B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-79/2014
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
angeblich eritreischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Sep-
tember 2012 in die Schweiz, wo sie am 1. Oktober 2012 um Asyl nach-
suchte.
B.
Sie wurde am 23. Oktober 2012 zu ihrer Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Fluchtgründen befragt. Eine eingehende Anhörung
zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 12. März 2013 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit,
dass sie eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie sei und seit Kin-
desalter in Addis Abeba (Äthiopien) gelebt habe. Seit dem Tode ihrer Mut-
ter im Jahre 2008 habe ihr Stiefvater sie schikaniert und ständig versucht,
sie zu vergewaltigen. Als Beweismittel reichte sie eine eritreische Identi-
tätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (Eröffnung am 6. Dezember 2013)
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 6. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Un-
zulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rerin eine Kopie der Identitätskarte zugestellt und ihr Gelegenheit zur Be-
schwerdeergänzung geboten.
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Seite 3
F.
Am 30. Januar 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin ergänzend zur
Beschwerde und reichte eine E-Mail ihrer Tante zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses gesetzt.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2014 äusserte sich die Vorinstanz zur
Beschwerdeschrift.
I.
Am 24. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie ethni-
sche Tigrinya und eritreische Staatsbürgerin sei. Sie sei in E._______
(Eritrea) geboren und im Alter von wenigen Monaten mit ihren Eltern nach
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Addis Abeba (Äthiopien) gezogen. Im Jahre 1998 respektive 2000/2001
sei ihre Familie von den Behörden aufgefordert worden, Äthiopien zu ver-
lassen, da ihre Eltern am Referendum teilgenommen hätten. Daher habe
sie ihren Aufenthaltsort ständig gewechselt und keine äthiopischen Papie-
re besessen. Ihr Vater sei 1997/1998 verstorben und ihre Mutter habe
2002/2003 wieder geheiratet. Nach dem Tod der Mutter (…) 2008 habe
der Stiefvater sie schikaniert und ständig versucht, sie zu vergewaltigen.
(…) 2011 habe sie Äthiopien verlassen und daraufhin ein Jahr im Sudan
verbracht, von wo sie schliesslich in die Schweiz gelangt sei.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine eritreische Identi-
tätskarte ein.
5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die eritreische
Herkunft der Beschwerdeführerin zweifelhaft sei. Die Angaben zu ihren
Eltern seien sehr vage ausgefallen. So sei etwa ein unzutreffender Her-
kunftsort der Mutter genannt worden. Zudem habe sie anlässlich der BzP
ausgesagt, sie sei im Zeitpunkt der Übersiedlung nach Äthiopien sechs
Monate alt gewesen, während sie in der Anhörung angegeben habe, da-
mals zwei Monate alt gewesen zu sein. Es sei unerklärlich, wieso sie
kaum Tigrinya spreche, obwohl sie tigrinischer Ethnie zu sein behaupte,
wobei davon auszugehen wäre, ihre Familie hätte nach der Übersiedlung
noch für längere Zeit vorwiegend Tigrinya gesprochen. Die Äusserungen
zum Aufenthaltsstatus von Personen eritreischer Abstammung in Äthio-
pien seien unzutreffend und undifferenziert. So sei etwa wider den Er-
kenntnissen des BFM zu Protokoll gegeben worden, ihrer Familie sei es
sowohl verboten gewesen, äthiopische Papiere zu besitzen als auch eine
feste Adresse zu haben, und Hausvermieter wüssten zu verhindern, dass
eritreische Personen in einer Kebele registriert würden. Weiter habe sie
ausgesagt, ihre Eltern hätten am Unabhängigkeitsreferendum teilge-
nommen und seien deshalb zum Verlassen des Landes aufgefordert wor-
den, ohne jedoch angeben zu können, wann dieses Referendum stattge-
funden habe. Sie habe ferner unzutreffend angegeben, Eritrea sei 1998
unabhängig geworden. Somit sei anzunehmen, die Beschwerdeführerin
sei äthiopische Staatsangehörige. Daran vermöge auch die eingereichte
eritreische Identitätskarte nichts zu ändern, da solche Dokumente leicht
unrechtmässig beschafft werden könnten und sich das Ausstellungsda-
tum ([…] 2000) nicht mit der diesbezüglichen Aussage der Beschwerde-
führerin (Ausstellung im Jahre 2011) decke. Die Angaben zur Aufforde-
rung, das Land zu verlassen, seien widersprüchlich, zumal die Be-
schwerdeführerin in der BzP angegeben habe, ihr Vater sei 1990 (nach
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äthiopischem Kalender) verstorben, während sie in der Anhörung ausge-
führt habe, die an den Vater gerichtete Aufforderung habe sich 1993
(nach äthiopischem Kalender) ereignet. Auf Vorhalt habe sie sich in weite-
re Widersprüche verstrickt. Zur angeblichen Aufenthaltsadresse in Addis
Abeba seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. In der BzP sei
anfänglich erwähnt worden, sie habe die letzten zwei Jahre vor der Aus-
reise im Quartier B._______ gelebt, während im späteren Verlauf der BzP
ausgeführt worden sei, sie habe dort lediglich bis zum Tod der Mutter
(2008) gelebt und sei anschliessend ins Quartier C._______ gezogen, wo
sie bis zur Ausreise gelebt habe. Dies lasse sich nicht mit den Aussagen
in der Anhörung vereinbaren, gemäss welchen sie seit dem Jahr 2007 an
letzterer Adresse gelebt habe, wobei das Quartier – entgegen den Aus-
führungen in der BzP (C._______) – keine Bezeichnung gehabt habe.
Abgesehen von diesen zeitlichen Unstimmigkeiten habe sie den Wohnort
bis zum Tode der Mutter in der BzP im Quartier B._______, in der Anhö-
rung aber in einem Quartier namens D._______ lokalisiert. Dies lege den
Schluss nahe, die Beschwerdeführerin versuche, ihre tatsächlichen Auf-
enthaltsorte in Addis Abeba zu verschleiern. Diese Annahme decke sich
mit den Abklärungsergebnissen der Botschaft, wonach die Beschwerde-
führerin an ihrer angeblichen Wohnadresse in C._______ unbekannt sei
und überdies der Hausbesitzer anders heisse, als dies von ihr in der BzP
und der Anhörung angegeben worden sei. Die dafür gegebene Erklärung,
sie sei an besagter Adresse nicht registriert gewesen, überzeuge nicht.
Schliesslich seien die Ausführungen zu den Erlebnissen im Zusammen-
hang mit dem Stiefvater vage und oberflächlich ausgefallen; nicht einmal
seinen Familiennamen habe sie gekannt. In der BzP habe sie behauptet,
ihre Mutter habe 2002/2003 geheiratet, während in der Anhörung ange-
geben worden sei, der Stiefvater sei bereits verheiratet gewesen und die
Beziehung zur Mutter der Beschwerdeführerin sei ausserehelich gewe-
sen. Die Übergriffsversuche seien pauschal dahingehend beschrieben
worden, dass er ständig versucht habe, sie alleine zu treffen, ihren
Freund vertrieben und sie einmal angefasst habe. Trotz Nachfrage seien
detailliertere Schilderungen ausgeblieben. In der Anhörung unerwähnt
geblieben sei das Vorbringen anlässlich der BzP, ihr Stiefvater habe sie
aus der Wohnung geworfen. Auf Vorhalt hin habe sie bestritten, diese
Aussagen in der BzP gemacht zu haben.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, bei
der unterschiedlichen Altersangabe betreffend den Zeitpunkt der Über-
siedlung handle es sich um einen Versprecher. Ohnehin stelle dies ledig-
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lich einen marginalen Widerspruch dar, welcher nicht ins Gewicht falle.
Die Angaben zur Herkunft der Mutter seien entgegen den Behauptungen
des BFM zutreffend. Das BFM verkenne, dass die Beschwerdeführerin in
einem Amharisch sprechenden Umfeld aufgewachsen sei und es sei
nachvollziehbar, dass sie die Sprache des Gastlandes gelernt habe. Das
BFM bestreite ferner nicht, dass die Beschwerdeführerin Tigrinya gut ver-
stehe. Von der Beschwerdeführerin, welche in Äthiopien aufgewachsen
sei, könne keine differenzierte Auskunft über das Herkunftsland der Eltern
verlangt werden, insbesondere, da sie seither nie mehr in ihre Heimat zu-
rückgekehrt sei und keinen engen Kontakt zu den eritreischen Verwand-
ten pflege. Hinsichtlich der vom BFM für unzutreffend befundenen Aus-
führungen zu den Lebensbedingungen eritreischstämmiger Personen, die
in Äthiopien leben würden, werde auf die generelle Diskriminierung von
Eritreern verwiesen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Probleme ihrer Eltern bei der Regist-
rierung sowie Ausweisbeschaffung nachvollziehbar. Die auf einen ersten
Blick widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich
des Referendums würden sich dahingehend erklären lassen, dass ihre
Eltern mehrere Male zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei-
en. So beziehe sich ihre Aussage auf zwei Ereignisse, anlässlich welcher
diese Aufforderungen ausgesprochen worden seien, nämlich auf den
Kriegsausbruch 1998 sowie die Referendumsteilnahme der Eltern im Jah-
re 1993. Die Beschwerdeführerin habe etwa alle zwei Jahre ihren Wohn-
ort gewechselt, wodurch es ihr schwer falle, sich an alle Adressen zu er-
innern. Sie habe sich aufgrund der Diskriminierungen nicht registrieren
lassen können und habe deshalb als Untermieterin gelebt, weshalb der
Vermieter sie nicht direkt gekannt habe. Die Botschaftsabklärung habe
drei Jahre nach ihrem Wegzug stattgefunden, und es könne gut möglich
sein, dass in der Zwischenzeit ein neuer Vermieter das Haus übernom-
men habe. Zu den Ausführungen hinsichtlich des Stiefvaters sei zu be-
merken, dass es sich um ein sehr intimes und unangenehmes Thema
handle, über welches sie nicht weiter habe sprechen wollen. Die Bezie-
hung des Stiefvaters zu ihrer Mutter sei ausserehelich gewesen, was in
Äthiopien ein verbreitetes Phänomen sei. Im Übrigen treffe es zu, dass ihr
Stiefvater sie aus dem Haus geworfen habe, dies jedoch indirekt, indem
er sie beim Vermieter angeschwärzt habe. Zu den von der Vorinstanz für
unglaubhaft befundenen Ausführungen zum Tod ihrer Eltern sei voraus-
zuschicken, dass die Beschwerdeführerin mit dem äthiopischen Kalender
aufgewachsen sei und ihr die Umrechnung in den gregorianischen Ka-
lender schwer falle. Die Todesursache sei in der BzP sowie der Anhörung
konsistent geschildert worden.
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Zur eingereichten Identitätskarte wurde in der Beschwerdeergänzung un-
ter Hinweis auf die beigelegte E-Mail der Tante ausgeführt, dass eine gute
Freundin der Tante der Beschwerdeführerin die Karte besorgt habe, wo-
durch sich inhaltliche Fehler ergeben haben könnten und die Praxis bei
der Ausstellung von Identitätsdokumenten ohnehin inkonsistent sei.
5.4 In der Vernehmlassung hielt das BFM den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift entgegen, die Angaben zur Herkunft der Mutter seien
nicht konstant. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmomente
könne offenbleiben, ob es sich bei der eingereichten Identitätskarte um
ein authentisches Dokument handle. Die E-Mail der Tante stelle ein Gefäl-
ligkeitsschreiben dar, welchem kein Beweiswert zukomme.
5.5 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, bei der Herkunft der
Mutter handle es sich um eine Tatsache, welche sie nur aus Erzählungen
kenne, da sie Eritrea als Säugling verlassen habe. Es gehe nicht an, dass
das BFM der Identitätskarte allgemein den Beweiswert abspreche. In der
Beschwerdeschrift sei die eritreische Abstammung überzeugend aufge-
zeigt worden und das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Recht-
sprechung davon aus, dass eine eritreische Identitätskarte ohne Fäl-
schungsmerkmale die Staatsbürgerschaft der betreffenden Person be-
weise. Zudem werde sich die Tante der Beschwerdeführerin persönlich
um die Besorgung einer authentischen Identitätskarte bemühen, welche
sobald als möglich nachgereicht werde.
6.
6.1 Das BFM ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin ausgegangen. Dabei kann – unter Ausklammerung
des marginalen Widerspruchs hinsichtlich des exakten Alters beim Ver-
lassen von Eritrea sowie der für die Beurteilung des vorliegenden Falles
nicht zentralen Ausführungen zur genauen Herkunft der Mutter – auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Insbesondere das Kernvorbringen, die Übergriffsversuche sei-
tens des Stiefvaters, sind substanzarm ausgefallen. So weist das BFM
zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin selbst auf Nach-
frage hin nicht gelungen ist, die Übergriffsversuche konkret zu schildern,
indem sie sich stets in pauschalen Äusserungen verlor (vgl. act. A19
F134 bis F153), was sich nicht allein dadurch erklären lässt, dass es sich
um ein unangenehmes Thema handle. Aufgrund der Oberflächlichkeit
vermitteln diese Schilderungen nicht den Eindruck eines tatsächlichen Er-
lebens. Nur am Rande sei diesbezüglich noch erwähnt, dass die Be-
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schwerdeführerin ihre mit Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten schrift-
lichen Ausführungen zu den Missbrauchsversuchen bis dato nicht einge-
reicht hat. Hinsichtlich des Stiefvaters fällt zudem auf, dass die Beziehung
zur Mutter widersprüchlich zu Protokoll gebracht wurde. In der BzP wurde
ausgeführt, die Mutter habe den Stiefvater geheiratet und die Mutter so-
wie die Beschwerdeführerin hätten anschliessend beim Stiefvater gelebt
und zwar für insgesamt drei Jahre (vgl. act. A6 S. 11 f.). Mit dieser Aussa-
ge übereinstimmend wurde weiter angegeben, der Stiefvater habe sie
(die Beschwerdeführerin) schliesslich aus dem Haus geworfen (act. A6
S. 11). Demgegenüber habe es sich gemäss Anhörung um eine ausser-
eheliche Beziehung gehandelt und die Mutter habe nicht mit dem Stiefva-
ter zusammengelebt, da er bereits verheiratet gewesen sei und mit seiner
Frau und seinen Kindern zusammengelebt habe (act. A19 F176 f.). Dabei
wurde jedoch der Kontakt zur Mutter inkonsistent beschrieben, indem der
Stiefvater ab und zu (act. A19 F159) respektive einmal (act. A19 F163)
oder aber – nachdem die Beschwerdeführerin auf ihre Aussage anlässlich
der BzP angesprochen wurde – über drei Jahre hinweg bei der Be-
schwerdeführerin und ihrer Mutter übernachtet habe (act. A19 F237 f.).
Der in der BzP erwähnte Rauswurf aus der Wohnung durch den Stiefva-
ter wurde in der Anhörung bestritten (act. A19 F249), während es gemäss
Beschwerdeschrift zu einem indirekten Rauswurf gekommen sei, indem
der Stiefvater die Beschwerdeführerin angeschwärzt habe, wobei dies
nicht zu überzeugen vermag, zumal es sich dabei wohl um eine Auflö-
sung des Widerspruchs mittels Zurechtrücken des Sachverhalts handelt.
6.2 In zutreffender Weise wies das BFM auf die Unvereinbarkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Botschaftsabklä-
rung hin. Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, die Vermieter-
schaft könnte gewechselt haben, ist nicht stichhaltig, da sich die Abklä-
rung auch auf die damaligen Verhältnisse erstreckt. Ebenfalls nicht zu
überzeugen vermag der Einwand hinsichtlich des mit den Ausführungen
der Beschwerdeführerin unvereinbaren Ausstellungsdatums der Identi-
tätskarte. Die Involvierung einer Drittperson könnte – wenn überhaupt –
zu einer direkt die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Falsch-
angabe in der Identitätskarte führen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie
und wieso der Einbezug einer Drittperson zu einem fehlerhaften Ausstel-
lungsdatum führen könnte. Ohnehin entspricht die Beschaffung der Aus-
weispapiere durch eine Drittperson, während sich die Beschwerdeführerin
im Sudan aufgehalten haben will, nicht dem offiziellen Ausstellungsvor-
gang, was den Beweiswert dieses Dokuments zusätzlich beeinträchtigt
(vgl. zum Ausstellungsprozedere Immigration and Refugee Board of Ca-
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nada: Eritrea: Identification documents, including national identity cards
and birth certificates; requirements and procedures for obtaining and
renewing identity documents, both within the country and abroad (2009-
August 2013) [ERI104539.E], 16. September 2013, abrufbar unter:
/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=454790&pls=1
; besucht am 16. April 2014). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich
auch, die Einreichung einer weiteren von der Tante der Beschwerdeführe-
rin beschafften Identitätskarte abzuwarten.
6.3 Folglich erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un-
glaubhaft, so dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Weg-
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Seite 11
weisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2
S. 4 f.).
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den
vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich
ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin
gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönli-
chen Verhältnissen, zu ihrer Herkunft sowie zum Nicht-Besitzen äthiopi-
scher Dokumente gemacht hat.
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
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Seite 12
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.6 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass von der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei und
daher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien zu prü-
fen sei. Dort herrsche weder Krieg noch eine sonstige Situation allgemei-
ner Gewalt. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit, da die Beschwerdeführerin über eine Schulbildung sowie Ar-
beitserfahrung verfüge und aufgrund der unglaubhaften Angaben hin-
sichtlich der tatsächlichen Lebensverhältnisse davon ausgegangen wer-
den könne, die Beschwerdeführerin verfüge über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz.
8.7 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und habe als Eritreerin
in Äthiopien ohne äthiopische Identitätsdokumente gelebt und es sei ihr
nicht möglich, einen äthiopischen Pass zu erlangen. Sie habe auch keine
Verwandten in Äthiopien, da ihre Eltern gestorben seien, ihr Bruder im
Ausland und ihre Tante in Eritrea leben würden. Sie verfüge somit über
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Seite 13
kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie habe keine nennenswerte Schulbil-
dung und sei aufgrund ihrer Herkunft Diskriminierungen ausgesetzt.
8.8 Mit Hinweis auf die vorangehende Erwägung 8.2 hat das BFM zu
Recht die Zumutbarkeitsfrage hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs
nach Äthiopien geprüft. Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanaly-
se in BVGE 2011/25 ist der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich
zumutbar (BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Aufgrund der schwierigen so-
zioökonomischen Situation ist bei alleinstehenden Frauen die Zumutbar-
keit in Abweichung von diesem Grundsatz jedoch nur anzunehmen, wenn
begünstigende Faktoren vorliegen, welche ihr eine soziale und wirtschaft-
liche Eingliederung in der Heimat ermöglichen (ebd. E. 8.5 S. 521 f.).
Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ih-
ren tatsächlichen Lebensverhältnissen im Heimatland ist bereits fraglich,
ob es sich bei der Beschwerdeführerin überhaupt um eine alleinstehende
Person handelt. Dessen ungeachtet ist jedoch unter Hinweis auf die Aus-
führungen in Erwägung 8.2 davon auszugehen, die Beschwerdeführerin
verfüge in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Gemäss Ak-
tenlage erwirtschaftete sie vor ihrer Ausreise ein geregeltes Einkommen
als (…). Aufgrund dieser Arbeitserfahrung ist ihr auch eine wirtschaftliche
Reintegration möglich.
Die gemäss Rechtsprechung geforderten begünstigenden Faktoren lie-
gen in casu mithin vor, so dass der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar zu bezeichnen ist.
8.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen. Die Unmöglichkeit ist erst dann anzu-
nehmen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person über
längere Zeit hinweg unmöglich geblieben ist und auch in Zukunft weiter-
hin nicht möglich sein dürfte, was im Falle der Beschwerdeführerin nicht
zutrifft (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für die Bezahlung der Verfahrenskosten ist der geleiste-
te Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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