Abtei lung IV
D-7902/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7902/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 20. Oktober 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 18.
November 2008 in C._______ durchgeführten direkten Bundesan-
hörung geltend machte, er stamme aus D._______ (E._______),
dass er am späten Nachmittag des 21. beziehungsweise 24. Septem-
ber 2008 seine Freundin an der F._______ Street habe abholen
wollen,
dass er - nachdem er an dieser Strasse angekommen sei - in eine Ver-
folgungsjagd zwischen der Polizei und bewaffneten Räubern geraten
sei,
dass er in der Folge von der Polizei festgenommen worden sei, da die-
se ihn für einen der Räuber gehalten habe,
dass ihn die Polizei auf den Polizeiposten gebracht habe, wo er befragt
und in eine Zelle gesperrt worden sei,
dass er befürchtet habe, innerhalb der nächsten 24 Stunden getötet zu
werden, da er zusammen mit bewaffneten Räubern festgenommen
worden sei,
dass in der folgenden Nacht ein Polizist - der mit seinem verstorbenen
Vater befreundet gewesen sei - zu ihm gekommen sei und ihm gesagt
habe, er würde ihm zur Flucht verhelfen,
dass er wenig später im Kofferraum des Autos des Polizisten das Ge-
fängnis habe verlassen können und anschliessend mit dem Bus nach
Lagos gefahren sei, wo er sich während circa einer Woche versteckt
gehalten habe,
dass er am 1. Oktober 2008 nach Cotonou (Benin) gereist sei, da er
befürchtet habe, von der nigerianischen Polizei erschossen zu werden,
falls er gefunden werde,
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dass er anschliessend via Ghana nach Paris geflogen sei, von wo er
über Mailand und Como per Zug, Auto und zu Fuss illegal in die
Schweiz gereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ schriftlich
aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder
Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 1. Dezember 2008 - eröffnet am 4.
Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1988 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch vom 13. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei mit ei-
nem gefälschten nigerianischen Pass ausgereist, den er jedoch in
Frankreich vernichtet habe,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Pass aber er-
hebliche Widersprüche aufweisen würden, habe er doch anlässlich der
Erstbefragung behauptet, der Pass habe nicht sein eigenes Foto ent-
halten und sei auf den Namen G._______ ausgestellt gewesen,
wohingegen er bei der Bundesanhörung erklärt habe, im Pass sei sein
eigenes Foto gewesen und das Dokument habe auf den Namen
H._______ gelautet,
dass der Beschwerdeführer zudem weder in der Lage sei, sich an die
Fluggesellschaft zu erinnern, noch ein Flugzeug von innen zu be-
schreiben, bringe er doch lediglich vor, im Flugzeug habe es wie in
einem Zug ausgesehen,
dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen der Ge-
suchsteller entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität
mit Ausweispapieren zu belegen,
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dass in den Akten überdies keine Hinweise ersichtlich seien, dass sich
der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz um die
Beschaffung von Dokumenten bemüht habe,
dass deshalb keine entschulbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer sich zudem während des Verfahrens in Wi-
dersprüche verwickelt habe,
dass er beispielsweise bei der Erstbefragung behauptet habe, er habe
sich nach seiner Ausreise am 1. Oktober 2008 aus Nigeria zwei
Wochen in Benin, zwei Tage in Ghana und fünf Tage in Frankreich
aufgehalten, bevor er in die Schweiz gereist sei, wohingegen er bei der
Bundesanhörung geltend gemacht habe, nach Verlassen seines
Heimatlandes sei er eine Woche in Benin, drei Tage in Ghana, zwei
Wochen in Frankreich und zwei Tage in Mailand geblieben, bevor er in
die Schweiz gekommen sei,
dass diese sich ohnehin widersprechenden Versionen dadurch wider-
legt würden, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2008 in die
Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren in der Erstbefragung zuerst
vorgebracht habe, er sei während einer Woche auf dem Polizeiposten
gewesen, demgegenüber er später in derselben Befragung erklärt
habe, er sei noch am Tag der Festnahme vom Posten geflohen,
dass überdies die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der
Lage sei, die Geschehnisse oder seine Eindrücke während des
Aufenthaltes auf dem Polizeiposten näher zu schildern, den Eindruck
vermitteln würde, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass er beispielsweise lediglich behaupte, auf dem Polizeiposten sei
nichts spezielles passiert und er zudem nicht beschreiben könne, wie
es in der Zelle ausgesehen habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb nicht geglaubt
werden könnten, weshalb auf die Ausführungen weiterer bestehender
Widersprüche verzichtet werde,
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dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei das Ver-
fahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass mit der Beschwerde die folgenden Schriftstücke in Kopie zu den
Akten gereicht wurden: Eine Versicherungsbestätigung des
Durchgangszentrums sowie diverse Terminvereinbarungen mit zwei
verschiedenen Ärzten, wobei auf einer der Kopien verschiedene
"Krankheitssymptome" handschriftlich vermerkt waren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2008 beim Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintreten-
statbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
gabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Behauptung des
Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach er unter
erheblichen gesundheitlichen Störungen leide und sich die in der
angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten mit den
Krankheitssymptomen durchaus erklären liessen, unbehelflich
erscheint, zumal einerseits bei drei Terminvereinbarungen nicht
ersichtlich ist, ob sie den Beschwerdeführer betreffen und andererseits
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bei der vierten Terminvereinbarung die aufgelisteten "Krankheitssymp-
tome" weder konkretisiert noch durch einen Arzt bestätigt sind,
dass im Übrigen aus dem Erstbefragungs- respektive Bundesanhö-
rungsprotokoll keine Hinweise dafür ersichtlich sind, der
Beschwerdeführer habe während den Befragungen unter
gesundheitlichen Problemen gelitten beziehungsweise sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine
Asylgründe schlüssig vorzutragen,
dass sich der Beschwerdeführer deshalb bei den in den Protokollen
geltend gemachten Aussagen, die er unterschriftlich genehmigt hat,
behaften lassen muss,
dass zudem die Beweisofferte hinsichtlich einer exakteren Berichter-
stattung der behandelnden Ärzte abzuweisen ist, da es dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG zumutbar gewesen wäre, schon im erstinstanzlichen Verfahren
oder mit der Rechtsmittelschrift ein ausführliches ärztliches Zeugnis
beizubringen, zumal er angeblich seit dem 10. November 2008 in
ärztlicher Behandlung stehen soll,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des
Beschwerdeführers unglaubhaft sind und diesbezüglich auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägen zu verweisen ist,
dass in Berücksichtigung, dass die Schilderung seines Aufenthalts auf
dem Polizeiposten lediglich sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen
ist (act. A 9/15, S. 7), dass der Beschwerdeführer zudem in der
Erstbefragung geltend machte, die Festnahme durch die Polizei habe
sich am 24. September 2008 zugetragen (act. A 1/9, S. 5), hingegen
bei der Bundesanhörung erklärte, er sei am 21. September 2008 durch
die Polizei festgenommen worden (act. A 9/15, S. 5), davon
auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei zusammen mit Räubern
festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden sei, von wo
er anschliessend geflohen sei, um ein Sachverhaltskonstrukt,
weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er nun in ganz
Nigeria von der Polizei verfolgt wird,
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dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der
Vorhalt in der Beschwerdeschrift, wonach der Sachverhalt von der Vor-
instanz unvollständig festgestellt worden sei, weil in der angefochtenen
Verfügung den angeblich erheblichen gesundheitlichen Störungen des
Beschwerdeführers keine Rechnung getragen worden sei, unzutref-
fend ist, da aus den vorinstanzlichen Akten keine gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers ersichtlich sind, sondern diese erst
auf Beschwerdestufe geltend gemacht werden,
dass auch die Beweisofferte des Beschwerdeführers nach weiteren
Abklärungen vor Ort abzuweisen ist, da zusätzliche Abklärungen zum
Sachverhalt nur dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund be-
stimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender
Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht, was im vorliegenden Fall
jedoch nicht gegeben ist,
dass der Beweisantrag hinsichtlich weiterer Abklärungen vor Ort ferner
auch aus dem Grund abzuweisen ist, da mangels Einreichung eines
Identitätsdokuments die Identität des Beschwerdeführers und seine
Herkunft nicht feststehen, was jedoch für weitergehende Abklärungen
vor Ort grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann
mit Berufserfahrung als Kaufmann handelt, der sein ganzes bisheriges
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Leben in Benin City verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er
verfüge dort über ein Beziehungsnetz,
dass bezüglich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass diese nicht belegt sind,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer leide
unter erheblichen gesundheitlichen Störungen, weswegen davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe keine nennenswerten
gesundheitlichen Probleme, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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