B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7913/2016
pjn
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus E._______ (F._______) in der Provinz G._______, verliessen ihr Hei-
matland gemäss eigenen Aussagen am 20. Januar 2013 beziehungsweise
am 21. Januar 2013 in Richtung H._______ und weiter über I._______
nach J._______ in K._______, wo sie sich während etwa zwei Monaten
aufgehalten hätten und wo ihr erstes Kind geboren worden sei. Anschlies-
send seien sie auf dem Landweg nach L._______ in M._______ gereist,
wo sie während etwa einem Jahr geblieben seien. Von N._______ (in
M._______) aus seien sie über den Seeweg nach O._______ gelangt, wo
sie von der (…) kontrolliert, auf ein anderes Schiff und später im Bus an
einen ihnen unbekannten Ort gebracht worden seien. Über P._______ be-
ziehungsweise Q._______ seien sie in einem Auto zum Flughafen
R._______ gereist, wo sie am 15. Mai 2014 ihre Asylgesuche einreichten.
Mit Zuweisungsverfügung vom 15. Mai 2014 wurde den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert, und ihnen wurde
für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens
R._______ zugewiesen. Am 18. Mai 2014 wurden sie am Flughafen be-
fragt. Mit Telefaxschreiben vom 21. Mai 2014 wurde ihnen die Einreise in
die Schweiz bewilligt und mit Verfügung vom gleichen Tag wurden sie dem
zuständigen Kanton zugewiesen. Am (…) wurde das zweite Kind der Be-
schwerdeführenden geboren. Am 27. Juli 2016 wurde der Beschwerdefüh-
rer vom SEM angehört. Am 5. September 2016 führte das SEM auch mit
der Beschwerdeführerin eine Anhörung und mit dem Beschwerdeführer
eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei bis zu seiner Einbürgerung
Ajnabi gewesen. Seine Familie besitze ein grosses Haus in der Nähe des
(…). Nach Abschluss der Primarschule habe er als (…) gearbeitet und sei
2003 der „Parti Demokrati“ (Anmerkung Gericht: Demokratische Partei
Kurdistan-Syrien, nachfolgend: PDKS) beigetreten. Nachdem er 2007 Ab-
dullah Öcalan, den Führer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) kritisiert
und beschimpft habe, sei er zwei oder drei Monate später von dessen An-
hängern, den Apocis, festgehalten, geschlagen und misshandelt worden,
indem man ihm einen Teil seines Ohres abgeschnitten habe. Zudem sei
anlässlich der Versammlung der Vertreter der verschiedenen Parteien be-
schlossen worden, dass er die Gegend verlassen müsse, weshalb er fortan
bis 2012 in S._______ bei T._______ gelebt und gearbeitet habe. Im März
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2012 sei er auf dem Heimweg im Minibus an einer Strassensperre des Re-
gimes in der Nähe des (…) angehalten und in ein Gefecht mit den Soldaten
verwickelt worden. Die Soldaten hätten ihn und die anderen Mitreisenden
unter Einsatz ihrer Bajonette geschlagen und getreten, weshalb er sich
Verletzungen zugezogen habe. Dann habe man ihn ohnmächtig liegen ge-
lassen. Zwei Wochen später sei er vom Vater in seine Heimatregion zu-
rückgebracht worden, wobei er sich vorwiegend bei seiner Tante und seiner
Grossmutter aufgehalten habe. Am 8. Mai 2012 habe er in E._______ ge-
heiratet. Weil der Vorfall aus dem Jahr 2007 noch nicht vergessen gewesen
sei, habe man ihn festnehmen und umbringen wollen. Zudem habe er re-
gelmässig an Demonstrationen teilgenommen und bei der Organisation
von Versammlungen geholfen, indem er anderen Parteimitgliedern mitge-
teilt habe, wann und wo diese stattfinden würden. Schliesslich hätte er
auch in den Militärdienst eingezogen werden sollen. In U._______ habe er
selber ein Militärbüchlein ausstellen lassen, um einen Pass zu bekommen.
Etwa fünf Monate später sei ein Einberufungsbefehl für ihn abgegeben
worden, welchem er keine Folge geleistet habe. Schliesslich habe es in
seiner Abwesenheit zwei Mal eine Hausdurchsuchung gegeben.
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise in seinem Facebook-
Profil Beiträge und Kritik über die Apocis und die Behörden veröffentlicht
und sei deshalb bedroht worden. In M._______ sei er Mitglied der Koalition
„(…)“ gewesen. Auch in der Schweiz sei er exilpolitisch tätig, indem er an
Versammlungen und Kundgebungen der Demokratischen Partei Kurdistan
(DPK) teilnehme.
Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie bei ihrer Geburt staatenlos ge-
wesen sei und die syrische Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung im
Jahr 2011 erhalten habe. Nach der Primarschule habe sie die Sekundar-
schule absolviert und einen Abschluss erlangt. Bis zur Heirat im Jahr 2012
habe sie bei ihren Eltern und anschliessend als Hausfrau im Haus des
Schwiegervaters gelebt. Sie selber habe keine Probleme gehabt, sondern
sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Nach der zweiten
Hausdurchsuchung sei sie mit dem Bruder und Onkel ihres Ehemannes
und dessen Familie über den H._______ nach K._______ gereist, wo das
erste Kind geboren worden sei.
Die Beschwerdeführenden gaben folgende Identitätsdokumente und Be-
weismittel zu den Akten: Zwei syrische Identitätskarten, ein Familienbüch-
lein, einen Ajnabi-Ausweis, einen Führerschein, einen Ausweis der (…), ein
Militärbüchlein, einen Einberufungsbefehl, ein Schreiben der DPK
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Schweiz, Fotos von Demonstrationen in der Schweiz und Fotos derjenigen
Personen, welche den Beschwerdeführer in Syrien bedroht hätten.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der
Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgeschoben.
Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Auf-
nahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden
eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Durchführung einer ergänzenden
Anhörung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass
eines Kostenvorschusses ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der – nicht unterschriebenen
– Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und eine Für-
sorgebestätigung vom 7. Dezember 2016, den Beschwerdeführer betref-
fend, bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezem-
ber 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Aus-
gang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sie
wurden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist eine Beschwerde-
verbesserung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ausserdem wurde
die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde
davon auszugehen sein, dass sie nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes
sei. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet.
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Seite 5
E.
Am 4. Januar 2017 wurde eine von beiden Beschwerdeführenden unter-
zeichnete Beschwerdekopie zu den Akten gegeben. Die verlangte Fürsor-
gebestätigung wurde nicht nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Verfügung vom 23. November 2016 legte das SEM dar, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermöchten.
5.1.1 Die aus dem Jahr 2007 geltend gemachte Verfolgung des Beschwer-
deführers sei nicht kausal für seine Ausreise gewesen, da zwischen Ereig-
nis und Ausreise mehrere Jahre zurückliegen würden. Das vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Fortdauern dieser Gefährdung wirke konstru-
iert und nicht nachvollziehbar. So soll ihn sein Vater 2012 aus T._______
in seine Herkunftsgegend gebracht haben, weil es dort für ihn sicherer ge-
wesen sei als in T._______, was gegen eine andauernde Gefahr in der
Heimatregion aufgrund der früheren Ereignisse spreche. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe sich bei der Grossmutter und anderen Ver-
wandten versteckt, um nicht in die Hände seiner Feinde zu geraten, ver-
möge nicht zu überzeugen, zumal die im Jahr 2007 geltend gemachte Ver-
folgung ihren Anfang bei der Grossmutter genommen habe und sich somit
sein Versteck bei ihr als untauglich erwiesen hätte. Auch der Einwand,
seine Cousins seien in einem Auto mit Kennzeichen aus T._______ verhaf-
tet worden, weil der Cousin väterlicherseits mit dem Beschwerdeführer
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verwechselt worden sei, überzeuge nicht, da im damaligen Zeitpunkt jedes
Fahrzeug mit Kennzeichen aus T._______ das Interesse bei einer Stras-
sensperre geweckt habe und somit nicht davon auszugehen sei, dass
diese Verhaftung in einem Zusammenhang mit der Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach E._______ gestanden habe. Zudem sei der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen nachvollziehbar zu erklären, wie
seine Furcht vor einer Entdeckung mit seiner Teilnahme an zahlreichen
Demonstrationen im öffentlichen Raum zu vereinbaren gewesen sei.
5.1.2 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorfall aus dem Jahr 2012,
wonach er in der Nähe des (…) bei einer Strassensperre vom Regime kon-
trolliert und nach einem Gefecht verletzt worden sei, vermöge den Anfor-
derungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen, auch wenn dieser Vorfall
bedauernswert sei. Gemäss seinen Aussagen habe man nach Personen
aus V._______ gefahndet, nebst anderen Personen auch den Beschwer-
deführer kontrolliert und seine Personalien überprüft. Nach dem Gefecht,
das dabei entstanden sei und zu Verletzungen des Beschwerdeführers ge-
führt habe, seien andere Personen getrennt in ein Auto gesteckt worden,
während man ihn habe gehen lassen. Unter diesen Umständen sei trotz
der erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, wes-
halb er wegen dieser allgemeinen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt
noch einmal Probleme mit den Behörden hätte bekommen sollen.
5.1.3 Die Furcht des Beschwerdeführers, in den Militärdienst eingezogen
zu werden, sei nicht begründet und deshalb nicht asylrelevant. Zunächst
sei diesbezüglich festzuhalten, dass militärische Einberufungsbefehle ein-
fach gefälscht werden könnten und leicht käuflich erwerbbar seien, wes-
halb ihr Beweiswert gering sei. Sodann falle auf, dass der Beschwerdefüh-
rer zum Inhalt des Einberufungsbefehls keine konkreten Angaben machen
könne und ihm nicht einmal das Datum, an welchem er sich bei den Be-
hörden hätte melden müssen, bekannt sei. Sein Einwand, er könne nicht
gut lesen, überzeuge angesichts seiner Aussage, wonach er Beiträge auf
Facebook veröffentlicht habe, nicht, zumal Letzteres ohne eine grundle-
gende Lese- und Schreibfähigkeit nicht möglich sei. Zudem seien vor 1993
geborene Ajnabi grundsätzlich vom Militärdienst der syrischen Armee be-
freit. Schliesslich sei die Stadt W._______ beziehungsweise U._______,
wo der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein erhalten habe, seit Novem-
ber 2012 unter der Kontrolle der Partei der Demokratischen Union (PYD),
weshalb die syrischen Behörden zu diesem Gebiet im äussersten Nordos-
ten Syriens keinen Zugang mehr hätten. Unter diesen Umständen sei es
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Woche vor seiner
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Seite 8
Ausreise im Januar 2013 noch von der Militärpolizei an seinem Wohnort
gesucht worden sei.
5.1.4 In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
brachte das SEM vor, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten eine exponierte Stellung des Beschwerde-
führers bei seiner Partei in der Schweiz ergebe. Die blosse Teilnahme bei
den Treffen und die Anwesenheit an öffentlichen Demonstrationen seien
nicht als qualifizierte Aktivitäten zu betrachten, die geeignet seien, ihn als
Bedrohung für das syrische Regime hervorstechen zu lassen. Angesichts
der gegenwärtigen Situation in Syrien und des Bürgerkrieges sei ausser-
dem davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syri-
schen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwa-
chung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Der vom Beschwer-
deführ erwähnte Facebook-Account, auf welchem er Kritik an den Apocis
veröffentlicht habe, sei nicht aufzufinden. Zudem seien diesbezüglich auch
keine Beweismittel zu den Akten gegeben worden. Aus den Angaben des
Beschwerdeführers lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass er sich durch
eine pointierte inhaltliche Auseinandersetzung in besonderer Weise expo-
niert hätte. Vielmehr erwecke er den Eindruck, allgemeine Kritik weiter zu
verbreiten. Ferner sei auch bei der PYD davon auszugehen, dass sich auf-
grund der allgemeinen Lage in Syrien und der beschränkten Ressourcen
allfällige Anstrengungen gegen Oppositionelle auf das Gebiet Rojava be-
schränken würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es realitätsfremd,
dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der fraglichen Facebook-
Posts seines Sohnes unter Druck gesetzt und der noch minderjährige Bru-
der mitgenommen worden seien. Die geltend gemachte exilpolitische Akti-
vität sei somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung zu begründen.
