Abtei lung IV
D-7905/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 14. Dezember 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7905/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
E._______ respektive F._______, verliess seinen Heimatstaat nach
eigenen Angaben am 28. April 2009 in Richtung G._______. Am
20. August 2009 reiste er von H._______ her kommend illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum I._______ ein Asylgesuch. Am 1. September 2009 wurde
er dort summarisch zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Im Rahmen seiner Befragung im Empfangszentrum gab der Be-
schwerdeführer unter anderem Folgendes zu Protokoll: Am 28. April
2009 sei er von F._______ aus nach J._______ und weiter in die
G._______ geflogen. Dort habe er sich an einem ihm unbekannten Ort
während zweier Monate in einem Zimmer aufgehalten. Anschliessend
sei er mit einem Personenwagen während vier Nächten bis in ein ihm
unbekanntes Land gefahren, wo ihn die Polizei erwischt habe.
Während dreier Tage sei er in Haft gehalten worden. Man habe ihm die
Fingerabdrücke genommen und ihn verhört; anschliessend habe er
gehen können. In der Folge sei er mit einem weiteren Personenwagen
nach H._______ und danach bis in die Schweiz gefahren.
Am Schluss der Befragung wurde dem Beschwerdeführer seitens des
BFM das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, wonach er nach
vorinstanzlichen Erkenntnissen in Rumänien ein Asylgesuch ein-
gereicht habe und gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 6. Juli 2009
mutmasslich Rumänien für die Durchführung seines Asylverfahrens
zuständig sei, weshalb es mutmasslich nicht auf sein Asylgesuch ein-
treten und ihn aus der Schweiz nach Rumänien wegweisen werde. Der
Beschwerdeführer bestritt, in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht zu
haben, und erklärte, dass er nicht dorthin zurückkehren, sondern in
der Schweiz bleiben wolle.
C.
Am 7. September 2009 richtete das BFM an die zuständigen rumäni-
schen Behörden das Ersuchen, gestützt auf die einschlägigen Staats-
verträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
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die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge-
stellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA],
SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin])
den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.
Mit Antwortschreiben der rumänischen Einwanderungsbehörden vom
21. September 2009 stimmten diese einer Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers zu.
D.
Mit Schreiben vom 30. September 2009 an das BFM ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung von Asyl und eventuell um Gewährung
der vorläufigen Aufnahme. Ferner seien ihm respektive seinem
Rechtsvertreter die Asylakten zur Einsichtnahme zuzustellen und sein
Rechtsvertreter wünsche, an der zweiten Einvernahme persönlich teil-
zunehmen. Überdies sei das Asylverfahren im ordentlichen Verfahren
abzuwickeln und er sei für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
K._______ zuzuweisen, dem Wohnsitzkanton seines in der Stadt
K._______ wohnhaften Schwiegervaters. Weiter sei, sofern das BFM
eine Rückschiebung seiner Person nach Rumänien in Betracht ziehe,
ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Überdies sei ein
Gutachten zur Feststellung der von ihm einerseits in Sri Lanka und an-
dererseits erst kürzlich in Rumänien beziehungsweise L._______ er-
littenen Folterungen anzuordnen. Zur Begründung machte der Be-
schwerdeführer insbesondere geltend, er sei in Rumänien von der
Polizei festgenommen und während dreier Tage in einem Gefängnis
festgehalten und gefoltert worden, was namentlich mit dem be-
antragten Foltergutachten bewiesen werden könne. Anschliessend
habe er sich in Rumänien noch einige Tage in einer Art Flüchtlings-
lager befunden, ohne dass er aber im erwähnten Land ausdrücklich
oder implizit ein Asylgesuch eingereicht habe. Es seien ihm lediglich
zwangsweise die Fingerabdrücke genommen worden.
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E.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 an das BFM ersuchte der Be-
schwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 30. Sep-
tember 2009, er sei über den Verlauf des vorgesehenen Verfahrens zu
informieren. Er halte sich schon bald zwei Monate im Empfangszent-
rum auf und erhoffe namentlich, dass kurzfristig über die beantragte
Kantonszuteilung befunden werde, zumal ihm angesichts einer beste-
henden familiären Beziehung in der Schweiz der weitere Verbleib im
Empfangszentrum nicht zugemutet werden könne.
