B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7906/2015
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Anja Huber,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).
D-7906/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer
Ethnie – reichte am 25. September 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein und wurde in der Folge per
Zufallsprinzip dem Testbetrieb Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen.
Dort wurden am 29. September 2015 seine Personalien aufgenommen.
Am 29. Oktober 2015 fand sodann das beratende Vorgespräch statt.
B.
Am 13. November 2015 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17
Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) – im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – zu
seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei
in der Provinz Kunduz (im Dorf C._______ bei D._______) aufgewachsen
und habe dort im Jahr (…) die Matura gemacht. Anschliessend sei er in
Kabul in den Polizeidienst eingetreten. Er sei der (…) zugeteilt worden,
habe jedoch nie an operativen Tätigkeiten teilgenommen, sondern sei As-
sistent eines Generals gewesen. Zirka zwei Jahre nach seinem Wegzug
nach Kabul hätten die Taliban in seiner Heimatregion begonnen, ihn res-
pektive seine Familie zu bedrohen. Sie seien mehrmals bei seinen Eltern
zu Hause erschienen und hätten ihnen vorgeworfen, dass er für eine Re-
gierung von Ungläubigen arbeite. Er habe die Arbeit einmal für 114 Tage
unterbrochen und sei zurück nach Kunduz, wo er den Taliban über die Dorf-
ältesten habe mitteilen lassen, dass er seine Dienststelle verlassen werde.
Die Dorfältesten hätten diese Botschaft jedoch vergebens an die Taliban
weitergeleitet, weshalb er seinen Dienst in Kabul wieder aufgenommen
habe. Die Taliban hätten ihm dann auch das Angebot gemacht, ihnen Waf-
fen und Motorräder zu liefern sowie mit ihnen zusammen zu kämpfen, dann
würde er in Ruhe gelassen. Er habe seinen Dienst schliesslich am (…)
2014 definitiv beendet und habe noch zirka neun Monate in Kabul gelebt
und als Tagelöhner gearbeitet, bevor er ausgereist sei. In diesen neun Mo-
naten sei er zwanzig bis hundert Mal telefonisch bedroht worden. Auch
nach seiner Ausreise würden die Taliban regelmässig seine Eltern aufsu-
chen und nach ihm fragen; sie würden denken, dass er immer noch bei der
Polizei arbeite. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er von den Ta-
liban getötet werden. In seinem Herkunftsort würde er sodann wegen sei-
nes Auslandaufenthalts als Ungläubiger betrachtet, was auch ein Problem
sei.
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Seite 3
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren ein Schulzeugnis, ein Schulabschlussdiplom
und diverse Dokumente im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei der
Polizei (jeweils als Scan-Kopie) zu den Akten. Ferner gab er dem SEM sei-
ne Bankkarte ab.
C.
Mit Schreiben vom 23. November 2015 nahm die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 – gleichentags eröffnet – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. Dezember 2015 (Datum Poststempel: 4. Dezember 2015) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-
stanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumut-
bar beziehungsweise unzulässig sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Schnellrecherche der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2015 zu Afghanistan ("Si-
cherheitslage in Kabul, Gefährdung von Polizisten"), mehrere Fotografien
des Vaters respektive der Familie des Beschwerdeführers sowie eine
fremdsprachige (offizielle) Bestätigung von Bewohnern des Herkunftsortes
des Beschwerdeführers (als Scan-Kopie; mit sinngemässer deutscher
Übersetzung) zu den Akten gereicht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
D-7906/2015
Seite 4
Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde ver-
zichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeit-
punkt befunden. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 24. De-
zember 2015 eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 nahm die Vorinstanz – innert er-
streckter Frist – zu den Beschwerdevorbringen Stellung.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 27. Januar 2016.
I.
Am (…) 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Testphase entlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zü-
rich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorweg sind die verfahrensrechtlichen Rügen zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewir-
ken.
3.2 Auf Beschwerdeebene wird einerseits gerügt, das SEM habe es unter-
lassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismit-
tel zu würdigen respektive genauer zu besprechen; diese würden die Zeit
des Beschwerdeführers bei der Polizei und seine 114-tägige Abwesenheit
aufgrund der Bedrohung durch die Taliban belegen.
Sofern mit diesem Vorbringen eine Verletzung des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör respektive eine Verletzung der Be-
gründungspflicht gerügt wird, ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, aufgrund welcher
Überlegungen sie zum Schluss kam, dass eine Verfolgung durch die Tali-
ban unglaubhaft sei. Die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Polizei
wurde dabei von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Sie führte sodann ex-
plizit an, dass die eingereichten Beweismittel die Realität einer Verfolgung
nicht zu bestätigen vermöchten. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht aus-
reichend nachgekommen, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.).
