B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7907/2016
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am
26. September 2016 in Slowenien um Asyl ersucht hatten,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) vom 19. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
H._______ zu Protokoll gab, sie hätten ihr Heimatland im September
2016 verlassen und seien via I._______, Slowenien sowie weitere,
ihnen unbekannte Länder am 5. Oktober 2016 illegal in die Schweiz
gelangt,
dass ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zustän-
digkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer A._______ sowie seine Ehefrau B._______
dabei geltend machten, sie möchten nicht nach Slowenien zurück, weil in
der Schweiz Verwandte beziehungsweise die Familie der Beschwerdefüh-
rerin B._______ leben würden, die ihnen vor Ort helfen könnten, wogegen
sie in Slowenien niemanden hätten (vgl. A 7/13 S. 9 und A 8/13 S. 10),
dass die Kinder durch die viertägige Inhaftierung in Slowenien „psycholo-
gisch negativ beeinflusst“ seien und man sie lieber töten möge, als zurück
in die Türkei oder nach Slowenien zurückzuschicken (vgl. A 7/13 S. 9),
dass die Tochter der Beschwerdeführenden, C._______, im Rahmen des
ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu Protokoll gab, sie wolle weder nach
Slowenien noch in Türkei zurückkehren und hier in der Schweiz die Schule
beginnen (vgl. A 9/10 S. 7),
dass das SEM am 31. Oktober 2016 die slowenischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen am 6. Dezem-
ber 2016 nach einem Remonstrationsverfahren guthiessen,
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dass das SEM mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 – eröffnet am 15. De-
zember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Slowenien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Verfahren sei zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2016 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 26. September 2016 in Slo-
wenien um Asyl ersucht hatten,
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Slowenien
unbestritten ist,
dass das SEM am 31. Oktober 2016 die slowenischen Behörden um Über-
nahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die slowenischen Behörden das Ersuchen des SEM mit Schreiben
vom 14. November 2016 zunächst ablehnten und ausführten, die Zustän-
digkeitsabklärungen mit J._______ seien noch nicht abgeschlossen,
dass das Übernahmeersuchen von den slowenischen Behörden am 6. De-
zember 2016 nach einem Remonstrationsverfahren gutgeheissen wurde,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, was
von den Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs auch nicht bestritten wurde,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vorgebracht wird, die Be-
schwerdeführenden seien auf ihrer Flucht von den slowenischen Behörden
aufgegriffen und von diesen zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen
worden, weshalb sie während (…) Tagen in Haft genommen worden seien,
was für die minderjährigen Kinder ein traumatisierendes Erlebnis gewesen
sei,
dass aufgrund der unberechtigten Haft und des ausgeübten Zwanges sehr
wohl Gründe für die Annahme vorlägen, dass das Verfahren und die Be-
dingungen für Asylsuchende in Slowenien Schwachstellen aufweise, wel-
che zu EMRK-widrigen Inhaftierungen und anderen Zwangsmassnahmen
führten,
dass die Vorinstanz sodann mit ihrer Ausführung, wonach keine konkreten
Hinweise bestünden, dass die slowenischen Behörden Personen zur Ein-
reichung eines Asylgesuchs zwingen würden, den Tatbestand einer unvoll-
ständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erfülle, so habe sie
nämlich unterlassen, Abklärungen vorzunehmen, um die glaubhaften Aus-
sagen der Tochter C._______ zu untersuchen und allenfalls zu widerlegen,
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dass eine Rückweisung der fünf minderjährigen Kinder nach Slowenien
eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) darstelle,
zumal keine individuellen Abklärungen vorgenommen worden seien, so-
dann sei zu berücksichtigen, dass die Kinder bereits zahlreiche in der
Schweiz lebende Familienangehörige, Grosseltern, Tanten und Onkel, je-
doch keine Verwandten in Slowenien hätten,
dass das SEM zudem hinsichtlich der Unterbringung und der Einheit der
Familie keine Abklärungen durchgeführt und keine Zusicherungen der slo-
wenischen Behörden eingeholt habe,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts ergeben, zumal die Beschwerdeführenden im Rah-
men der Befragung zur Person (BzP) bezüglich eines Dublin-Verfahrens
umfassend und korrekt befragt und mit einer möglichen Rückführung nach
Slowenien konfrontiert wurden, womit die Anforderungen an die Befragung
und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs als erfüllt zu
erachten sind,
dass auch keine Hinweise auf eine falsche Feststellung des Sachverhalts
zu erkennen sind, da insbesondere die Rüge, wonach es die Vorinstanz
unterlassen habe, Abklärungen vorzunehmen, um die glaubhaften Aussa-
gen der Tochter C._______ zu untersuchen und allenfalls zu widerlegen,
nicht gehört werden kann,
dass nämlich das SEM nicht gehalten war „weitere Abklärungen vorzuneh-
men“, insbesondere da die Aussagen der Tochter C._______, sie seien ge-
zwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben, von der Vorinstanz nicht
angezweifelt wurden (siehe auch die entsprechenden nachfolgenden Er-
wägungen),
dass das SEM lediglich festhielt, es würden keine konkreten Hinweise vor-
liegen, wonach die slowenischen Behörden Personen zur Stellung eines
Asylgesuches zwingen würden, was eine inhaltlich andere Aussage dar-
stellt,
dass im Weiteren die Vorinstanz in Bezug auf die Unterbringung und die
Wahrung der Einheit der Familie in Slowenien nicht verpflichtet war, Abklä-
rungen vorzunehmen und Zusicherungen der slowenischen Behörden ein-
zuholen, da es sich nicht um eine Rückführung nach Italien handelt (vgl.
BVGE 2015/4 und 2016/2),
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dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den in der Be-
schwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist, keine Verletzung von
Verfahrensvorschriften, insbesondere auch keine Verletzung der Pflicht zur
Sachverhaltsabklärung ableiten lässt,
dass der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz aus
diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung im Zusammenhang mit
der Abnahme von Fingerabdrücken festzuhalten ist, dass sämtliche Dublin-
Mitgliedstaaten von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, Personen, die
internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussen-
grenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verord-
nung]),
dass auch die schweizerische Gesetzgebung vorsieht, dass Personen im
Rahmen des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens inhaftiert werden können,
wenn sie sich zum Beispiel weigern, ihre Identität offenzulegen, oder An-
ordnungen der Behörden im Asylverfahren missachten (Art. 75 Abs. 1
Bst. a AuG [SR 142.20]),
dass aus den Akten hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführenden den
Anordnungen der slowenischen Behörden widersetzten, indem sie es die-
sen verunmöglichten, ihnen die Fingerabdrücke abzunehmen und damit
die gesetzlichen Vorschriften einhalten zu können (vgl. A 7/13 S. 5, A 8/13
S. 10 und A 9/10 S. 6),
dass die Vorinstanz denn auch richtig festgehalten hat, dass es Slowenien
ebenso frei steht, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung
und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren,
dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die slowenischen
Behörden sie zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen hätten, als
unbeholfene Schutzbehauptung zu werten ist, insbesondere da die Be-
schwerdeführenden anlässlich der Befragung übereinstimmend erklärten,
in einem Drittstaat bereits ein Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. A 7/13
S. 5, A 8/13 S. 4 und A 9/10 S. 4), indessen keine Aussagen machten, die
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Gesuchstellung wäre unter Zwang der slowenischen Behörden erfolgt, wo-
mit dieses Vorbringen jeder konkreten Grundlage entbehrt und daraus
nicht auf systemische Schwachstellen in Slowenien gefolgert werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden indes freisteht, ein anhängig gemach-
tes Asylverfahren bei den entsprechenden Behörden zurückzuziehen,
dass sodann festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zustän-
digen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möch-
ten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Slowenien nicht
einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass die Beschwerdeführenden aber beweisen oder glaubhaft machen
müssen, dass ihre Behandlung in Slowenien durch die dortigen Behörden
respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,
dass im Falle der Beschwerdeführenden jedoch keine Gründe ersichtlich
sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Slo-
wenien sprechen würden,
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dass aus ihren Vorbringen nicht geschlossen werden kann, die sloweni-
schen Behörden hätten im konkreten Fall gegen die nationalen Asylverfah-
rensbestimmungen oder gar gegen völkerrechtliche Verpflichtungen ver-
stossen,
dass die Beschwerdeführenden vielmehr einräumten, ihren Mitwirkungs-
pflichten im Verfahren vor den slowenischen Behörden nicht nachgekom-
men zu sein, indem sie die Abgabe der Fingerabdrucke verweigerten und
damit die gesetzeskonformen Anweisungen der slowenischen Behörden
nicht befolgten,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Slowenien werde im vorliegenden Fall im Rahmen des Wegweisungsver-
fahrens den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Be-
schwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Überstellung nach Slowenien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt wären oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-
fung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
in ihren Heimatstaat zurücküberstellt würden,
dass der Wunsch von Tochter C._______ nach Schulbildung nicht geeignet
ist, die Anwendung der Souveränitätsklausel zu rechtfertigen,
dass sich aus der Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz in
der vorliegenden Konstellation nichts zu Gunsten der Beschwerdeführen-
den ableiten lässt und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz mit
dem Hinweis auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als zutreffend zu erachten sind,
dass sich der Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach
Slowenien entgegenstehe, ebenfalls als unbegründet erweist, zumal sich
die Beschwerdeführenden erst seit Beginn Oktober 2016 in der Schweiz
aufhalten und die fünf minderjährigen Kinder daher noch nicht als derart in
der Schweiz verwurzelt gelten können, dass zwingend ein Selbsteintritt der
Schweiz zu erfolgen hätte,
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dass – wie bereits erwähnt – keine Verpflichtung des SEM besteht, Zusi-
cherungen der slowenischen Behörden bezüglich der Unterbringung und
der Wahrung der Einheit der Familie in Slowenien einzuholen, zumal die
Beschwerdeführenden nicht geltend machten, sie seien in Slowenien von-
einander getrennt worden, und davon auszugehen ist, dass ihnen die slo-
wenischen Behörden unter Berücksichtigung der Aufnahmerichtlinie eine
ihren Bedürfnissen angemessene Unterkunft zuteilen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10/bestätigt in BVGE 2015/18),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: