B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7912/2016
lan
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. Dezem-
ber 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 18. Dezember 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am
16. September 2016 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er als Po-
lizist gearbeitet habe. Weil er eine Falschangabe seines Vorgesetzten öf-
fentlich korrigiert habe, werde er von diesem verfolgt.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 (Eröffnung frühestens am 24. No-
vember 2016) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 21. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete den rubrizierten
Rechtsvertreter bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
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Seite 3
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2017
replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er af-
ghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie sei und vor seiner
Ausreise in B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______ ge-
lebt habe. Im Jahre 2010 sei er dem Polizeikorps beigetreten.
Als er im Hauptkommandantenbüro in E._______ stationiert gewesen sei,
hätten im (…) 2015 die Taliban die Region und insbesondere die örtlichen
Polizeiposten angegriffen. Weil er für das Personal und die Ausrüstung ver-
antwortlich gewesen sei, habe er gewusst, dass sich rund 50 Beamte dort
aufgehalten hätten. Sein Vorgesetzter habe gegenüber den Medien jedoch
angegeben, beim Angriff seien lediglich 35 Polizisten ums Leben gekom-
men. Er (Beschwerdeführer) habe diese Falschangabe öffentlich bean-
standet und den Vorgesetzten dadurch in eine schwierige Lage versetzt.
Danach habe dieser sich an ihm rächen wollen und ihn absichtlich für Auf-
gaben an der Front eingeteilt. Er habe daraufhin wiederholt um seine Ver-
setzung nach D._______ ersucht, was jedoch nicht bewilligt worden sei. In
der Folge sei er darum unerlaubt der Arbeit ferngeblieben, weshalb er zwei
Gerichtsvorladungen erhalten habe. Ein Mitarbeiter habe ihn dann ge-
warnt, dass der Vorgesetzte, welcher über viel Macht, Geld und Einfluss
verfüge, versuche, über ein Gerichtsverfahren eine langjährige Freiheits-
strafe zu erwirken. Eventuell würde er auch seine Ermordung auf dem Weg
zum Gericht veranlassen. Da er weder über die notwendigen finanziellen
Mittel noch über nützliche Kontakte verfüge, habe er sich zur Flucht ent-
schlossen.
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Als Beweismittel reichte er einen Polizeiausweis, eine Bankkarte, diverse
Schreiben des afghanischen Innenministeriums, zwei Diplome der Polizei
respektive des Militärs sowie Kopien eines Bürgschaftsschreibens, eines
Auszugs vom Polizeikorps, eines Fragebogens zu Krankheiten, eines Un-
terschriftenblattes des Polizeikorps, eines Fragebogens und zweier unle-
serlicher Dokumente ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Es erwecke ein gewisses Er-
staunen, dass er anlässlich der BzP das Problem mit dem Vorgesetzten
mit keinem Wort erwähnt habe. Damals habe er lediglich zu Protokoll ge-
geben, wegen der unsicheren Situation die Dienststelle verlassen zu ha-
ben und deshalb gesucht zu werden. Ungeachtet des summarischen Cha-
rakters der BzP sei dies wenig nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer
mehrmals Gelegenheit zur Nennung der Asylgründe gegeben worden sei.
Aufgrund dieses Nachschiebens seien an diesem Vorbringen grundsätzli-
che Zweifel anzubringen.
Diese Vorbehalte würden durch diverse Ungereimtheiten sowie eine feh-
lende Nachvollziehbarkeit erhärtet. Es sei nicht evident, wie der Beschwer-
deführer aufgrund seiner Kenntnisse über die Belegschaftsgrösse auf die
Anzahl der Opfer habe schliessen können. Da er sich selbst nicht in der
Gegend der Gefechte aufgehalten habe, könne nicht nachvollzogen wer-
den, woher er besser informiert sein sollte als sein Vorgesetzter. Es sei
zudem nicht plausibel, weswegen die offiziell kommunizierte Anzahl von 35
Opfern für den Vorgesetzten tragbar, 50 Opfer für ihn indes massive Prob-
leme darstellen sollten. Die dafür abgegebene Begründung sei kurz, pau-
schal und unlogisch ausgefallen.
Ferner sei nicht erkennbar, wie er mit seiner Aussage Druck auf den Vor-
gesetzten ausgeübt hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die
Medien hätten mit dem Bezirksvorsteher ein Interview geführt und anläss-
lich dieses Interviews habe er sich gemeldet und ausgesagt, dass die An-
zahl Getöteter grösser sei und der Kommandant sich täusche. Wie die an-
wesenden Personen hierauf reagiert hätten, sei ebenso wenig ersichtlich,
wie die Replik des Kommandanten. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wie
er vor Gericht eine Gefahr für den Vorgesetzten darstellen könnte, zumal
er nicht in Besitz irgendwelcher Beweise gewesen sei. Es sei zu bezwei-
feln, dass lediglich die blosse Kenntnis über die theoretische Korpsgrösse
den Kommandanten in ernsthafte Schwierigkeiten hätte bringen sollen. Viel
eher wäre anzunehmen, dass die Angehörigen der Opfer die notwendigen
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Untersuchungen hätten einleiten können. Vor diesem Hintergrund er-
scheine die Intensität der Nachteile fragwürdig. Zwar könnte es durchaus
möglich sein, dass der Vorgesetzte den Beschwerdeführer aus persönli-
cher Antipathie danach absichtlich in gefährlichere Regionen eingeteilt
habe. Es erscheine indessen abwegig, dass er deswegen eine extralegale
Tötung oder eine jahrelange Inhaftierung geplant habe.
Infolgedessen sei zu bezweifeln, dass er nach der Quittierung des Dienstes
im vorgebrachten Ausmass gesucht worden sei. Zugegebenermassen
könne ein unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeitsstelle zu disziplinari-
schen Massnahmen führen. Es sei aber weder plausibel, dass dies vor ei-
nem Gericht hätte verhandelt werden sollen, noch, dass ihm eine asylrele-
vante Bestrafung gedroht hätte.
Alsdann sprächen gegen die Glaubhaftigkeit verschiedene Widersprüche
in den Aussagen. Gemäss Aussage in der BzP sei in der Vorladung ver-
langt worden, dass er sich im Bezirk C._______ beim Polizeiposten melde.
Er hätte sich dort am Tag der Zustellung der zweiten Vorladung präsentie-
ren sollen. In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass er sich in-
nert einer zweitägigen Frist in F._______ beim Militärgericht hätte stellen
müssen. Ferner habe er in der BzP angegeben, am Tag des Erhalts der
zweiten Vorladung nach D._______ gereist zu sein, sich dort vier Tage auf-
gehalten zu haben und dann ausgereist zu sein. In der Anhörung habe er
demgegenüber ausgeführt, dass er nicht mehr lange zuhause geblieben
sei und danach zehn Tage in D._______ bei Freunden verbracht habe. Auf
sämtliche dieser Widersprüche hingewiesen, habe er seine unterschiedli-
chen Angaben nicht schlüssig zu erklären vermocht.
Die Vorbringen seien daher für unglaubhaft zu befinden, woran auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Es könne daher
auf die Prüfung der Asylrelevanz der Verfolgung verzichtet werden, wobei
hinsichtlich der Asylrelevanz ohnehin Zweifel anzubringen wären. So seien
die Behörden in Kabul grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig ein-
zustufen und eine disziplinarische Bestrafung wegen Verletzung der Amts-
pflicht weise kaum die erforderliche Intensität auf.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
der Beschwerdeführer erwiesenermassen in Afghanistan Militärdienst ge-
leistet und seit 2010 für das Polizeikorps in D._______ gearbeitet habe.
Dies sei mit etlichen Beweismitteln belegt. Gemäss Guidelines des Amts
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) von
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2016 verfüge er deshalb über ein hohes Risikoprofil. Angehörige der Poli-
zei würden zu den Hauptzielen regierungsfeindlicher Gruppierungen gehö-
ren und auch ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte und deren Fa-
milien würden bedroht, entführt und getötet. Unbesehen davon also, ob der
Beschwerdeführer das Polizeikorps unerlaubt verlassen habe oder nicht,
wäre er bei einer Rückkehr gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht
habe zwar in verschiedenen Urteilen erwogen, dass die Behörden in Kabul
grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Für gewisse Fallkonstel-
lationen sei diese Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 jedoch relativiert worden, indem aus-
geführt worden sei, dass für Personen mit hohem Risikoprofil in Kabul
keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung
stehe. Das Argument des SEM, die Behörden seien grundsätzlich schutz-
willig und schutzfähig sei daher nicht realistisch. Zudem habe der Be-
schwerdeführer angegeben, selber im Konflikt mit der Polizei gewesen zu
sein, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er geschützt
werde.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung sei eingangs zu erwähnen, dass
zwischen der BzP und der Anhörung neun Monate verstrichen seien. Die
Verfügung sei ausserdem nicht von derselben Person erlassen worden,
welche nur gerade zwei Monate zuvor die Anhörung durchgeführt habe.
Dies sei der Qualität des Entscheids nicht zuträglich, da der persönliche
Eindruck sehr wichtig sei.
Das SEM behaupte, der Beschwerdeführer habe die Verfolgung durch sei-
nen Vorgesetzten nachgeschoben. Dies sei nicht zutreffend. Dem SEM
dürfte klar sein, dass die Anhörung immer als Ergänzung zur BzP zu ver-
stehen sei. Die BzP diene grundsätzlich einem völlig anderen Zweck als
die Anhörung. Der Vorwurf eines nachgeschobenen Vorbringens müsse
immer gut begründet werden, wolle man ihn mit Hilfe der beiden Anhörun-
gen geltend machen. Der Beschwerdeführer habe in der BzP vorgebracht,
er habe Vorladungen erhalten, weil er den Dienst unerlaubt verlassen
habe. In der Anhörung habe er ergänzt, dies sei auf die Probleme mit dem
Vorgesetzten zurückzuführen. Darin seien keine nachgeschobenen
Gründe zu erkennen, denn als nachgeschoben würden nur solche gelten,
welche nichts mit den in der BzP erwähnten gemeinsam hätten oder dia-
metral von diesen abweichen würden. Das Argument des SEM, es habe
diverse Widersprüchlichkeiten in den Aussagen gegeben, sei aktenwidrig,
denn der entsprechende Vorhalt in Frage 135 der Anhörung spreche ledig-
lich von zwei oder drei Ungereimtheiten. Ungereimtheiten in der Anhörung
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seien ganz normal und könnten sogar dahingehend interpretiert werden,
dass eine Fluchtgeschichte tatsächlich so erlebt worden sei, da sich nicht
erlebte und auswendig gelernte Fluchtgeschichten manchmal wie ein Ei
dem andern gleichen würden, selbst wenn sie zweimal erzählt würden und
dazwischen viel Zeit verstrichen sei.
Eine Gegenüberstellung beider Befragungen deute darauf hin, dass das
SEM mit einem Trick versuche, die Vorbringen unglaubwürdiger darzustel-
len, als sie wirklich seien. Unberücksichtigt geblieben sei etwa der grosse
Zeitraum zwischen der BzP und der Anhörung. Es sei auch nicht offenge-
legt worden, dass die Person, welche die Verfügung ausgearbeitet habe,
an keiner der beiden Befragungen anwesend gewesen sei. Es sei ferner
nicht erörtert worden, weshalb die Aussagen in der BzP und der Anhörung
verglichen worden seien, sei es ja nicht so, dass man Asylsuchende des-
halb zweimal befrage, um herauszufinden, ob sie in der Lage seien, die
Fluchtgeschichte ein zweites Mal genau gleich zu schildern.
Gemäss SEM sei nicht nachvollziehbar, woher der Beschwerdeführer
Kenntnis über die Anzahl getöteter Polizisten habe. Die entsprechende
Frage sei von der Hilfswerkvertretung gestellt worden, welche durch die
Antwort offenbar zufriedengestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe
zudem in Frage 41 ausgeführt, dass zwölf Polizeiposten verraten worden
seien und keiner der Polizisten überlebt habe. Da er diese Posten mit Aus-
rüstung versorgt habe, habe er über den Personalbestand Bescheid ge-
wusst. Die Person, welche die Anhörung geleitet habe, habe in diesem
Punkt keine Verständnisfragen gestellt, woraus zu schliessen sei, sie habe
alles nachvollziehen können. Die Person, welche den Entscheid redigiert
habe, hätte folglich mit jener Rücksprache nehmen müssen. Nichtsdestot-
rotz erscheine der Vorwurf des SEM konstruiert, da die Antwort auf Frage
139 aus dem Zusammenhang gerissen interpretiert worden sei.
Ähnliches gelte für den Vorwurf, es sei nicht einzusehen, wieso 50, nicht
aber 35 Opfer ein Problem für den Vorgesetzten dargestellt hätten. Dies
könne durchaus zutreffend sein, zumal die Gegebenheiten Afghanistans
von uns in vielen Punkten wohl nicht nachvollzogen werden könnten. Ab-
gesehen davon sei der Befrager wiederum durch die Antwort auf Frage 57
zufriedengestellt worden, da keine Verständnisfragen gestellt worden
seien.
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Die Akten würden den Eindruck einer glaubwürdigen Person vermitteln, zu-
mal die Angaben viele Realkennzeichen enthalten würden, da sie logisch
konsistent seien und sich wie ein roter Faden durch die Protokolle zögen.
Der Beschwerdeführer sei somit sowohl aufgrund seines Risikoprofils als
Polizist als auch aufgrund seiner Kernvorbringen asylrelevant gefährdet.
4.4 In der Vernehmlassung fügte das SEM an, die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift vermöchten an der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern.
Hinsichtlich des nachgeschobenen Vorbringens sei nochmals zu betonen,
dass verlangt werden könne, der Beschwerdeführer erwähne die fluchtaus-
lösende Bedrohung seitens des Vorgesetzten bereits in der BzP. So sei
anzunehmen, dass er bei der ersten Gelegenheit zur Begründung seines
Gesuchs die imminenteste Bedrohung erwähnen würde; in casu die an-
geblich drohende extralegale Tötung respektive die jahrelange Freiheits-
strafe. Dass er hingegen lediglich die Vorladungen für erwähnenswert er-
achtet habe, sei nicht nachvollziehbar, hätte er sich denn tatsächlich in der
besagten Situation befunden. Sowohl der Umstand, dass zwischen BzP
und Anhörung mehrere Monate verstrichen seien, als auch dass der Asyl-
entscheid nicht von der befragenden Person gefällt worden sei, entspreche
der gängigen Praxis. Es sei folglich zu keinen Verfahrensmängeln gekom-
men. Viel eher sei es dem Beschwerdeführer anzulasten, dass seine Aus-
sagen in zentralen Punkten nicht stimmig seien. Es dränge sich der Ein-
druck auf, er habe sich bei der Anhörung nicht mehr an seine Aussagen in
der BzP erinnern können. Hätte er das Gesagte nämlich tatsächlich erlebt,
wäre die wiederholte Erzählung auch nach einer erheblichen zeitlichen Dis-
tanz problemlos möglich gewesen.
Das SEM stufe den Beschwerdeführer aufgrund seines Berufs nicht per se
als gefährdet ein. Die erstmals auf Beschwerdeebene geäusserte Furcht
werde mangels konkreter Anhaltspunkte als unbegründet sowie nicht ge-
zielt und zu wenig intensiv eingestuft.
4.5 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass unklar bleibe,
wieso das SEM ihn in der Anhörung nicht auf die angeblich nachgescho-
benen Fluchtgründe angesprochen habe. Dies wäre die Pflicht des Befra-
gers gewesen, wäre er derselben Ansicht wie der Verfasser der angefoch-
tenen Verfügung gewesen. Unklar bleibe weiter, was die Person, welche
den Entscheid erlassen habe, von ihm genau erwartet habe. Er sei in der
BzP zu den Personalien, dem Reiseweg und den Fluchtgründen befragt
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worden. Dies habe 75 Minuten gedauert, was wohl weit unter der durch-
schnittlichen Dauer einer BzP liege. Die Anhörung, in welcher nur die
Fluchtgründe erörtert worden seien, habe demgegenüber beinahe fünf
Stunden gedauert. Werde in der Verfügung nun geltend gemacht, er habe
in der Anhörung keinen neuen Aspekte der Fluchtgründe vorbringen, son-
dern lediglich präzisieren dürfen, was er in der BzP bereits zu Protokoll
gegeben habe? Das SEM müsse auch damit rechnen, dass sich zwischen
der BzP und der Anhörung weitere Dinge ereignen würden. Bezeichnen-
derweise habe er (Beschwerdeführer) in der Anhörung auch angegeben,
man habe ihn in der BzP gebeten, alles kurz zusammenzufassen. Offenbar
habe man nicht gewollt, dass er sich anlässlich der BzP ausführlich zu den
Fluchtgründen äussere, was gut möglich sei, da diese ja einem anderen
Zweck diene. Vermutlich habe man ihm zu verstehen gegeben, dass er in
der Anhörung seine Fluchtgründe ausführlich erzählen könne. Es stimme
zudem nicht, dass er die drohende Haftstrafe in der BzP nicht erwähnt
habe, zumal er in Ziffer 7.03 ausgesagt habe, man hätte ihn inhaftiert, wäre
er dort geblieben.
Das SEM führe weiter aus, es entspreche der gängigen Praxis, zwischen
BzP und Anhörung einige Monate verstreichen und den Entscheid nicht
von der befragenden Person fällen zu lassen. Gemäss Medienmitteilung
des SEM vom 25. Mai 2014 werde jedoch möglichst darauf geachtet, den
Entscheid in zeitlicher Nähe zur Anhörung und durch dieselbe Person zu
fällen. Vor dieser Medienmitteilung sei es zu zwei fatalen Fehlentscheiden
gekommen. Das SEM habe die viel zu lange Verfahrensdauer und den Um-
stand, dass unterschiedliche Personen die Anhörung durchgeführt und den
Entscheid gefällt hätten, als einen der Mängel eruiert. Dies nun als gängige
Praxis zu bezeichnen, überzeuge nicht. Vielmehr wäre es angebrachter,
das mängelbehaftete Vorgehen gebührend und im Zweifel zugunsten des
Asylsuchenden zu berücksichtigen.
Das SEM sei auf die Argumentation sowohl betreffend das Wissen über die
Anzahl Opfer als auch betreffend die Anzahl Widersprüche nicht weiter ein-
gegangen. Auch der Vorwurf, das SEM würde mittels eines Tricks versu-
chen, die Aussagen unglaubwürdiger darzustellen, werde lediglich pau-
schal bestritten. Nach der Lektüre der Vernehmlassung zeige sich der
Rechtsvertreter enttäuscht darüber, dass das SEM nicht versuche, besser
und letztlich auch seriöser auf den Inhalt der Beschwerde einzugehen.
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Seite 11
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Recht abge-
lehnt. So wird in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer die Bedrohung seitens seines Vorgesetzten in der
BzP noch nicht erwähnte. Vielmehr machte er geltend, er habe aufgrund
der angespannten Sicherheitslage an seinem Arbeitsort um seine Verset-
zung gebeten und anschliessend – nachdem diese nicht bewilligt worden
sei – sei er unerlaubt der Arbeit ferngeblieben. Auch die Frage, ob er jemals
Probleme mit einer staatlichen Behörde oder mit einem staatlichen Organ
gehabt habe, verneinte er explizit. Zwar trifft es zu, dass Aussagen in der
BzP aufgrund des summarischen Charakters lediglich mit Zurückhaltung
zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden dürfen und nur
dann auf Widersprüchlichkeit erkannt werden darf, wenn Kernvorbringen,
welche erst in der Anhörung eingebracht werden, nicht bereits in der BzP
zumindest ansatzweise vorgebracht worden sind (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3 E. 3). Der Beschwerdeführer erwähnte in der BzP lediglich, dass er
seiner Arbeitsstelle ferngeblieben sei, da seinem Wunsch auf Versetzung
nicht entsprochen worden sei und er deswegen behördlich gesucht werde.
Dass dies jedoch auf Bestrebungen seines Vorgesetzten zurückgehe, ihn
(indirekt) umzubringen, erwähnt er nicht. Auch wenn in den Aussagen in
der BzP gewisse Aspekte der Verfolgung bereits Erwähnung gefunden ha-
ben, ist nur schwer verständlich, wieso er den Vorgesetzten als Urheber
der Verfolgung nicht nannte, was – in Übereinstimmung mit dem SEM –
Anlass für Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements auf-
kommen lässt.
Ferner antwortete er auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte,
er werde wohl inhaftiert werden (vgl. act. A4 Ziff. 7.03 S. 8), und er er-
wähnte auch in den spontanen Schilderung lediglich, dass er inhaftiert wor-
den wäre, wenn er nicht geflohen wäre (vgl. ebd. Ziff. 7.01 S. 7). In der
Anhörung skizzierte er die Bedrohungslage jedoch dahingehend, dass der
Vorgesetzte – was ihm glaubhaft von Dritten mitgeteilt worden sei – ihn
ermorden wolle (vgl. act. A14 F66, F96 bis F99). Auch dies ist als Indiz zu
werten, dass die Verfolgung seitens des Vorgesetzten bloss eine nachge-
schobene Behauptung darstellt. Das Nachschieben lässt sich weder mit
dem Hinweis auf die zwischen der BzP und der Anhörung verstrichene Zeit
noch mit dem summarischen Charakter der BzP vollends erklären.
Das SEM weist auch zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den Vorladungen Unstimmigkeiten aufweisen. So hat
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Seite 12
er in der BzP ausgesagt, von ihm sei verlangt worden, sich auf dem Poli-
zeiposten in C._______ zu melden, und zwar am Tag der Zustellung der
zweiten Vorladung, sprich fünf Tage nach Erhalt der ersten Vorladung. Die
erste Vorladung habe er drei Tage nach Verlassen des Dienstes erhalten,
die zweite fünf Tage nach der ersten (vgl. act. A4 S. 8). Gemäss Anhörung
hätte er sich innert zwei Tagen beim Militärgericht in F._______ einfinden
müssen (vgl. act. A14 F82 bis 85). Die erste Vorladung habe er zehn Tage
nach Verlassen des Dienstes erhalten. Zwei Tage später habe er die zweite
Vorladung erhalten (vgl. act. A13 F67). Gemäss BzP sei er am Tag, an wel-
chem er die zweite Vorladung erhalten habe, nach D._______ gereist,
habe sich dort vier Tage aufgehalten und sei dann ausgereist (vgl. act. A4
S. 8). Bei der Bundesanhörung gab er zu Protokoll, nicht mehr lange zu-
hause geblieben zu sein und anschliessend zehn Tage bei Freunden in
D._______ verbracht zu haben (vgl. act. A14 F106). Die Vorbringen weisen
somit hinsichtlich des Ortes, wo er sich hätte melden müssen (Polizeipos-
ten C._______ / Militärgericht F._______), sowie der Meldefrist (fünf Tage
/ zwei Tage), als auch betreffend den Zeitpunkt, an welchem er die Vorla-
dungen erhalten habe (1. Vorladung drei / zehn Tage nach Verlassen des
Dienstes; 2. Vorladung fünf / zwei Tage nach Erhalt der ersten), sowie den
Zeitpunkt, an welchem er nach D._______ respektive ins Ausland geflohen
sei (am Tag der Vorladung / nach wenigen Tagen nach D._______ und vier
/ zehn Tage später ausgereist), Widersprüche auf. Diese Unstimmigkeiten
sind jedoch – unter Berücksichtigung der zeitlichen Distanz zwischen BzP
und Anhörung – als marginal zu bezeichnen, weshalb ihnen nur unterge-
ordnete Bedeutung beigemessen werden kann.
Gleiches gilt für die Ausführungen des SEM, es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb seine Äusserung über die Opferzahl ein solches Verfolgungsinte-
resse habe bewirken können. Bei der Beurteilung der Plausibilität eines
Verhaltens ist von einem kulturell- und persönlichkeitsabhängigen Konzept
auszugehen. So kann ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld
absolut plausibel erscheinen, wohingegen dasselbe Vorbringen für eine
Person in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völ-
lig unplausibel erscheinen kann. Somit existiert das Risiko, dass die Beur-
teilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl
des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen,
Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt
sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Beim Einbezug der Plausi-
bilität in die Glaubhaftigkeitsprüfung ist folglich grosse Vorsicht angezeigt.
So sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche, respektive physi-
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Seite 13
kalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität be-
wertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Infor-
mation oder anderen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln
abgeglichen werden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer ein allfäl-
lig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nur mit grosser
Zurückhaltung angelastet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Auch
diesem Unglaubhaftigkeitselement kann somit nur untergeordnete Bedeu-
tung beigemessen werden.
Hinsichtlich der Erwägung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, wieso
der Beschwerdeführer über die genaue Opferzahl informiert gewesen sei,
ist der Einwand auf Beschwerdeebene berechtigt, wonach er über die Per-
sonalbestände informiert gewesen sei, weshalb er aus dem Umstand, dass
niemand überlebt habe (vgl. act. A13 F41 und F139), auf die Anzahl Opfer
habe schliessen können.
5.2 In Würdigung der soeben abgehandelten Elemente ergibt sich betref-
fend die Glaubhaftigkeit folgendes Bild: Es ist für glaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer für die afghanischen Polizeikräfte gearbeitet
und sich unerlaubt von seiner Arbeit entfernt hat. Es ist jedoch für unglaub-
haft zu erachten, dass ihm seitens seines Vorgesetzten eine Verfolgung
droht.
5.3 Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er aufgrund des unerlaubten
Fernbleibens vom Dienst mit disziplinarischen oder strafrechtlichen Konse-
quenzen zu rechnen hätte. Diese stellen jedoch keine asylrelevante Verfol-
gung dar, weil es sich um eine rechtsstaatlich legitime Sanktion handelt
und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese mit einem Politmalus
behaftet sein könnten (vgl. zum Begriff des Politmalus BVGE 2015/21
E. 5.3).
5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Polizist gearbeitet hat,
vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es wird nicht in Ab-
rede gestellt, dass die Polizei in Afghanistan häufig Ziel von Angriffen durch
regierungsfeindliche Gruppierungen ist. Diese abstrakte Gefährdung allein
vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr
wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich
des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3)
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Dies ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine über die seinem Be-
ruf immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen konnte.
5.5 Schliesslich ist noch zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer zwar
dahingehend zuzustimmen ist, dass es der Qualität eines Entscheides der
Vorinstanz zuträglich wäre, wenn dieselbe Person den Entscheid fällt, wel-
che auch die Anhörung geleitet hat. Ein Abweichen von diesem Vorgehen
stellt aber keinen Grund dar, die Verfügung aufzuheben, zumal das SEM
keine Pflicht zu einem entsprechenden Vorgehen trifft.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
(…) demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den (…) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im (…) lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer aus dem Dorf B._______ in der Provinz D._______ stamme. Auf-
grund der Sicherheitslage sei eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. Es sei
daher eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul zu prüfen. Ge-
mäss eigenen Angaben habe er dort bereits einige Zeit gelebt und verfüge
über ein grosses soziales Beziehungsnetz. Nebst seinen Familienangehö-
rigen, zu welchen er ein gutes Verhältnis pflege, würden auch mehrere
Freunde in Kabul wohnen. Seine Aussagen würden keinerlei Grund für
Zweifel an der Unterstützungsbereitschaft seiner Freunde oder an der in-
takten finanziellen Situation seiner Verwandten aufkommen lassen. Ferner
sei davon auszugehen, dass er in Kabul eine Arbeitsstelle fände und somit
für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Da seine Schilderung der
Asylgründe nicht glaubhaft sei, sei anzunehmen, dass ihm auch eine Rück-
kehr zum Polizeikorps möglich wäre. Auch der Umstand, dass seine Ehe-
frau und die Kinder derzeit noch im Dorf B._______ leben würden, spreche
nicht gegen eine Wegweisung nach Kabul, da sie sich ebenfalls in Kabul
niederlassen könnten. Es sei ihm daher zumutbar, sich dort niederzulas-
sen.
7.6 In der Beschwerdeschrift wurde gegen die Argumentation eingewen-
det, dass sich das SEM bei der Begründung des Wegweisungsvollzugs auf
die Glaubhaftigkeitsprüfung abstütze und davon ausgegangen werde, dass
er nicht verfolgt sei und wieder als Polizist arbeiten könnte. Eine Prüfung
der Zumutbarkeit sei beinahe gänzlich unterlassen worden. Den Tatsa-
chen, dass es sich bei Kabul lediglich um eine Wohnsitzalternative handle
und seine Frau und die vier Kinder im Alter von zwei bis zwölf Jahren be-
troffen seien, werde keine Rechnung getragen.
7.7 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Af-
ghanistan, insbesondere zu Kabul vorgenommen. Das Gericht stellte eine
deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle
Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von
Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation
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als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren,
und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beur-
teilen sei. Hingegen sei die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre
Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert
zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheits-
lage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu be-
zeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen.
Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und dem-
nach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Re-
gel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit
des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenz-
urteil E. 8.2 bis 8.4).
Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich
dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, ge-
sunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
renden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur
der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufent-
haltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt ha-
ben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grös-
serer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
7.8 Das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren ist zu verneinen.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine elfjährige Schulbildung und hat
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nach drei Jahren Militärdienst für circa fünf Jahre als Polizist gearbeitet;
zuletzt im Rang eines (…) (vgl. act. A4 Ziff. 1.17.04f. S. 4). Der Beschwer-
deführer hat als Kind für drei Jahre in Kabul gelebt. Den Grossteil seines
Lebens hat er aber im Dorf B._______ verbracht (vgl. act. A14 F24 f.). Bei
Kabul handelt es sich somit – wie vom SEM zu Recht angenommen – um
eine Aufenthaltsalternative. Somit sind an die Voraussetzung eines tragfä-
higen Beziehungsnetzes sehr hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss ei-
genen Angaben lebe von seinen Verwandten eine verheiratete Schwester
sowie ein Onkel in Kabul (vgl. act. A4 Ziff. 3.01 S. 6). Zum Onkel pflege er
ein ausgesprochen gutes Verhältnis (vgl. act. A14 F29). Überdies verfüge
er in Kabul über viele Freunde (vgl. act. A14 F26 und act. A4 Ziff. 7.02 S.
8). Der Beschwerdeführer verfügt somit über Beziehungen in Kabul. Aller-
dings sind diese als zu wenig tragfähig zu bezeichnen, da es sich beim
Beschwerdeführer um einen Familienvater einer sechsköpfigen Familie
handelt und nicht gesichert ist, dass ihm sein Onkel, mit welchem er haupt-
sächlich an Familienfesten Kontakt pflegte (vgl. act. A14 F30), oder seine
verheiratete Schwester zu einer gesicherten Wohnsituation in Kabul ver-
helfen könnten. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine Schulbildung
sowie Berufserfahrung. Aufgrund des nicht bewilligten Fernbleibens vom
Dienst, kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, er
könnte seine Tätigkeit als Polizist problemlos wiederaufnehmen.
Da es sich bei Kabul lediglich um eine Aufenthaltsalternative handelt, der
Beschwerdeführer Familienvater einer sechsköpfigen Familie mit Kleinkin-
dern ist, seine wirtschaftliche Integration nicht als hinreichend gesichert
gelten kann und er nur über ein bedingt tragfähiges soziales Netz in Kabul
verfügt, ist das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren zu vernei-
nen, weshalb von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszu-
gehen ist.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispo-
sitivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
D-7912/2016
Seite 19
Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist für den gutzuheissenden Teil der Be-
schwerde eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren
der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende, um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
auf Fr. 1‘000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
9.3 Für den abzuweisenden Teil der Beschwerde ist der Rechtsvertretung
zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar zu entrichten. Dieses ist ana-
log zu den Bemessungsgrundsätzen auf Fr. 1‘000.– festzusetzen. Das amt-
liche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. November 2016
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘000.– zu entrichten.
5.
Herrn Dominik Löhrer wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘000.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: