Abtei lung IV
D-7906/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
sowie
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
G._______, geboren (...),
H._______, geboren (...),
I._______, geboren (...),
J._______, geboren (...),
alle Serbien,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiedererwägung; Verfügung des BFM vom 10. November
2008 / N _______ und N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7904/2008
Sachverhalt:
A.
Am 13. März 2007 reisten die Beschwerdeführer in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags im (...) ein Asylgesuch stellten. Das BFM lehnte
das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. April 2007 – gleichentags
eröffnet – ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die
Beschwerdeführer liessen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Mai
2007 (Datum Faxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Da die mittels Telefax am 29. Mai 2007 eingereichte Beschwerde
verspätet war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31.
Mai 2007 im einzelrichterlichen Verfahren darauf nicht ein.
B.
Am 21. August 2008 reichten die Beschwerdeführer ein Gesuch um
Wiedererwägung betreffend den verfügten Wegweisungsvollzug des
BFM vom 25. April 2007 ein und stellten folgende Anträge: Die beiden
Verfahren N (...) (C._______, D._______ und deren Kinder E._______,
F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______,
nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt) und N (...) (A._______ mit
Sohn B._______, nachfolgend Beschwerdeführer 2 genannt) [wenn im
vorliegenden Urteil von "die Beschwerdeführer" die Rede ist, sind im-
mer sowohl die Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführer 2
gemeint] seien zu vereinen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführer unzulässig und unzumutbar sei;
die Beschwerdeführer seien vorläufig aufzunehmen. Es sei dem vorlie-
genden Wiedererwägungsgesuch die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen, indem das (...) anzuweisen sei, den Vollzug der Wegweisung
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens
auszusetzen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Begründung machten die
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass C._______ mit
D._______ verheiratet sei und mit ihr sechs gemeinsame Kinder habe
(N [...], Beschwerdeführer 1) und mit A._______ (mit der er traditionell
verheiratet sei) einen gemeinsamen Sohn habe (N [...],
Beschwerdeführer 2). Die Beschwerdeführer lebten wie eine Familie
zusammen, was sie auch in Zukunft zu tun beabsichtigten.
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Am 17. Februar 2008 habe sich der Kosovo für unabhängig erklärt.
Dort seien Assistenz und Unterstützung für zwangsweise Rückgeführ-
te aber so gut wie inexistent. In den vergangenen Jahren seien Rück-
kehrende im Kosovo weitgehend auf sich selbst gestellt und auf
familiäre Unterstützung angewiesen gewesen. Auch nach der Unab-
hängigkeitserklärung des Kosovo habe sich daran nichts geändert. Für
die Minderheiten sei dies bloss ein Schritt in eine ungewisse Zukunft.
Für die Roma gebe es ebenfalls keine Fortschritte. Die Probleme, die
sich aus extrem schwierigen Lebensbedingungen ergäben, aus Diskri-
minierung in der Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Woh-
nen und Beschäftigung, seien allesamt ungelöst. Roma, Ashkali und
Ägypter seien mehr als andere Minderheiten von der Armut betroffen.
Die Arbeitslosigkeit liege bei diesen Ethnien bei 98%. Da C._______
vor seiner Ausreise mit der serbischen Polizei sowie (...)
zusammengearbeitet habe, könne es praktisch ausgeschlossen
werden, dass er im Kosovo eine Arbeitsstelle finde. Sein gesamtes
Eigentum sei während des Krieges zerstört worden. Die gesamte
Familie (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführer 2) könne auf
keine familiäre Unterstützung zählen. Die Beschwerdeführer seien eine
sehr grosse Familie und daher im Falle einer Rückkehr wesentlich
schlechter gestellt als andere Rückkehrer. Deshalb könne ihnen eine
Rückkehr in den Kosovo nicht zugemutet werden, weshalb sie in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. Zur Untermauerung ihrer
Vorbringen reichten die Beschwerdeführer diverse Aktenstücke ein.
C.
Am 3. September 2008 beauftragte das BFM die Schweizerische Bot-
schaft in Pristina mit Abklärungen im vorliegenden Fall. Die Fragen
lauteten im Wesentlichen, ob das Haus der Beschwerdeführer in (...)
tatsächlich zerstört worden sei; ob sich im Kosovo Verwandte der
Beschwerdeführer aufhielten; wenn ja, was über deren Le-
bensumstände gesagt werden könne; und schliesslich ob es zutreffe,
dass die Beschwerdeführer nicht in den Kosovo zurückkehren könnten,
da C._______ mit der serbischen Polizei zusammengearbeitet habe
und die Bedingungen für die Rückkehr von Roma nicht vorhanden sei-
en.