F.
Mit Verfügung vom 16. November 2009 - dem Rechtsvertreter am
27. November 2009 vorab per Fax eröffnet - trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien sowie
den Vollzug an. Das Bundesamt wies den Beschwerdeführer an, die
Schweiz sofort zu verlassen, und hielt fest, eine allfällige Beschwerde
habe keine aufschiebende Wirkung. Weiter ordnete die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerde-
führers während höchstens zwanzig Tagen an. Auf die Begründung der
Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 27. November 2009 beantragte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Ent-
scheid vom 16. November 2009 aufzuheben, es sei die Asylsache zur
materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das BFM zurückzuweisen, es
sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzu-
erkennen und diese sei der Vorinstanz und der kantonalen Behörde
vorerst superprovisorisch und danach formell zu eröffnen, er sei ferner
aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und es seien ihm die Akten
bei der rumänischen Immigrationsbehörde zu edieren und danach eine
Frist zur Stellungnahme und Ergänzung seiner Beschwerde einzu-
räumen.
H.
Mit Telefax vom 30. November 2009 setzte der Instruktionsrichter des
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Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
I.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2009 wur-
de die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 16. No-
vember 2009 aufgehoben, die Akten dem BFM zur erneuten Be-
urteilung der Sache überwiesen und der Beschwerdeführer aus der
Ausschaffungshaft entlassen. Zur Begründung wurde angeführt, dass
das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen (und An-
träge) des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen und somit dessen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In der angefochtenen
Verfügung werde zwar festgehalten, dem Beschwerdeführer sei am
1. September 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Indessen
werde weder erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters an das BFM vom 30. September 2009 diverse An-
träge - so insbesondere auch prozessualer Natur (u.a. Erstellung eines
Foltergutachtens, vorbehaltene Edierung der rumänischen Asylakten,
falls dort ein Asylverfahren durchgeführt worden sei) - gestellt habe,
noch werde ausgeführt, wie er sich dabei geäussert habe, noch sei auf
seine entsprechenden Vorbringen eingegangen worden. Auch habe
sich die Vorinstanz zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Okto-
ber 2009 weder im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch im
Rahmen der angefochtenen Verfügung vernehmen lassen. Auffallend
sei zudem, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Septem-
ber 2009 im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis als „Vollmacht RV per
Fax“ und „Vollmacht RV Original“ aufgeführt sei, was darauf hinweise,
dass das BFM den Inhalt dieser Eingabe offensichtlich nur teilweise
zur Kenntnis genommen habe. Das Schreiben des Beschwerdeführers
vom 14. Oktober 2009 sei überdies im Aktenverzeichnis nicht ent-
halten.
J.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 ersuchte der Beschwerdeführer
das BFM unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 1. Dezember 2009, er sei unverzüglich dem Kanton K._______,
dem Wohnsitzkanton seines dort wohnhaften Schwiegervaters,
subsidiär umgehend einem anderen Kanton zuzuweisen, es seien mit
Blick auf seine zweite Anhörung sämtliche rumänischen Polizeiakten
und angeblichen Asylakten zu den Akten einzuholen und in die
deutsche Sprache übersetzen zu lassen, so namentlich das
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angebliche Asylgesuch und allfällige Anhörungsprotokolle, sowie
sämtliche formellen Akten wie namentlich die Original-Daktylographie,
die Bestätigung der polizeilichen Festnahme, die Eingangsbestätigung
in einem allfälligen Asylzentrum, etc., damit er im Verlaufe seiner
Einvernahme dazu befragt werden und Stellung nehmen könne, und
es seien seinem Rechtsvertreter die edierten rumänischen Polizei- und
Asylakten vor der zweiten Einvernahme zu eröffnen und der
Einvernahmetermin sei mit seinem Rechtsvertreter vorgängig
telefonisch zu vereinbaren.
