B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7915/2016
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).
D-7915/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit an das BFM (heute: SEM) gerichtetem Schreiben vom 13. August
2012 ersuchte B._______ (welcher am 23. Dezember 2006 in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt hatte und vom BFM mit Verfügung vom 29. August
2008 vorläufig aufgenommen worden war [vorinstanzliches Verfahren: N
{…}]), für seinen in Israel weilenden Bruder, den Beschwerdeführer
A._______, um Asyl. Am 26. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer
auf der Schweizer Botschaft in Tel Aviv befragt. In der Folge bewilligte das
BFM am 24. Oktober 2014 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung eines ordentlichen Asylverfahrens.
A.b Am 13. November 2014 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg
in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 5. Dezember
2014 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu sei-
nen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufent-
halt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton
D._______ zugewiesen. Am 29. Februar 2016 wurde er von einem Mitar-
beiter des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und
stamme aus (…) E._______, wo er bis zur (…) die Schule besucht habe.
Während seines letzten Schuljahres, im Januar 2009, sei er von Soldaten
auf der Strasse aufgegriffen und – nach einem dreitägigen Aufenthalt im
(…) – zwecks Absolvierung der militärischen Grundausbildung ins Militär-
camp von F._______ gebracht worden. Nach sechs Monaten habe er einen
ersten Fluchtversuch unternommen, doch sei er nahe der Grenze zum Su-
dan aufgegriffen, nach F._______ zurückgebracht und dort inhaftiert wor-
den. Anfangs des Jahres 2010 sei ihm zusammen mit neun Mithäftlingen
die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Nach einem dreitägigen Fuss-
marsch hätten sie den Sudan erreicht, wo sie aber kurz nach Überschreiten
der Grenze von Angehörigen des Volkes der Rashaida auf die Sinai-Halb-
insel entführt worden seien. Nach rund achtmonatiger Geiselnahme, wäh-
rend derer er wiederholt körperlich misshandelt worden sei, sei er gegen
Bezahlung eines Lösegeldes von $ 10'000.– (seine Grossmutter habe da-
für ihr Haus verkauft) freigekommen. Am 14. Oktober 2010 sei er in Israel
angekommen. Sein Vater sei seit vielen Jahren verschollen und seine Mut-
ter sowie zwei seiner Schwestern hätten im Jahr 2012 Eritrea verlassen,
D-7915/2016
Seite 3
seien aber nur bis Ägypten gekommen, von wo aus sie nach Äthiopien
ausgeschafft worden und schliesslich wieder nach Asmara zurückgekehrt
seien. Anlässlich der Befragung auf der Schweizer Botschaft in Tel Aviv gab
er überdies an, sich in Israel mit Gelegenheitsarbeiten durchzuschlagen,
aber keinen Zugang zur medizinischen Versorgung zu haben und aufge-
fordert worden zu sein, das Land zu verlassen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
seine am 18. September 2009 ausgestellte Geburtsurkunde im Original
und die Identitätskarte seiner Mutter in Kopie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 – eröffnet am 25. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung
nach Eritrea im damaligen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ordnete
daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Dezember 2016 (Poststempel:
21. Dezember 2016) gegen die SEM-Verfügung vom 24. November 2016
beim Bundesverwaltungsgericht eine sehr kurz gehaltene, sinngemäss ge-
gen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweige-
rung des Asyls sowie gegen die Wegweisung an sich gerichtete Be-
schwerde ein. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift wurden neben der an-
gefochtenen Verfügung und weiteren vorinstanzlichen Akten in Kopie ein
Schreiben des (…) Schweiz sowie ein Brief einer Kursleiterin der "(…)" ein-
gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht vorab fest, das als Beilage zu Beschwerdeschrift genannte
Schreiben des (…) befinde sich nicht bei den Akten. Sodann wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 12. Januar 2017 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. Dezember 2016 bezahlt.
D-7915/2016
Seite 4
E.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 6. Oktober 2017
an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung
Frist an.
Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 13. Ok-
tober 2017 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2017 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert sieben Tagen ab
Erhalt eine Beschwerdeergänzung einreichen.
Die fragliche Instruktionsverfügung war dem Beschwerdeführer am 15. De-
zember 2017 zugestellt worden, doch machte dieser von der Möglichkeit
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung keinen Gebrauch.
G.
Am 22. Januar 2018 gingen beim Bundesverwaltungsgericht medizinische
Unterlagen des Beschwerdeführers sowie das ihm am 13. Oktober 2017
zugestellte Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung und die Instrukti-
onsverfügung vom 13. Dezember 2017 (je im Original) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
D-7915/2016
Seite 5
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht, wobei zu berück-
sichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anfor-
derungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
D-7915/2016
Seite 6
4.
4.1 Das SEM befand in seiner angefochtenen Verfügung, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien in verschiedenen wesentlichen Punkten
nicht glaubhaft.
4.1.1 Es stellte fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend
die Verhaftung anlässlich einer Razzia im Jahr 2009, die Dienstzeit in
F._______, die Haft nach missglückter Desertion und betreffend den Aus-
bruch aus dem Gefängnis seien sehr unsubstanziiert und stereotyp ausge-
fallen und hätten keine Realkennzeichen enthalten. So habe er auf die Auf-
forderung hin, den Aufgriff anlässlich der Razzia genauer zu schildern, le-
diglich zu Protokoll gegeben, er sei zwangsweise für den Militärdienst in
F._______ rekrutiert worden, wobei er auch auf wiederholtes Nachfragen
hin nicht konkreter geworden sei (vgl. Vorakten A11, Antworten auf die Fra-
gen 37-43).
Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine
Zeit beim Militär erlebnisnah wiederzugeben. Vielmehr habe er – etwa be-
züglich Bestrafungsmassnahmen – lediglich Allgemeinplätze geliefert, die
jedem Eritreer und der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt seien. Weiterge-
hende Fragen nach der Dienstzeit und die Aufforderung, die Aspekte seiner
militärischen Ausbildung zu beschreiben, habe er bloss dahingehend be-
antwortet, dass er den Umgang mit der Waffe und die Teile des Gewehrs
erlernt hätte (vgl. A4 S. 7 und A11, Antworten auf die Fragen 60-62, 69 und
70-76).
Sodann habe der Beschwerdeführer seine weiteren Vorbringen betreffend
den ersten Desertionsversuch und die anschliessende Verhaftung nicht dif-
ferenziert darlegen können, insbesondere sei er auch auf mehrmaliges
Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, präzis zu schildern, wie er die
Flucht geplant und ausgeführt habe (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 80-
84 und 87-90).
Auch den Aussagen zur erneuten Haft in F._______ und zur zweiten Flucht
fehle es an Substanz und Realkennzeichen. Dabei liessen insbesondere
die Beschreibung der Haftzeit, die Aussagen zur Beziehung zwischen den
Gefangenen und die Antworten auf die Frage, was passiere, wenn ein Ge-
fangener krank werde, jeglichen persönlichen Bezug vermissen (vgl. A11
Antworten auf die Fragen 91-100). Zudem sei der Beschwerdeführer auch
nach weiterem Nachhaken nicht in der Lage gewesen, die Flucht an sich
D-7915/2016
Seite 7
sowie den Zeitpunkt und die Planung derselben nachvollziehbar darzule-
gen (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 101-106).
Schliesslich sei auch die Ausreise in den Sudan zu wenig konkret geschil-
dert worden. Das SEM wies dabei darauf hin, der Beschwerdeführer habe
mehrfach wiederholt, den Weg in den Sudan nicht gekannt zu haben, wo-
bei aber das von ihm angegebene Beispiel, mit welchem er seine Orientie-
rungslosigkeit habe darstellen wollen (er habe einen Berg dreimal umkreist;
vgl. A4 S. 7 f. und A11, Antworten auf die Fragen 107 f.), auch angesichts
der Tatsache, dass sich die Berge in der Region auf spezifische Weise von
der sonst ebenen Landschaft erheben würden, wenig nachvollziehbar er-
scheine.
4.1.2 Das SEM stellte sodann fest, der Beschwerdeführer habe sich in we-
sentlichen Punkten auch in Widersprüche verwickelt. So habe er in der BzP
zu Protokoll gegeben, am 10. März 2010 aus dem Gefängnis ausgebro-
chen und am 13. März 2010 im Sudan angekommen zu sein (vgl. A4 S. 6),
während er in der Anhörung vom 29. Februar 2016 als Datum der Flucht
aus dem Gefängnis den 1. Februar 2010 und als dasjenige der Ankunft an
der sudanesischen Grenze den 3. Februar 2010 nannte (vgl. A11, Antwort
auf die Frage 102), wobei er auf entsprechenden Vorhalt hin erklärt habe,
sich eventuell im Datum zu irren, den Monat (Februar) aber genau zu wis-
sen (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 120 f.).
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP gesagt, auf der Flucht
in den Sudan Hirten um Wasser gebeten und eine Ortschaft namens
G._______ passiert zu haben (vgl. A4 S. 7 f.), wohingegen er in der Anhö-
rung vom 29. Februar 2016 zu Protokoll gegeben habe, kein Essen gehabt
und nur Wasser aus einem Fluss getrunken zu haben; sie seien keiner Ort-
schaft begegnet, alles sei Einöde gewesen (vgl. A11, Antwort auf die Frage
108). Mit der auf entsprechenden Vorhalt angebrachten Erklärung, er habe
in der BzP gesagt, G._______ links zurückgelassen zu haben und weiter-
marschiert zu sein (vgl. A11, Antwort auf die Frage 122), könne der besagte
Widerspruch nicht geklärt werden.
4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten –
insbesondere auch der am 22. Januar 2018 eingegangenen medizinischen
Unterlagen – zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz. Indem der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Dezember 2016 lediglich
am Wahrheitsgehalt der von ihm gemachten Aussagen festhält und dabei
D-7915/2016
Seite 8
auf ein Schreiben einer Kursleiterin der "(…)" (die ihm ohne weitere dies-
bezüglichen Ausführungen die Anfechtung der SEM-Verfügung vom 24.
November 2016 empfiehlt) verweist, und er auch von der ihm nachträglich
noch gegebenen Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerdeergänzung
keinen Gebrauch machte, vermag er überdies die zahlreichen, in der an-
gefochtenen Verfügung sehr detailliert aufgelisteten Argumente, weshalb
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genü-
gen vermögen, nicht zu entkräften. Auffallend sind insbesondere die zeitli-
chen Diskrepanzen in den Angaben des Beschwerdeführers zum angebli-
chen Militärdienst. Einerseits will er die (…) abgeschlossen haben, bevor
er im Rahmen einer Razzia mitgenommen worden sei (vgl. A4 S. 4 Ziff.
1.17.04). Mit dieser Zeitangabe lässt sich indessen die Behauptung, er sei
am 2. Januar 2009 mitgenommen worden (vgl. A4 a.a.O.), nicht vereinba-
ren, beginnt doch das Schuljahr in Eritrea gerichtsnotorisch jeweils in der
ersten Septemberhälfte. An der Anhörung bestätigte der Beschwerdefüh-
rer, dass er mitgenommen worden sei, als er von der (…) in die (…) Klasse
gekommen sei (vgl. A11, Antworten zu F35 und F37). Geht man von dieser
Aussage, mithin der Mitnahme im Sommer 2009, aus, ist es zeitlich nicht
möglich, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2010
sechs Monate im Militärdienst und acht Monate in Haft verbracht haben
will. Zu unsubstanziiert um als glaubhaft erachtet zu werden erscheinen
sodann die Schilderungen des Fluchtversuchs (vgl. A11, Antworten zu
F80ff.) sowie der (gelungenen) Flucht (vgl. A11, Antwort zu F101ff.). Zwar
konnte der Beschwerdeführer einige Detailangaben machen (beispiels-
weise seine militärische Einteilung sowie Angaben zu den Örtlichkeiten in
F._______), indessen vermögen diese die überwiegenden Zweifel an sei-
ner Darstellung nicht derart zu mindern, dass von der Glaubhaftigkeit aus-
zugehen wäre. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es für
die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung im eritreischen Kontext
nicht genügt, eine Militärdienstleistung im Heimatland glaubhaft zu machen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-2311/2016 vom 17. August
2017 [als Referenzurteil publiziert] und D-3849/2016 vom 18. Dezember
2017). Selbst wenn dem Beschwerdeführer geglaubt werden könnte, dass
er bei einer Razzia mitgenommen und nach F._______ zum Militärdienst
gebracht worden sei, fielen seine Angaben zur Desertion sowie zur Flucht
aus der Haft, wie bereits erwähnt, derart unsubstanziiert aus, dass sie nur
den Schluss zuliessen, er schildere nicht selbst Erlebtes, wobei auch die
Berücksichtigung des damals noch jungen Alters des Beschwerdeführers
und der seither vergangenen Zeit zu keinem anderen Resultat führten.
D-7915/2016
Seite 9
4.1.4 Das SEM gelangte nach dem Gesagten berechtigterweise zum
Schluss, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Mi-
litärdienst geleistet, aus dem Militärdienst desertiert, in Eritrea in Haft ge-
wesen und aus der Haft geflohen sei. Zur Frage der illegalen Ausreise wird
auf die nachfolgende Erwägung 4.2.2 verwiesen.
4.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teilweise auch den Anforderun-
gen an die Asylrelevanz nicht stand.
4.2.1 Wie in der angefochtenen Verfügung – unter Hinweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7938/2009 vom 1. Juli 2011, E. 4.3., wo-
nach sich die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie
zuletzt wohnten", nur auf staatenlose Personen bezieht – richtig festgehal-
ten wurde, kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug
auf den Heimatstaat, vorliegend Eritrea, bestehen. Die geltend gemachte
Entführung durch Angehörige des Volkes der Rashaida sowie die weiteren
schwerwiegenden Übergriffe, denen der Beschwerdeführer im Sudan und
auf der Halbinsel Sinai nach seiner Darstellung ausgesetzt war, vermögen
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu
führen.
4.2.2 Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte illegale Ausreise aus
Eritrea betrifft, so ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea
als subjektiver Nachfluchtgrund galt und zur Flüchtlingseigenschaft führte,
mit dem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 aufgab. Das Gericht ge-
langte zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr
bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E.5 [als Referenzurteil publiziert]).
Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Fall des Beschwerde-
führers zu verneinen, zumal – wie vorstehend (E. 4.1) festgehalten wurde
– die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verneint wurde. Ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich auf die von ihm geschilderte Art und Weise ille-
gal ausreiste, kann somit offen bleiben. Demnach vermochte dieser keine
D-7915/2016
Seite 10
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art.
54 AsylG darzutun.
4.2.3 Demnach hat das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2014/32 E. 9.2, m.w.H.)
6.3 Indem die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 24. No-
vember 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet
und die Rückführung in den Heimatstaat als nicht zumutbar erachtet hat,
erübrigen sich weitere Ausführungen zu den alternativen Wegweisungs-
vollzugshindernissen der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
D-7915/2016
Seite 11
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am
29. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7915/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der ein-
bezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: