B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-791/2015/mel
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ am 27. Januar 2014 für sich und
ihre damals vierjährige Tochter B._______ in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass sie anlässlich der ersten Befragung im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) C._______ vom 4. Februar 2014 angab, sie habe am 8. Mai
2013 gemeinsam mit ihrer Familie Afghanistan verlassen und sei auf dem
Land- und Seeweg via Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt,
dass sie dort daktyloskopisch erfasst worden seien,
dass sie und ihre Tochter D_______ von Griechenland aus mittels ge-
fälschten rumänischen Pässen in Begleitung eines Schleppers nach Ös-
terreich und am 27. Januar 2014 schliesslich in die Schweiz gereist seien,
dass ihre andern neun Familienangehörigen (ihr Ehemann, ihre drei weite-
ren gemeinsamen Kinder sowie die erste Ehefrau ihres Mannes und deren
Kinder) in Griechenland geblieben seien,
dass das BFM (seit 1. Januar 2015: SEM) am 3. März 2014 das Dublin-
Verfahren vorerst für beendet erklärte,
dass die Beschwerdeführerin A._______ das BFM durch ihren neu bestell-
ten Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. März 2014 darauf aufmerksam
machte, ihre drei andern Kinder hielten sich nach wie vor in Griechenland
auf, und das Bundesamt darum ersuchte, die griechischen Behörden über
die Stellung ihres Asylgesuches in der Schweiz zu informieren,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit einem weiteren
Schreiben vom 16. April 2014 das am 12. März 2014 gestellte Begehren
wiederholte und gleichzeitig Unterlagen betreffend die Asylverfahren der in
Griechenland gebliebenen Angehörigen sowie einen afghanischen Ehe-
schein in Kopie einreichte,
dass das BFM am 24. Juni 2014 dem Rechtsvertreter mitteilte, es habe ein
am 13. Mai 2014 von den griechischen Behörden gestelltes Aufnahmeer-
suchen für den Ehemann der Beschwerdeführerin und die drei gemeinsa-
men Kinder sowie für die erste Ehefrau und deren Kinder am 20. Juni 2014
abgelehnt,
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dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen das BFM am 11. Juli
2014 davon in Kenntnis setzte, die erste Ehefrau des Ehemannes sei mit
einigen ihrer Kinder nach Deutschland weitergereist,
dass die Beschwerdeführerin A._______ am 11. August 2014 von einer
Mitarbeiterin des BFM in E._______ angehört wurde und dabei Gelegen-
heit hatte, die Gründe für das Verlassen ihrer Heimatstadt F._______ ein-
gehend darzulegen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung eine weitere Kopie
ihres Ehescheins sowie – im Original – ein Schulzeugnis aus Afghanistan
und ein am 3. März 2014 vom Spital G._______ ausgestelltes Zeugnis be-
treffend einen gynäkologischen Eingriff abgab,
dass das BFM in der Folge ein erneutes Ersuchen der griechischen Behör-
den um Aufnahme der anderen Familienmitglieder ablehnte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen das BFM mit Schrei-
ben vom 17. November 2014 ein weiteres Mal um Bewilligung der Einreise
des Ehemannes und der drei gemeinsamen minderjährigen Kinder er-
suchte und dabei weitere Unterlagen, unter anderem ein am 7. November
2014 von einer Allgemeinärztin am H._______ in I._______ ausgestellten
Attest, wonach A._______ seit der Trennung von ihren Kindern unter psy-
chischen Problemen leide, zu den Akten gab,
dass das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit
Schreiben vom 16. Dezember 2014 mitteilte, Deutschland habe sich bereit
erklärt, seine Mandantinnen aus humanitären Gründen im Sinne von Art.
