B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7920/2009/wif
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), Serbien,
vertreten durch Roth Dieter, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2009 / N (…).
D-7920/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit fünf ihrer Kinder im Jahre
1991 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Auf dieses wurde mit Verfü-
gung vom 6. November 1991 des damals zuständigen Bundesamtes für
Flüchtlinge nicht eingetreten, nachdem die Beschwerdeführerin unbe-
kannten Aufenthaltes war.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Serbien am
20. Januar 2008 erneut zusammen mit ihrer volljährigen Tochter
B._______ (D-7914/2009) und gelangte über ihr unbekannte Länder am
21. Januar 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags zum zweiten Mal ein
Asylgesuch stellte. Am 12. Februar 2008 wurde sie summarisch befragt
und am 19. Dezember 2008 einlässlich angehört.
Die Beschwerdeführerin gab an, sich nach ihrem ersten Aufenthalt in der
Schweiz mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten zu haben und dort
auch verheiratet gewesen zu sein. Sie sei allerdings im Jahre 2002 aus
Deutschland ausgewiesen worden und habe seither in Serbien gelebt.
Zur Begründung ihres Gesuches gab sie an, sie sei in Serbien aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma diskriminiert wor-
den. Ihre Tochter sei vergewaltigt worden. Deshalb habe sie Angst, dass
bei einer Rückkehr wieder etwas passiere, und wolle mit ihrer Tochter in
der Schweiz bleiben.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2009 – eröffnet am 18. November 2009
– wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
deren Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 erhob die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Rück-
weisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie
subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
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Seite 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 stellte die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wur-
de die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfällige Beweisunterlagen ein-
zureichen. Die entsprechend angesetzte Frist lief jedoch ungenutzt ab.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2010, welche der Beschwerde-
führerin am 16. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig entscheidet.
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Seite 4
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde eventualiter die
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen.
Der Antrag wurde in der Folge in keiner Weise begründet. Der Sachver-
halt ist jedoch vorliegend rechtsgenüglich erstellt. Demzufolge ist der An-
trag abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 5
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge
des demokratischen Wandels entspannt und das am 25. Februar 2002 in
Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minderheiten schütze auch die als Minderheit anerkannten Romas. Ge-
mäss diesem Minderheitengesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf
Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Mutter-
sprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener
Sprache. Zudem sei auch deren proportionale Vertretung in öffentlichen
Ämtern vorgesehen. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen ge-
genüber Romas könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Al-
lerdings billige oder unterstütze der Staat selbst Übergriffe durch Drittper-
sonen nicht. Solche Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar,
die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vor-
kommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einlei-
teten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamten auf
dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren In-
stanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von
Beamten zu ahnden. Zudem gelte Serbien seit dem 6. März 2009 als ver-
folgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG. Im Weite-
ren könne festgehalten werden, dass die Vergewaltigung der Tochter
nicht glaubhaft sei. Infolgedessen könne auch nicht geglaubt werden,
dass die Beschwerdeführerin aus diesem Vorkommnis Nachteile erwach-
sen seien. Schliesslich erfüllten auch die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
5.2. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, Roma unterlägen in
Serbien einer Kollektivverfolgung. Zudem habe die Tochter sehr wohl
glaubhaft dargetan, dass und unter welchen Umständen sie verschleppt
und vergewaltigt worden sei. In diesem Zusammenhang werde sie versu-
chen, weitere Beweismittel über die Anzeigeerstattung zu erlangen. Der
serbische Staat unternehme im Falle solcher Übergriffe gegenüber Ro-
ma-Frauen nicht wirklich etwas zu ihrem Schutz beziehungsweise zur effi-
zienten Aufklärung der Taten und zeige sich somit als schutzunwillig. So
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Seite 6
sei auch ihr auf dem Polizeiposten beschieden worden, sie habe kein
Recht auf eine Klage.
6.
Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, ergeben sich hinsichtlich der
angeblichen Vergewaltigung der Tochter gewisse Zweifel bezüglich des
Ablaufs der Geschehnisse. Das BFM hat aber ohnehin in seinen weiteren
Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht asylrelevant sind.
6.1. Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müs-
sen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht-
sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von
staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nicht-
staatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erach-
ten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter
Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für lang-
fristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedroh-
ten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolu-
te Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu ga-
rantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeili-
che Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsy-
stem zu denken ist, welche eine effektive Strafverfolgung ermöglichen.
Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Per-
son zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils
im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspe-
zifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. mit
weiteren Hinweisen).
6.2. Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der eth-
nischen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 ist das
Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten,
welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung bean-
sprucht, in Kraft getreten. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren
2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisatio-
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nen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen
Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die
Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen
Jahr ist die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer
internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregie-
rungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammen-
bringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des
Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte
zu überwachen und transparent zu machen, beigetreten. Diese Initiative
konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit,
Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspek-
te der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berück-
sichtigen. Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktions-
programme verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Ge-
sundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, ge-
gen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter an-
derem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und
den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3741/2009 vom 30. November
2011 mit weiteren Hinweisen).