5.1.5 Die ferner dargelegten Befürchtungen des Beschwerdeführers vor
der Al-Nusra-Front und der islamistischen Organisation Daash (Islamischer
Staat im Irak und in Syrien [ISIS] beziehungsweise Islamischer Staat [IS]),
welche auch Kurden verfolgen würden, stellten eine allgemeine Gefahren-
lage dar, welche auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemeine
gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen seien.
5.1.6 Schliesslich sei das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politi-
sche Engagement in seinem Heimatland auch zu bezweifeln. So habe er
dargelegt, an unzähligen Demonstrationen teilgenommen und jeweils an-
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deren Mitgliedern der Parti Demokrati mitgeteilt zu haben, wo die Ver-
sammlungen stattfinden würden. Weil bei den Demonstrationen Spitzel an-
wesend gewesen seien, hätten die Behörden seine Identität gekannt. Von
Spitzeln der Apocis sei er verfolgt und einmal gewarnt worden. Diese Vor-
bringen würden sich indessen nicht vereinbaren lassen mit seinen Anga-
ben, wonach er während dieser Zeit mehrfach freiwillig den Behördenkon-
takt gesucht habe, indem er sich ein Militärdienstbüchlein, einen Reisepass
und – im Zusammenhang mit der Heirat – ein Familienbüchlein habe aus-
stellen lassen und alle Dokumente problemlos bekommen habe. Darüber
hinaus seien seine Angaben über die Suchen nach seiner Person ungenau
und inkonsistent ausgefallen. So habe die Polizei gemäss der einen Ver-
sion am gleichen Tag, an welchem er an einer Demonstration teilgenom-
men habe, nach ihm gesucht, wobei er nicht wisse, ob er damals wegen
der Demonstrationsteilnahme oder wegen des Militärdienstes gesucht wor-
den sei. Auch die Militärpolizei sei dabei gewesen. Anlässlich der Anhörung
habe er – in Abweichung zu diesen Aussagen – dargelegt, er sei zwei Mal
an seinem Wohnort gesucht worden, nachdem er den Einberufungsbefehl
ignoriert habe. Er und seine Brüder seien wegen des Militärdienstes ge-
sucht worden. Der Vater habe ihm mitgeteilt, dass die Militärpolizei nach
ihm gesucht habe, während die Ehefrau nach der ersten Hausdurchsu-
chung von den Apoci-Leuten und nach der zweiten Hausdurchsuchung
ebenfalls von der Polizei gesprochen habe. Aufgrund dieser inkonsistenten
Schilderungen sei die geltend gemachte Gefährdung aufgrund von De-
monstrationsteilnahmen nicht glaubhaft. Insgesamt wirke der geltend ge-
machte Sachverhalt konstruiert, weshalb dem Beschwerdeführer nicht ge-
glaubt werden könne, dass er im Heimatland als Regimekritiker identifiziert
worden sei und infolgedessen mit Verfolgungsmassnahmen in asylrelevan-
tem Ausmass zu rechnen habe.
5.1.7 Schliesslich vermöchten auch die in der Schweiz lebenden Verwand-
ten keine Anhaltspunkte für die Annahme zu liefern, dass der Beschwerde-
führer im Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu be-
fürchten habe.
5.1.8 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Heimatland
keine persönlichen Probleme gehabt habe, fehle offensichtlich die Asylre-
levanz.
5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden Folgendes
geltend:
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5.2.1 Vorab rügten sie, dass die Entscheidung des SEM auf Mutmassun-
gen und Spekulationen und nicht auf konkreten Tatsachen beruhe. Wer in
Syrien ins Visier der PYD und der PKK gerate, werde registriert und habe
Vieles zu befürchten. Alte Probleme würden nie vergessen. Man werde als
Feind und Gegner betrachtet. Niemand könne wissen, wann man zur Re-
chenschaft gezogen werde. Die Situation nach der Machtübergabe durch
das syrische Regime an die PYD sei schlimmer geworden. Zahlreiche kur-
dische Aktivisten seien vor der willkürlichen Politik der PYD geflohen. Die
PYD habe keinen guten Ruf, sei nicht demokratisch und wolle die Macht
nicht mit anderen kurdischen Parteien teilen. Zudem wolle sie junge Frauen
und Männer zwangsrekrutieren. Der Beschwerdeführer habe unter der Po-
litik und der Willkür der PYD gelitten, sei Opfer einer Gewalttat der PYD
geworden, habe dauernd Angst gehabt und eine erneute Gewalttat be-
fürchtet. Weil er bei der PYD registriert gewesen sei, habe er Verhaftung,
Misshandlung und Folter befürchtet. Gegner der PYD würden auch verhaf-
tet, gefoltert, entführt und verbannt. Durch den der Anhörung beiwohnen-
den Dolmetscher, welcher Sympathisant der PYD sei, der vieles falsch
übersetzt habe und auf seine kritischen Äusserungen frustriert und wütend
reagiert habe, sei die PYD in der Schweiz in Kenntnis darüber gesetzt wor-
den, dass er, der Beschwerdeführer, sich anlässlich der Anhörung kritisch
geäussert habe, was die PYD als beleidigend empfinde. Er befürchte des-
halb, dass ihm in der Schweiz oder seinen Angehörigen in Syrien etwas
passieren könne. Er sei bei einer Versammlung in der Schweiz von PYD-
Leuten darauf angesprochen worden. Somit könne eine zukünftige Gefahr
und Verfolgung nicht ausgeschlossen werden.
5.2.2 Wer, wie der Beschwerdeführer, an Demonstrationen gegen das Re-
gime teilnehme, riskiere seine Verhaftung, Entführung oder seinen Tod,
auch wenn dies dem Beschwerdeführer selber nicht passiert sei. Zudem
seien alle Familienmitglieder davon betroffen, weshalb alle in ständiger
Angst vor einem möglichen Zugriff der Behörden gewesen seien. Die Be-
hörden hätten die Angehörigen der Teilnehmer unter Druck gesetzt, sie
schikaniert und ihnen gedroht. Viele Demonstrationsteilnehmer seien ge-
foltert worden und hätten unter Folter die Namen von anderen Teilnehmern
preisgegeben. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer von den Behörden identifiziert worden sei. Gemäss Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7294/2014 vom 16. November 2015
müssten als Gegner identifizierte Personen mit einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung rechnen. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in sei-
nem Heimatland politisch aktiv gewesen, sondern trete auch in der
D-7913/2016
Seite 11
Schweiz mutig auf und rechne damit, dass er von den Spitzeln des syri-
schen Regimes anlässlich der vielen Auftritte und seiner Statements ins
Mikrofon erkannt worden sei. Diese Aktivitäten würden für ihn eine Gefahr
darstellen, weil er deswegen verfolgt werden könne. Sie seien deshalb als
asylbeachtlich zu qualifizieren. Da er der Sprache nicht mächtig sei, helfe
die Beschwerdeführerin bei den anprangernden Veröffentlichungen auf
seiner Facebook-Seite. Es seien anonyme Drohungen an seine Person ge-
richtet worden. Zudem seien seine Ausführungen realistisch, plausibel,
glaubwürdig und asylrelevant.
5.2.3 Nach der Einbürgerung der Ajnabi hätten sich alle betroffenen Perso-
nen im dienstfähigen Alter bei den Militärbehörden melden müssen, worauf
ihnen ein militärisches Dienstbüchlein ausgestellt und ein Marschbefehl
oder Dienstaufgebot zugestellt worden sei. Unter Hinweis auf internatio-
nale Berichte und solche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) legte
der Beschwerdeführer dar, dass es keine klaren Anweisungen, Beschlüsse
oder Dekrete, wonach die Ajnabi vom Militärdienst freigestellt seien, gebe.
Zudem seien die syrischen Behörden aufgrund der massiven Verluste auf
Nachschub angewiesen und deshalb an der Rekrutierung jedes Mannes
interessiert. Es gebe zwar tatsächlich Personen, welche vom Militärdienst
freigestellt worden seien; indessen seien auch Personen bekannt, welche
nach der Einbürgerung Militärdienst hätten leisten müssen. Als Ajnabi habe
der Beschwerdeführer in ständiger Angst vor einer Rekrutierung gelebt.
Auch heute noch würden viele Männer bei Strassenkontrollen und an
Checkpoints festgenommen und rekrutiert, darunter auch eingebürgerte
Ajnabi. Obwohl in den von der PYD verwalteten Gebieten die Möglichkei-
ten der syrischen Regierung eingeschränkt seien, müssten Rekrutierungen
in diesen Gebieten nicht ausgeschlossen sein, weil sich die PYD und die
syrische Regierung in vielen Punkten einig seien und eng zusammenarbei-
ten würden. Auch in den von der PYD kontrollierten Gebieten würden die
Rekrutierungsämter von der syrischen Regierung verwaltet, weshalb wei-
terhin Militärbüchlein und Marschbefehle ausgestellt würden. Die Rekrutie-
rungen würden mit Hilfe der PYD stattfinden, weshalb es auch zu Zwangs-
rekrutierungen komme. Als Militärdienstpflichtiger habe der Beschwerde-
führer nur einen für zwei Jahre gültigen Reisepass erhalten, wobei die
Nummer des Reisepasses im Militärdienstbüchlein eingetragen worden
sei. Insgesamt sei nicht ausgeschlossen, dass er auch nach der Einbürge-
rung hätte in den Militärdienst einrücken müssen. Damit sei seine Angst
vor einer Einberufung und Rekrutierung begründet und sein Vorbringen als
asylrelevant zu betrachten. Es könne nicht behauptet werden, dass seitens
des Regimes und der PYD kein Interesse an seiner Person bestehe.
D-7913/2016
Seite 12
6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer
Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmter,
in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden
sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver
Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist
keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schut-
zes im Herkunftsstaat.
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
6.3 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlit-
tene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete
Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andau-
ernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2,
BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
D-7913/2016
Seite 13
6.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
7.
7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit der dolmetschenden
Person ist vorab festzuhalten, dass sich aus der Beschwerde nicht ergibt,
welche dolmetschende Person – diejenige der Befragung oder diejenige
der ersten oder zweiten Anhörung – gemeint ist. Aus dem Gesamtzusam-
menhang ist indessen naheliegend, dass sich die erhobenen Rügen wohl
auf die dolmetschende Person der ersten Anhörung beziehen. Unter die-
sen Umständen hätte der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhö-
rung die Probleme mit der dolmetschenden Person ansprechen können,
was er indessen nicht tat und was infolgedessen gegen tatsächlich bestan-
dene Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übersetzung spricht. Zu-
dem ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden in der Be-
schwerde angesprochenen pauschalen Probleme mit der dolmetschenden
Person nachgeschoben und somit nicht glaubhaft sind. Aus den Protokol-
len selber ergeben sich – abgesehen von zwei Fragen, welche von der
D-7913/2016
Seite 14
dolmetschenden Person nicht auf Anhieb verstanden wurden, weil der Be-
schwerdeführer zu schnell sprach (vgl. Akte A64/12 S. 4 und 7) – keine
Probleme, welche auf die Übersetzung zurückzuführen wären, und auch
die an den Anhörungen anwesende Hilfswerksvertretung hat auf ihren Bei-
blättern keine solchen festgestellt. An dieser Einschätzung vermag die Aus-
sage des Beschwerdeführers anlässlich des ersten Teils der Anhörung, wo-
nach „wir uns wegen der Sprache nicht verständigen konnten“ (vgl. Akte
A58/29 S. 25) nichts zu ändern, zumal aus dieser Aussage nicht ersichtlich
ist, wer sich mit wem in Bezug auf was nicht habe verständigen können.
Weitere Anmerkungen oder gar Einwände gegen die Übersetzung können
zudem dem Protokoll nicht entnommen werden. Ausserdem haben die Be-
schwerdeführenden alle Protokolle vorbehaltlos unterschrieben und mit ih-
rer Unterschrift zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die Anhörungen bezie-
hungsweise Befragungen rückübersetzt wurden und deren Inhalt ihren An-
gaben entspricht. Unter diesen Umständen haben sie sich den Inhalt der
Protokolle vollumfänglich anrechnen zu lassen. Die in der Beschwerde
nachträglich dargelegten Vorwürfe an die übersetzenden Personen, sie
hätten falsch beziehungsweise unkorrekt oder unvollständig übersetzt,
stellen damit untaugliche Erklärungsversuche dar und können nicht gehört
werden.
7.2 Sodann ist dem SEM beizupflichten, dass der Kausalzusammenhang
zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen aus
dem Jahr 2007 und seiner Ausreise im Jahr 2013 in zeitlicher und sachli-
cher Hinsicht nicht als genügend eng zu betrachten ist, um von einer asyl-
relevanten Verfolgung ausgehen zu können, auch wenn der Beschwerde-
führer geltend machte, es hätten konkrete Anzeichen für eine fortbeste-
hende Gefahr von Übergriffen seitens der früheren Feinde bestanden.
Diese vom Beschwerdeführer dargelegten Anzeichen sind nämlich – in
Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM – nicht glaubhaft aus-
gefallen.
7.2.1 So machte er geltend, eines dieser Anzeichen habe darin bestanden,
dass zwei seiner Cousins in seinem Auto beziehungsweise im Auto seiner
Familie (konkrete Aussage des Beschwerdeführers: unserem Auto) mit ei-
nem Nummernschild aus T._______ verhaftet worden seien, weil man den
einen Cousin mit ihm verwechselt habe. Aus diesem Verhalten habe er ge-
sehen, dass er immer noch gesucht werde. Diesbezüglich stellte das SEM
zutreffend fest, dass in der damaligen Zeit – als die Kontrolle im Gebiet
Rojava von den syrischen Behörden an die kurdische PYD überging – je-
des Fahrzeug mit Kennzeichen aus T._______ bei einer Strassensperre
D-7913/2016
Seite 15
das Interesse geweckt haben muss. Unter diesen Umständen ist es nach-
vollziehbar, dass die Cousins angehalten und kontrolliert wurden. Die An-
gabe des Beschwerdeführers, die Cousins seien während zweier Tage
festgehalten und erst freigelassen worden, nachdem seine Familie den Po-
lizeiposten angegriffen, mit den Behörden gesprochen und die Freilassung
erwirkt habe, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits sind diese Aussagen
des Beschwerdeführers oberflächlich, teilweise mutmassend und plakativ
sowie kaum substanziell und damit nicht glaubhaft ausgefallen. Anderer-
seits kann nicht nachvollzogen werden, dass ein Angriff der Familie auf den
Polizeiposten oder eine Rücksprache seiner Familie mit der Regierung zur
gewünschten Freilassung geführt hätte, zumal seine Familie gemäss sei-
nen Aussagen zu den Regierungsvertretern seiner Region ein äusserst
schlechtes Verhältnis gehabt habe (vgl. zum Ganzen: Akte A58/29 S. 13
f.).
7.2.2 Auch wenn der Beschwerdeführer in T._______ bei einer Strassen-
sperre in ein Gefecht verwickelt worden wäre, dabei seine Personalien auf-
genommen worden wären und man ihn verletzt zurückgelassen hätte, kann
nicht nachvollzogen werden, dass er auf Geheiss seines Vaters in seine
Heimatregion zurückgekehrt wäre, wenn ihm dort ein asylerhebliches Ver-
folgungsrisiko gedroht hätte. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass in
einem solchen Fall eine andere Lösung gefunden worden wäre, zumal es
nicht nachvollziehbar erscheint, dass ein Vater seinen Sohn einerseits aus
einer Gefahrenlage befreit und andererseits an einen Ort bringt, wo ihm
eine asylerhebliche Verfolgung und damit eine erneute Gefahr droht. Unter
diesen Umständen spricht die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine
Heimatregion im Jahr 2012 grundsätzlich gegen die geltend gemachte im-
mer noch andauernde Verfolgungsgefahr seitens der Apoci-Leute.
7.2.3 Ausserdem legte der Beschwerdeführer dar, er sei nach seiner Rück-
kehr in die Heimatregion im Jahr 2012 vor den Apoci-Leuten, welche ihn
2007 drangsaliert hätten, auf der Flucht gewesen, habe sich in verschiede-
nen Dörfern bewegt und bei seinen Tanten und der Grossmutter aufgehal-
ten, um nicht in die Hände dieser Leute zu geraten. Dies sei der Grund
gewesen, weshalb er nicht an seinem Wohnort habe bleiben können. In-
dessen lassen sich diese Aussagen nicht vereinbaren mit seinem Verhal-
ten. So will er sich nach der Rückkehr aus T._______ im Jahr 2012 unter
anderem auch bei seiner Grossmutter versteckt haben, obwohl ihn die
Apoci-Leute im Jahr 2007 im Dorf seiner Grossmutter, wo er zu Besuch
gewesen sei, festgenommen hätten (vgl. Akte A58/29 S. 11 f.) und somit
auch dort wieder suchen würden, sollten sie von seiner Rückkehr erfahren
D-7913/2016
Seite 16
und immer noch ein Interesse an seiner Verfolgung haben. Mithin kann der
Aufenthalt bei seiner Grossmutter nicht als sicherer Fluchtort bezeichnet
werden. Eine tatsächlich gesuchte Person würde sich indessen nicht frei-
willig dort aufhalten, wo sie damit rechnen müsste, erneut aufgefunden und
verfolgt zu werden. Folglich kann dem Beschwerdeführer auch aus diesem
Grund nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Rückkehr in die Heimat-
region im Jahr 2012 weiterhin von Apoci-Leuten gesucht worden sei.
7.2.4 Nach seiner Rückkehr aus T._______ will der Beschwerdeführer fer-
ner einerseits offiziell geheiratet und andererseits an unzähligen Demonst-
rationen in seiner Heimatregion teilgenommen haben. Auch dieses Verhal-
ten spricht deutlich dagegen, dass er dort eine Fortsetzung der früheren
Verfolgung durch die Apoci zu befürchten hatte, zumal er sowohl wegen
der Heirat, von welcher auszugehen ist, dass sie allgemein bekannt wurde,
und welche gestützt auf die ausgestellten Dokumente auch den Behörden
bekannt war, als auch aufgrund seiner zahlreichen Demonstrationsteilnah-
men im öffentlichen Raum damit rechnen musste, dass seine Rückkehr in
die Heimatregion auch den Apoci-Leuten bekannt geworden ist. Sein Ein-
wand, er habe sich bei den Demonstrationen vermummt, vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, zumal er mit den Demonstrationsteilnah-
men – und insbesondere mit seinen Parolen durch das Mikrophon – ein
erhöhtes Risiko, festgenommen und verfolgt zu werden, eingegangen
wäre, was sich mit seiner Aussage, er sei vor seinen Verfolgern auf der
Flucht gewesen und habe sich verstecken müssen, nicht vereinbaren lässt.
7.2.5 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von Spitzeln der
Behörden infolge seines politischen Engagements bei der Parti Demokrati
und aufgrund seiner zahlreichen Demonstrationsteilnahmen seit seiner
Rückkehr in die Heimatregion identifiziert worden. Indessen sind die dies-
bezüglichen Aussagen zu bezweifeln. Seine Aussagen, er sei von Spitzeln
der Apoci erkannt und einmal verfolgt und von einem Apoci gewarnt wor-
den, sind – wie vom SEM zutreffend festgestellt – kaum konkret, diffus,
inhaltslos und entbehren jeder Substanz, weshalb sie nicht als glaubhaft
betrachtet werden können.
7.2.6 Auch die zahlreichen, seit der Rückkehr in die Heimatregion erlang-
ten Identitätsdokumente (Identitätskarte, Militärbüchlein, Reisepass, Fami-
lienbüchlein) sprechen dagegen, dass er noch immer einer behördlichen
Verfolgung ausgesetzt war, zumal er gestützt auf seine Aussagen in die-
sem Zusammenhang mehrmals behördlichen Kontakt hatte und die Doku-
mente problemlos erhalten habe. Im Fall einer immer noch bestehenden
D-7913/2016
Seite 17
behördlichen Suche nach seiner Person wäre auch in diesem Zusammen-
hang mit Schwierigkeiten zu rechnen gewesen, was der Beschwerdeführer
jedoch nicht geltend macht.
7.2.7 Des Weiteren können die vom Beschwerdeführer dargelegten politi-
schen Aktivitäten wie die Demonstrationsteilnahmen und die Orientierung
der Parteimitglieder über Versammlungen nicht geglaubt werden, zumal
auch sie angesichts seiner Furcht vor einer Entdeckung nicht plausibel
sind. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei einmal nach einer
Demonstration behördlich gesucht worden, vermag indessen nicht anzu-
geben, ob diese Suche wegen des Militärdienstes oder wegen der Teil-
nahme an der Demonstration erfolgt sei. Ebensowenig ist er in der Lage
übereinstimmend darzulegen, welche Behörde nach ihm gesucht haben
soll. Während dies gemäss der einen Version die Polizei gewesen sein soll,
habe ihn gemäss der anderen Version die Militärpolizei gesucht. Aufgrund
dieser ungereimten Angaben kann ihm nicht geglaubt werden, dass er
überhaupt gesucht worden sei.
7.2.8 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit keine glaubhaften Anzei-
chen vorgebracht, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass kon-
krete Anzeichen für eine fortbestehende Gefahr von Übergriffen seitens der
früheren Feinde aus dem Jahr 2007 beziehungsweise der Apoci-Leute
oder der syrischen Behörden bestanden hat. Es kann ihm folglich nicht ge-
glaubt werden, dass er im Jahr 2012 immer noch wegen seiner im Jahr
2007 ausgeübten Kritik an Abdullah Öcalan oder wegen des seit 2012 aus-
geübten politischen Engagements, insbesondere der Teilnahmen an De-
monstrationen, verfolgt wurde. An dieser Einschätzung vermag sein Ein-
wand, man könne in seinem Facebook-Account X._______ (vgl. Akte
A58/29 S. 24) nachverfolgen, wie er noch immer verfolgt und bedroht
werde und seine Veröffentlichungen weitergeleitet würden, nichts zu än-
dern, zumal dieser Account weder vom SEM (vgl. Akte A66/3) noch vom
Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. 5) und auch nicht unter der Schreib-
weise Y._______, Z._______, Aa._______ gefunden werden konnte. Be-
zeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer denn auch keine entspre-
chenden Beweismittel zu den Akten. Ebensowenig vermögen die zu den
Akten gegebenen Fotos, auf welchen die Personen abgebildet seien, wel-
che ihn verfolgen würden, zu einem anderen Schluss führen, zumal allein
aufgrund der Abbildungen nicht auf eine konkrete Person, deren Aufent-
halt, deren Stellung innerhalb einer Organisation und deren Absichten ge-
schlossen werden kann.
D-7913/2016
Seite 18
7.3 Im Übrigen vermag allein die Teilnahme an Demonstrationen gestützt
auf die geltende Praxis (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) nicht zur Anerkennung als
Flüchtling zu führen. Vielmehr ist eine Identifizierung der betroffenen Per-
son als Teilnehmer durch die syrischen Behörden erforderlich, was indes-
sen vorliegend – gestützt auf die vorangehenden Erwägungen – nicht der
Fall ist.
7.4 Des Weiteren ist dem SEM auch beizupflichten, dass der Vorfall in
T._______ im Jahr 2012, als der Beschwerdeführer in der Nähe des (…)
bei einer Strassensperre kontrolliert und nach einem Gefecht verletzt wor-
den sei, nicht als asylrelevant betrachtet werden kann. Aus den Aussagen
des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Angriff nicht ihm persönlich
gegolten hat, es sich mithin nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Ver-
folgungshandlung gehandelt hat. Vielmehr befand er sich zufällig in einem
Minibus, der bei dieser Strassensperre in ein Gefecht verwickelt wurde,
weil die Sicherheitskräfte nach Leuten aus V._______ gesucht und solche
sich im Minibus befunden hätten. Bei der anschliessenden Personenkon-
trolle wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen zwar ge-
schlagen und verletzt am Boden liegen gelassen; indessen wurde er – im
Gegensatz zu anderen Mitreisenden – nicht festgenommen, weshalb da-
von auszugehen ist, dass die Sicherheitskräfte kein Interesse an seiner
Person hatten. Aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers in die-
sem Zusammenhang ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund
dieses Ereignisses in Zukunft eine asylerhebliche Verfolgung zu befürchten
hätte, auch wenn man ihm anlässlich der Personenkontrolle gedroht und
ihm zu verstehen gegeben hat, dass man ihn hier nicht mehr sehen wolle.
Angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien dürfte viel-
mehr die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Kurdengebiet und die
fehlende Registrierung in T._______ für die Drohung ausschlaggebend ge-
wesen sein als ein behördliches Interesse an seiner Person. Somit können
diese Vorbringen nicht als asylerheblich qualifiziert werden.
7.5 Auch in Bezug auf die geltend gemachte Befürchtung, in den Militär-
dienst eingezogen zu werden, können die vorinstanzlichen Erwägungen
bestätigt werden.
7.5.1 Gestützt auf die Angaben im eingereichten Militärbüchlein wurde die-
ses dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 ausgehändigt. Er war nicht in
der Lage anzugeben, wann, zu welcher Uhrzeit und wo er sich gemäss
dem ebenfalls zu den Akten gegebenen Einberufungsbefehl hätte melden
D-7913/2016
Seite 19
müssen (vgl. Akte A64/12 S. 5 ff.), obwohl er als Direktbetroffener der be-
hördlichen Anweisung über diese Einzelheiten hätte Bescheid wissen müs-
sen. Sein Einwand, er könne nicht so gut lesen, ist angesichts dessen,
dass er gemäss seinen Angaben einen Facebook-Account führt, was ohne
Lese- und Schreibkenntnisse nicht möglich ist, als untauglicher Erklärungs-
versuch zu werten. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, dass eine
von einem Einberufungsbefehl betroffene Person sich nicht erklären liesse,
wo und wann sie sich melden müsste, sollte der Beschwerdeführer in der
Tat mit dem Lesen Schwierigkeiten haben. Seine diesbezüglich auswei-
chenden, substanzlosen und oberflächlichen Angaben sowie sein man-
gelndes Interesse an Anweisungen, die ihn persönlich treffen, sprechen
dagegen, dass er tatsächlich militärisch einberufen worden ist.
7.5.2 An dieser Einschätzung vermag der eingereichte Einberufungsbefehl
nichts zu ändern. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist der Beweis-
wert von Einberufungsbefehlen aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und
Käuflichkeit gering. Damit ist das Beweismittel nicht geeignet, einen Sach-
verhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen, der sich – wie
vorliegend – aus anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat.
7.5.3 Wie das SEM im Übrigen zutreffend festhielt, sind vor 1993 geborene
Ajnabi, welche eingebürgert worden sind, vom Militärdienst in der syrischen
Armee befreit, weshalb grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass der
früher geborene Beschwerdeführer in den syrischen Militärdienst einberu-
fen worden ist. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen und
das in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zitat zu verweisen.
7.5.4 Schliesslich ist – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
der Einberufungsbefehl zu einem Zeitpunkt in U._______ ausgestellt wor-
den, als dort gar keine syrischen Behörden mehr vor Ort tätig waren, was
ebenfalls gegen die Authentizität des Beweismittels spricht. Auch diesbe-
züglich ist auf zutreffenden Erwägungen und das Zitat in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen. Unter diesen Umständen kann die einge-
reichte militärische Vorladung gar nicht echt sein, weshalb die Authentizität
dieses Beweismittels auch ohne eine eigentliche Prüfung der Echtheit zu
bezweifeln ist.
7.5.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden,
dass er vom syrischen Militär vorgeladen und zum Dienst aufgeboten wor-
den ist. Angesichts dessen sind seine Vorbringen, wonach er wegen des
D-7913/2016
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nicht befolgten militärischen Aufgebots an seinem Wohnort gesucht wor-
den sei, ebenfalls unglaubhaft. Ebensowenig können die in diesem Zusam-
menhang vorgebrachten Hausdurchsuchungen geglaubt werden. Seine
Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des nicht be-
folgten militärischen Aufgebots verfolgt zu werden, ist somit unbegründet.
An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts
zu ändern, zumal sie nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten im Zusam-
menhang mit der Ausstellung der eingereichten Vorladung aus dem Weg
zu räumen. Allein die Angst, allenfalls noch einberufen zu werden, genügt
für die Anerkennung als Flüchtling nicht, zumal dafür im heutigen Zeitpunkt
keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind.
7.6 Auch die ansatzweise geltend gemachte Angst des Beschwerdefüh-
rers, von kurdischen Gruppierungen zum Militärdienst gezwungen zu wer-
den, führt nicht zur Anerkennung als Flüchtling. Aufgrund der Quellenlage
geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass syrische Kurden, die
sich der von der YPG beschlossenen Dienstpflicht entziehen, grundsätzlich
keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ha-
ben, zumal sich daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens ge-
gen Dienstverweigerer ergibt, das die Schwelle ernsthafter Nachteile er-
reicht. Die Berichte sprechen mehrheitlich von keinen oder nicht weiter
spezifizierten Sanktionen. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht
geltend, konkret und persönlich aufgefordert worden zu sein, sich den mi-
litärischen Einheiten der YPG anzuschliessen. Vielmehr lassen sich seinen
Aussagen nur entsprechende Befürchtungen entnehmen, welche indessen
weder konkret noch hinlänglich absehbar sind. Zudem würde eine allfällige
Aufforderung zum militärischen Dienst bei den YPG nicht aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Motiven, sondern gestützt auf den Wohnort, das
Alter und das Geschlecht erfolgen, weshalb eine Bestrafung wegen Nicht-
befolgens dieser Aufforderung nicht als asylerheblich zu qualifizieren wäre.
In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine dro-
hende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit res-
pektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher auf-
grund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Auf-
nahme hier nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-317/2015 vom 1. März 2016 und dort zitierte weitere Ur-
teile). Insgesamt ist somit dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
7.6.1 Die im Übrigen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
allgemeinen Befürchtungen seitens der Al-Nusra Front, des IS oder der
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Seite 21
PYD sind auf die heutige allgemeine kriegerische Situation in Syrien zu-
rückzuführen und stellen somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgeset-
zes dar, weil sie die ganze Bevölkerung treffen und nicht als gezielte Ver-
folgung zu betrachten sind. Eine konkrete und gezielte Verfolgung durch
diese Organisationen wurde nicht geltend gemacht. Aus dem gleichen
Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien ste-
hende allgemein schwierige Situation, welche von beiden Beschwerdefüh-
renden angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den.
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel der Vorflucht-
gründe zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. An dieser
Einschätzung vermögen die in der Schweiz lebenden Verwandten der Be-
schwerdeführenden nichts zu ändern, zumal keine Anhaltspunkte erkenn-
bar sind, welche auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden schliessen lassen könnten.
8.
8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf
2011, Ziff. 94 ff., CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., MINH SON NGUYEN, Droit public des
étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit
suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flücht-
lings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; KOCH/TELLENBACH,
Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hin-
reichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen –
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müs-
sen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten –
D-7913/2016
Seite 22
und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt-
dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
8.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention).
8.3 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie ha-
ben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien
erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen
Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Die durch sys-
tematische Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für
die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Ausland-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör
durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Be-
fragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller
Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel
an einen der Geheimdienste überstellt.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon
aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfah-
ren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch
D-7913/2016
Seite 23
betätigt hat oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch
missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätig-
keiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Ge-
heimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regime-
kritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. statt vieler das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort
zitierte weitere Urteile).
8.5 Im Verlaufe des Bürgerkriegs ist das Regime von Präsident Bashar al-
Assad durch die Kämpfe mit verschiedenen regimefeindlichen Organisati-
onen und infolge internationaler Sanktionen militärisch und wirtschaftlich
zunehmend unter Druck geraten. Es hatte inzwischen die Kontrolle über
weite Landesteile verloren. Einige Gebiete konnte das Regime mittlerweile
wieder zurückerobern. Gleichzeitig ging und geht das Regime in dem ihm
verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Re-
gimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. Refe-
renzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 und E. 5.7.2; BVGE
2015/3 E. 6.2.1). So sind insbesondere Personen, die sich in Syrien an re-
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gimefeindlichen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Ver-
haftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die auf-
grund ihres politischen Engagements in Syrien durch die Sicherheitskräfte
als tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Regimes identifiziert wer-
den, haben deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung zu er-
warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richt D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte weitere Praxis).
8.6 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von
zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staaten-
loser Kurden syrischer Herkunft gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser
Ausschaffungsstopp für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien gilt. Dement-
sprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Um-
gangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Ange-
sichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des
Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland
zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposi-
tion verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung
betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegeg-
ner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die
syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hin-
sichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten
nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwie-
weit sie dazu aktuell noch in der Lage sind.
8.7 Bei der diesbezüglichen Einschätzung ist in Rechnung zu stellen, dass
die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jah-
ren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt
sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht
mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Ak-
tivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche
Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise
zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutz-
bericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs
sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der
Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch
die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst
stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die
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syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglich-
keiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten
syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft
im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegan-
gen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen
Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzen-
triert sind.
8.8 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 und dort zitierte weitere Urteile). Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie
aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen.
8.9 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivi-
täten in der Schweiz geltend, er habe an Kundgebungen teilgenommen
und auf Facebook regimekritische Beiträge gepostet. Als Beilage gab er
zwei Fotos und ein Schreiben der DPK – Organisation Schweiz zu den
Akten.
8.9.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 7.). Es kann daher ausgeschlossen
werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich
alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von
Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil
als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auf-
grund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerde-
führers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb von exilpolitisch tä-
tigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er
hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser
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Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staa-
ten an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wurde
dabei fotografiert und ist Mitglied der DPK. Ausserdem will er auf Facebook
regimekritisch tätig sein, was indessen nicht als glaubhaft gilt (vgl. voran-
gehende Erwägung 7.2.8). Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass sei-
tens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Um-
fang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und
exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesag-
ten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste syrischer Staatsangehöriger nicht.
8.9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der dolmet-
schenden Person in der Schweiz als Regimekritiker verraten worden, han-
delt es sich um unbelegte und im Übrigen angesichts der strengen Prüfung
von dolmetschenden Personen durch das SEM nicht nachvollziehbare Be-
hauptungen, welche nicht geglaubt werden können. Im Übrigen kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass Anhänger der Apoci in der
Schweiz geheimdienstliche Tätigkeiten ausüben und somit für Rückkeh-
rende eine Gefahr darstellen könnten.
8.9.3 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwer-
deführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit
davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die
Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten
und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syri-
ens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden
geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend
eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei
einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
8.10 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven
Nachfluchtgründen keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe er-
sichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
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Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzu-
gehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
11. Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
23. November 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der
beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden
werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt
weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos herausstellte, der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen als
fürsorgeabhängig gilt und von der Beschwerdeführerin anzunehmen ist,
dass auch sie bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, kann in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet
werden.
13.2 Angesichts des vorliegenden Urteils ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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