B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7915/2015
law/joc
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. November 2015 / D-6924/2015.
D-7915/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet am 20. Oktober 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2015 nicht ein.
Gleichzeitig wies es ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Ita-
lien weg, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
B.
Die gegen diese Verfügung von Rechtsanwalt Gabriel Püntener namens
des Gesuchstellers erhobene Beschwerde vom 27. Oktober 2015 wies das
BVGer mit Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 ab. Das Urteil erging
in der Besetzung mit Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela
Brüschweiler, Richter Thomas Wespi sowie Gerichtsschreiber Christoph
Basler.
C.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 beantragte Rechtsanwalt Gabriel
Püntener namens des Gesuchstellers, das Urteil des BVGer vom 2. No-
vember 2015 (D-6924/2015) sei wegen Verletzung von Ausstandsvor-
schriften durch Bundesverwaltungsrichter Hans Schürch in Revision zu
ziehen [1]. Nach Aufhebung des Urteils vom 2. November 2015 sei im wie-
deraufgenommenen Beschwerdeverfahren entsprechend dem Begehren
in der Verwaltungsbeschwerde vom 27. Oktober 2015 zu entscheiden [2].
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei durch das BVGer unverzüg-
lich anzuordnen, dass der Gesuchsteller das Recht hat, den Ausgang des
Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten [3]. Das Migrationsamt
des Kantons D.______ sei im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen (Ausschaffung
nach Italien) abzusehen [4].
D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 setzte das BVGer die Überstellung
des Gesuchstellers nach Italien per sofort einstweilen aus.
D-7915/2015
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Rich-
terinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zu-
ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(Art. 23 VGG).
1.2 In der Eingabe vom 4. Dezember 2015 stellt der Rechtsvertreter unter
dem Titel "Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesu-
ches" in den Raum, es würde sich die Frage stellen, ob nicht verschiedene
Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V für die Behandlung des
vorliegenden Revisionsgesuches wegen Befangenheit in den Ausstand zu
treten hätten. Er verweist dabei auf eine anonymisierte Liste, aus der sich
angeblich ergebe, dass in Beschwerdefällen von Tamilen aus Sri Lanka
gehäuft fachliche Fehler gemacht worden seien. Nach der Rechtsprechung
kann eine Behörde selber über ihren eigenen Ausstand beziehungsweise
über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ableh-
nungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet
sind (vgl. Urteil 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3 m.w.H.). Aus
den Ausführungen des Rechtsvertreters wird nicht klar, ob ein entspre-
chender Antrag konkret gestellt werden soll und wenn ja, welche Richterin-
nen und Richter betroffen wären. Die Vorwürfe bleiben pauschal und allge-
mein und sind damit ungenügend begründet, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist. Allein der Verweis darauf, dass früher gefällte Entscheide
in Verfahren von Tamilen aus Sri Lanka neu zu beurteilen waren, kann je-
denfalls nicht als Ausstandsgrund gelten. Das vorliegende Revisionsver-
fahren wird deshalb in der im Rubrum angegebenen Besetzung beurteilt.
2.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2,
BVGE 2007/21 E. 7.1).
3.
3.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
D-7915/2015
Seite 4
Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der ange-
rufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 VwVG).
3.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisge-
mäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den ge-
setzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs
nicht; es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten
Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisions-
gründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH
ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON
WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7). Wird die Revision eines
Entscheids wegen Verletzung der Vorschriften über den Ausstand verlangt
(Art. 121 Bst. a BGG), sind die den Ausstand begründenden Tatsachen
glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG).
4.
4.1 In der Eingabe vom 4. Dezember 2015 wird beantragt, das Urteil
D-6924/2015 vom 2. November 2015 sei wegen der Verletzung von Aus-
standsvorschriften durch Bundesverwaltungsrichter Hans Schürch in Revi-
sion zu ziehen (Art. 121 Bst. a i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG). Eine Be-
fangenheit könne bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen
Gründen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG auch bei einer übermäs-
sigen Häufung von fachlichen Fehlern, das heisst bei besonders schwer-
wiegenden oder wiederholten Fehlern vorliegen, welche eine schwere
Pflichtverletzung darstelle.
4.2 Zur Begründung des Gesuches führt Rechtsanwalt Gabriel Püntener
im Wesentlichen aus, er habe in den vergangenen Jahren regelmässig dar-
gelegt, dass Urteile der Abteilungen IV und V des BVGer objektiv fehlerhaft
seien. Insbesondere sei dokumentiert, dass das BVGer im Zeitraum vom
November 2011 bis im September 2013 in einer grossen Anzahl von Be-
schwerdefällen von Tamilen aus Sri Lanka in gehäufter Form objektiv feh-
lerhafte Urteile gefällt habe. Zahlreiche Gerichtspersonen der Abteilungen
IV und V hätten im Sinne eines kollektiven Versagens über Jahre an sol-
chen Fehlurteilen mitgewirkt. Es bestehe die Situation, dass in einem Be-
reich, in welchem sich letztinstanzliche Fehlurteile besonders fatal auswir-
ken würden, weil dadurch unverjährbare und unverzichtbare Grundrechte
D-7915/2015
Seite 5
wie Leib, Leben und Freiheit gefährdet seien, jede Kritik an Fehlurteilen
zurückgewiesen und er als Kritiker mit Ordnungsbussen, persönlichen
Kostenauflagen, einer Disziplinaranzeige bei der Anwaltskammer und mit
Androhung weiterer Anzeigen eingedeckt werde. Gleichzeitig solle unge-
achtet der Schwere der Verletzungen von Art. 3 EMRK durch Fehlurteile
keine strafrechtliche Verantwortung der involvierten Gerichtspersonen be-
stehen und deren fehlerhafte Urteile auch keine Haftungsansprüche aus-
lösen. Als Anwalt sei er deshalb verpflichtet, alles gesetzlich Vorgesehene
zu unternehmen, um seine Mandanten vor einer Verletzung ihrer Grund-
rechte durch Fehlentscheide des BVGer zu schützen. Dazu gehöre, bei der
Entdeckung von Ausstandsgründen, mithin Gründen, welche an der Objek-
tivität eines Richter oder einer Richterin zweifeln lassen, ein Ausstandsbe-
gehren einzureichen und wenn – wie vorliegend – der entsprechende Aus-
standsgrund nach dem Erlass eines Urteils entdeckt werde, ein Gesuch
um Revision des fraglichen Urteils einzureichen (vgl. Eingabe vom
4. Dezember 2015 Überschrift "Einleitung").
4.3 Alsdann erläutert Rechtsanwalt Gabriel Püntener in seiner Eingabe
vom 4. Dezember 2015 unter der Überschrift "Fachliche Fehler" und den
Untertiteln [1.] "Anspruch auf rechtliches Gehör", [2.] "Zwingende Notwen-
digkeit einen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklä-
ren", [3.] "Notwendigkeit Ansprüche zu beweisen: Recht auf Beweis und
Recht auf Beweisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", [4.] "Be-
gründungspflicht" und [5.] "Der Grundsatz "iura novit curia" "fundamentale
Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrund-
sätze", welche zum "Juristenhandwerkszeug" gehörten.
4.4 Es folgen unter der Überschrift "Zur Person des Gesuchstellers" Aus-
führungen von Rechtsanwalt Gabriel Püntener zum Schicksal seines Man-
danten, unter der Überschrift "Nichteintretensentscheid SEM vom 9. Okto-
ber 2015 und Verwaltungsbeschwerde vom 27. Oktober 2015" eine Zu-
sammenfassung seiner in der Beschwerde vom 27. Oktober 2015 erhobe-
nen Rügen sowie unter der Überschrift "Grundsätzliches zur Verantwort-
lichkeit der Gerichtspersonen des BVGer für ein Urteil und Zwischenverfü-
gungen" Erläuterungen über das Zustandekommen von Urteilen sowie
Ausführungen darüber, welche Gerichtspersonen für fachliche Fehler in Ur-
teilen und Zwischenverfügungen verantwortlich zu machen seien.
4.5 In seinen weiteren Ausführungen legt Rechtsanwalt Gabriel Püntener
unter der Überschrift "Zum Urteil vom 2. November 2015, vorgeschlagen
durch Instruktionsrichter Hans Schürch" im Einzelnen dar, mit welchen dem
D-7915/2015
Seite 6
vorsitzenden Richter Hans Schürch zuzurechnenden schweren fachlichen
Fehlern das Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 behaftet sei und
wie – stattdessen fachlich korrekt – hätte vorgegangen werden müssen.
Unter dem Titel "Verletzung Anspruch auf rechtliches Gehör" (S. 12 ff.) wird
etwa der Vorwurf erhoben, Richter Schürch habe bei seinem Entscheid das
Urteil E-739/2015 vom 25. Juni 2015, welches sich zur Befragung von Asyl-
suchenden durch Personen gleichen Geschlechts in Dublin-Verfahren
äussere, nicht beachtet. Der Gesuchsteller hätte – wie in der Beschwerde
vom 27. Oktober 2015 moniert worden sei – als Opfer von schwerwiegen-
den sexuellen Übergriffen zwingend durch ein Befragungsteam gleichen
Geschlechts einlässlich befragt werden müssen. Mit der im Urteil vertrete-
nen Ansicht, in einem Dublin-Verfahren sei eine Befragung nur mit einem
eingeschränkten Prüfungsprogramm durchzuführen und eine Anhörung
durch Personen gleichen Geschlechts sei nicht notwendig, werde der An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch werde das Grundsatzurteil
E-641/2014 vom 13. März 2015 (Anmerkung des Gerichts: BVGE 2015/9),
wonach für die Frage der Zuständigkeit der Gesundheitszustand respek-
tive eine Traumatisierung eines Gesuchstellers von zentraler Bedeutung
sei, ignoriert. Gerügt wird sodann unter der Rubrik "Unrichtige und unvoll-
ständige Sachverhaltsabklärungen" (S. 15. ff.), die Erwägungen im Urteil,
wonach gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers zu allfälligen ge-
sundheitlichen Problemen keine Abklärungen seitens des SEM angezeigt
gewesen seien, würden BVGE 2015/9 zuwiderlaufen. Die Beibringung me-
dizinischer Beweismittel zwecks Erhebung des relevanten Sachverhalts
werde damit verweigert. Unter dem Titel "Verletzung Begründungspflicht:
Gegenbeweis zur Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen Italiens" (S. 17 f.) wird sodann der Vorwurf erhoben, die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Situationsberichte zu Italien sowie
das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) i.S.
Tarakhel gegen die Schweiz seien nicht berücksichtigt worden. Die pau-
schale Begründung von Richter Hans Schürch, aus erwähntem Urteil des
EGMR lasse sich nichts zu Gunsten des Gesuchstellers ableiten, zeige
nicht auf, inwiefern es diesem als besonders verletzlicher Person nicht ge-
lungen sei, eine Verletzung von Art. 3 EMRK nachzuweisen. Unter dem Ti-
tel "Verletzung des Grundsatzes "iura novit curia"" (S. 18 f.) wird Richter
Hans Schürch die Unkenntnis des Entscheides des UNO-Menschenrechts-
ausschusses Osman Jasin gegen Dänemark vom 22. Juli 2015 vorgehal-
ten. Dem darin enthaltenen Grundsatz einer individualisierten Prüfung des
Refoulement-Verbotes von Art. 7 UNO-Pakt II sei er nicht nachgekommen.
Mit der Überschrift "Frühere fachliche Fehler von Bundesverwaltungsrich-
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Seite 7
ter Schürch" (S. 19 f.) wird schliesslich auf ein beim BVGer hängiges Aus-
standsbegehren gegen Richter Hans Schürch (Verfahren B-3927/2015)
und die darin enthaltenen Ausführungen des Rechtsvertreters in dessen
Eingabe vom 8. Oktober 2015 verwiesen.
5.
5.1 Verfahrens- und Einschätzungsfehler und falsche Sachentscheide sind
für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit. Für eine Aus-
standspflicht müssen objektiv gerechtfertigte Gründe dafür bestehen, dass
sich in Fachfehlern gleichzeitig eine Haltung zeigt, die auf fehlender Dis-
tanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängig-
keit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Dies ist nur dann anzunehmen,
wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer
schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Las-
ten einer der Prozessparteien auswirken können (vgl. BGE 141 IV 178
E. 3.2.3, BGE 138 IV 142 E. 2.3, BGE 125 I 119 E. 3e).
5.2 Im Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 wurde auf die Aussagen
des Gesuchstellers, die in der Beschwerde vom 27. Oktober 2015 erhobe-
nen Rügen und Einwände sowie die mit der Beschwerde eingereichten Be-
richte zur Situation in Italien Bezug genommen und unter Hinweis auf Ur-
teile des BVGer, des EGMR und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
im Einzelnen dargelegt, weshalb sich die verfahrensrechtlichen Einwände
als unzutreffend erweisen, weshalb Italien für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig ist und weshalb weder völkerrechtliche noch huma-
nitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-Verordnung als zwingend erscheinen lassen würden. So
wurde etwa erwogen, der Anspruch auf Anhörung in einer Runde mit Per-
sonen des gleichen Geschlechts (Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 42.311]) beziehe sich vor allem auf allfällige Anhö-
rungen zu den Asylgründen (vgl. S. 6). Eine Feststellung, die sich mit Blick
auf das im Gesuch zitierte Urteil E-739/2015 vom 25. Juni 2015 als zutref-
fend erweist. Darin wurde unter E. 7.3 festgehalten, Art. 6 AsylV1 gelange
in Dublin-Verfahren nicht direkt zur Anwendung. Die Notwendigkeit einer
Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts könne sich aller-
dings dann ergeben, wenn der für die Dublin-Zuständigkeitsprüfung rechts-
erhebliche Sachverhalt anders nicht erhoben werden könne. Daraus – wie
im Revisionsgesuch angenommen – zu folgern, dass im Falle des Gesuch-
stellers zwingend eine Befragung durch ein Männerteam hätte erfolgen sol-
len, geht indes fehl. Zwecks Prüfung der Zuständigkeit im Rahmen der
Dublin-III-VO wurde der vom Gesuchsteller im Rahmen der Kurzbefragung
D-7915/2015
Seite 8
dargelegte Sachverhalt als ausreichend erachtet. Die italienischen Behör-
den wären – wie im zitierten Urteil ebenso erwähnt (vgl. E. 7.3) – zudem
durchaus in der Lage und auch willens, geschlechtsspezifischen Übergrif-
fen in einer geeigneten Weise in einem ordentlichen Asylverfahren Rech-
nung zu tragen. Auch wurden die vom Gesuchsteller geltend gemachte
psychische Erkrankung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Urteil
berücksichtigt, indem – dies mit Verweis auf die Praxis des BVGer und des
EGMR – erkannt wurde, die notwendigen Behandlungsstrukturen seien in
Italien vorhanden (vgl. S. 7). Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen ei-
nes Gesuchstellers etwa in Form einer Traumatisierung ergibt sich mit Blick
auf die im Revisionsgesuch zitierte Rechtsprechung in BVGE 2015/9
E. 8.2.2 ebenfalls nicht zwingend, dass in einem Dublin-Verfahren – wie
moniert wird – zusätzliche Abklärungen zur gesundheitlichen Situation oder
etwa im Falle einer Traumatisierung ein Selbsteintritt aus humanitären
Gründen angezeigt wäre. Die Erwägung 8.2.2 enthält lediglich eine bei-
spielhafte Aufzählung und in E. 8.2 wird vorab erwähnt, dass die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel auch von der Situation im Überstellungs-
land abhänge. Dieser wurde aber Rechnung getragen und – wie zuvor er-
wähnt – festgehalten, dass die medizinischen Behandlungsstrukturen in
Italien vorhanden seien. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss dem Urteil E-739/2015 vom 25. Juni 2015 unter E. 8.4.2 eine mögli-
che Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer zwangsweisen Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nach Italien nur unter sehr rest-
riktiven Voraussetzungen (fortgeschrittenes oder terminales Krankheitssta-
dium, Todesnähe) angenommen wurde. Wenn im Urteil D-6924/2015 vom
2. November 2015 das EGMR-Urteil Tarakhel nicht zu Gunsten des Ge-
suchstellers interpretiert und damit dessen Überstellung nach Italien auch
mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme nicht als Verletzung von Art. 3
EMRK qualifiziert wurde, ist darin keine Fehlleistung zu erblicken. Im Sinne
einer antizipierten Würdigung durfte auch auf das Nachfordern weiterer Be-
weismittel verzichtet werden. Allein aus dem Umstand, dass im Urteil D-
6924/2015 vom 2. November 2015 den von Rechtsanwalt Gabriel Pünte-
ner in der Beschwerde vertretenen – im Revisionsgesuch nochmals erläu-
terten – Standpunkten und Anträgen nicht gefolgt wurde, und die Begrün-
dung des Urteils nicht die von ihm erwartete Tiefe und Dichte aufweist, lässt
sich ohnehin nicht ableiten, dass das Urteil mit gravierenden Fehlern be-
haftet ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die behauptete Fehlerhaf-
tigkeit im revisionsweise angefochtenen Urteil nicht zutrifft, weshalb der
Vorwurf, es seien im Sinne von Ausstandsgründen besonders krasse Feh-
ler begangen worden, die auf eine fehlende Distanz und Neutralität beru-
hen, gänzlich ins Leere stösst.
D-7915/2015
Seite 9
5.3 Rechtsanwalt Gabriel Püntener vermag sodann auch nicht aufzuzei-
gen, dass Richter Hans Schürch in der Vergangenheit wiederholt mit einer
übermässigen Häufung schwere fachlich Fehler begangen hätte. Er ver-
weist zwar auf ein in der Sache B-3927/2015 bei der Abteilung II des BVGer
hängiges Verfahren, bei welchem es – unter anderem – ebenfalls um ein
Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch gehe. Auch die dort auf-
geführten Argumente vermögen jedoch im Zusammenhang mit dem vorlie-
genden Verfahren keine übermässige Häufung krasser fachlicher Fehler
im Sinne von Ausstandsgründen zu begründen, zumal vorliegend ein feh-
lerhaftes Vorgehen nicht zu erkennen ist. Daran vermag auch nichts zu
ändern, dass die im Verfahren D-2048/2015 von Richter Hans Schürch er-
lassene Verfügung vom 1. Mai 2015 allenfalls zu Unrecht ergangen ist, was
jedoch im Verfahren B-3927/2015 zu beurteilen sein wird.
5.4 Das Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 ist in der Besetzung
mit drei Richtern und Richterinnen ergangen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Die Be-
hauptung von Rechtsanwalt Gabriel Püntener, die von ihm festgestellten
schweren Fehler, mit denen das Urteil behaftet sei, lasse auf eine Befan-
genheit des vorsitzenden Richters Hans Schürch schliessen, geht daher
von vornherein fehl. Daran ändern auch die Ausführungen in der Eingabe
vom 4. Dezember 2015 S. 10 ff. nichts, es sei anzunehmen, dass die an
einem Urteil mitwirkenden Zweit- und Drittrichter infolge der grossen Ge-
schäftslast des BVGer und durch den infolge des Anspruchs auf rasche
Fallerledigung verbundenen Zeitdruck nicht in der Lage seien, schwerwie-
gende oder wiederholte Fehler in einem ihnen vom vorsitzenden Richter
vorgelegten Urteilsentwurfs zu erkennen – ein im Übrigen haltloser Vor-
wurf, der entschieden zurückzuweisen ist.
5.5 In seiner Eingabe hält Rechtsanwalt Gabriel Püntener den Erwägun-
gen im Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 seine divergierenden,
als fachlich korrekt bezeichneten persönlichen Ansichten entgegen, um da-
rauf basierend zu behaupten, Richter Hans Schürch habe ihm zuzurech-
nende schwere fachliche Fehler begangen, die ihn im Sinne von Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG als befangen erscheinen lassen. Wie oben dargelegt,
sind die entsprechenden Vorwürfe jedoch gänzlich unbegründet, weshalb
sich der Verdacht aufdrängt, Rechtsanwalt Gabriel Püntener versuche mit-
tels appellatorischer Kritik eine andere Würdigung eines bereits beurteilten
Sachverhalts und einen günstigeren Ausgang des Beschwerdeverfahrens
zu erwirken. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens
kein Raum (vgl. KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
D-7915/2015
Seite 10
Art. 67, N 9, HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht,
Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 28). Die Behauptung, sie hätten
in einer übermässigen Häufung schwerwiegende fachliche Fehler began-
gen, erhebt Rechtsanwalt Gabriel Püntener sodann auch im Rahmen von
anderen Revisionsgesuchen und Ausstandsbegehren gegen Richter und
Gerichtsschreibende der Abteilungen IV und V. So hat er unter anderem
mit Eingabe vom 9. November 2015 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil
des BVGer D-4742/2014 vom 15. September 2015 eingereicht, in dem er
geltend machte, Richter Fulvio Haefeli sowie der Gerichtsschreiber Gert
Winter seien als befangen zu erachten, da sowohl im angefochtenen Urteil
als auch in anderen Beschwerdeurteilen infolge der Mitwirkung dieser bei-
den Personen in übermässiger Weise schwerwiegende fachliche Fehler
begangen worden seien (vgl. Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015).
Ferner hat er im Anschluss an das im einzelrichterlichen Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG ergangene Urteil E-7097/2015 vom 20. November
2015 Richter Daniel Willisegger in einem Schreiben vom 25. November
2015 mitgeteilt, er dokumentiere mit diesem Urteil die übermässige Häu-
fung von fachlichen Fehlern, wobei er gleichzeitig ankündigte, er werde aus
diesem Grund Revisionsgesuche gegen die Urteile E-7097/2015 vom
20. November 2015 und E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sowie ein ge-
nerelles Ausstandsbegehren für alle hängigen Verfahren einreichen, in de-
nen Richter Daniel Willisegger als Instruktionsrichter oder als zweiter oder
dritter Richter bestimmt sei – diese wurden inzwischen am 24. Dezember
2015 eingereicht. In einem unter anderem an den Präsidenten der Abtei-
lung IV und die Präsidentin der Abteilung V gerichteten Schreiben vom
7. Dezember 2015 verlangte er die Aufhebung der Urteile E-5358/2015
vom 2. Dezember 2015, E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 und
D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 mit der Begründung, bei diesen Ur-
teilen seien Ausstandsvorschriften verletzt worden, weil der wegen über-
mässiger Häufung von fachlichen Fehlern als befangen zu betrachtende
Richter Daniel Willisegger an diesen Urteilen mitgewirkt habe. Schliesslich
hat Rechtsanwalt Gabriel Püntener mit Eingabe vom 7. Dezember 2015
– wie im vorliegenden Verfahren angekündigt – ein generelles Ausstands-
begehren gegen Richter Hans Schürch eingereicht, in dem verbunden mit
dem Vorwurf, dieser habe in einer übermässigen Häufung schwere fachli-
che Fehler begangen, beantragt wird, er habe wegen Befangenheit in
sämtlichen hängigen Verfahren in den Ausstand zu treten, in denen
Rechtsanwalt Gabriel Püntener als Rechtsvertreter tätig sei.
D-7915/2015
Seite 11
5.6 Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch erscheint vor diesem
Hintergrund als Teil einer von Rechtsanwalt Gabriel Püntener verfolgten
Strategie, die darin besteht, basierend auf appellatorischer Kritik den Vor-
wurf zu erheben, bestimmte Richter hätten mit einer übermässigen Häu-
fung schwere fachliche Fehler begangen und seien deshalb als befangen
zu betrachten. Dies einerseits in der Absicht, eine Neubeurteilung be-
stimmter Verfahren zu erwirken und andererseits mit dem Ziel, die betroffe-
nen Richter in Verfahren, in denen er vor dem BVGer als Rechtsvertreter
auftritt, generell wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzten. Die-
ses Vorgehen, das jederzeit gegenüber beliebigen Richtern und Richterin-
nen angewandt werden kann, die an von Rechtsanwalt Gabriel Püntener
missbilligten Urteilen mitgewirkt haben oder mitwirken werden, läuft letzt-
lich auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls hinaus. Ein solches Vorgehen
ist mutwillig und rechtsmissbräuchlich. Das Revisionsgesuch erweist sich
folglich als unzulässig. Auf dieses und auf sämtliche damit verbundenen
Anträge und Gesuche ist deshalb nicht einzutreten; die zwecks Aussetzung
des Vollzugs der Überstellung des Gesuchstellers nach Italien angeord-
nete vorsorgliche Massnahme ist aufzuheben.
6.
Das dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde liegende mutwillige
und rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der Be-
messung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten
sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 2000.– festzusetzen. Da
Rechtsanwalt Gabriel Püntener mit seinem unzulässigen Vorgehen dem
BVGer gleichzeitig auch unnötigen Aufwand verursacht, den er offensicht-
lich bewusst in Kauf nimmt, sind ihm die Kosten persönlich aufzuerlegen
(vgl. BGE 129 IV 206 E. 2).
7.
Das BVGer behält sich vor, in weiteren Verfahren, in denen Rechtsanwalt
Gabriel Püntener gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG wegen angeblicher
übermässiger Häufung von fachlichen Fehlern rechtsmissbräuchlich den
Ausstand von Richtern und Richterinnen sowie Gerichtsschreibern und
Gerichtsschreiberinnen der Abteilungen IV und V zu erwirken versucht, auf
die entsprechenden Eingaben im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzu-
D-7915/2015
Seite 12
treten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Kosten ihm persönlich zur Zah-
lung aufzulegen. Es wird sich in diesem Fall zudem unausweichlich die
Frage der Anwendung von Art. 60 VwVG stellen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7915/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 2000.– werden Rechtsan-
walt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die zwecks Aussetzung des Vollzugs der Überstellung des Gesuchstellers
nach Italien angeordnete vorsorgliche Massnahme wird aufgehoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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