Abtei lung IV
D-7904/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Somalia,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7904/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Somalia am 1. Februar 2008 verliess und sich in der Folge in
B._______ aufhielt, bevor er auf dem Luftweg via C._______ und
D._______ am 13. März 2009 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte (vgl. A4 S. 5 f.),
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum E._______ vom 17. März 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sein
Heimatland aufgrund der unsicheren Lage verlassen,
dass islamistische Gruppierungen ihn Ende 2007 gegen seinen Willen
für den Kampf gegen die äthiopischen Truppen und die provisorische
Regierung hätten rekrutieren wollen (vgl. A4 S. 4 f.),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 16. Oktober 2008 von
den italienischen Behörden in F._______ daktyloskopisch erfasst
worden war, wo er gleichentags um Asyl nachgesucht hatte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer bezüglich eines allfälligen
Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer damit ver-
bundenen Wegweisung nach Italien mit Schreiben vom 3. August 2009
das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. August
2009 vorbrachte, er sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt,
dass er den Aufenthalt in Italien bewusst verschwiegen habe, da er
eine Rückschaffung dorthin befürchtet habe,
dass die italienischen Behörden ihm in F._______ die Fingerabdrücke
genommen und ihn zu seinen Asylgründen befragt hätten,
dass er eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung für drei Jahre erhalten
habe,
dass er das Flüchtlingslager in F._______, in welchem er sich
aufgehalten habe, am 3. März 2009 habe verlassen müssen und fortan
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weder eine Unterkunft, Verpflegung noch medizinische Versorgung
erhalten habe,
dass er Italien mit der finanziellen Hilfe von Freunden Richtung
Schweiz verlassen habe, da er dort keine Existenzgrundlage gehabt
habe,
dass er bei der Anhörung in E._______ in Bezug auf die Asylgründe
und den Reiseweg nicht die Wahrheit gesagt habe,
dass hingegen seine Angaben gegenüber den italienischen Behörden
in F._______ der Wahrheit entsprächen,
dass das BFM am 17. August 2009 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte, welches bis zum 1. September 2009 un-
beantwortet blieb,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mit Verfügung vom 3. Dezember
2009 – gemäss dem sich bei den Vorakten befindenden Rückschein
eröffnet am 14. Dezember 2009 – nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien und den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass ei-
ner allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA,
SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asyl-
antrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass aufgrund der Tatsache, dass Italien bis zum 1. September 2009
keine Antwort bezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers er-
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teilt habe, davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen stillschweigend
zugestimmt worden sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
gemäss Art. 19 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (VO Dublin) oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4
VO Dublin – bis spätestens am 1. März 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das
rechtliche Gehör gewährt worden sei, und er keine Gründe geltend ge-
macht habe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutre-
ten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen könne,
in welchem er Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG fände, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots be-
züglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall ei-
ner Rückkehr nach Italien keine Hinweise für eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat
sprechen würden, und er zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
18. Dezember 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zudem sinngemäss
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, wobei dessen Fürsor-
geabhängigkeit durch den kantonalen Sozialdienst in der Rechtsmittel-
eingabe vom 18. Dezember 2009 bestätigt wurde,
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dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter das Migrationsamt des Kantons
G._______ mit Telefax vom 21. Dezember 2009 anwies, einstweilen
von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 (Datum Poststempel; Ein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2009) die
Rechtsberatungsstelle H._______ ihrerseits eine als Beschwerde
betitelte Eingabe einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde vom 18. Dezember 2009 einzutreten ist (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG),
dass demgegenüber auf die Anträge der Eingabe der Rechtsbera-
tungsstelle H._______ vom 22. Dezember 2009 nicht einzutreten ist,
da diese einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist deponiert wurden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-25 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-
dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Be-
schwerdeführer am 16. Oktober 2008 in F._______/Italien daktylosko-
pisch erfasst worden ist, was vom Beschwerdeführer in seiner schriftli-
chen Stellungnahme vom 12. August 2009 auch bestätigt wird,
dass somit Italien für die Prüfung des am 13. März 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig
ist,
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dass die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwer-
deführers stillschweigend zugestimmt haben,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom
18. Dezember 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er sei in Italien in
eine Notlage geraten, aufgrund derer er zur Weiterreise in die Schweiz
gezwungen gewesen sei,
dass sich in Italien niemand um die neu ankommenden Flüchtlinge
kümmere und er fast verhungert wäre, da die Organisation der Le-
bensmittelausgabe durch die Kirchen nicht geregelt sei, und er wäh-
rend der Lebensmittelausgaben von Mitflüchtlingen mehrmals tätlich
angegriffen worden sei,
dass ein Obdach nur in baufälligen Ruinen möglich gewesen sei und
er aufgrund der Kälte unter Rheumatismus und Kieferbeschwerden lei-
de,
dass er aus Somalia wegen radikaler Islamisten, die Jugendliche auf-
forderten, Selbstmordattentate durchzuführen, geflüchtet sei,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und keine konkreten An-
haltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultieren-
den völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass selbst dann, wenn die verspätete Eingabe vom 22. Dezember
2009 als Beschwerdeergänzung betrachtet würde, aus deren Inhalt
aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den angeblichen Ver-
wandten nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden
könnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
kann,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italie-
nischen Behörden würden sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an die aus diesen Abkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden (Rheuma, Kieferbeschwerden) nicht auf eine konkrete
Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lassen,
die in Italien nicht behandelbar wäre,
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Italien noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
auch als möglich erscheint, da die italienischen Behörden einer Rück-
übernahme stillschweigend zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung daher zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
vom 18. Dezember 2009 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass es sich angesichts der (Umstände) jedoch rechtfertigt, vorliegend
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit sich das
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 18. Dezember 2009 wird abgewiesen.
2.
Auf die Eingabe der Rechtsberatungsstelle H._______ vom
22. Dezember 2009 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Original der angefochtenen Verfügung retour)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons G._______, ad (...) (in Kopie)
- die Rechtsberatungsstelle H._______ (in Kopie; zur
Kenntnisnahme)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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