6.3. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheiten-
schutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009
ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte
das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten
grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt,
und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchge-
führt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerde-
führerin herstammt, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rück-
gang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe
durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausge-
schlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche
Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig
und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in
jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethni-
schen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer
Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Ef-
fizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich unter-
geordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungs-
massnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Mög-
lichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn
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Seite 8
auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher
Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte
Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster Zeit gerichtlich verfolgt (vgl.
EUROPEAN ROMA RIGHTS CENTRE [ERRC], Parallel submission by the Eu-
ropean Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All
Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th
Session 14 February To 11 March 2011, Januar 2011; EUROPEAN COMMIS-
SION, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; HUMAN RIGHTS
WATCH, World Report 2011, Januar 2011; US DEPARTMENT OF STATE,
Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3741/2009 vom 30. November 2011
mit weiteren Hinweisen).
6.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nach dem Ge-
sagten nicht davon gesprochen werden, dass sie als Roma in Serbien ei-
ner Kollektivverfolgung unterliegt, und es ist von einem adäquaten staatli-
chen Schutz durch die serbischen Behörden auszugehen. Zudem war die
Schutzsuche – eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung – für die
Beschwerdeführerin auch zumutbar, wurde doch innerhalb der Familie of-
fen über die angebliche Vergewaltigung ihrer Tochter gesprochen und sie
von der Familie unterstützt. Zudem war es der Beschwerdeführerin zuzu-
muten, sich an eine obere Instanz zu wenden, hätte die lokale Polizei tat-
sächlich nichts unternommen. Diesen Erwägungen vermag die Be-
schwerdeführerin auf Rechtsmittelebene nichts Stichhaltiges entgegen zu
halten. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, inwiefern die
entsprechend geltend gemachten Nachteile – die Vergewaltigung der
Tochter –, die allein die in diesem Zeitpunkt bereits volljährige Tochter be-
trafen, die Flüchtlingseigenschaft der Mutter zu begründen vermöchten.
6.5. Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbe-
handlung, werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer verschiede-
ner Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Woh-
nen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Al-
lein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in
diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen
wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtli-
chen Bestimmungen dargelegt.
6.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
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Seite 9
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
8.4.1. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen.
Zwar werden Angehörige der Roma – wie erwähnt – beim Zugang zu Bil-
dung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierun-
gen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegwei-
sung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Be-
schwerdeführerin. Zwar wurde ihre Tochter mit Verfügung vom 12. März
2012 aufgrund der vorläufigen Aufnahme deren Ehemannes ebenfalls
vorläufig aufgenommen, sodass die Beschwerdeführerin nicht wie vom
BFM angenommen, mit der Tochter zusammen nach Serbien zurückkeh-
ren kann. Jedoch wohnen in Serbien drei weitere Töchter der Beschwer-
deführerin (B10 F51 ff.) und ein Onkel, bei dem sie offenbar schon vor ih-
rer Ausreise leben konnte und der sie finanziell unterstützte und ihr sogar
die Ausreise finanzierte, welche 2400 Euro gekostet habe (B10 F30). So-
mit verfügt sie über ein familiäres- und soziales Beziehungsnetz, welches
sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Auch wohnen drei Söhne und
eine Tochter in Deutschland sowie eine Tochter in der Schweiz (B10
F51 ff.), welche sie allenfalls finanziell unterstützen können. Der Einwand,
sie habe zu ihren Kindern kaum Kontakt, kann angesichts des kulturell
bedingten engen Zusammenhalts in der Romagemeinschaft, nicht ge-
glaubt werden.
8.4.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde gesundheitli-
che Probleme geltend. Entgegen ihrer Ankündigung wurden bis anhin je-
doch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Es ist aber ohnehin
davon auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden (Bronchi-
tis, Herzprobleme) in Serbien behandelt werden können. Zwar haben Ro-
ma in Serbien verschiedenen Quellen zufolge nur beschränkt Zugang zu
medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit zu-
sammen, dass sie oft weder über Dokumente noch eine feste Wohnsitz-
adresse verfügen. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-
Gesundheitsmediatoren eingestellt (vgl. ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 mit weite-
ren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin dürfte über Dokumente verfü-
gen, konnte sie doch in der Vergangenheit einen Pass erhältlich machen,
und hatte im Haus ihres Onkels einen festen Wohnsitz, sodass sie nicht
wie andere Roma in einer illegalen Siedlung leben musste. Schliesslich
besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu
nehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der
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Seite 12
Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Be-
handlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
8.4.3. Nach dem Gesagten ist – trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage
in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma – nicht da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefähr-
dende Lage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellte in ihrer Be-
schwerde jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhe-
bung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aus-
sichtslos erscheinen. Zwar wurde die in Aussicht gestellte Fürsorgebes-
tätigung bis anhin nicht zu den Akten gereicht. Aufgrund der Akten und
insbesondere aufgrund des hohen Alters der Beschwerdeführerin sowie
der Tatsache, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist jedoch insge-
samt von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Nach dem Gesagten sind die
Begehren auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um un-
D-7920/2009
Seite 13
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gut-
zuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: