Abtei lung IV
D-7908/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
Äthiopien,
vertreten durch Daniel Habte, Badenerstrasse 16,
Postfach 3114, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 18. November 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7908/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsbürger der Volksgruppe
der Gurage und stammt aus Addis Abeba. Gemäss eigenen Angaben
verliess er Äthiopien am 29. Juni 2005 in Richtung Sudan, um von dort
nach Saudi-Arabien weiterzureisen, wo er in der Folge als Tagelöhner
auf Baustellen arbeitete. Am 14. August 2008 reiste er von Italien her
kommend illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im
Wesentlichen geltend, er sei am 8. Juni 2005 zusammen mit einem
Freund durch die äthiopische Bundespolizei verhaftet und in ein
militärisches Ausbildungslager gebracht worden, weil sie politische
Gedichte auf sich getragen hätten. Sein Freund sei im Lager er-
schossen worden, während er selbst verhört und geschlagen worden
sei. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 trat das Bundesamt für Migration
(BFM) auf dieses erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels
rechtzeitiger Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Mit als „neues Asylgesuch“ bezeichneter Eingabe seines Rechtsver-
treters vom 25. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM
darum, es sei festzustellen, dass in Bezug auf seine Person subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, und es sei ihm
als Flüchtling die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund des exil-
politischen Engagements, das er in der Schweiz an den Tag lege, bei
einer Rückkehr nach Äthiopien derart gefährdet, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle beziehungsweise völkerrechtliche Weg-
weisungsschranken bestünden. Als Beweismittel reichte der Be-
schwerdeführer verschiedene Photographien, Ausdrucke aus dem
Internet, einen in amharischer Sprache verfassten Aufruf zur Be-
teiligung an einer Versammlung, die Kopie eines Zeitungsartikels
sowie ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der exilpolitischen
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Unterstützungsorganisationen der KINJIT (amharisches Kürzel für
„Coalition for Unity and Democracy“ [CUD]) in der Schweiz ein. Auf die
weitere Begründung des Asylgesuchs und den Inhalt der eingereichten
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Am 10. November 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu
seinen aktuellen Vorbringen an. Auf die entsprechenden Aussagen des
Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 18. November 2009 wies das BFM auch das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Des Weiteren auferlegte das
Bundesamt dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 600.--. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20. November 2009 er-
suchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrens-
akten. Diesem Ersuchen gab das Bundesamt mit Schreiben vom
25. November 2009 statt.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2009 hat der
Beschwerdeführer die Verfügung vom 18. November 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dabei beantragt er, es seien
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vom BFM erhobene
Verfahrensgebühr aufzuheben. Eventualiter seien die Unzulässigkeit,
die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 wies der zuständige
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Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab
und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 14. Januar 2010 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
I.
Mit Zahlung vom 8. Januar 2010 überwies der Beschwerdeführer den
verlangten Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM er-
lassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
folgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit seiner Eingabe an das BFM vom 25. Juni 2009 ersuchte der
Beschwerdeführer darum, es sei festzustellen, dass in Bezug auf sei-
ne Person subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
vorlägen, und es sei ihm als Flüchtling die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren.
3.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen).
3.3 Durch den Beschwerdeführer wird diesbezüglich in seiner Eingabe
an das BFM vom 25. Juni 2009 wie auch in der Beschwerdeschrift
geltend gemacht, er sei ein aktives Mitglied der Schweizer Unter-
stützungsgruppe der grossen äthiopischen Oppositionspartei KINJIT
beziehungsweise „Coalition for Unity and Democracy Party“ (CUDP).
Als Mitglied dieser Gruppierung nehme er an Parteiversammlungen
teil und sei bei Protestaktionen und bei der Mobilisierung der äthiopi-
schen Exilgemeinschaft in der Schweiz beteiligt. Innerhalb der Organi-
sation sei er für die Redaktion von Textmaterial zuständig, womit er
eine sehr wichtige und exponierte Funktion ausübe. Abgesehen von
seinem Engagement für die erwähnte Partei sei er ausserdem politisch
aktiv, indem er seit langer Zeit regimekritische Gedichte und Kurzarti-
kel verfasse. Als freischaffender Journalist und Dichter habe er auf der
Webseite der KINJIT und in anderen Medien viele regimekritische
Texte veröffentlicht. Er sei somit kein einfacher Mitläufer, sondern ver-
füge aufgrund seiner Aktivitäten über ein aussergewöhnliches
politisches Profil. Insofern sei davon auszugehen, dass er unter
permanenter Beobachtung durch das äthiopische Regime stehe.
3.4 In Bezug auf diese Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer im Rahmen der am 10. November 2009
durchgeführten Anhörung nicht gelungen ist, eine besonders aktive
politische Tätigkeit zugunsten der erwähnten äthiopischen Exil-
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organisationen glaubhaft zu machen. Dabei gab er zwar an, er sei
Mitglied der KINJIT und schreibe viele politische Gedichte und Artikel.
Ausserdem bereite er Plakate und Slogans für Demonstrationen vor
und sei Vertreter der KINJIT für den Kanton X._______. Als solcher
informiere er alle Äthiopier, die im Kanton X._______ wohnhaft seien,
per SMS über bevorstehende Sitzungen und Demonstrationen.
Abgesehen davon, dass er zwei Gedichte unklarer Urheberschaft
rezitierte, vermochte er aber auf entsprechende Fragen hin keinerlei
konkrete Angaben über seine politische Arbeit zu machen. So gab er
weder zu seinen Funktionen im Rahmen der erwähnten exilpolitischen
Organisationen noch zu seiner angeblichen schriftstellerischen Tätig-
keit konkrete und detaillierte Aussagen zu Protokoll, die es ermög-
lichen würden, das Ausmass des behaupteten Engagements festzu-
stellen.
3.5 Auch die eingereichten Beweismittel sind nicht tauglich, glaubhaft
zu machen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Äthiopien in der behaupteten Weise gefährdet sei. So geht ins-
besondere aus den eingereichten Photographien und dem Be-
stätigungsschreiben des Vorsitzenden der exilpolitischen Unter-
stützungsorganisationen der KINJIT in der Schweiz nicht wie vom Be-
schwerdeführer behauptet hervor, er habe sich in einem „ausser-
gewöhnlichen“ Ausmass politisch exponiert, so dass effektiv davon
auszugehen wäre, er habe als Oppositioneller die Aufmerksamkeit der
äthiopischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung zu befürchten hätte. Aus den genannten Beweismitteln ist
lediglich zu schliessen, dass er sich gelegentlich an Versammlungen
der exilpolitischen Unterstützungsorganisationen der KINJIT in der
Schweiz beteiligt und an vereinzelten Demonstrationen teilgenommen
hat. Eine besonders auffällige Funktion ist indessen nicht zu erkennen.
Als solche ist auch nicht die erwähnte Rolle des Beschwerdeführers zu
qualifizieren, wonach dieser innerhalb der Organisation Textmaterial
redigiere. Ferner geht aus dem genannten Bestätigungsschreiben
auch in keiner Weise hervor, welche individuellen – und allenfalls den
äthiopischen Behörden auffallenden – Beiträge der Beschwerdeführer
in der exilpolitischen äthiopischen Bewegung geleistet haben soll.
Schliesslich ist festzustellen, dass – obwohl der Beschwerdeführer für
eine grosse Zahl von Publikationen verantwortlich sein will – keinerlei
konkrete Belege für regimekritische Gedichte und Artikel des Be-
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schwerdeführers vorhanden sind, welche dieser während seines Auf-
enthalts in der Schweiz veröffentlicht hätte.
3.6 Nach dem Gesagten ist somit der Einschätzung des BFM zu
folgen, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachflucht-
gründe glaubhaft zu machen vermag.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach
Äthiopien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der
Beschwerdeführer – wie sich erwiesen hat – dort keine Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten
und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle
einer Ausschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.;
aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Äthiopien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten
Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine ent-
sprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl
im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt.
Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem soweit akten-
kundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben aus
der Zeit seines Aufenthalts in Saudi-Arabien Erfahrungen im Bau-
gewerbe hat, möglich sein wird, sich in seinem Heimatland wieder eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt der Be-
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schwerdeführer in Äthiopien ein familiäres Netz (Eltern und sechs
Geschwister, von denen drei volljährig sind), das ihm entsprechende
Unterstützung wird leisten können. Die in der Beschwerdeschrift zur
Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs vorgebrachten Argumente be-
ziehen sich einzig und in allgemeiner Weise auf den politischen
Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea und sind im vorliegenden Zu-
sammenhang offensichtlich nicht von Belang. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
5.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Be-
stimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten
werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie be-
reits gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (in
Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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