nachdem er wieder zu sich gekommen sei – von einem
Mann namens "John" mitgenommen und gepflegt worden sei und für
die restliche Zeit bis zur Abreise habe bei ihm wohnen dürfen,
dass er befürchtet habe, die selben Leute würden ihn ebenfalls töten,
weil er über den Mord an seinen Eltern hätte berichten können,
dass ihm "John" sodann geholfen habe, das Land zu verlassen, indem
er ihn in einem Kofferraum nach Karibu gefahren, ihn einem anderen
Mann übergeben und seine Reise nach Europa bezahlt habe,
dass er von dort mit einem Schiff ausser Landes gebracht worden sei
und an einem ihm unbekannten Ort – vermutlich in Europa – in ein
grosses Auto ohne Fenster eingestiegen sei,
dass er wiederum an einem ihm unbekannten Ort den Zug genommen
habe und das Schild "Genève" gesehen habe,
dass er während seiner gesamten Reise nie kontrolliert worden sei,
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dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ bis zum heutigen Zeitpunkt keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass auf eine Aufzählung weitergehender Einzelheiten verzichtet und
auf die Protokolle bei den Akten und Befragung verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer am 10. November 2008 – mithin vor der
direkten Anhörung vom 11. November 2008 – von der Vorinstanz das
rechtliche Gehör zur Frage der geltend gemachten Minderjährigkeit
gewährt wurde,
dass ihm dabei eröffnet wurde, die Minderjährigkeit werde als nicht
glaubhaft erachtet, weshalb er für den weiteren Verlauf des Verfahrens
als volljährig erachtet werde (vgl. A8),
dass dem Beschwerdeführer daher für die direkte Anhörung keine Ver-
trauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugeordnet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen und seine
Vorbringen seien weder asylrelevant noch würden sie den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit standhalten,
dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster Eingabe vom
10. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren,
dass weiter festzustellen sei, die Wegweisung in seinen Heimatstaat
sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, und es sei ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie
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jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über
diese Beschwerde zu unterlassen,
dass vor einer allfälligen Ablehnung dieser Beschwerde die Vorinstanz
anzuweisen sei, eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimat-
staat offen zu legen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit ein Be-
stätigungsschreiben der Caritas 9. Dezember 2008 zu den Akten
reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
mit nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer schweizerischen Amtssprache ab-
gefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen
wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu ver-
zichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber auf-
grund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer zwar den Asylbehörden angegeben hat,
minderjährig zu sein, das Bundesamt aber im Rahmen der vorfrage-
weisen Prüfung des Alters davon ausgegangen ist, dass er volljährig
ist, weil es ihm auch anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht gelungen
sei, plausible eindeutige Angaben zu seinem Alter zu machen,
dass er insbesondere unterschiedliche Angaben zu seinem Schulein-
tritt, zum Unterbruch und seinem Wiedereintritt in die Primarschule an-
gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer sodann auch offensichtlich realitätsfremde
Angaben über seinen Reiseweg sowie fehlende Kenntnisse über
seinen Heimatstaat zu Protokoll gegeben habe,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Lichte
erscheinen zulassen, zumal er darin einen neuen Widerspruch schafft,
dass er nämlich nunmehr ausführt, er habe im Jahr 2000 den Schul-
besuch wieder aufgenommen, während er in den Anhörungen dies-
bezüglich einmal das Jahr 1999 (vgl. A4 S. 4) respektive 2001 (vgl. A8
S. 3) angab,
dass somit das Bundesamt zu Recht von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 31 E. 6.4.4 S. 214),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AslyG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält und sich darauf beschränkt, die angefochtene
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Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.),
dass indessen im Falle eines Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. 5.6.5 S.90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (August, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift vom 10. Dezember 2008 die Gutheissung des Asyl-
gesuchs beantragt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldba-
ren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– überzeugend darlegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen zu verweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer weder die von ihm geschilderte Reiserou-
te geglaubt werden kann noch, dass er die Reise ohne das Vorweisen
von Identitätspapieren hätte bewerkstelligen können,
dass der Beschwerdeführer spärliche Kenntnisse über seine angeb-
liche Heimatstadt Bulawayo und deren kulturelle Ereignisse aufweist,
und die in Beschwerde diesbezüglich genannten Aussagen sich darin
erschöpfen, die bereits gemachten Angaben zu wiederholen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für seine Reise authen-
tische Identitäts- und Reisepapiere verwendet hat, welche er jedoch
innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht aushändigte,
dass schliesslich aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers – und damit
auch seine Nationalität – bis heute nicht feststeht,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 11. November 2008 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
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werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass wiederum vorab auf die diesbezüglichen, zutreffenden Erwägun-
gen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, wonach die Dar-
stellungen des Beschwerdeführers teils gänzlich unsubstanziiert und
in sich widersprüchlich ausgefallen sind und aufgrund fehlenden
länderkundlichen Wissens nicht davon ausgegangen werden kann,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von
Zimbabwe handelt,
dass daher seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter
einzugehen ist, weil sie nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung et-
was zu ändern,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
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dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben
gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kon-
takt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch,
es seien die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme sowie die Weitergabe von Daten an die Heimatbehörden zu
unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM jedoch anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rah-
men von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte respektive
künftig erfolgende Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen
zu legen,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung weder Bundes-
recht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche
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Sachverhalt richtig und vollständig feststellt wurde (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit der Beschwerdeführer abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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