K.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
nach Rumänien sowie den Vollzug an. Das Bundesamt wies den Be-
schwerdeführer an, die Schweiz sofort zu verlassen, und hielt fest,
eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Auf die
Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 ersuchte die M._______ das BFM
um Akteneinsicht und um Beantwortung verschiedener Fragen im
Zusammenhang mit einem allfälligen Austausch von Personendaten
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Ziff. 9 Dublin-II-VO.
Mit Telefonat des BFM an die M._______ vom 15. Dezember 2009
wurde diese über die Mandatsübernahme durch Fürsprecher Rainer
Weibel in Kenntnis gesetzt und festgehalten, dass das Gesuch um
Akteneinsicht vom 9. Dezember 2009 als gegenstandslos betrachtet
werde.
M.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 beantragte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Ent-
scheid vom 14. Dezember 2009 aufzuheben, es sei die Asylsache zur
materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das BFM zurückzuweisen, es
sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzu-
erkennen und diese sei der Vorinstanz vorab per Fax und in ordent-
licher Weise zu eröffnen, es sei zu verfügen, dass er in Freiheit zu be-
lassen sei, es sei die Verfügung seinem Rechtsvertreter ausnahms-
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weise auch per E-Mail zu eröffnen, es sei ihm nach Eröffnung des an-
gefochtenen Entscheides eine angemessene, frühestens am 11. Janu-
ar 2009 (recte: 2010) auslaufende Frist zur ergänzenden Begründung
der Beschwerde einzuräumen, es seien ihm die Akten bei der rumäni-
schen Immigrationsbehörde zu edieren und danach eine Frist zur Stel-
lungnahme und Ergänzung seiner Beschwerde einzuräumen, es sei
anzuordnen, dass er im Beisein seines Rechtsvertreters zu den for-
mellen und materiellen Voraussetzungen seines Asylgesuchs anzuhö-
ren sei, und schliesslich sei ihm das Recht auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
Beiordnung eines amtlichen Anwalts in der Person seines Rechtsver-
treters, subsidiär eines in Basel praktizierenden, über die Festtage ver-
fügbaren Anwalts zuzuerkennen. Zur Begründung führte er unter an-
derem an, er sei auf den 23. Dezember 2009 zu einem Termin im Emp-
fangszentrum vorgeladen worden, ohne dass sein Rechtsvertreter da-
rüber orientiert worden sei. Dieser habe in Erfahrung bringen können,
dass das BFM am 14. Dezember 2009 einen neuen Nichteintretens-
entscheid getroffen habe, der jedoch noch nicht eröffnet worden sei.
Aus den Umständen müsse geschlossen werden, dass das BFM ver-
suche, ihm unter Umgehung seines Rechtsvertreters diesen Entscheid
zu eröffnen, ihn erneut in Ausschaffungshaft zu nehmen und umge-
hend nach Rumänien zurückzuschaffen, ohne ihm das im Asylverfah-
ren zu respektierende rechtliche Gehör zu gewähren. Sein Rechtsver-
treter sei vom 19. Dezember 2009 bis zum 4. Januar 2010 ferienabwe-
send. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Telefax vom 21. Dezember 2009 setzte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
O.
Mit Telefax des N._______ vom 23. Dezember 2009 wurde der
Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer zwecks Eröffnung des zweiten Asylentscheides
vom 14. Dezember 2009 durch das N._______ vorgeladen worden,
jedoch nicht erschienen sei. Der erwähnte Asylentscheid habe deshalb
weder eröffnet noch ausgehändigt werden können. Entsprechende
Nachforschungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer im
fraglichen Zeitraum in einer psychiatrischen Klinik in O._______
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befunden habe und seit dem 22. Dezember 2009 nicht mehr gesehen
worden sei.
P.
Mit an das BFM gerichtetem Schreiben des Rechtsvertreters vom
7. Januar 2010 bestätigte dieser, dass der Beschwerdeführer am Vor-
sprachetermin vom 8. Januar 2010 erscheinen werde. Weiter teilte er
unter Hinweis auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen mit, dass
sich der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2009 in die psychiatri-
sche Notfallbehandlung ins P._______ habe begeben müssen und
beim Beschwerdeführer {... Diagnose... } diagnostiziert worden sei. Es
sei eine ambulante Therapie an der Q._______ ab 13. Januar 2010
vorgesehen.
Q.
Auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim
N._______ vom 8. Januar 2010 wurde mitgeteilt, dass der
Asylentscheid des BFM vom 14. Dezember 2009 dem
Beschwerdeführer am 8. Januar 2010 eröffnet worden sei. Ferner
wurde das N._______ auf den nach wie vor bestehenden Voll-
zugsstopp vom 21. Dezember 2009 hingewiesen.
R.
Mit Schreiben des N._______ vom 12. Januar 2010 wurde dem BFM
der Rückschein der zugestellten Verfügung vom 14. Dezember 2009
zugeschickt. Gemäss Rückschein wurde diese dem Rechtsvertreter
am 11. Januar 2010 eröffnet.
S.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht, die mit der Beschwerde vom 18. De-
zember 2009 gestellten Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 10 würden voll-
umfänglich bestätigt und Ziffer 2 der Rechtsbegehren in dem Sinne er-
gänzt, als dass eventuell der Entscheid zur ergänzenden Prüfung des
für einen Nichteintretensentscheid rechtserheblichen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ferner sei festzustellen, dass ein
Nichteintretensentscheid gegen Art. 34 Abs. 3 AsylG verstosse und
folglich das Nichteintretensverbot verletze. Zudem sei in prozessualer
Hinsicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens oder des antrags-
gemäss an die Vorinstanz zurückzuweisenden Verfahrens im Beisein
seines Anwalts eine ergänzende Befragung durchzuführen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das
AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Vorliegend ist nicht entscheidend, wann die vorinstanzliche Ver-
fügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, sondern es ist allein
massgeblich, wann diese dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren
mandatierten Rechtsvertreter eröffnet wurde (vgl. Art. 11 Abs. 3
VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung. Er ist damit zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Dezember 2009 wurde der Wegweisungsvollzug vorsorglich aus-
gesetzt. Der Beschwerdeführer konnte in der Schweiz verbleiben und
die vorinstanzliche Verfügung innert der gesetzlichen Beschwerdefrist
anfechten. Deshalb kann vorliegend offen bleiben, ob durch das Vorge-
hen der Vorinstanz beziehungsweise der kantonalen Behörden (Vorla-
dung des Beschwerdeführers auf den 23. Dezember 2009 im Hinblick
auf eine Eröffnung der BFM-Verfügung und allenfalls unverzügliche
Überstellung in den als zuständig erachteten Dublin-Staat) dem Be-
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schwerdeführer möglicherweise der effektive Rechtsschutz entzogen
worden wäre.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann
auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei am 6. Juli 2009 in
Rumänien daktyloskopiert worden und habe dort ein Asylgesuch ein-
gereicht. Rumänien sei daher gemäss dem anwendbaren Dublin-Asso-
ziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68] und dem Übereinkom-
men vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz-
stands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) zur Durchführung
des Asylverfahrens zuständig und habe am 21. September 2009 einer
Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Dem Beschwerdeführer sei am 1. September 2009 das rechtliche Ge-
hör gewährt worden. Dieser habe sich gegen eine Rückkehr nach
Rumänien verwahrt und in seiner Eingabe vom 30. September 2009
angeführt, es sei in der Polizeihaft in Rumänien zu körperlichen Über-
griffen gekommen. Mit Eingaben vom 30. September 2009 und 2. De-
zember 2009 seien verschiedene Rechtsbegehren gestellt worden. Der
Beschwerdeführer habe beantragt, es sei ihm Asyl oder eventualiter
die vorläufige Aufnahme zu gewähren und er sei dem Kanton
K._______ zuzuteilen. Die rumänischen Behörden hätten mit
Schreiben vom 21. September 2009 einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt. Es bestünden keinerlei Gründe, weshalb
bei einer möglichen Rücküberstellung nach Rumänien eine solche
nicht stattfinden sollte. Der Beschwerdeführer habe nachweislich in
Rumänien ein Asylgesuch gestellt, und seine diesbezüglich anders-
lautenden Angaben seien widersprüchlich und vermöchten nicht zu
überzeugen. Es sei nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer die
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Festnahme in einem ihm unbekannten Land und eine dortige zwei-
tägige Haft verbunden mit Folter behaupte. So lasse sich durch
sprachliche Probleme nicht erklären, dass der Beschwerdeführer das
Land seines Aufenthaltes nicht habe benennen können. Im Rahmen
der in Haft geführten Gespräche würden Hinweise auf das Aufent-
haltsland bestanden haben. So könne bereits aus der Tatsache, dass
sich der Beschwerdeführer nach der Haft in Rumänien in einer Art
Flüchtlingslager aufgehalten habe, darauf geschlossen werden, dass
er ein Asylgesuch gestellt habe. Ausserdem wäre eine Überstellung
gemäss Dublin-Verordnung auch dann möglich, wenn der Be-
schwerdeführer in Rumänien kein Asylgesuch eingereicht hätte. Vor
diesem Hintergrund erübrige es sich, die rumänischen Akten in
Rumänien einzufordern, diese übersetzen zu lassen und dem Be-
schwerdeführer zu edieren.
Weiter könne auf das beantragte Foltergutachten verzichtet werden,
da durch dieses Gutachten lediglich festgestellt werden könne, ob je-
mand gefoltert worden sei beziehungsweise in welcher zeitlicher Hin-
sicht diese Folterungen entstanden sein sollen. Über die Urheber-
schaft der Folterungen könne ein solches Gutachten keinerlei Aussa-
gen treffen. Allfällige in einem Foltergutachten festgestellte Folterun-
gen könnte der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka oder auch irgendwo auf dem Reiseweg von Sri Lanka in die
Schweiz erlitten haben, sollte ein solches Gutachten tatsächlich fri-
sche Folterspuren feststellen können. Aus diesen Gründen könne der
Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern ein beantragtes Foltergut-
achten belegen könnte, dass ihm bei einer Rückschiebung nach Ru-
mänien eine nicht EMRK-konforme Behandlung drohe. Daher könne
auf ein solches Gutachten verzichtet werden.
Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe
der Polizeiorgane bei einer zuständigen Instanz in Rumänien - unter
Umständen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes - zur Wehr setzen können.
Darüber hinaus handle es sich bei Rumänien um einen Rechtsstaat
und es würden dem BFM keine Hinweise vorliegen, dass Rumänien
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und solche
behaupteten Übergriffe nicht hinnehmen oder sogar unterstützen wür-
de.
Auf die erneute Zustellung der Asylakten gemäss Ziffer 3 der Eingabe
des Beschwerdeführers könne verzichtet werden, da ihm diese bereits
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zur Einsicht zugestellt worden seien und seither keine Akten produ-
ziert worden seien, die zur Entscheidfindung in casu rechtserheblich
seien. Auf das Begehren betreffend Zuteilung des Beschwerdeführers
in den Kanton K._______ erübrige sich eine Stellungnahme, da er aus
der Schweiz weggewiesen werde.
Schliesslich erübrige sich eine Stellungnahme zu den mit Eingabe vom
14. Oktober 2009 gestellten Begehren, da das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 2. Dezember 2009 das Verfahren an das BFM zur
Neubeurteilung zurückgewiesen habe. Auf das Asylgesuch sei somit
nicht einzutreten und sämtliche Begehren des Beschwerdeführers sei-
en abzuweisen.
3.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die mit dieser
eingereichten Beweismittel sind in casu in Würdigung sämtlicher Um-
stände nicht geeignet, zu einem von der Vorinstanz abweichenden
Schluss zu führen.
