B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7904/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige bosniaki-
scher Ethnie – stellten am 8. August 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz.
Zur Begründung brachten sie unter anderem vor, der Erstbeschwerdefüh-
rer sei als [Beruf] wiederholt bedroht worden. Einer seiner Widersacher sei
Vorsitzender einer Partei gewesen und habe zum staatlichen Sicherheits-
dienst gehört, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei ge-
wandt habe. In der [nächsten Firma] habe er zudem Probleme mit Vertrags-
partnern gehabt. Als der Präsident der Firma getötet worden sei, habe er
um sein Leben gefürchtet. Die Familie habe sich aufgrund der Bedrohung
zur Ausreise entschlossen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 ver-
neinte das Bundesamt für Migration (BFM) das Vorliegen der Flüchtlings-
eigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden
aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Die am 23. Dezember 2014 dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7490/2014
vom 9. Juli 2015 ab.
B.
Mit Eingabe vom 3. September 2015 (Poststempel: 4. September 2015)
stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie beim SEM ein "Ge-
such um Wiedererwägung/Neues Asylgesuch". Sie brachte vor, im
März 2012 ein Opfer von einem Verbrechen geworden zu sein, weshalb
sie suizidgefährdet sei und unter Depressionen leide. Zur Untermauerung
ihrer Angaben legte sie unter anderem einen frauenspezifischen psycho-
traumatologischen Bericht vom 31. August 2015 vor. Mit Verfügung vom
4. Juli 2016 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte
fest, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2014 rechtskräftig und voll-
streckbar sei. Mit einer Verfügung desselben Datums wurde das Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers und der Kinder der Beschwerde-
führerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die am 4. Au-
gust 2016 dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit den Urteilen D-4772/2016 und D-4769/2016, jeweils vom
15. August 2016, ab.
C.
Mit Eingabe vom 23. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden
das SEM, von der Ansetzung einer Ausreisefrist abzusehen. Zur Begrün-
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dung führten sie unter Beilage der Anordnung einer Fürsorgerischen Un-
terbringung (FU) vom 20. August 2015 aus, die Beschwerdeführerin sei
akut suizidgefährdet. Mit Verfügung vom 28. September 2016 lehnte das
SEM die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab.
D.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden
das SEM sinngemäss erneut um Wiedererwägung mit der Begründung,
eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht für sie und
ihre Familie nicht zumutbar. Dem Gesuch wurde ein Schreiben der psychi-
atrischen Dienste F._______ vom 22. September 2016 beigelegt. Am
19. Oktober 2016 schrieb das SEM das Gesuch formlos ab.
E.
Mit Eingabe vom 8. November 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden
erneut um Wiedererwägung. Zur Begründung führten sie aus, der rechts-
erhebliche Sachverhalt habe sich wesentlich verändert. Am 4. Novem-
ber 2016 hätten sie ein Schreiben des kosovarischen Innenministeriums
erhalten, wonach sich am 29. Oktober 2016 bewaffnete Männer gewaltsam
Zutritt zum Haus ihrer Verwandten verschafft hätten. Diese bewaffneten
Personen seien auf der Suche nach dem Erstbeschwerdeführer und seiner
Familie gewesen und hätten Todesdrohungen ausgesprochen, die Innen-
einrichtung zerstört und einen Teil des Hauses verbrannt. Die Polizei sei
nicht imstande, für die Sicherheit der Familie zu sorgen, da der Ort abge-
legen sei und über keine Polizeistation verfüge. Im Weiteren brachten die
Beschwerdeführenden vor, im Jahr 2012 hätten Männer aus unbekannten
Gründen eine grosse Menge Geld vom Erstbeschwerdeführer verlangt und
die Polizei habe keine Massnahmen für seine Sicherheit getroffen. Zudem
sei die Zweitbeschwerdeführerin im März 2012 Opfer eines Verbrechens
geworden. Aus diesen Gründen bestehe Gefahr für die Familie, getötet zu
werden. Dem Gesuch wurden ein Schreiben des Innenministeriums/ Regi-
onal Police Directorate-G._______ vom 29. Oktober 2016, eine eidesstatt-
liche Erklärung des H._______ vom 29. Dezember 2014, abgegeben in der
Rechtsanwaltskanzlei I._______, G._______, Kosovo, sowie der frauen-
spezifische psychotraumatologische Bericht vom 31. August 2015 beige-
legt.
F.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 – eröffnet am 24. November 2016 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die
Verfügung vom 22. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im
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weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
G.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 (Datum Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, der Entscheid des SEM vom 24. November 2016 sei aufzu-
heben und das Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2016 sei gut-
zuheissen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar sei, und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Aussetzung des Vollzugs, um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung, den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht
auf Kostenvorschusserhebung.
Der Beschwerde wurden das Schreiben des Innenministeriums/ Regional
Police Directorate-G._______ vom 29. Oktober 2016, der psychotrauma-
tologische Bericht vom 31. August 2015 sowie neu drei amtlich übersetzte
Zeugenaussagen beigelegt (Aussage von H._______ vom 29. Okto-
ber 2016, sowie von J._______ und von K._______, jeweils vom 2. No-
vember 2016). Des Weiteren wurden Fotos, die Beschädigungen in einem
Haus belegen, eingereicht.
H.
Am 23. Dezember 2016 wurde der Vollzug antragsgemäss vorläufig aus-
gesetzt.
I.
Mit einem an das SEM gerichteten Schreiben vom 29. Dezember 2016
(Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfe-
bestätigung vom 10. Oktober 2016 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
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auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
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BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2016
aufgrund von ungenügend substanziierten Revisionsgründen ab (Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG). Zur Begründung führte es an, bei der eingereichten
Bestätigung des Innenministeriums handle es sich um ein Gefälligkeits-
schreiben, ohne Hinweise auf ein rechtsgültiges Dokument. Es fehlten jeg-
liche Sicherheitsmerkmale, weshalb dem Schriftstück keine Beweiskraft
zukomme. Die Vorbringen zur Situation der Beschwerdeführenden vor ih-
rer Ausreise im Jahr 2012 (dokumentiert durch die eidesstattliche Erklä-
rung vom 29. Dezember 2014 und den psychotraumatologischen Bericht
vom 31. August 2015) seien im Übrigen bereits in den vorangegangenen
Verfahren umfassend gewürdigt worden. Im Kosovo sei von einem beste-
henden generellen Schutzwillen und einer bestehenden Schutzfähigkeit
der zuständigen Behörden auszugehen, weshalb der Wegweisungsvollzug
zulässig sei. Zudem sei für Angehörige der bosniakischen Ethnie in aller
Regel von keinem allgemeinen Sicherheitsrisiko auszugehen.
6.2 Wie im Wiedererwägungsgesuch machten die Beschwerdeführenden
auch auf Beschwerdeebene geltend, durch die Bestätigung des Innenmi-
nisteriums vom 29. Oktober 2016 neue erhebliche Beweismittel vorzule-
gen. Sie rügten, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit ihren Asylgründen
auseinandergesetzt und die Beweismittel nicht sorgfältig geprüft. Zur Be-
kräftigung der Angaben zum Vorfall vom 29. Oktober 2016 legten sie die
Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, welche dieser am Tag des
Vorfalls selbst vor der Polizei gemacht habe, sowie die Aussagen eines
weiteren Familienangehörigen und eines Nachbars vom 2. November 2016
bei.
6.3 Vorliegend gelangt auch das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich
keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen
Sinne vorliegt. Wie das SEM zutreffend feststellte, wurden im Wiedererwä-
gungsgesuch lediglich jene Gesuchsgründe, die die Beschwerdeführenden
bereits im ordentlichen Verfahren beziehungsweise im Wiedererwägungs-
gesuch vom 3. September 2015 geltend gemacht hatten, wiederholt. Zur
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Untermauerung ihrer Angaben, sie würden im Kosovo von privater Seite
verfolgt und könnten sich keinen Schutz des Staates erwarten, legten sie
teils vorbestandene und bereits bekannte, teils neue Beweismittel vor.
6.3.1 Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung des Innen-
ministeriums vom 29. Oktober 2016, besitzt auch nach Ansicht des Ge-
richts von vorneherein aufgrund ihrer leichten Herstellbarkeit einen zu ge-
ringen Beweiswert, um die Vorfälle vom 29. Oktober 2016 sowie eine feh-
lende Schutzfähigkeit des Staates glaubhaft zu machen. Dieses Dokument
vermag die rechtskräftige Verfügung vom 22. Dezember 2014 nicht umzu-
stossen. Mit den vorbestandenen Beweismitteln (eidesstattliche Erklärung
vom 29. Dezember 2015 und psychotraumatologischer Bericht vom 31. Au-
gust 2015) hat sich die Vorinstanz bereits in den vorangegangenen Verfah-
ren eingehend auseinandergesetzt. Das SEM hat zu Recht auf deren neu-
erliche Würdigung verzichtet. Im Weiteren geht das Gericht davon aus,
dass es sich bei den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Zeugenaus-
sagen der Verwandten und des Nachbars aufgrund deren Naheverhältnis
zum Beschwerdeführer und dessen Familie um Gefälligkeitsschreiben
handelt. Schliesslich lassen auch die Fotos über einen Rohbau, zerbro-
chene Fensterscheiben, umgestossene Kübel und Stühle, eine Matratze
und einen Lattenrost auf einem Betonboden, sowie aus der Verankerung
gerissene Holzrahmen, nicht den Schluss zu, es habe sich am 29. Okto-
ber 2016 ein Vorfall ereignet, der auf die mangelnde Schutzfähigkeit des
Staates in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Familie schliessen
lässt.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass den neu angerufenen Beweismitteln die Erheblichkeit im re-
visionsrechtlichen Sinne abzusprechen ist. Dieses Erfordernis verlangt,
dass die neuen Beweismittel geeignet gewesen wären, zu einem anderen
Entscheid führen zu können. Die Herstellung der vorgelegten Dokumente
ist mit wenig Aufwand verbunden und sie haben zu geringen Beweiswert,
um revisionsrechtlich relevant zu sein. Sie können zu keiner wiedererwä-
gungsweisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die Gesuchsgründe
der Beschwerdeführenden führen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG dargetan sind. Auch die wei-
teren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vorbringen sind revisi-
onsrechtlich unerheblich. Es besteht kein Anlass, weitere Abklärungen in
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Bezug auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers durchzu-
führen. Dem Antrag, das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen, kann
mangels Wiedererwägungsgründen nicht entsprochen werden.
7.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht abgelehnt, soweit sie darauf eingetreten ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be-
dürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
11.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: