Abtei lung IV
D-7907/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Kosovo,
vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7907/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger
serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2008 verliess und am 5. Mai 2008
von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz
einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchte und dort am 8. Mai 2008 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 25. Juni 2008 ausführlich zu
seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei von Albanern regelmässig
schikaniert, beleidigt und bedroht worden,
dass er sich im Kosovo aus Angst vor Übergriffe durch Albaner nicht
frei bewegen könne und überdies keine Arbeit finde,
dass einmal, als er beim Fischen gewesen sei, auf ihn geschossen
worden sei,
dass ausserdem im Jahr 1999 oder 2000 Granaten auf sein Dorf
abgefeuert worden seien, wobei einige Häuser beschädigt worden
seien,
dass seine Eltern krank seien,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte, aus
ethnischen Gründen umgebracht zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer seine UNMIK-Identitätskarte zu den Akten
reichte,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. November 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen seien nicht asylrelevant,
dass die Granatenbeschüsse für die Ausreise nicht kausal gewesen
seien,
dass davon auszugehen sei, die im Kosovo vorhandenen
Sicherheitskräfte seien schutzfähig und -willig,
dass für serbisch-stämmige Personen aus den südlichen Bezirken
ausserdem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des
Kosovo bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
10. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und
dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersucht
wurde,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Dezember 2008
einbezahlt wurde,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, es sei einmal auf ihn
geschossen worden,
dass er in Bezug auf den Zeitpunkt dieses Vorfalls widersprüchliche
Angaben machte, aufgrund seiner entsprechenden Beteuerungen in
der Direktanhörung jedoch davon auszugehen ist, dieser Vorfall habe
sich vor über zwei Jahren ereignet (vgl. A16, S. 5),
dass dieser Vorfall somit zu weit zurückliegt, um für die Ausreise im
Mai 2008 kausal gewesen zu sein,
dass die ausserdem geltend gemachten, allgemeinen Behelligungen
durch Albaner zuwenig konkret und intensiv erscheinen, um als
asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden zu können,
dass der Beschwerdeführer selber erklärte, in den letzten zwei bis drei
Jahren hätten die Albaner keinem Serben etwas Schlimmes zugefügt
(vgl. A16, S. 6),
dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland in
asylrelevanter Weise durch Albaner verfolgt,
dass die vom Beschwerdeführer dargelegte, schlechte wirtschaftliche
Lage im Kosovo ebenfalls nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, da Nachteile, welche allein auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in
einem Staat zurückzuführen sind, nicht asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Kosovo in Beachtung dieser massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihm nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet,
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dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen
würde,
dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind,
dass zwar eine Rückkehr von Personen serbischer Ethnie in den
Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet wird (Ausnahme: Nord-
Kosovo),
dass der Beschwerdeführer indessen aus einem Dorf stammt, welches
ausschliesslich von Serben bewohnt wird (vgl. A1, S. 2 sowie A16,
S. 7),
dass er dort über ein Beziehungsnetz sowie eine gesicherte
Wohnsituation verfügt, Ackerland besitzt, welches er bewirtschaften
kann, und dort nicht ernsthaft gefährdet war,
dass den Akten auch keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von
medizinischen Vollzugshindernissen zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar geltend macht, er
leide infolge der erlittenen Traumata an psychischen Problemen,
dass er dieses Vorbringen jedoch bis heute nicht belegt hat, obwohl
davon auszugehen ist, er hätte sich bereits im Heimatland um
entsprechende Behandlung bemüht,
dass eine allenfalls bestehende Traumatisierung im Übrigen
grundsätzlich auch im Kosovo adäquat behandelt werden kann,
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dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine
existenzbedrohende Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo daher im
vorliegenden Einzelfall als zumutbar zu erachten ist,
dass bei dieser Sachlage die Frage, ob allenfalls im Norden des
Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht,
nicht abschliessend beantwortet werden muss,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 30. Dezember 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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