3.2.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass er zu den für die Be-
urteilung des Nichteintretensentscheides rechtserheblichen Tatsachen
ungenügend befragt worden sei und es die Vorinstanz in Verletzung
des Anspruchs des rechtlichen Gehörs unterlassen habe, bei den
rumänischen Behörden rechtserhebliche Dokumente zu edieren. Diese
Rügen sind jedoch als unbehelflich zu qualifizieren. So findet im Falle
eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
keine Anhörung des Asylgesuchstellers statt, sondern es wird der
asylsuchenden Person lediglich das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36
Abs. 2 AsylG). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer bei der Befra-
gung im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ vom
1. September 2009 zu einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien
das rechtliche Gehör gewährt (vgl. act. A2/10, S. 8, Ziff. 22). Zudem
nahm er in seiner Eingabe vom 30. September 2009 ebenfalls Stellung
zu einer möglichen Rückkehr nach Rumänien. Die entsprechenden
Anträge auf Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesver-
waltungsgericht respektive durch das BFM in Anwesenheit seines
Rechtsvertreters zu den formellen Voraussetzungen seines
Asylgesuchs sind daher abzuweisen. Eine Befragung des
Beschwerdeführers zu den materiellen Voraussetzungen seines
Asylgesuchs erübrigt sich zudem aus den nachfolgenden Erwägungen
zum Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin-
weist, dass aufgrund von Übersetzungsproblemen und wegen Beein-
trächtigung seiner psychischen Gesundheit die abschliessende Auf-
nahme der relevanten Ereignisse bei Gesprächen mit seinem Rechts-
vertreter nicht möglich gewesen sei und Missverständnisse sowie Un-
genauigkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten, ist darauf hinzu-
weisen, dass diese Umstände - so insbesondere der Beizug von nicht-
professionellen Übersetzern bei Gesprächen mit seinem Rechtsvertre-
ter - in die alleinige Verantwortung des Beschwerdeführers fallen.
Der Beschwerdeführer macht eine weitere Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör geltend, weil seinem Rechtsvertreter drei im vor-
instanzlichen Beweismittelumschlag enthaltene, in F._______ ausge-
stellte Arztzeugnisse nicht offen gelegt worden seien. Diese Akten sei-
en rechtserheblich, da sie geeignet seien, das materielle Asylgesuch
als offensichtlich begründet erscheinen zu lassen. Vorliegend geht es
indessen nicht um die materielle Beurteilung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers, sondern um die Bestimmung, wer für die Behand-
lung seines Asylgesuches zuständig ist, mithin um eine prozessuale
Frage. Die erwähnten Arztzeugnisse können diesbezüglich nicht als
Beweismittel dienen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG), weshalb durch
ihre Nichtedition keine Verfahrensrechte verletzt wurden. Bei dieser
Sachlage ist dem Beschwerdeführer keine Frist zur Beschwerdeergän-
zung anzusetzen.
Was die anbegehrte Edition von rumänischen Akten anbelangt, wird
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
3.2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet - enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung
und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
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Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
3.2.3 Aufgrund der Abklärungen des BFM bei den rumänischen Be-
hörden steht fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 von
diesen daktyloskopiert wurde, wodurch Rumänien für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO).
Die rumänischen Behörden haben denn auch am 21. September 2009
einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Es bestehen - entgegen der anderslautenden Meinung des Beschwer-
deführers - keine Hinweise darauf, Rumänien halte sich hinsichtlich
bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völker-
rechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot
oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), und es ist namentlich kein Grund für die Annahme einer "Ket-
tenabschiebung" ersichtlich. Auf die allgemeinen Ausführungen zum
Konzept „sicheres Drittland“ und das eingereichte Positionspapier des
Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge vom Mai
2001 ist somit nicht weiter einzugehen.
Ferner ist anzuführen, dass die Vorinstanz - unbesehen der Frage, ob
der Beschwerdeführer in Rumänien tatsächlich ein Asylgesuch ein-
reichte - zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, dass ei-
ne Überstellung des Beschwerdeführers gemäss Dublin-II-VO ange-
sichts des Umstandes, dass dieser am 6. Juli 2009 in Rumänien dakty-
loskopiert und in der Eurodac-Datenbank erfasst wurde, vorliegend
auch dann als durchführbar zu erachten ist, wenn er in Rumänien kein
Asylgesuch eingereicht hätte (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bstn. a und b Dublin-
II-VO). Daher ist der Vorinstanz beizupflichten, dass unter diesen Um-
ständen auf eine Edierung von allenfalls bestehenden Asylakten oder
Identitätspapieren bei den rumänischen Behörden verzichtet werden
konnte, weshalb denn auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2010 (vgl. S. 4 bis 9 oben),
welche dem Nachweis dienen sollen, dass der Beschwerdeführer in
Rumänien tatsächlich kein Asylgesuch eingereicht hat, nicht weiter
eingegangen zu werden braucht.
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Zudem kann der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der An-
trag auf Einholung eines Foltergutachtens willkürlich abgelehnt worden
sei, zumal die einschlägigen Aussagen des Beschwerdeführers im
Rahmen der Befragung im Empfangszentrum bereits Anlass gewesen
wären, ein solches Gutachten einzuholen, nicht gehört werden. Viel-
mehr hat das BFM in einlässlichen und plausiblen Erwägungen eine
angemessene Würdigung der aktenkundlich erstellten Sachverhaltser-
hebungen vorgenommen, soweit diese für die Prüfung der Zuständig-
keitsfrage relevant waren. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst
sich diesen Ausführungen vorliegend vollumfänglich an. Weiter ist in
diesem Zusammenhang anzuführen, dass es dem Beschwerdeführer
unbenommen geblieben wäre, allfällige Übergriffe rumänischer Polizis-
ten gegen seine Person bei deren übergeordneten Behörden anzuzei-
gen, weshalb dem eingereichten Bericht von Amnesty International
aus dem Jahre 2009 zur Lage in Rumänien vorliegend keine wesentli-
che Bedeutung zukommt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es
dem Beschwerdeführer offen steht, bei einer Rückkehr nach Rumänien
ein erneutes Asylgesuch einzureichen oder im Falle eines bereits ab-
gelehnten Asylantrages die dagegen möglichen gesetzlichen Rechts-
mittel oder -behelfe zu ergreifen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, dass
der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG verstosse, da die Vorinstanz eine dementsprechende Prüfung
unterlassen habe, ist festzuhalten, dass Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG
auf die im angefochtenen Entscheid angewendete Norm von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG von Gesetzes wegen keine Anwendung findet. Der
in der ergänzenden Eingabe vom 18. Januar 2010 gestellte Feststel-
lungsantrag ist somit abzuweisen. Indem der Beschwerdeführer vor-
bringt, es sei in Anbetracht des Umstandes, dass er in Rumänien kein
Asylgesuch oder zumindest nicht willentlich und wissentlich ein
solches Gesuch eingereicht habe, willkürlich, dass die Vorinstanz nicht
von Amtes wegen geprüft habe, ob er die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG erfülle, verkennt er den Zweck des vorliegenden
Verfahrens. Wie bereits oben erwähnt, geht es vorliegend nicht um
eine materielle Würdigung von Asylvorbringen, sondern lediglich um
eine Prüfung der Zuständigkeit, unabhängig davon, ob der Beschwer-
deführer in Rumänien um Asyl ersucht hatte, weshalb das BFM nicht
gehalten war, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft von Am-
tes wegen zu prüfen. Bei dieser Sachlage ist auf die Vorbringen in der
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Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2010 zur Frage der Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers und zur geltend gemachten Flüchtlingsei-
genschaft (S. 10 bis 13 oben) sowie auf das eingereichte Positionspa-
pier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe für Asylsuchende aus Sri
Lanka vom 8. Dezember 2009 nicht weiter einzugehen. Da die Vorins-
tanz ihre Verfügung auf die Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG abstützte, braucht auf die Erörterungen des Beschwerdeführers
zu Art. 34 Abs. 2 Bstn. b und c AsylG ebenfalls nicht weiter eingegan-
gen zu werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe hier verschiedene ihm nahe
stehende Angehörige, die teilweise auch über das Schweizer Bürger-
recht verfügen würden, und weist insbesondere auf seinen Schwieger-
vater hin. Er macht indessen nicht geltend, es handle sich bei den er-
wähnten Personen um Angehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-
VO, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusam-
menhang stehenden Fragen erübrigt. Zudem ist das Motiv des Be-
schwerdeführers, erst und nur hier in der Schweiz ein Asylgesuch zu
stellen, unbeachtlich, da es nicht einem betroffenen Asylbewerber
obliegt, den zuständigen Staat für sein Asylverfahren selber zu bestim-
men.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz am 7. Januar 2009
ein Arztzeugnis vom 19. Dezember 2009 ein, wonach eine {...
Diagnose...} diagnostiziert wurden. Es sei vorgesehen, eventuell eine
ambulante Behandlung zu beginnen. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug
der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitli-
chen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände voraus-
gesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusam-
menfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können sol-
che ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circum-
stances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D.
gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenser-
wartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwe-
rend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychi-
schen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rück-
kehr des Beschwerdeführers nach Rumänien hinlänglich ausgeschlos-
sen werden, auch wenn der Standard in dortigen psychiatrischen Klini-
ken nicht jenem in der Schweiz entsprechen sollte. Der Vollzug der
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Wegweisung nach Rumänien erweist sich in Berücksichtigung gesund-
heitlicher Aspekte somit als zulässig.
3.3 Das BFM ist zusammenfassend demnach zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Be-
weismittel einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern
vermögen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur ergänzenden Prüfung des für einen Nichteintretensentscheids
rechtserheblichen Sachverhaltes respektive zur materiellen Prüfung
des Asylgesuches sowie sämtliche Beweisanträge sind daher abzu-
weisen.
4.
4.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), und in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, wes-
halb auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 13 f.) zu
einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots an dieser
Stelle nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
4.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls -
sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten
befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Aus-
übung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
4.3 Nach dem Gesagten sind die vom Bundesamt verfügte Wegwei-
sung und deren Vollzug zu bestätigen.
5.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
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Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ge-
worden. Ebenso gegenstandslos wird das Begehren, den Beschwerde-
führer in Freiheit zu belassen.
Der Rechtsvertreter ersuchte in seiner Eingabe vom 18. Dezember
2009, die Verfügung, mit welcher der Vollzug ausgesetzt werde, sei
ihm ausnahmsweise per E-Mail zu eröffnen, da er vom 19. Dezember
2009 bis zum 4. Januar 2010 ferienabwesend sein werde, seine
Kanzlei geschlossen sei und er keine Post und keine Faxe empfange.
Dieses Gesuch erweist sich mit vorliegendem Urteil ebenfalls als ge-
genstandslos. Zudem ist die Zustellung von Mitteilungen und Entschei-
den des Bundesverwaltungsgerichts auf dem elektronischen Weg
zurzeit ohnehin noch nicht geregelt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 101 Rz. 2.230).
7.
7.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) abzuweisen und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
7.2 Der Rechtsvertreter beantragte in seiner Eingabe vom 18. Dezem-
ber 2009 subsidiär zu seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, es sei
wegen seiner Ferienabwesenheit ein amtlicher Anwalt in der Person
eines in Basel praktizierenden, über die Festtage verfügbaren Anwalts
beizugeben. Dieses Gesuch war - vor der Beurteilung des Gesuches
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (siehe oben E. 7.1) - aufgrund der
Rückkehr des Rechtsvertreters aus den Ferien und des damit in Zu-
sammenhang stehenden Zeitablaufs ohnehin gegenstandslos gewor-
den. Anzufügen bleibt Folgendes: Abgesehen davon, dass ein Anwalt
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selbst für seine Stellvertretung besorgt zu sein hat, der rubrizierte
Rechtsvertreter über einen Büropartner verfügt, die am 30. September
2009 ausgestellte Vollmacht das Recht zur Substitution einräumt, er
allenfalls - zumal er mit der Zustellung behördlicher Mitteilungen
rechnen musste - die Nachsendung der an seine Adresse gelangen-
den Korrespondenz hätte anordnen können (vgl. BGE 107 V 189) - die
Angabe einer E-Mail-Adresse ist in Anbetracht der Ausführungen unter
E. 6 unbehelflich -, und es ihm zumutbar war, seinen Klienten zu ver-
anlassen, bei Bedarf einen anderen Anwalt oder eine Rechtsbera-
tungsstelle aufzusuchen (vgl. BGE 119 II 87), ist unabhängig davon,
ob vorliegend eine Notwendigkeit zur Beigabe eines Anwaltes be-
stand, festzuhalten, dass es nicht dem Bundesverwaltungsgericht
obliegen kann, für den Beschwerdeführer einen über die Festtage an-
wesenden Rechtsvertreter zu suchen und diesen erforderlichenfalls
beizugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das N._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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