3.3 Andererseits wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz sei
ihrer Abklärungspflicht sowohl in Bezug auf die Gefährdung des Beschwer-
deführers aufgrund seiner speziellen Position als Polizist als auch im Rah-
men der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur ungenü-
gend nachgekommen.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Nach dem Untersuchungsgrundsatz (vgl.
Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) hat die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen,
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Seite 6
die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss dar-
über Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl-
suchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die entscheidende
Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf
beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von
ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vor-
nehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Vorinstanz war
demzufolge nicht verpflichtet, zur Überprüfung der von ihr als unglaubhaft
erachteten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weitere Abklä-
rungen zur generellen Gefährdung von Polizisten in Afghanistan vorzuneh-
men. Ebenfalls konnte sich das SEM damit begnügen, im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die entsprechenden Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu würdigen, ohne weitere Abklärungen
durchzuführen.
3.4 Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift eingewendet, der vorin-
stanzlichen Verfügung seien keine Hinweise zu entnehmen, dass das SEM
die Wegweisung vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Sicherheitslage
geprüft und dieser Rechnung getragen habe.
Es trifft zwar zu, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung
(mangels entsprechender konkreter Ausführungen) nicht klar ersichtlich
wird, ob beziehungsweise wie sich das SEM mit der allgemeinen gegen-
wärtigen Sicherheitslage in Kabul auseinandergesetzt hat. Allerdings ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass das SEM mit seinen Länderspezi-
alisten die aktuelle Situation in Afghanistan respektive in Kabul laufend
überprüft und beurteilt. Entsprechend ist aus dem Hinweis auf den publi-
zierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/7) zu
schliessen, dass die Vorinstanz nicht von einer sich derart verschlechterten
Situation ausgeht, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
scheinen liesse. Wie in E. 7.3.2 nachfolgend aufgezeigt, kommt das Ge-
richt denn auch zu keinem anderen Schluss als das SEM. Abgesehen da-
von war es dem Beschwerdeführer trotz der in diesem Zusammenhang
knappen vorinstanzlichen Begründung möglich, den Entscheid sachge-
recht anzufechten. Es kann somit auch diesbezüglich weder eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht durch
das SEM festgestellt werden.
3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten ist der Vollständigkeit halber zunächst festzu-
halten, dass für das Gericht gewisse Zweifel an der Anstellung des Be-
schwerdeführers beim Innenministerium respektive an seiner Tätigkeit als
Polizist bestehen bleiben. So gab er dem SEM im vorinstanzlichen Verfah-
ren zwar seine Bankkarte ab; diese deutet auf eine Anstellung beim Innen-
ministerium hin. Aufgrund der Beschaffenheit des „Magnetstreifens“ drängt
sich allerdings der Verdacht auf, dass es sich dabei nicht um eine echte
Bankkarte handelt. Zudem hat der Beschwerdeführer bisher keine Identi-
tätspapiere zu den Akten gereicht, so dass ohnehin nicht feststeht, ob die
Bankkarte tatsächlich ihm gehört. Die im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Dokumente im Zusammenhang mit seiner Polizeitätigkeit liegen
sodann lediglich als Scan-Kopien vor, weshalb inhaltsverändernde Mani-
pulationen nicht ausgeschlossen werden können. Insgesamt wird die gel-
tend gemachte Tätigkeit bei der Polizei zwar nicht als nachgewiesen, aber
immerhin als glaubhaft erachtet, auch wenn nicht alle Zweifel beseitigt sind.
D-7906/2015
Seite 8
5.2
5.2.1 Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsäch-
lich in Kabul bei der Polizei respektive beim Innenministerium angestellt
war, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht. So sind seine Vorbringen
zum angeblichen Interesse an seiner Person seitens der Taliban in seiner
Herkunftsregion unglaubhaft ausgefallen. Diesbezüglich kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die ausführlichen und weitestgehend zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Hervorzuheben ist insbesondere die Argumentation des SEM, wonach es
unglaubhaft sei, dass die Taliban zwar bestens über die Anstellung des Be-
schwerdeführers bei der Polizei Bescheid gewusst hätten und immer wie-
der an seine Telefonnummer hätten gelangen können, nicht jedoch über
seine Kündigung und seine Ausreise informiert gewesen seien. Diesbezüg-
lich wurde in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerdeführer sei sich
der Gefahr des Weitergebens von Informationen in einem kleinen Dorf wie
dem seinen bewusst gewesen und habe daher nur seinem Vater erzählt,
dass er nicht mehr für die Polizei arbeite. Die Vorinstanz bezeichnete die-
ses angebliche Vorgehen des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmlassung
mit der Begründung, es wäre naheliegend gewesen, dass die Verfolgung
nachgelassen hätte, wenn der Austritt des Beschwerdeführers aus der Po-
lizei bei den Dorfbewohnern bekannt gemacht worden wäre, zu Recht als
nicht nachvollziehbar. Es wird denn auch weder in der Beschwerde noch
in der Replik dargelegt, was konkret gegen die Verbreitung dieser Informa-
tion hätte sprechen sollen.
Des Weiteren ist insbesondere auch das Argument der Vorinstanz heraus-
zustreichen, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban über acht-
zehn Monate hinweg regelmässig das Elternhaus des Beschwerdeführers
aufgesucht hätten, ohne weitere Massnahmen zu ergreifen. Dieser Um-
stand spricht offensichtlich gegen ein (ernsthaftes) Verfolgungsinteresse
seitens der Taliban am Beschwerdeführer. Wie in der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung ausgeführt, wäre bei Vorliegen eines entsprechenden Inte-
ressens davon auszugehen, dass sich die Taliban nicht mit Besuchen im
Elternhaus im Grossraum Kunduz begnügt hätten, sondern in Kabul vor-
stellig geworden wären. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie es den Taliban
durch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen (regelmässige
Besuche in seinem Elternhaus ohne konkrete – allenfalls die Eltern betref-
fende – Drohungen respektive Umsetzung der Drohungen) hätte gelingen
sollen, ihn unter Druck zu setzen und einzuschüchtern.
D-7906/2015
Seite 9
5.2.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – selbst bei
Wahrunterstellung seiner Vorbringen zum Interesse an seiner Person sei-
tens der Taliban in seiner Herkunftsregion – in Kabul selbst keinen asylre-
levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war respektive offenbar kei-
ne solchen befürchtete, auch wenn er am Ende der Anhörung – in blosser
Bejahung der von seiner Rechtsvertretung gestellten Frage – zu Protokoll
gab, er habe sich auch in Kabul nicht sicher vor den Taliban gefühlt (vgl.
Akten SEM A 22 F202). So antwortete er auf die Frage, was der ausschlag-
gebende Grund für seine Ausreise gewesen sei, er habe gesehen, dass er
nicht nach Hause (zu seiner Familie) habe gehen können (vgl. A 22 F142).
Er machte denn auch als Antwort auf die Fragen, was er persönlich in Ka-
bul zu befürchten gehabt habe respektive weshalb er nicht weiterhin dort
habe leben können, keine Gefährdung seinerseits geltend, sondern gab
jeweils zu Protokoll, seine Familie (in Kunduz) sei in Gefahr gewesen (vgl.
A 22 F128 und 145). Zwar brachte er auch vor, er habe nach seiner Kün-
digung bei der Polizei versucht, sich versteckt zu halten. Dies begründete
er allerdings ebenfalls damit, dass er seine Familie nicht habe in Gefahr
bringen wollen (vgl. A 22 F141).
5.2.3 In Bezug auf die als Beweismittel eingereichte Schnellrecherche der
SFH zur Gefährdung von Polizisten in Afghanistan ist Folgendes festzuhal-
ten: Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei in Afghanistan häufig
Ziel von Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist. Insofern
ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, während seines Dienstes sei
sein Leben in Gefahr gewesen (vgl. A 22 F108 und 109 drittletzter Satz),
durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte allerdings keine
über diese seinem Beruf immanente Gefahr hinausgehende persönliche
Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Schliesslich
kann die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, Polizisten in Afgha-
nistan würden eine Personengruppe darstellen, die aufgrund ihrer Expo-
niertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, weshalb der
Beschwerdeführer als (ehemaliger) Polizist per se gefährdet sei, nicht ge-
teilt werden. In Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der Ver-
nehmlassung kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer kaum ein grosses Interesse bei den Taliban erweckt hat, zumal er bei
der Polizei lediglich die Funktion eines einfachen administrativen Emp-
fangsangestellten hatte.
5.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er würde in seinem Herkunftsort wegen
D-7906/2015
Seite 10
seines Auslandaufenthalts als Ungläubiger betrachtet, was auch ein Prob-
lem sei, zu unsubstanziiert ausgefallen ist, als dass daraus auf asylrele-
vante Verfolgungsfurcht geschlossen werden könnte. Im Übrigen bezieht
sich dieses „Problem“ offenbar lediglich auf seinen Herkunftsort, nicht je-
doch auf Kabul.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen konnte. Die übrigen Vorbringen auf Beschwer-
deebene sind nicht geeignet eine Änderung dieser Einschätzung zu bewir-
ken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-7906/2015
Seite 11
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-7906/2015
Seite 12
7.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Lan-
des – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheits-
lage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden,
dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation
in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung
dorthin sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigen-
den Umständen (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz) als zumutbar er-
kannt werden (vgl. BVGE a.a.O. E. 9.9.2 mit Hinweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 10). In der Folge wurde die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-i-Sharif
vom Bundesverwaltungsgericht in ähnlicher Weise beantwortet (vgl. BVGE
2011/38 und 2011/49).
Im Hinblick auf die eingereichte Schnellrecherche der SFH ist festzuhalten,
dass gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 zwar von einem Anstieg
der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen ist. Ins-
gesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Ka-
bul schliessen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2330/2016 vom 8. Juli
2016 E. 8.2.2), so dass ein Wegweisungsvollzug dorthin unter begünsti-
genden Umständen nach wie vor als zumutbar erachtet werden kann.
7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Aussagen zufolge zwar aus
der Region Kunduz. Allerdings hat er mehrere Jahre in Kabul gewohnt und
ist dort verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Ferner ist er
– soweit aus den Akten ersichtlich und wie bereits vom SEM festgestellt –
jung, gut ausgebildet, arbeitsfähig und abgesehen von kleineren gesund-
heitlichen Beschwerden (vgl. A 15) gesund. Mit der Vorinstanz ist sodann
davon auszugehen, dass er insbesondere dank seiner mehrjährigen Tätig-
keit bei der Polizei in Kabul über ein Beziehungsnetz verfügt. Der diesbe-
zügliche unsubstanziierte Einwand in der Beschwerde (vgl. auch Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf), er habe nach der Kündigung bei der Polizei
jeglichen Kontakt zu Kollegen und Vorgesetzten abgebrochen, ist nicht
glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer während seiner
Dienstzeit im Wohnheim seiner Diensteinheit gewohnt haben soll (vgl. A 22
F69). Im Übrigen gab er an der Anhörung zu Protokoll, er habe vor seinem
Polizeidienst während einem Monat unter anderem bei Freunden in Kabul
übernachtet (vgl. A 22 F58). Es darf daher davon ausgegangen werden,
D-7906/2015
Seite 13
dass er in Kabul auch ausserhalb der Polizei über ein freundschaftliches
Beziehungsnetz verfügt.
7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt sodann die Auffassung des SEM,
es dränge sich vorliegend der Verdacht auf, dass auch die Angehörigen
des Beschwerdeführers nicht (mehr) in Kunduz, sondern in Kabul leben
würden, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Das Beschwerdevor-
bringen, der Beschwerdeführer halte sich seit mehreren Monaten nicht
mehr in Afghanistan auf und habe erst einige wenige Male telefonischen
Kontakt mit seiner Familie aufnehmen können, vermag seine vom SEM
bemängelten äusserst dürftigen Angaben zur aktuellen Situation in Kunduz
nicht plausibel zu erklären. Selbst wenn er erst einige Male und jeweils nur
kurz mit seinen Angehörigen telefoniert hat, wären ausführlichere Aussa-
gen seinerseits zu erwarten gewesen. Seine Antwort auf die Frage, wie
seine Familie mit dem Wechsel in Kunduz lebe, „alle“ seien am Fliehen,
lässt sich sodann nicht mit seinem Vorbringen vereinbaren, wonach sich
sämtliche seiner Familienangehörigen (ausser einem Onkel und einer Tan-
te) immer noch in D._______ aufhalten würden (vgl. A 22 F91 ff.).
Auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel vermögen
die Zweifel am (aktuellen) Wohnort seiner Familie nicht zu beseitigen. Ge-
mäss der eingereichten deutschen Übersetzung der Bestätigung von Be-
wohnern des Herkunftsortes des Beschwerdeführers wird in dieser festge-
halten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie „jetzt“ im Dorf woh-
nen und seine Familie „derzeitig“ im Dorf ist. Da der Beschwerdeführer
„jetzt“ offensichtlich nicht in seinem angeblichen Heimatdorf wohnt, ist die
Bestätigung auch hinsichtlich seiner Familienangehörigen zu bezweifeln.
Nebenbei liegt sie – wie alle im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Dokumente – ebenfalls nur als Scan-Kopie vor. Zu den eingereichten Fo-
tografien, die den Vater des Beschwerdeführers alleine wie auch seine
ganze Familie in D._______ respektive in seinem Heimatdorf zeigen sol-
len, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Auf einer Fotografie ist ein äl-
terer Mann vor einer Tafel des „(…)“ zu sehen. Ob es sich dabei allerdings
tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handelt, kann nicht eru-
iert werden. Zwar hält derselbe Mann auf zwei weiteren Fotografien ein Bild
in der Hand, das den Beschwerdeführer in Polizeiuniform zeigen soll. Allein
dieser Umstand ist indes nicht geeignet, die Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem abgelichteten Mann zu belegen. Im Übrigen ist
das Bild des angeblichen Beschwerdeführers auf beiden Fotografien oh-
nehin zu klein, als dass er darauf erkennbar ist.
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7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Ver-
fahrenskosten zu bezahlen.
Vorliegend kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaf-
tigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist.
Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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