Abtei lung IV
D-7909/2010
D-7911/2010
D-7912/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1.A._______, geboren (...)
(D-7909/2010, N [...]),
2. B._______, geboren (...)
(D-7912/2010, N [...]),
3. C._______, geboren (...)
(D-7911/2010, N [...]),
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen;
Verfügungen des BFM vom 5. November 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7909/2010, D-7911/2010, D-7912/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige
albanischer Ethnie – am 13. September 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum D._______ vom 16. September 2010 und den An-
hörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 26. Oktober 2010 zur Be-
gründung im Wesentlichen ausführten, die Beschwerdeführerin 1 habe
im Jahr 1999 den Vater der Beschwerdeführer 2 und 3 geheiratet, der
zuvor mit der 1998 verstorbenen Schwester der Beschwerdeführerin 1
beziehungsweise der Mutter der Beschwerdeführer 2 und 3 verheiratet
gewesen sei,
dass der Ehemann/Vater in der Schweiz lebe, und sie deshalb bei
dessen Bruder in E._______ in der Gemeinde F._______ gewohnt
hätten,
dass sie zirka im Jahr 2006 (vgl. A1 S. 1 in N [...]) beziehungsweise im
Oktober 2009 (vgl. A1 S. 1 in N [...]) in ein Haus in G._______
umgezogen seien, wo sie fortan alleine gelebt hätten,
dass Jugendliche von den Beschwerdeführern 2 und 3 Geld verlangt
hätten, da diese gewusst hätten, dass der Vater in der Schweiz
arbeite,
dass die Beschwerdeführer 2 und 3 gemäss Angaben der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 von den Jugendlichen geschlagen worden
seien, da sie diesen kein Geld hätten geben können, wobei sich der
Beschwerdeführer 3 bei einem Angriff beide Handgelenke gebrochen
habe,
dass der Beschwerdeführer 2 gemäss seinen Angaben hingegen keine
Probleme in der Schule gehabt habe und nie geschlagen worden sei,
sondern sich lediglich einmal am Rücken verletzt habe, als er beim
Spielen unbeabsichtigt gestossen worden sei (vgl. A11 S. 3 f. in N [...]),
dass zudem Nachbarn die Stromsicherungen aus ihrem Haus entfernt
hätten, so dass sie eine Woche lang ohne Strom gewesen seien,
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dass Unbekannte auch einmal Fenster in ihrem Haus eingeschlagen
hätten, wobei sie deswegen gemäss Angaben der Beschwerde-
führerin 1 nicht zur Polizei gegangen seien (vgl. A13 S. 9 in N [...]),
laut dem Beschwerdeführer 2 jedoch Anzeige erstattet und finanzielle
Unterstützung für die Reparatur erhalten hätten (vgl. A11 S. 2 f. in
N [...]),
dass sie ihr Heimatland wegen dieser Belästigungen in Richtung
Schweiz verlassen hätten, um hier mit ihrem Ehemann/Vater zu leben,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A13 in N [...] [Beschwerde-
führerin 1]; A1 und A11 in N [...] [Beschwerdeführer 2]; A1 und A11 in
N [...] [Beschwerdeführer 3]),
dass das BFM mit gleichentags eröffneten Verfügungen vom
5. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die
Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerde-
führenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom
10. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um
Gewährung des Asyls, eventualiter um Absehen von der Wegweisung
und dem Wegweisungsvollzug ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen
ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerden – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerden legitimiert sind, weshalb auf die frist- und form-
gerecht eingereichten Beschwerden im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass sich vorliegend die gemeinsame Behandlung der Beschwerden in
einem Beschwerdeentscheid aus prozessökonomischen Gründen
rechtfertigt, da es sich bei den Beschwerdeführenden um Verwandte
handelt, die gemeinsam in die Schweiz eingereist sind, im Wesent-
lichen denselben Sachverhalt geltend machen und gleiche Be-
schwerdebegehren und Beschwerdebegründungen vorbringen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf die Anträge in den Beschwerden, die Asylgesuche
seien gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft
seit 1. April 2009) zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country)
im obgenannten Sinn erklärt hat,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass von Nicht-
eintretensentscheiden auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG er-
füllt sind,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine asylrechtlich relevante
Verfolgung vorliegen (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden Schikanen, Sachbeschädigungen und
tätliche Übergriffe seitens privater Dritter, mithin eine Verfolgung durch
nichtstaatliche Akteure, geltend machen,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und
Praxis erforderlich ist, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193),
dass es den vorliegend geltend gemachten Übergriffen in Form von
Sachbeschädigungen und Tätlichkeiten vorweg an der geforderten
Intensität fehlt,
dass nichtstaatliche Verfolgung zudem aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann asylrechtlich relevant ist,
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wenn die betroffene Person davor in ihrem Heimatland keinen aus-
reichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass der Schutz dann als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die
betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infra-
struktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von
einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in
alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006
Nr. 18),
dass vorliegend von einer funktionierenden und für die Beschwerde-
führenden zugänglichen Schutzinfrastruktur in ihrem Heimatland aus-
zugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die heimatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens wären,
ihnen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten,
dass der mit dem pauschalen Vorwurf der Nichtahndung von
Schikanen begründete Verzicht der Beschwerdeführerin 1 auf An-
zeigeerstattung nicht auf einen mangelnden Schutzwillen der heimat-
lichen Behörden hinzuweisen vermag, zumal gemäss Angaben des
Beschwerdeführers 2 die örtliche Polizei ihnen auf entsprechende An-
zeige hin sehr wohl Unterstützung habe zukommen lassen (vgl. A11
S. 2 f. in N [...]),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden daher unabhängig von
der Frage deren Glaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist, die in
Bezug auf Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu
widerlegen,
dass die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
die Wegweisung nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person
gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
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Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist,
dass die Beschwerdeführenden gegenwärtig weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügen, weshalb die Wegweisungen im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat
droht,
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dass Art. 8 EMRK die Achtung des Familienlebens garantiert und
dementsprechend beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Ein-
heit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass ein Familiennachzugs-
gesuch des in der Schweiz wohnhaften Ehemanns der Beschwerde-
führerin 1 beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer 2 und 3 bei
den zuständigen kantonalen Behörden hängig ist,
dass das BFM diesbezüglich zutreffend festgestellt hat, dass die Be-
schwerdeführenden den Ausgang dieses Verfahrens in ihrem Heimat-
staat abwarten können,
dass Art. 8 EMRK damit vorliegend einem Wegweisungsvollzug nicht
entgegensteht, zumal die Beschwerdeführenden bisher nicht in einem
gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann/Vater gelebt haben und
dieser sie nur sehr selten, etwa einmal im Jahr, besucht habe (vgl. A13
S. 10 in N [...]; A11 S. 5 in N [...]; A11 S. 4 in N [...]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit-
zuberücksichtigen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. ; Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK,
SR 0.107]),
dass in Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund
derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden,
dass die Beschwerdeführenden, die keine wesentlichen gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen geltend machen, bis zu ihrer Ausreise in
Kosovo gelebt haben, somit mit den dortigen Verhältnissen bestens
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vertraut sind und zudem über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügen (vgl. A1 S. 4 in N [...]; A1 S. 3
in N [...]; A1 S. 3 in N [...]),
dass zudem zu erwarten ist, dass der Ehemann der Beschwerde-
führerin 1 die Familie auch weiterhin von der Schweiz aus finanziell
unterstützen wird (vgl. A1 S. 3 in N [...]),
dass die minderjährigen Beschwerdeführer 2 und 3 nicht unbegleitet in
die Schweiz gelangt sind, sondern zusammen mit der Beschwerde-
führerin 1 eingereist sind, und sie auch gemeinsam wieder in ihr ver-
trautes Umfeld im Heimatland zurückkehren können,
dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da
keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügungen demnach weder Bundesrecht
verletzen noch unangemessen sind und der rechtserhebliche Sach-
verhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit
auf diese einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden sind,
dass die Beschwerden aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren sind und daher die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG –
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden –
abzuweisen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxis-
gemäss auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten
wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügungen im Original
retour)
- das BFM, (...) zu den Akten Ref.-Nr. N [...], N [...] und N [...]
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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