Abtei lung IV
D-7908/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter
Stöckli, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.________ Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. September 2010 / D________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7908/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller am 9. April 1991 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch einreichte, welches er am 1. Juni 1995 zurückzog, worauf
das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dieses mit Verfügung
vom 7. August 1995 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Gesuchsteller nach Rückkehr in seinen Heimatstaat am
29. April 2009 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei im März 2007 von der LTTE zur Absolvierung eines
Trainings gezwungen worden, indessen habe man ihn aufgrund seines
Gesundheitszustandes nach einer Woche nach Hause entlassen,
dass sich die Situation in Sri Lanka zusehends verschlechtert habe,
worauf er mit einer durch seine Ehefrau erwirkten Erlaubnis der LTTE
von B._______nach Colombo gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2010 das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 29. April 2009 abwies, dessen Wegweisung an-
ordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Juni 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
19. Mai 2010 erhob,
dass er dabei unter anderem erstmals geltend machte, er sei seit rund
zwanzig Jahren für die LTTE tätig gewesen und während dem Aufent-
halt in der Schweiz von der LTTE zur Rückkehr nach Sri Lanka auf -
gefordert worden,
dass seine drei Brüder wegen seiner Tätigkeit für die LTTE von den
srilankischen Sicherheitsbehörden behelligt worden seien und des-
wegen Sri Lanka verlassen hätten,
dass sein Bruder C._______, der in den USA Asyl erhalten habe, in
seinem Schreiben vom 2. Juni 2010 bestätige, wegen dem
Gesuchsteller und seiner Tätigkeit für die LTTE schikaniert, gefoltert
und mit dem Tod bedroht worden zu sein,
dass auch seine beiden anderen Brüder D.______und E._______ in
ihren Schreiben vom 2. Juni 2010 festhalten würden, wegen ihres
Seite 2
D-7908/2010
Bruders Behelligungen durch die srilankischen Behörden ausgesetzt
gewesen und deswegen nach Indien geflohen zu sein,
dass schliesslich einem Schreiben der Ehefrau des Gesuchstellers
vom 30. Mai 2010 zu entnehmen sei, dass die srilankischen Sicher-
heitsbehörden von der Tätigkeit des Gesuchstellers für die LTTE
Kenntnis hätten und sich immer wieder bei ihr nach dessen Verbleib
erkundigten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
20. September 2010 unter anderem festhielt, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb der Gesuchsteller erst auf Beschwerdeebene erst-
mals geltend gemacht habe, während über zwanzig Jahren für die
LTTE tätig gewesen zu sein,
dass die Erklärung in der Replik, wonach er sehr grosse Angst gehabt
habe, ernsthaften Repressalien ausgesetzt zu werden, nicht zu über-
zeugen vermöge,
dass die Bestätigungsschreiben der Brüder und der Ehefrau des Ge-
suchstellers vom 2. Juni 2010 nicht als beweiserheblich zu erachten
seien,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
10. November 2010 unter Einreichung mehrerer Dokumente an das
Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils vom 20. September
2010 beantragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
11. November 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aus-
setzte,
dass der Gesuchsteller am 12. November 2010 unter Beilage von wei-
teren Dokumenten eine ergänzende Eingabe einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass es im Weiteren für die Revision von Entscheiden zuständig ist,
die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat,
Seite 3
D-7908/2010
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Entscheiden des Bundes-
verwaltungsgerichtes die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gel-
ten,
dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern
das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt
(Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG i.V.m Art. 111 AsylG)
dass der Gesuchsteller durch das angefochtenen Urteil berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte An-
forderungen gestellt werden (Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021] i.V.m. Art. 47 VGG),
dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund nicht bekannter Tatsachen
beziehungsweise nachträglich aufgefundener entscheidender Beweis-
mittel im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) an-
ruft,
dass das vorliegende Revisionsgesuch damit begründet wird, der Ge-
suchsteller lege mit vorliegender Eingabe erstmals die - revisionsrecht -
lich erhebliche - Tatsache der wahren Tätigkeit für die LTTE detailliert
und in schlüssiger Weise offen, und dessen Schilderung werde durch
nachträglich aufgefundene Beweismittel gestützt,
dass es sich bei den fraglichen Beweismitteln im Wesentlichen um ein
Bestätigungsschreiben des Polizeipostens von F.________ 24.
Oktober 2010 im Original samt Übersetzung in englischer Sprache,
Seite 4
D-7908/2010
einen Entscheid des G.________vom 17. März 2010 und weitere
Dokumente den in den USA lebenden Bruder C._____betreffend
(Farbkopie des Reisepasses und eine Kopie eines für die Vereinigten
Staaten gültigen Visas), zwei notariell beglaubigte Erklärungen der in
Indien lebenden Brüder D.______und E._______. und eine Kopie
eines Schweizer Reisepasses eines Bekannten des Gesuchstellers
H._______ handelt,
dass zudem zahlreiche Auszüge aus dem Internet eingereicht wurden,
dass im zu revidierenden Urteil die erstmals auf Beschwerdeebene
vorgebrachten und im Rahmen des vorliegenden Revisionsvorbringens
wiederholten Vorbringen des Gesuchstellers, er sei seit zwanzig
Jahren für die LTTE tätig gewesen und wegen seiner Tätigkeit für die
LTTE seien seine Brüder von den srilankischen Behörden behelligt
worden und schliesslich nach Indien beziehungsweise in die Ver-
einigten Staaten ausgereist, als unglaubhaft erachtet wurden,
dass das Bestätigungsschreiben des Polizeipostens von F.______vom
24. Oktober 2010, worin die behördliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer wegen Geldtransporten für die LTTE bestätigt wird,
aufgrund seines fraglichen Inhalts, seiner fraglichen Beschaffenheit
und Herkunft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen als nicht beweistauglich zu erachten ist,
dass sich aus den betreffend den Bruder C.______eingereichten
Dokumenten, deren Authentizität vorausgesetzt, ergibt, dass dieser in
den Vereinigten Staaten Asyl erhielt, indessen nicht, aus welchen
Gründen eine solche Asylgewährung erfolgte, weshalb der weitere
Schluss im Revisionsgesuch, C._______sei wegen den Tätigkeiten
des Gesuchstellers für die LTTE und nicht wegen eigener
Zugehörigkeit zur LTTE Asyl gewährt worden, da die LTTE in den USA
als verbotene Organisation gelte, als rein spekulativ zu erachten ist,
dass im Weiteren in den notariell beglaubigten Erklärungen der Brüder
C.______und D._______ im Wesentlichen lediglich festgehalten wird,
dass sich diese im Jahre 2007 in Indien niedergelassen haben,
weshalb die eingereichten Dokumente mangels hinreichendem
Sachzusammenhang zu den Asylvorbringen des Gesuchstellers nicht
relevant sind,
dass es sich schliesslich beim weiteren Vorbringen im Revisionsge-
such, wonach ein Bekannter H.________des Gesuchstellers
Seite 5
D-7908/2010
anlässlich eines privaten Besuches in Indien im Oktober 2010 die dort
lebenden Brüder des Gesuchstellers C.______und D._______
angetroffen habe, welche ihm versi-chert hätten, wegen den
Tätigkeiten des Gesuchstellers in Sri Lanka behelligt worden und nach
Indien ausgereist zu sein, um eine blosse Behauptung handelt,
dass eine solche Erklärung von H.________selbst wenn sie
tatsächlich die genannte Aussage der Brüder des Gesuchstellers
bestätigen sollte, lediglich auf Hörensagen beruhen würde und daher
zum Nachweis der Asylvorbringen des Gesuchstellers nicht geeignet
wäre,
dass aus diesem Grund der Antrag im Revisionsgesuch, entweder
eine Zeugeneinvernahme mit R.S. vorzunehmen oder eine Frist anzu-
setzen, innert welcher dieser eine schriftliche Auskunft gemäss Art. 12
VwVG einreichen könne, mangels Notwendigkeit abzuweisen ist,
dass im Weiteren die zahlreichen Auszüge aus dem Internet mangels
hinreichenden Sachzusammenhang zu den Vorbringen des Gesuch-
stellers nicht relevant sind,
dass angesichts der mangelnden Beweistauglichkeit der mit dem Revi-
sionsgesuch eingereichten Dokumenten die weitere Frage, weshalb
die vorgelegten Beweismittel nicht im ordentlichen Verfahren hätten
beigebracht werden können (vgl. Art. 124 Abs. 2 Bst. a BGG), nicht
näherer Erörterung bedarf,
dass daher keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche die
vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Gesuchstellers zwingend in Frage stellen würden,
dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht
geeignet ist, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichtes vom 20. September 2010 herbeizuführen, wes-
halb das Revisionsgesuch vom 10. November 2010 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-7908/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (vorab per Telefax, Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (....)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand
Seite 7