Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7912/2009
Urteil vom 12. Juli 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung¸ Verfügung des BFM
vom 23. November 2009 / N.
D-7912/2009
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland im Juni 2009 und gelangte am 10. August 2009 illegal in die
Schweiz, wo er am 11. August 2009 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich
seiner Befragung zur Person (BzP) vom 27. August 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ machte er unter anderem
geltend, er sei erst 17 Jahre alt.
A.b. Aufgrund der starken Zweifel an der geltend gemachten
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde er am 20. August 2009
am Kantonspital N._______ einer Altersbestimmungsanalyse unterzogen.
Der ärztliche Befund ergab ein Knochenalter von neunzehn Jahren.
A.c. Am 27. August 2009 fand eine Nachbefragung des
Beschwerdeführers statt (vgl. Akten der Vorinstanz A15/3). Dabei wurde
ihm unter anderem das rechtliche Gehör zum Resultat der
Knochenaltersbestimmung und zu seinen Aussagen bezüglich der
angeblichen Minderjährigkeit beziehungsweise der Tazkara gewährt.
A.d. Mit schlecht leserlicher Eingabe per Fax vom 2. September 2009
reichte der Beschwerdeführer eine summarische Zusammenfassung
seiner Asylvorbringen ein.
A.e. Am 7. September 2009 wurde er direkt durch das BFM zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe
bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt, wo er zuletzt die Schule besucht
habe. Zwei Jahre lang sei er mit einem Mädchen befreundet gewesen.
Eines Tages hätten sie sich im Restaurant der Schule getroffen, wo sie
von ihrem Bruder und ihrem Onkel ertappt worden seien. Diese hätten
den Beschwerdeführer geschlagen und dabei verletzt. Das Mädchen
hätten sie mitgenommen. Eine Nachts habe ihn seine Freundin angerufen
und ihm erzählt, ihre Familie wolle sie gegen ihren Willen verheiraten.
Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sie deshalb
Selbstmord begangen habe. Ihre Familie habe den Beschwerdeführer
dafür verantwortlich gemacht. Die Familie sei reich und einflussreich
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gewesen und hätte später ihre Bodyguards in die Schule geschickt, doch
der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schule
gewesen. Danach habe er sich versteckt und schliesslich sei er im Juni
2009 aus Afghanistan ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2009 – eröffnet am 24. November 2009
– erachtete das BFM die geltend gemachte Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers als unglaubhaft, lehnte das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
C.a. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit
glaubhaft darzulegen oder gar zu beweisen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung gehe es im Allgemeinen und damit auch im
vorliegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder
gegen die Altersangaben einer Asyl suchenden Person sprechen würden.
Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers
insgesamt als unglaubhaft erweisen würden. Dies treffe sowohl auf die
behauptete Identität als auch auf die Tazkara und die Asylvorbringen zu.
Die vom BFM durchgeführte Knochenaltersanalyse habe ergeben, dass
das Skelettalter des Beschwerdeführers einem Alter von mindestens 19
Jahren (mit einer doppelten Standardabweichung von +/- 26 Monaten)
entspreche. Auch sein Erscheinen und sein Verhalten bestätigten von
Beginn weg die Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit. Zudem
habe er undifferenzierte Angaben bezüglich seiner Person, der Familie
und der Herkunft gemacht. Bereits seine Aussagen zum Herkunftsort
seien unstimmig und wiederholt widersprüchlich ausgefallen. In der BzP
habe er zu Protokoll gegeben, in Kabul geboren zu sein. Bei der direkten
Anhörung durch das BFM (DBA) habe er im Zusammenhang mit der
Frage, warum seine Tazkara in Panschir und nicht in Kabul ausgestellt
worden sei, vorerst entgegnet, er sei in der Provinz Panschir geboren
beziehungsweise man müsse sich seine Identitätskarte in der
Geburtsprovinz ausstellen lassen. Auf Vorhalt hin habe er erneut
angegeben, in Kabul geboren zu sein, aber seine Eltern würden aus
Panschir stammen. Auch bezüglich seiner Familie habe er
widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP angegeben,
seine Familie würde sich in Kabul aufhalten. Erst bei der DBA habe er
vier weitere in Kabul lebende Schwestern erwähnt, um dann im
Zusammenhang mit seiner Verfolgungsgeschichte in der DBA zu
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erklären, die ganze Familie habe Kabul wegen der Probleme verlassen.
Bezüglich der eingereichten Tazkara hielt das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer gemäss dieser Tazkara im Zeitpunkt der Ausstellung
im Jahre 2007 (1386 gemäss dem afghanischen Kalender) 14 Jahr alt
gewesen sei. Bei der BzP sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen, die Abweichung von einem Jahr zu erklären und habe
bestätigt, 17 Jahre alt zu sein. Diese Aussage sei somit nicht mit den
Angaben der Tazkara vereinbar, wonach er heute 16 Jahre alt wäre. Erst
auf Vorhalt hin habe er bei der DBA erklärt, er werde in vier Monaten 17.
Schliesslich sei bezüglich der Tazkara noch festzuhalten, dass es sich
dabei lediglich um eine fotokopierte Formularvorlage handle, auf die
anschliessend Vermerke eingetragen worden seien. Die Behörden
würden indes üblicher Weise gedruckte Formulare verwenden. Da ein
solches Papier in jedem Copyshop gegen Bezahlung problemlos
erhältlich sei, könne es als nicht rechtsgenüglich qualifiziert werden.
Daran könne auch die Beteuerung des Beschwerdeführers, es handle
sich um ein Original nichts ändern. Folglich seien die Angaben des
Beschwerdeführers betreffend die behauptete Minderjährigkeit als
unglaubhaft zu taxieren, so dass diese unbewiesen bleibe und für das
weitere Verfahren davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei
der Einreichung des Gesuchs volljährig gewesen sei. Die in casu
angewandte Praxis des BFM sei in einem Grundsatzurteil der ehemaligen
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 29. Oktober 2004
ausdrücklich bestätigt worden.
C.b. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen
Verfolgungssituation seien als äusserst unsubstanziiert, widersprüchlich
und realitätsfremd zu qualifizieren. So habe er kaum etwas über die zwei
Jahre dauernde Beziehung zu seiner Freundin erzählen können. Auch sei
er nicht in der Lage gewesen, die Begegnung mit der Familie des
Mädchens im Restaurant der Schule zu datieren. Bei der BzP habe er
angegeben, das Mädchen habe ihn einen Monat nach dem Vorfall
angerufen und von der geplanten Zwangsverheiratung erzählt. Sieben
Tage danach habe er von ihrem Selbstmord erfahren. Wiederum sieben
Tage später sei er in der Schule gesucht worden. Demgegenüber habe er
bei der DBA erklärt, das Mädchen habe ihn eine Woche nach dem Vorfall
angerufen. Bei der BzP habe er des Weiteren geschildert, er sei
geschlagen und am Kinn verletzt worden. Dagegen habe er bei der DBA
erzählt, man habe ihm einen Zahn beschädigt. Ausserdem habe er sich in
einen weiteren Widerspruch verwickelt, als er auf Nachfrage im
Zusammenhang mit der Suche der Bodyguards nach ihm entgegnet
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habe, er wisse nicht, ob man ihn weiter gesucht habe, seine Familie habe
Haus und Umgebung verlassen. Diesbezüglich habe er bei der BzP
sowie zu Beginn der DBA noch geltend gemacht, die Familie sei zu
Hause in Kabul. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, bei der
Familie seiner Freundin handle es sich um eine reiche und einflussreiche
Familie. Deshalb könne nicht geglaubt werden, dass er den Namen einer
solch einflussreichen Familie nicht kenne. Es sei nochmals festzuhalten,
dass er die Beziehung zum Mädchen während zwei Jahren unterhalten
haben wolle und sie zudem in seiner Umgebung gelebt haben solle.
Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd. So
seien die von ihm geltend gemachten Vorbringen im soziokulturellen
Umfeld von Afghanistan unmöglich. Es sei ausgeschlossen, dass ein
unverheiratetes und minderjähriges Liebespaar in der Öffentlichkeit
unbehelligt verkehre – insbesondere während zwei Jahren. Auch sein
Erklärungsversuch, er und das Mädchen hätten immer wieder versucht,
irgendwo anders spazieren zu gehen, vermöge nicht zu überzeugen,
zumal der Beschwerdeführer in der DBA selber den Vorhalt des
Befragers bestätigt habe, wonach es sich dabei um ein gefährliches
Verhalten gehandelt habe und weiter zu Protokoll gegeben habe, der
Islam untersage solche Beziehungen. Die per Fax eingereichte
handschriftliche Zusammenfassung der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers sei als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten, der
keinerlei Beweiswert zukomme, zumal daraus der Absender nicht
eruierbar sei.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 18. Dezember
2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gewährung von
Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
beantragen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen.
Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss gutgeheissen
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und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig
wurde das BFM zu einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
F.a. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, bei den
nachgereichten Beweismitteln (angeblich von den heimatlichen Behörden
ausgestellte Dokumente) handle es sich lediglich um Farbkopien. Zudem
seien gemäss den gesicherten Erkenntnissen des BFM gefälschte
afghanische Dokumente jeder Art sowie Blankodokumente relativ leicht
erhältlich, so dass ihr Beweiswert generell als niedrig eingestuft werden
müsse. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen der Rechtsvertretung
(RV) in der Eingabe vom 18. Dezember 2009 verwiesen, wonach
Verwandte des Beschwerdeführers die Dokumente käuflich bei der
Polizei erworben hätten.
Zum Inhalt der eingereichten Kopien könne Folgendes festgehalten
werden: Die Angaben, die der Beschwerdeführer im Verlauf des
Asylverfahrens gemacht habe, stimmten nicht mit denen überein, die die
angeblichen Beweismittel lieferten. So hielten diese fest, dass sich das
Mädchen am 25. April 2009 das Leben genommen beziehungsweise der
Beschwerdeführer am 29. April 2000 (recte: 29. April 2009) das Land
verlassen habe. Aus den eingereichten Papieren gehe auch hervor, dass
das Ausreisedatum von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers und
weiteren Personen gegenüber den afghanischen Behörden bestätigt
worden sei. Betreffend der diesbezüglichen Aussagen werde auf den
Asylentscheid vom 23. November 2009 verwiesen. Schliesslich werde
auch darauf gewiesen, dass gemäss der eingereichten Beweismittel der
Beschwerdeführer von den Behörden zu Hause gesucht werde und diese
dabei auf die Familie des Beschwerdeführers getroffen seien. Auch zum
Aufenthaltsort seiner Familie habe der Beschwerdeführer
widersprüchliche Aussagen gemacht, aus welchen hervorgehe, dass er
Kontakt zu seinem Bruder in Afghanistan gehabt habe. Zu keinem
Zeitpunkt seines Verfahrens habe der Beschwerdeführer die Suche der
Behörden nach ihm erwähnt. Er habe lediglich die Bodyguards erwähnt,
die ihn in der Schule gesucht hätten. Die nachgereichten Beweismittel
könnten die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise
seiner Vorbringen nicht widerlegen. Im Übrigen werde, auch bezüglich
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der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, auf die
Erwägungen im Asylentscheid vom 23. November 2009 verwiesen, an
denen vollumfänglich festgehalten werde.
F.b. Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 replizierte der Beschwerdeführer
fristgerecht. Dabei verwies er im Zusammenhang mit dem Beweiswert
seiner Tazkara sowie bezüglich der von ihm geltend gemachten
Minderjährigkeit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4472/2008 vom 5. Februar 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2009 verweist der
Beschwerdeführer unter anderem auf das Urteil D-4472/2008 vom
5. Februar 2009, wo sich das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung
der Echtheit einer Tazkara geäussert habe. Demnach seien bei der
Beurteilung der Fälschungssicherheit eines Dokumentes nicht nur die
schweizerischen Bedingungen, sondern immer auch die Bedingungen
des Ausstellungslandes zu berücksichtigen. Nur wenn die Identitätskarte
dem afghanischen Qualitätsstandards nicht entspreche und die
Massstäbe, welche Afghanistan an die Fälschungssicherheit von
Identitätskarten festlege, nicht erfülle, dürfe der Schluss gezogen werden,
das Dokument genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit
nicht. Die Tatsache, dass die abgegebene Tazkara kein einziges
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Sicherheitsmerkmal aufweise, lasse zwar vermuten, dass es auch nach
afghanischen Bestimmungen nicht als fälschungssicher zu qualifizieren
wäre, zumal zu erwarten sei, dass Afghanistan die selbst ausgestellten
Identitätskarten mit gewissen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet habe.
Mit hinreichender Sicherheit stehe dies indessen nicht fest, womit
einerseits ein gewisser Klärungsbedarf bestehe und andererseits nicht –
wie von der Vorinstanz – der Schluss gezogen werden könne, es handle
sich mangels Sicherheitsmerkmalen nicht um ein Identitätspapier im
Sinne der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts.
4.2. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation zwei
Dinge. Zum einen lag dem zitierten Entscheid ein anderer Sachverhalt zu
Grunde. Dort ging es in erster Linie um die Frage, ob das BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, da die behauptete
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sei, und
ob es sich bei der von ihm abgegebenen Tazkara um ein Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle. Das
BFM kam in diesem Fall zum Schluss, dass die Identität des
Beschwerdeführers insgesamt nicht rechtsgenüglich belegt worden sei
und somit nicht feststehe. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
werde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe
die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung offensichtlich verletzt und die Asylbehörden zu
täuschen versucht, weshalb die Asylbehörden trotz des ihnen
obliegenden Untersuchungsgrundsatzes bei fehlenden Hinweisen nicht
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen hätten.
Im vorliegenden Fall hingegen wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab,
weil die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Darüber hinaus
taxierte das BFM die Tazkara noch aus anderen Gründen, als den im
zitierten Fall erwähnten, als unecht. Insbesondere der Umstand, wonach
der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge 17 Jahre alt
gewesen sein will, währendem er seiner Tazkara zufolge im Zeitpunkt
ihrer Ausstellung im Jahre 2007 (1386 gemäss dem afghanischen
Kalender) 14 Jahre alt gewesen sein soll und somit zum Zeitpunkt der
Verfügung 16 Jahre alt gewesen wäre. Auf entsprechenden Vorhalt hin
konnte der Beschwerdeführer weder bei der BZP noch bei der DBA die
Abweichung von einem Jahr erklären (vgl. Ausführungen vorstehend
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unter C.a). Auch auf Beschwerdeebene gelang es ihm nicht, die
Unstimmigkeiten durch seine Ausführungen sowie anhand der
nachgereichten Beweismittel auszuräumen. Das BFM hielt denn auch in
seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 fest, dass die Angaben des
Beschwerdeführers im Verlauf des Asylverfahrens nicht mit denen
übereinstimmten, die aus den angeblichen Beweismitteln hervorgingen.
Folglich vermag der Beschwerdeführer aus dem zitierten Entscheid nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist das BFM im angefochtenen
Entscheid zu Recht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
ausgegangen.
4.3. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie
am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern
vermögen. Das Bundesamt hat demnach das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
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Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002
3818).
6.5. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 vom 16. Juni
2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle ausführliche
Lageanalyse vor und kam dabei zum Schluss, dass in weiten Teilen
Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. a.a.O E. 9.9.1). Von dieser
allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu
unterscheiden. Angesichtes des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht verschlechtert
habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. a.a.O E.
9.9.2). Solche Umstände könnten grundsätzlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle.
Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
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schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen
Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl.
a.a.O). Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise. Ohne die Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O).
6.6. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die
eine Rückkehr des jungen und gemäss Akten gesunden
Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen.
6.6.1. Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer gesund. Somit lassen
im vorliegenden Fall medizinische Gründe den Wegweisungsvollzug nicht
als unzumutbar erscheinen.
6.6.2. Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, lebte
dieser seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Kabul (vgl. A1/10 S. 1),
wo er zehn Jahre lang die Schule besucht habe (vgl. A1/10 S. 3), und wo
heute noch seine Eltern und seine beiden verheirateten Brüder mit ihren
Familien wohnen (vgl. a.a.O.); auch seine vier Schwestern leben in
Afghanistan (vgl. A15/14 S. 5 F. 25). Der Beschwerdeführer kann daher
bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einem sozialen Beziehungsnetz
in Kabul rechnen, welches ihm bei der Wohnungssuche behilflich sein
wird und ihn allenfalls beherbergen kann. Seinen eigenen Angaben
zufolge hat ihm sein Vater mit dem Verkauf eines Grundstücks in
Panschir die Ausreise finanziert (vgl. A15/14 S. 9 F. 69). Auch seine
bisherigen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten wurden von seinem
Vater beglichen, welcher als Chauffeur seinen Lebensunterhalt verdient
(vgl. A15/14 S. 5 F. 30). Es ist somit davon auszugehen, dass sein Vater
auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführer nach Afghanistan wieder
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für diesen aufkommen wird, zumal in dessen Heimat die Bedeutung der
Familie einen weitaus grösseren Raum als in Mitteleuropa einnimmt, über
die bei uns übliche Kernfamilie hinausgeht und unter anderem bedeutet,
dass man sich auch für Familienangehörige, die über die nächste
Verwandtschaft hinausgehen, verpflichtet fühlt.
6.6.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausgangsgemäss ist keine
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7912/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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