D.
Die entsprechenden Abklärungsresultate der Botschaftsanfrage vom
3. September 2008 trafen am 16. Oktober 2008 (Datierung des Schrei-
bens: 9. Oktober 2008) bei der Vorinstanz ein. In der Botschaftsantwort
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wird im Wesentlichen festgehalten, dass das Haus des Beschwerde-
führers C._______ tatsächlich zerstört sei, zwar nicht als Folge des
Krieges, sondern weil es seit Jahren nicht mehr bewohnt und unterhal-
ten worden sei. Es lebten auch noch einige Verwandte, ca. einen Kilo-
meter vom zerstörten Haus des obgenannten Beschwerdeführers ent-
fernt, in (...). Dabei handle es sich um einen Cousin und dessen Eltern.
Auch die Beschwerdeführerin D._______ besässe Verwandte im
Kosovo, habe sie doch ab August 2006 etwa ein Jahr bei ihrer Tante
väterlicherseits in (...) (Gemeinde [...]) gelebt. Da nach
übereinstimmenden Aussagen mehrerer Personen der Beschwerde-
führer C._______ den Kosovo Anfang der 90-er Jahre verlassen habe
und nie dorthin zurückgekehrt sei, könnten Sicherheitsprobleme im
Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit der serbischen Polizei
beziehungsweise mit der (...) ausgeschlossen werden, da Anfang der
90-er Jahre derartige Verfolgungsgründe noch kein Thema gewesen
seien.
E.
Am 22. Oktober 2008 wurde den Beschwerdeführern das rechtliche
Gehör zu den Botschaftsabklärungen vom 9. Oktober 2008 gewährt,
worauf sie mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 antworteten und um
eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis
zum 14. November 2008 baten.
F.
Mit Verfügung vom 10. November 2008 lehnte das BFM das Wiederer-
wägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 21. August 2008 ab, hielt
die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 25. April 2007
fest und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. Einer allfällig
dagegen erhobenen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu und der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege werde abge-
lehnt. Ebenso werde auch der Antrag auf Zusammenlegung der Ver-
fahren N (...) (Beschwerdeführer 1) und N (...) (Beschwerdeführer 2)
abgelehnt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
dass sich die Sicherheitssituation der Roma im Kosovo in den
vergangenen Jahren verbessert habe, in vielen Dörfern sei sie seit
Jahren stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben
habe vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter po-
sitive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung könne für diese Minderheiten – mit Ausnahme einiger Dörfer be-
ziehungsweise Gemeinden – alleine auf Grund der Ethnie
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ausgeschlossen werden. Dies treffe auch für den Bezirk (...), aus
welchem auch die Beschwerdeführer kämen, zu. Zudem sei für diese
Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Der
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller
Regel gewährleistet. Aus der Botschaftsabklärung gehe weiter hervor,
dass sich in (...) einige Verwandte von C._______ aufhielten. Ein
Cousin und dessen Eltern hätten ein einfaches, aber geräumiges
Haus, welches ca. einen Kilometer vom zerstörten Haus von
C._______ entfernt liegen würde. Auch D._______ habe Verwandte im
Kosovo, eine Tante väterlicherseits lebe in (...) (Gemeinde [...]). Die
Beschwerdeführer wären also bei einer allfälligen Rückkehr in ihre
Heimat keinesfalls auf sich alleine gestellt, sondern könnten mit einem
familiären und sozialen Beziehungsnetz rechnen. Überdies sei die
Sicherheitssituation in (...) zufriedenstellend, lebten doch dort Albaner,
Bosniaken und Roma in problemloser Nachbarschaft. Ferner hielten
sich die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers C._______ seit
Anfang der 90-er Jahre in (...) auf, weshalb davon ausgegangen
werden könne, dass diese ihn und seine Familie im Bedarfsfall
unterstützten. C._______ könne das Grundstück in (...) verkaufen und
den Erlös für den Lebensunterhalt seiner Familie verwenden. Die
Erwachsenen unter den Beschwerdeführern seien jung und gesund
und ihnen könne zugemutet werden, für sich und ihre Familie eine
neue Existenz aufzubauen. Zusammenfassend könne gesagt werden,
dass die Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo zumutbar sei.
Somit lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 6. Juli 2006 (recte: 25. April 2007) beseitigen könnten. Das
Wiedererwägungsgesuch vom 21. August 2008 sei deshalb
abzuweisen.
G.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Entscheid der Vorinstanz
vom 10. November 2008 mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 Be-
schwerde und beantragten, dass die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben sei. Die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführer unzulässig und unzumutbar sei und die
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen seien. In prozessualer Hin-
sicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen; die beiden
Verfahren N (...) (Beschwerdeführer 1) und N (...) (Beschwerdeführer
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2) seien zu vereinen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 verzichtete der Inst-
ruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späte-
ren Zeitpunkt entschieden. Das Gesuch um Vereinigung der beiden
Verfahren N (...) (Beschwerdeführer 1) und N (...) (Beschwerdeführer
2) wurde gutgeheissen. Überdies wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung betreffend
die Abklärungen der Botschaft vom 9. Oktober 2008 und betreffend die
Angaben des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
10. Oktober 2008 über die Thematik "Asylsuchende Roma aus dem
Kosovo" innert Frist eingeladen.
I.
Am 9. Januar 2009 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein
und hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass die Beschwerdeschrift keine
neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Deshalb be-
antrage sie die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
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chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prü-
fen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Für die Beur-
teilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung bezie-
hungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisge-
mäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massge-
bend.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei ausländischen Personen, die mangels persönlicher Verfol-
gung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene
des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch we-
gen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemei-
ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite-
ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rück-
kehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994
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Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18
S. 139 ff.).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vollzug der Wegweisung
von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo
gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in
der Regel zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklä-
rung (insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen durch das Verbin-
dungsbüro im Kosovo) bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich
berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als ge-
geben erachtet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/10, mit weiteren
Hinweisen).
7.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechts-
erheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen voll-
ständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art.
106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erfor-
derlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und – unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sin-
ne von Art. 29 Abs. 2 BV – auch das Recht, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. EMARK 2003 Nr. 13, EMARK 2004
Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
7.3 Aus der Botschaftsanfrage geht hervor, dass das Haus von
C._______ zerstört ist. In casu ist es nicht relevant, ob das Haus im
Krieg zerstört wurde oder wegen jahrelanger Vernachlässigung des
Unterhaltes. Tatsache ist, dass die zehnköpfige Familie nicht über ein
Haus verfügt. Der Hinweis der Vorinstanz, die Beschwerdeführer
könnten bei einem Cousin, welcher rund einen Kilometer von diesem
Haus entfernt wohne und über ein einfaches aber geräumiges Haus
verfüge, Unterschlupf finden, überzeugt nicht, zumal aus der
Botschaftsantwort nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführer dort
tatsächlich wohnen könnten. Angesichts der unklaren
Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück des
Beschwerdeführers C._______ im Kosovo sowie der in casu ungenau
ermittelten Wohnmöglichkeiten der Beschwerdeführer in ihrer Heimat,
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hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorins-
tanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der behördli-
chen Untersuchungspflicht unvollständig feststellte.
8.1 Wohl kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvorschrif-
ten durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken ge-
heilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung muss
sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch erforderlichen
Abklärungsmassnahmen orientieren. Es kann allerdings nicht Sinn ei-
nes Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn sich eine ergänzende
Untersuchung wegen unsorgfältiger Verfahrensführung aufdrängt, die
nur mit umfassenden Abklärungen von Amtes wegen beseitigt werden
kann. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage bleibt es unklar, ob die Be-
schwerdeführer, welche über Grundeigentum im Heimatland zu verfü-
gen scheinen und auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen
können, bei einer Rückkehr sich eine ausreichende Wohnmöglichkeit
verschaffen könnten. Dabei kann es nicht Aufgabe des Bundesverwal-
tungsgerichts sein, diese erforderlichen Abklärungen selber vorzuneh-
men, zumal es nicht einfach um die Ergänzung einzelner Elemente
des Sachverhaltes geht, sondern das entscheidwesentliche Element
einer Ergänzung und Überprüfung bedarf, ganz abgesehen davon,
dass den Beschwerdeführern durch ein solches Vorgehen eine Über-
prüfungsinstanz mit voller Kognition verloren ginge.
8.2 Da eine Heilung der erwähnten Verfahrensmängel im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vor-
nahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
8.3 Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde im Sinne der Er-
wägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. Novem-
ber 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist aufzufordern, ihre Begründung im
Sinne der obigen Erwägungen ausführlich darzulegen.
Seite 10
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9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen.
10.
Den rechtlich vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Ob-
siegens eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise er-
wachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art 8 und 9 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Aufgrund der Akten
können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt wer-
den und sind auf Fr. 1'200.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf die Einforderung einer Kostennote
verzichtet werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. November 2008 wird aufgehoben. Die
Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
überwiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen und es werden gemäss Ausgang des Verfahrens keine
Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 12