17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), zu übernehmen,
dass sich die Beschwerdeführerinnen auf die – ebenfalls im Schreiben vom
16. Dezember 2014 enthaltene – Anfrage des BFM hin am 22. Dezember
2014 schriftlich damit einverstanden erklärten, dass Deutschland auch
über ihre Asylverfahren entscheide, und um Einleitung eines entsprechen-
den Aufnahmeverfahrens mit Deutschland ersuchten,
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dass die deutschen Behörden das am 6. Januar 2015 vom SEM gestellte
Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 17
Abs. 2 Dublin-III-VO am 26. Januar 2015 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2015 – dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerinnen eröffnet am 6. Februar 2015 – in Anwendung
von Art 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und
die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerinnen verfügte,
dass die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 6. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben (Eingang der Beschwerde: 10. Februar 2015)
und dabei darum ersuchten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben und das SEM anzuweisen, sich weiterhin für das vorliegende Asylge-
such zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM (neu: SEM) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vo-
rinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das SEM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-III-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
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die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem SEM am
26. Januar 2015 mitteilte, dem am 6. Januar 2015 gestellten Übernahme-
ersuchen werde gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO entsprochen und die
Beschwerdeführerinnen würden von der Bundesrepublik Deutschland
übernommen, wobei gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-III-VO die Überstellung
innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Zustimmung durchgeführt
werden müsse,
dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Einwilligungserklärung vom
22. Dezember 2014 ausdrücklich bestätigten, keine Einwände gegen die
Zuständigkeit Deutschlands zu haben,
dass angesichts der Tatsache, dass die deutschen Behörden bereits mit E-
Mail an das BFM vom 12. Dezember 2014 ausdrücklich einer Übernahme
der Beschwerdeführerinnen zugestimmt hatten und diese Zustimmung mit
Schreiben vom 26. Januar 2014 ein weiteres Mal bestätigt haben, die in
der Beschwerde vom 6. Februar 2015 angebrachte Behauptung, der Be-
stand des Schreibens von Deutschland an die Schweiz sei "bis heute nicht
belegt" (vgl. Beschwerde S. 3), völlig haltlos ist,
dass die deutschen Behörden sich auch damit einverstanden erklärt ha-
ben, die übrigen Familienangehörigen (Ehemann und drei weitere Kinder
der Beschwerdeführerin A._______) aus humanitären Gründen zu über-
nehmen,
dass die Zustimmung der Übernahme den griechischen Behörden bereits
übermittelt worden ist oder jedenfalls demnächst übermittelt wird,
dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen von der Schweiz nach
Deutschland bis zum 26. Juli 2015 zu erfolgen hat, und auch die griechi-
schen Behörden sechs Monate Zeit für die Überstellung haben, so dass
allenfalls sogar eine koordinierte Einreise nach Deutschland organisiert
werden kann,
dass daher mit dem Hinweis, der Ehemann und die drei anderen Kinder
befänden sich noch in Griechenland (vgl. Beschwerde S. 4 f.), und mit der
Behauptung, in einem Schreiben vom 8. September 2014 hätten sich die
deutschen Behörden noch nicht für die Übernahme als zuständig erachtet,
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nichts dargetan wird, was gegen eine Überstellung der Beschwerdeführe-
rinnen nach Deutschland sprechen würde,
dass daran auch die Bemerkung, die beiden Ehefrauen seien sich "sehr
schlecht gesinnt" und wollten "nichts miteinander zu tun haben" (vgl. Be-
schwerde S. 4 unten und S. 5 Mitte), nicht zu ändern vermag, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin offenbar explizit erklärt
hatte, es "entspreche ihrem Willen, dass sowohl ihr Ehemann mit ihren ei-
genen Kindern als auch die zweite Ehefrau mit den Halbgeschwistern ihrer
Kinder in die Schweiz kommen" sollten (vgl. Vorakten A21, Schreiben des
Rechtsvertreters vom 28. Mai 2014), welche Aussage nicht darauf schlies-
sen lässt, A._______ verstehe sich überhaupt nicht mit der anderen Ehe-
frau ihres Mannes,
dass nach dem Gesagten keinerlei Gründe gegen die Überstellung der Be-
schwerdeführerinnen nach Deutschland und somit gegen die Zuständigkeit
Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens er-
sichtlich sind,
dass sodann auch keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
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dass sodann kein Grund zur Annahme besteht, die deutschen Behörden
würden den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr die Aufnahme ver-
weigern oder – wie in der Beschwerde (vgl. S. 5 oben) behauptet – den
Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen wür-
den, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, ihre Fluchtgründe im Rahmen
des deutschen Asylverfahrens darzulegen, und keine Hinweise vorliegen,
wonach die zuständigen deutschen Organe ihnen den erforderlichen
Schutz verweigern würden,
dass die Beschwerdeführerinnen auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen
gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nöti-
genfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Begehren, es sei im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach
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Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vor-
liegende Beschwerde entschieden habe, gegenstandslos ist,
dass sodann auch das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Tatsache, dass
die angeblich bestehende Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen durch
keine entsprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: