Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7914/2010
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. November 2008 an die
schweizerische Vertretung in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer
– sri-lankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus
Z._______/Zentralprovinz – aus dem Gefängnis Y._______, wo er seit
dem 1. Dezember 2006 inhaftiert sei, um Gewährung von Asyl. Mit
Schreiben vom 27. November 2008 forderte die schweizerische
Vertretung den Beschwerdeführer auf, sich nach der Haftentlassung zu
melden, wenn er weitere Unterlagen einreichen könne. Mit Beschluss des
BFM vom 19. Dezember 2008 wurde das Asylgesuch als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
B.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 wiederholte der Beschwerdeführer
sein Asylgesuch und hielt fest, er werde bald freigelassen, weil er
unschuldig sei. Die schweizerische Vertretung forderte den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2009 erneut auf, sich
nach der Haftentlassung zu melden. Am 5. August 2009 teilte der
Beschwerdeführer mit, er sei am 11. Mai 2009 aus dem Gefängnis
entlassen worden. Mit Schreiben vom 8. September 2009 wurde er von
der schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu
substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer
reichte in der Folge am 8. und 28. September ergänzende Eingaben
nach. Am 22. Oktober 2009 wurde er in den Räumen der
schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört. Mit
Schreiben vom 25. Januar 2010 machte er ergänzende Ausführungen zu
seinem Asylgesuch.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am
1. Dezember 2006 zusammen mit einem Freund aus X._______ von einem Lastwagenkauf auf dem Weg
nach Hause gewesen, als er von der Polizei wegen Verdacht auf Verbindungen zu den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) kontrolliert und zwei Monate und sechs Tage lang auf dem Posten festgehalten,
geschlagen und verhört worden sei. Am 6. Februar 2007 seien sie von einem Gericht ins Gefängnis
Y._______ überwiesen worden. Am 11. Mai 2009 sei er ohne Auflagen freigelassen worden. Seither müsse
er sich einmal in der Woche beim Criminal Investigation Department (CID) melden. Auch die Polizei
besuche ihn bei sich zu Hause und verlange Schmiergeld, damit er keine Probleme erhalte. Sein Freund
aus X._______ und dessen Bruder seien erneut verhaftet worden. Zudem habe er Angst von
paramilitärischen Gruppen entführt zu werden. Weil sein Fall am 6. Dezember 2006 in den Medien
publiziert worden sei, werde er von den Nachbarn verdächtigt und es sei schwierig, eine Arbeit zu finden.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von Schreiben des
Generalstaatsanwaltes sowie des Amtsgerichtes betreffend seine Haftentlassung am 11. Mai 2009, eines
Bestätigungsschreibens des Gefängnisses Y._______ über seine Haft vom 5. Februar 2007 bis zum
11. Mai 2009, einer Bestätigung eines Anwalts, des IKRK sowie eines Friedensrichters und des
Zeitungsartikels vom 6. Dezember 2006 ein.
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2010, welche dem Beschwerdeführer
durch die schweizerische Vertretung in Colombo mit Begleitschreiben
vom 7. September 2010 weitergeleitet wurde, verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe an die schweizerische Vertretung in Colombo – Eingang
19. Oktober 2010; dem Bundesverwaltungsgericht am
11. November 2010 übermittelt – erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
E.
Mit Verfügung vom 16. November 2010 forderte das
Bundesverwaltungsgericht das BFM auf, die Akten mit der fehlenden
Empfangsbestätigung oder einem Rückschein zu ergänzen.
F.
Am 30. November 2010 teilte das BFM mit, der Rückschein könne nicht
gefunden werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
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Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch die
schweizerische Vertretung mit Begleitschreiben vom 7. September 2010
per eingeschriebener Post zugestellt. Bei den Akten befindet sich kein
Empfangsschein und ein solcher konnte vom BFM auch nicht
aufgefunden werden, weshalb der Zeitpunkt der Eröffnung nicht
festgestellt werden kann. Da es den Asylbehörden obliegt, den Beweis
über den Eröffnungszeitpunkt zu führen, ist zu Gunsten des
Beschwerdeführers von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung
auszugehen (vgl. ANDRÉ ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 166). Die Beschwerde wurde demnach frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des
Schriftenwechsels abgesehen.
4.
4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
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werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des
Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3
S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
5.
5.1. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, für die
Gewährung der Einreise sei die Gefährdung im Zeitpunkt der
Einreisebewilligung massgebend. Trotz seiner zweijährigen Inhaftierung
in den Jahren 2006 bis 2009, den damit verbundenen psychischen und
physischen Beeinträchtigungen und seiner subjektiven Furcht vor
erneuten Übergriffen, sei der Beschwerdeführer – bei einer objektivierten
Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet. Er sei am 11. Mai 2009
gerichtlich ohne Auflagen freigelassen worden. Folglich hätten keine
weiteren Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen respektive kein
weiteres Verfolgungsinteresse der Behörden gegen ihn bestanden.
Hinsichtlich des Vorbringens, er sei nach der Haftentlassung immer
wieder kontrolliert worden und habe sich regelmässig bei der Polizei
melden müssen, sei festzuhalten, dass diese Massnahmen lokalen
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Charakter hätten und eine Methode der Sicherheitskräfte darstellten, die
Anwesenheit der Bevölkerung zu kontrollieren. Obwohl es sich hierbei
unbestrittenermassen um eine die Bewegungsfreiheit einschränkende
Massnahme handle, könne diese – wie auch die erwähnten
Geldforderungen – nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes gewertet werden. Nach dem Gesagten könne nicht von
einer begründeten Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen
ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die
veränderte Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Seit der Krieg zwischen
der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009
mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das
gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle.
Obwohl der Staat vieles daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu
verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der Organisation
suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert.
Da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nie selber Mitglied
der LTTE gewesen sei und sich auch politisch nicht engagiert habe, sei
nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein
Verfolgungsinteresse an ihm hätten. An diesen Erwägungen vermöchten
auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch
lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage
gestellt würden.
5.2. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde vorab seine
Gesuchsgründe und führte weiter aus, er habe sich bis August 2010 beim
CID melden müssen. Seit im September 2010 zwei Lastwagen explodiert
seien, würden Leute wie er wieder vermehrt kontrolliert und in den
Zeitschriften werde darüber geschrieben. Wegen seiner früheren LTTE-
Mitgliedschaft werde seine Familie als Tigerfamilie bezeichnet und er
finde keine Arbeit.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Wesentlichen die anlässlich der Asylgesuchstellung
eingereichten Dokumente noch einmal ein. Neu reichte er unter anderem die Bestätigung eines
Parlamentariers vom 11. Oktober 2010 ein, wonach sich der Beschwerdeführer nicht mehr beim CID
melden müsse.
6.
6.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch
Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu
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befürchten hat. Zwar bedeutet die Inhaftierung des Beschwerdeführers
einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Recht auf persönliche Freiheit
und seine physische wie psychische Integrität. Am 11. Mai 2009 wurde er
aber schliesslich von einem Gericht ohne Auflagen freigelassen und
muss sich seit August 2010 auch nicht mehr regelmässig beim CID
melden. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen ihn
vorliegt. Seit seiner Haftentlassung konnte er ein den Umständen in Sri
Lanka entsprechend unbehelligtes Leben führen. Die Sache kann somit
als abgeschlossen gelten.
6.2. Allfällige Kontrollen durch die Polizei nach der Haftentlassung
müssen vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri
Lanka gesehen werden. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem
militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009
nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das
Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl.
Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues
concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010).
Insgesamt weist der Beschwerdeführer aber trotz der erlebten Haft kein
besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als
gefährdet erscheinen liesse. Gemäss seinen Angaben im
erstinstanzlichen Verfahren stehen weder er noch andere
Familienmitglieder in irgendeiner Verbindung mit den LTTE (A12 S. 4).
Wenn er nun in der Beschwerde geltend macht, er sei ein ehemaliges
LTTE-Mitglied, muss dies als nachgeschoben und somit unglaubhaft
gewertet werden, zumal davon ausgegangen werden kann, die sri-
lankischen Behörden hätten diese Verbindung während seiner
zweieinhalbjährigen Haft aufgedeckt und ihn somit nicht ohne Auflagen
aus der Haft entlassen. Den polizeilichen Kontrollen alleine kommt
aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu,
und es besteht aus objektiver Sicht auch nicht die Gefahr, der
Beschwerdeführer werde erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die
von ihm geschilderten Vorfälle im Nachgang zur Haftentlassung im Jahre
2009 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des
Gesetzes dar.
6.3. Zu den befürchteten Übergriffen durch paramilitärische Gruppen
machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben, sodass aus
objektiver Sicht keine Gefahr für ernsthafte Nachteile von dieser Seite
erkannt werden kann. Ohnehin kann aber in diesem Zusammenhang
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festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Schutz
gegen allfällige Übergriffe an die Behörden wenden könnte.
7.
7.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser
Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts
zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den
Erwägungen des BFM auseinandersetzte.
7.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische
Vertretung in Colombo und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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