B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7921/2016
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3174/2015
vom 17. November 2016 / N (…)
und
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).
D-7921/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein Staatsangehöriger von Afghanistan tadschikischer
Ethnie – reichte am 9. September 2013 sein mittlerweile drittes Asylgesuch
ein, nachdem er schon in den Jahren 2007 und 2009 um die Gewährung
von Asyl in der Schweiz nachgesucht hatte. In dieser Hinsicht ergibt sich
aus den Akten das Folgende:
Das erstes Asylgesuch vom 17. Oktober 2007 wurde vom damaligen Bun-
desamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Verfügung vom 23. September
2008 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entschied angehobene
Beschwerde nicht eingetreten war (vgl. Urteil D-6613/2008 vom 19. No-
vember 2008), gelangte der Gesuchsteller am 15. Januar 2009 mit einem
Wiedererwägungsgesuch ans Gericht. Dieses Gesuch wurde vom Gericht
ans dafür zuständige BFM überwiesen (vgl. Schreiben D-289/2009 vom
21. Januar 2009) und vom Bundesamt mit Verfügung vom 2. Februar 2009
abgelehnt, wobei dieser Entschied unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Auf das zweite Asylgesuch vom 13. Oktober 2009 trat das BFM mit Verfü-
gung vom 27. Oktober 2009 und in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht ein, wobei vom Bundesamt wiederum die Wegweisung aus der
Schweiz und der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan angeordnet
wurde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen
Entscheid angehobene Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten war (vgl.
Urteil D-6862/2009 vom 18. November 2009), gelangte der Gesuchsteller
am 17. März 2010 mit einem zweiten Wiedererwägungsgesuch ans BFM.
Dieses Gesuch wurde vom Bundesamt mit Verfügung vom 27. April 2010
abgelehnt, wobei dieser Entschied vom Bundesverwaltungsgericht auf Be-
schwerde hin bestätigt wurde (vgl. Urteil D-3861/2010 vom 4. Juli 2011).
Nachdem der Gesuchsteller zwischenzeitlich in Österreich einen Asylan-
trag gestellt hatte (am 1. September 2011) und er von dort in Anwendung
der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren in die Schweiz rücküberstellt
worden war (am 13. Oktober 2011), gelangte er am 4. April 2012 abermals
mit einem Wiedererwägungsgesuch ans BFM. Dieses Gesuch wurde vom
Bundesamt mit Verfügung vom 16. April 2012 abgelehnt, wobei dieser Ent-
schied wiederum unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
D-7921/2016
Seite 3
Der Gesuchsteller stellte schliesslich in Norwegen einen Asylantrag (am
13. Juni 2013), wobei eine Rücküberstellung von dort in die Schweiz in
Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nur deshalb nicht
erfolgte, weil er selbständig in die Schweiz zurückkehrte und am 9. Sep-
tember 2013 das vorerwähnte, mittlerweile dritte Asylgesuch stellte.
B.
Im Rahmen seiner Asylgesuche von 2007 und 2009 hatte der Gesuchstel-
ler übereinstimmend vorgebracht, er stamme ursprünglich aus Kabul, wo
er im Jahre (…) geboren sei, er habe sich jedoch ab dem Alter von sechs
oder sieben Jahren mit seiner Familie während rund acht Jahren im Iran
aufgehalten, bis seine Familie im Jahre 2001 aus dem Iran wieder nach
Kabul zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr aus dem Iran habe er wäh-
rend fünf Jahren respektive bis zu seiner erneuten Ausreise aus Afghanis-
tan im Frühjahr 2005 wieder an seinem alten Wohnort in Kabul gelebt, wo-
bei er während dieser Zeit noch zur Schule gegangen sei (vgl. act. A1
[Ziffn. 1.10, 3, 8, 12 und 16], act. A17 [F. 20 ff.] und act. C1 [Ziffn. 1.10, 3,
8 12]). Zu seiner Familie führte der Gesuchsteller im Rahmen seines Ge-
suches von 2007 aus, seine Eltern würden mit seinen Geschwistern wei-
terhin in Kabul leben (vgl. act. A1 [Ziff. 12]). Nachdem er im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuches vom 15. Januar 2009 erstmals vorgebracht
hatte, seine Familienangehörigen seien seit einigen Monaten verschwun-
den (vgl. act. B3), gab er im Rahmen seines zweiten Asylgesuches vom
17. Oktober 2009 an, seine Eltern und seine Geschwister seien schon seit
Anfang 2008 verschollen (vgl. act. C1 [Ziff.12]). Im Rahmen des zweiten
Wiedererwägungsgesuches vom 17. März 2010 brachte er schliesslich vor,
seine Angehörigen seien im März 2008 ums Leben gekommen. Dabei ver-
wies er auf verschiedene Schreiben, laut welchen die in Kabul ansässigen
Familienangehörigen anlässlich einer Fahrt auf der Strasse von Ghazni
nach Zabul mit weiteren Passagieren eines Reisebusses von den Taliban
angehalten und ermordet worden seien (vgl. act. D1 und D2 [Beweismittel-
umschlag]). Im Rahmen seines dritten Wiedererwägungsgesuches vom
4. April 2012 machte er zu seiner Herkunft keine abweichenden Angaben,
machte jedoch geltend, der Wegweisungsvollzug nach Kabul sei aufgrund
von psychischen Problemen und mangels Beziehungsnetz unzumutbar
(vgl. dazu act. E1).
Im Rahmen seines jüngsten Asylgesuches brachte der Gesuchsteller dem-
gegenüber vor, er sei tatsächlich schon im Jahre (…) geboren und er
stamme auch nicht aus Kabul, sondern vielmehr aus der Ortschaft
D-7921/2016
Seite 4
B._______, welche im Bezirk C._______ in der Provinz Badachschan ge-
legen sei, zumal er nur während der letzten vier oder fünf Jahre vor seiner
Ausreise aus Afghanistan (von 2005 oder 2006) in Kabul gelebt habe (vgl.
act. F3 [Ziffn.1.06 und 1.07] und act. F5 [S. 2 Mitte]). Dabei machte er gel-
tend, während seines Aufenthalts in Kabul von 2001 bis 2005 respektive
bis 2006 sei er während der ersten Jahre noch zur Schule gegangen, in-
dem er dort das D._______ [eine Mittelschule] besucht habe. Danach habe
er lediglich während sechs oder sieben Monaten für eine Firma namens
E._______ gearbeitet, bevor er vor dem Hintergrund seiner damaligen Ge-
fährdungslage erneut in den Iran ausgereist sei. Gleichzeitig führte er an,
anlässlich der Rückkehr seiner Familie aus dem Iran im Jahre 2001 seien
seine Eltern und Geschwister nicht in Kabul geblieben, sondern diese seien
vielmehr nach rund drei Monaten nach Kunduz gegangen, wo sie Ende
2008 bei einem Anschlag auf der Strasse zwischen Kunduz und Badach-
schan ums Leben gekommen seien (vgl. zum Ganzen act. A3 [Ziff. 3.01],
act. F5 [S. 2 Mitte] und act. F15 [F. 18, 45 ff., 123 ff., 149 ff. sowie Zusatz-
fragen zum Schluss der Anhörung]).
Zur Stützung seiner revidierten Herkunftsangaben reichte der Gesuchstel-
ler anlässlich der Gesuchseinreichung neben einer auszugsweisen Kopie
seines Reisepasses (ausgestellt am 5. März 2006) namentlich das Original
einer am 4. März 2003 ausgestellten Tazkira (Nr. […]) ein, zusammen mit
dem Original einer vom afghanischen Aussenministerium ausgestellten
Übersetzung/Bestätigung zu diesem Dokument vom 21. Mai 2013. Gleich-
zeitig reichte er noch weitere Ausweise zu den Akten (vgl. dazu act. F4
[Beweismittelumschlag]). Dabei führte er auf Nachfrage hin aus, das Origi-
nal seines Reisepasses habe er verloren und das Original seiner Tazkira
sei während der letzten Jahre zusammen mit seinen weiteren Papieren von
seiner in Tadschikistan lebenden Tante verwahrt worden, welche ihm seine
Papiere anlässlich eines Besuchs in Kabul zurückgegeben habe. In diesem
Zusammenhang brachte der Gesuchsteller vor, er sei Mitte Dezember
2012 unter Verwendung eines gefälschten Flüchtlingsausweises auf dem
Luftweg von Italien nach Kabul zurückgekehrt, worauf er sich bei einem
Mann namens Masud in einer Ortschaft namens F._______ aufgehalten
habe, (soweit ersichtlich G._______, ein Vorort im Süden von Kabul-Stadt),
respektive in einer Ortschaft namens H._______ oder I._______, welche
in einer ihm unbekannten Distanz von der Stadt entfernt liege, wo er sich
die meiste Zeit versteckt gehalten habe, bis er im Juni 2013 wieder aus
Afghanistan ausgereist sei (vgl. dazu act. F3 [Ziffn. 2.01] und act. F15
[F. 13 und F. 25-38]). Diesbezüglich führte er aus, er sei im Juni 2013 unter
Verwendung eines fremden Reisepasses, in welchem sein Foto eingefügt
D-7921/2016
Seite 5
worden sei, auf dem Luftweg von Kabul über Dubai nach Deutschland ge-
reist. Von dort habe er sich nach Norwegen begeben, von wo er nach Erhalt
eines negativen Asylentscheides am 28. August 2013 wieder in die
Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. dazu act. F3 [Ziffn. 2.04 und 5.01]).
Zur Begründung seiner Asylgesuche von 2007 und 2009 hatte der Gesuch-
steller im Wesentlichen geltend gemacht, er habe Kabul im Jahre 2005
verlassen müssen, weil er dort von Nachstellungen der Taliban bedroht ge-
wesen sei, welche ihn entführt und anschliessend zum Deponieren einer
Bombe gezwungen hätten, welche aber glücklicherweise nicht explodiert
sei. Demgegenüber brachte er im Rahmen seines jüngsten Gesuches im
Wesentlichen vor, er habe seine Heimat 2005 oder 2006 verlassen, da er
in Kabul einem bekannten General als Bacha Bazi (sinngemäss: Lustkna-
be) hätte dienen sollen, nachdem sein Vater ihn beim Glücksspiel an die-
sen Mann verloren habe. Für die im jüngsten Asylverfahren vorgebrachten
Gesuchsgründe im Einzelnen, welche sich massgeblich von den früheren
Vorbringen unterscheiden, kann – soweit nicht nachfolgend darauf einge-
gangen wird – auf die Akten verwiesen werden.
C.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch vom
9. September 2013 ab, wiederum verbunden mit der Anordnung der Weg-
weisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Afghanis-
tan. In seinem Entscheid erkannte das Staatssekretariat die vom Gesuch-
steller im jüngsten Verfahren vorgebrachten, gegenüber den vorherigen
Verfahren massgeblich revidierten Gesuchsvorbringen als insgesamt un-
glaubhaft. Das Staatssekretariat äusserte sich sodann namentlich zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan, wo-
bei es in seinen diesbezüglichen Erwägungen das Vorbringen des Gesuch-
stellers über seine Herkunft – angeblich nicht aus Kabul, sondern aus der
Provinz Badachschan – als nicht stichhaltig erklärte.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller – handelnd durch ver-
schiedene Rechtsvertreter sowie mit Eingaben vom 19. Mai 2015 und vom
1. und 8. Juni 2015 – Beschwerde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Da-
bei bekräftigte er Rahmen seiner Eingaben zum einen seine revidierten
Gesuchsvorbringen, zum andern hielt er an der geltend gemachten Her-
kunft – angeblich nicht aus Kabul, sondern aus der Provinz Badachschan –
fest, wobei er in seinen diesbezügliche Vorbringen unter anderem auf die
beim SEM vorgelegten Beweismittel verwies.
D-7921/2016
Seite 6
E.
Die vorgenannte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3174/2015 vom 17. November 2016 abgewiesen. Im Rahmen die-
ses Urteils wurde vom Gericht sowohl die Ablehnung des Asylgesuches
zufolge Unglaubhaftigkeit der revidierten Gesuchsvorbringen als auch die
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvoll-
zuges nach Afghanistan bestätigt. Dabei wurde im Rahmen der Prüfung
der Anordnung des Wegweisungsvollzuges unter anderem ausgeführt,
nachdem vom Gesuchsteller keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht
worden seien und seine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen
weiterhin als unglaubhaft zu qualifizieren seien, sei vermutungsweise von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (vgl. a.a.O.
E. 6.3.5). Vorgängig war vom Gericht unter anderem erwogen worden, vom
Gesuchsteller sei nicht seine Original-Tazkira ins Recht gelegt worden,
sondern lediglich eine Übersetzung derselben (recte: eine vom afghani-
schen Aussenministerium ausgestellte Übersetzung/Bestätigung zu die-
sem Dokument vom 21. Mai 2013 im Original), mit welcher der Gesuch-
steller jedoch vor dem Hintergrund seiner insgesamt widersprüchlichen An-
gaben zum Verbleib seiner Papiere ebenso wenig den Beweis zu erbringen
vermöge, dass er tatsächlich aus B._______ in der Provinz Badachschan
stamme, weshalb diesem Beweismittel kein Beweiswert zuerkannt werden
könne (vgl. a.a.O., 6.3.4 [zweiter Absatz]). Dieses Urteil wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht am 18. November 2016 versandt und gemäss Sen-
dungsverfolgungssystem der Post dem damaligen Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers am 21. November 2016 zugestellt.
F.
Aus den Akten geht hervor, dass der Gesuchsteller am 8. Dezember 2016
durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit einem Akteneinsichts-
gesuch ans SEM gelangte. In seiner Eingabe ersuchte er das Staatssek-
retariat namentlich um eine unverzügliche Zustellung seiner Original-
Tazkira. Dabei führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei auf
die beim SEM eingereichte Tazkira angewiesen, da er deren Echtheit be-
weisen müsse, nachdem im vorerwähnten Urteil insbesondere angemerkt
worden sei, dabei handle es sich nicht um ein Original.
Dem Gesuchsteller wurde in der Folge vom SEM mit Schreiben vom
12. Dezember 2016 unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 10 AsylG
(SR 142.31) mitgeteilt, die Original-Tazkira könne ihm nicht zugestellt wer-
D-7921/2016
Seite 7
den. Sollte er jedoch die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmit-
tels in Betracht ziehen, so wäre es ihm überlassen, im Rahmen dieses Ver-
fahrens um die Herausgabe dieses Dokuments zu ersuchen.
G.
Am 21. Dezember 2016 gelangte der Gesuchsteller – handelnd durch sei-
nen Rechtsvertreter – mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwal-
tungsgericht. In seiner Eingabe ersuchte er um eine revisionsweise Aufhe-
bung des Urteils D-3174/2015 vom 17. November 2016, gleichzeitig bean-
tragte er die Gewährung von Asyl, eventualiter das Absehen von der Weg-
weisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks Vornahme weiterer Abklärungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um eine Sistierung des Wegweisungsvollzuges sowie um Erlass der Ver-
fahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Auf die Begründung des Revisionsgesuches und die mit der Revisionsein-
gabe vorgelegten Beweismittel – darunter eine Bestätigung der afghani-
schen Botschaft in Genf vom 13. Dezember 2016, in welcher die Echtheit
der Tazkira (Nr. […]) bestätigt wird – wird soweit wesentlich in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
H.
Nach Eingang des Revisionsgesuches wurde der Wegweisungsvollzug
vom Gericht einstweilen ausgesetzt (vgl. Telefax vom 23. Dezember 2016).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Weiteren auch zuständig für die
Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz ge-
fällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet das Gericht über Revi-
D-7921/2016
Seite 8
sionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, so-
fern das Gesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. dazu
Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31
Rz 24 f., S. 304 f.).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision, zumal die im
BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG). Zu beachten gilt, dass
Gründe, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht wer-
den können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG).
2.
Der Gesuchsteller ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat sein Re-
visionsgesuch, welches – wie nachfolgend aufgezeigt – in entscheidrele-
vanter Hinsicht nach Massgabe der Bestimmung von Art. 121 Bst. d BGG
zu beurteilen ist, innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Ur-
teils und damit fristgerecht eingereicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Da
seine Eingabe neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67
Abs. 3 VwVG), ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. In diesem Zusam-
menhang bleibt allerdings festzuhalten, dass der Gesuchsteller in seiner
von ihm ausdrücklich als "Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe tat-
sächlich keinen der gesetzlich normierten Revisionsgründe explizit ange-
rufen hat, was grundsätzlich einen Mangel darstellt (vgl. Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 [zweiter Satz] VwVG). Auf das Einholen einer Revisionsver-
besserung kann indes aus prozessökonomischen Gründen verzichtet wer-
den, da in vorliegender Sache – wie nachfolgend aufgezeigt – zweifelsfrei
der Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG erfüllt ist, auf welchen sich
denn auch der Gesuchsteller mit hinreichender Deutlichkeit bezieht (vgl.
dazu auch: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18).
D-7921/2016
Seite 9
3.
3.1 Der Gesuchsteller hat mit seinem Revisionsgesuch namentlich eine
Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf vom 13. Dezember 2016
eingereicht und er macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen gel-
tend, damit werde belegt, dass seine Tazkira echt sei. Damit ruft er implizit
den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an, zumal nach die-
ser Bestimmung die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten dann verlangt werden kann, "wenn die ersuchende Partei nach-
träglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf-
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte". Im Rahmen
seiner Ausführungen zur Sache blendet der Gesuchsteller jedoch aus,
dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "Tatsachen und Beweismit-
tel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind" nicht als Grundlage für
eine Revision herangezogen werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG [letzter Teil]). Nachdem die Bestätigung der afghanischen Botschaft
vom 13. Dezember 2016 datiert und damit erst nach Erlass des Urteils vom
17. November 2016 entstanden ist, fällt diese als Grundlage für eine Revi-
sion des angefochtenen Urteils ausser Betracht (vgl. dazu BVGE 2013/22).
3.2 Den Akten lässt sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit entneh-
men, dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch nicht bloss auf der
Grundlage der erst nachträglich entstandene Botschaftsbestätigung, son-
dern vielmehr auf Grundlage seiner Original-Tazkira – und damit gestützt
auf eine bereits in den Akten liegenden Tatsache (im Sinne von Art. 121
Abs. 1 Bst. d BGG) – führen wollte. So geht, wie vorstehend erwähnt (vgl.
Bst. F), aus den Akten hervor, dass er die Vorinstanz am 8. Dezember 2016
ausdrücklich um eine schnellstmögliche Zustellung seiner Original-Tazkira
ersucht hat, weil im Urteil D-3174/2015 vom 17. November 2016 insbeson-
dere festgestellt worden sei, dabei habe es sich nicht um ein Original ge-
handelt. Die ersuchte Zustellung der Original-Tazkira wurde indes vom
SEM verweigert, worauf sich der Gesuchsteller soweit ersichtlich veran-
lasst sah, sein Revisionsgesuch vornehmlich auf die nachträglich einge-
holte Botschaftsbestätigung zu stützen. Der Gesuchsteller beruft sich indes
ebenso darauf, vom Gericht sei ihm entgegengehalten worden, seine Ori-
ginal-Tazkira habe er nicht beigebracht und die zugehörige Bestätigung
des afghanischen Aussenministeriums sei nicht authentisch, weshalb er
nun die Botschaftsbestätigung vorlege, mit welcher die Authentizität seiner
Tazkira belegt werde (vgl. Begründung, Ziff. 1 ff.). Zudem weist er in seiner
Eingabe darauf hin, dass er sich beim SEM um die Beschaffung seiner
Original-Tazkira bemüht habe, und er ersucht explizit darum, dieses Be-
weismittel bei der Vorinstanz anzufordern (vgl. Begründung, Ziff. 3).
D-7921/2016
Seite 10
3.3 Anders als im angefochtenen Urteil erwogen, finden sich in den vorins-
tanzlichen Akten nicht bloss Kopien und Übersetzungen, sondern – zusam-
men mit weiteren afghanischen Originalausweisen des Gesuchstellers
(vgl. act. F4 [Beweismittelumschlag]) – sowohl das Original der Tazkira
(Nr. […]), welche vom 4. März 2003 datiert, als auch das Original einer vom
afghanischen Aussenministerium ausgestellten Übersetzung/Bestätigung
zu diesem Dokument, welche vom 21. Mai 2013 datiert. Aufgrund der Ak-
tenlage muss davon ausgegangen werden, im Rahmen des ordentlichen
Beschwerdeverfahrens seien diese Beweismittel übersehen worden, zu-
mal die Erwägungen zum Fehlen von Originalpapieren nicht anders ver-
standen werden können. Zwar wurden im Rahmen der Beurteilung der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch noch auf andere
Aspekte abgestellt, bei objektiver Betrachtung hat das Gericht jedoch ge-
rade der angeblichen Nichtvorlage von Originaldokumenten Gewicht bei-
gemessen. So wurde dem Gesuchsteller unter anderem ausdrücklich ent-
gegengehalten, er habe bloss eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, welcher
keinerlei Beweiswert zuzumessen sei, und in der Folge gerade unter Ver-
weis auf das Fehlen von Originalpapieren das Vorbringen über die geltend
gemachte Herkunft angeblich aus der Provinz Badachschan als unglaub-
haft erklärt (vgl. a.a.O., E. 6.3.4 [zweiter Absatz] und E. 6.3.5). In diesem
Zusammenhang bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass im Falle von
Afghanistan der Frage nach der Herkunft regelmässig eine grosse Bedeu-
tung zukommt (vgl. dazu unten, E. 5.3.2), und ebenso, dass vom SEM im
Rahmen des ordentlichen Verfahrens an keiner Stelle Zweifel an der Echt-
heit der vom Gesuchsteller vorgelegten Ausweise und Bestätigungen er-
hoben wurden. Mit Blick darauf lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmt-
heit ausschliessen, dass das Gericht bei der Prüfung der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges gegebenenfalls zu einen anderen Wür-
digung der Sache gelangt wäre, wäre es nicht zum Übersehen der in den
Akten liegenden Originaldokumente gekommen. Bei dieser Sachlage ist
dem Übersehen zugleich die notwendige revisionsrechtliche Erheblichkeit
(im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG) zuzumessen, da diese nicht nur
dann als gegeben zu erkennen ist, wenn das Gericht in Kenntnis der über-
sehenen Tatsachen oder Beweismittel mit Sicherheit zu einem anderen
Entscheid in der Sache gelangt wäre, sondern schon dann, wenn die über-
sehenen Tatsachen und Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten
führen können. Analog der Praxis zur Frage der revisionsrechtlichen Er-
heblichkeit neuer Beweismittel im Sinne der Bestimmung von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. dazu das Urteil D-7454 und 7055/2010 vom 14. Ok-
tober 2013, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen) ist demnach für eine Revision
nach Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG nicht erforderlich, dass eine vollständige
D-7921/2016
Seite 11
Wahrnehmung der Akten zwingend zu einer anderen Beurteilung der Sa-
che geführt hätte, sondern es genügt, wenn bei objektiver Betrachtung An-
lass zur Annahme besteht, das Übersehen sei geeignet gewesen, den Aus-
gang des vorangehenden Verfahrens zumindest zu beeinflussen. Damit ist
aber gleichzeitig auch gesagt, dass mit der Gutheissung eines Revisions-
gesuches in Anwendung der Bestimmung von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG
das Ergebnis des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens keines-
wegs schon vorweggenommen wird.
3.4 Aufgrund der Aktenlage ist sodann einschränkend festzustellen, dass
dem festgestellten Übersehen im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG nur
soweit Erheblichkeit zukommt, als es die Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges betrifft, auf was sich der Gesuchsteller denn auch
zur Hauptsache beruft (vgl. Begründung, Ziff. 5). Zwar behauptet er im
Weiteren sinngemäss eine Relevanz auch bezüglich der Ablehnung des
Asylgesuches (vgl. Begründung, Ziff. 6). In dieser Hinsicht wird jedoch
auch nicht ansatzweise etwas ersichtlich gemacht, was die Erwägungen
im Urteil D-3174/2015 vom 17. November 2016 zur Unglaubhaftigkeit der
Gesuchsvorbringen (vgl. a.a.O., E. 4.2) erschüttern könnte.
3.5 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit es
sich gegen die im Rahmen des Urteils D-3174/2015 vom 17. November
2016 erfolgte Bestätigung der Ablehnung des Asylgesuches richtet, das
Gesuch jedoch gutzuheissen, soweit es sich gegen die mit diesem Urteil
erfolgte Bestätigung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs richtet.
4.
4.1 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist das angefoch-
tene Urteil aufzuheben, soweit darin über den Wegweisungsvollzug ent-
schieden wurde, und das Beschwerdeverfahren beschränkt auf diesen
Punkt wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Da – wie nachfol-
gend aufgezeigt – einem Entscheid in dieser Sache aufgrund der Akten-
lage nichts entgegensteht, ist darüber nicht im Rahmen eines separaten
Verfahrens, sondern im Rahmen des vorliegenden Urteils zu entscheiden.
4.2 Auf das wiederaufgenommene Verfahren sind die für das Beschwerde-
verfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden (vgl.
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165).
Das wiederaufgenommene Verfahren richtet sich demnach nach dem
VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
D-7921/2016
Seite 12
VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), womit sich die Kognition des Gerichts und
die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im
Bereich des Ausländerrechts – was nachfolgend interessiert (vgl. E. 5) –
nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5).
4.3 Vom Gesuchsteller wird für den Fall einer revisionsweisen Aufhebung
des angefochtenen Urteils eventualiter die Rückweisung der Sache ans
SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt. Der entscheid-
relevante Sachverhalt ist indes aufgrund der bestehenden Aktenlage ohne
weiteres als hinreichend erstellt zu erkennen, zumal sich den Akten nicht
nur umfassende Angaben und Ausführungen des Gesuchstellers zu seiner
Person und zu seinem persönlichen Hintergrund entnehmen lassen, son-
dern auch verschiedenste Beweismittel vorliegen. Bei dieser Sachlage fällt
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das
Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
[zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
D-7921/2016
Seite 13
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt indes nur Personen, wel-
che die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem die Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft vom Gericht im Rahmen des Urteils
D-3174/2015 vom 17. November 2016 bestätigt worden ist, und dieses Ur-
teil in diesem Punkt auch weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Ge-
suchstellers nach Afghanistan ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen noch aus
den Akten ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller im Fall
einer Rückführung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
zu gewärtigen hätte. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Gesuchsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Mit
Blick auf die bisherigen Erwägungen zur klaren Unglaubhaftigkeit nicht nur
der ursprünglichen Gesuchsvorbringen, sondern gerade auch der revidier-
ten Gesuchsvorbringen (vgl. dazu das Urteil D-317/2015 vom 17. Novem-
ber 2016 E. 4.2), welche nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können,
kann sich der Gesuchsteller auf nichts dergleichen berufen. Schliesslich
lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
D-7921/2016
Seite 14
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit Blick auf die in Afghanistan
herrschenden, schon seit Jahren prekären Verhältnisse in der Regel von
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, wenn die betroffene
Person aus einem anderen Gebiet als aus einer der drei Städte Kabul, He-
rat oder Mazar-i-Sharif stammt (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.9.1, 2011/38
E. 4.3.2 und 2011/49 E. 7.3.3). Stammt die betroffene Person hingegen
aus einer der genannte Städte, so wird in der Regel von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges ausgegangen, wenn im Einzelfall zusätzlich
begünstigende Umstände hinzutreten. In diesem Sinne hat das Gericht in
BVGE 2011/7 betreffend Kabul festgehalten, dass die Sicherheitslage in
dieser Stadt weniger bedrohlich ist, als in den anderen Landesteilen, und
dort auch die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
des Landes weniger dramatisch ist, weshalb der Wegweisungsvollzug
nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden
Umständen – auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative – als zumutbar
erkannt werden könne. Als begünstigender Umstand gilt dabei namentlich
das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes, mithin
das Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte (vgl. a.a.O., E. 9.9.2). An die-
ser Praxis hält das Gericht unverändert fest und der Gesuchsteller zielt of-
fenkundig auf eine Behandlung nach dieser Praxis ab, wenn er in seinem
jüngsten Asylverfahren neu eine Herkunft angeblich nicht aus Kabul, son-
dern aus der afghanischen Provinz Badachschan geltend macht, und er
sich zugleich auf den angeblichen Verlust seiner gesamten Familie beruft.
5.3.3 Nachdem der Gesuchsteller im Rahmen von immerhin fünf Vorver-
fahren – der zwei Asylgesuchsverfahren von 2007 und 2009 und der drei
Wiedererwägungsverfahren von 2009, 2010 und 2012 – stets über eine
Herkunft aus Kabul berichtet hat, respektive er im Verlauf dieser Verfahren
nie von seinen ursprünglichen Herkunftsangaben abwich, machte er erst-
mals im Rahmen seines Asylgesuches vom 9. September 2013 geltend, er
stamme tatsächlich gar nicht aus Kabul, sondern vielmehr aus einer Ort-
schaft, welche in einem ländlichen Gebiet der Provinz Badachschan gele-
gen ist. Gleichzeitig gab er an, er sei auch drei Jahre älter, als bisher an-
gegeben (vgl. dazu oben, Bst. B [erster Absatz]). Diese Änderung weckt
schwere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der revidierten Sachverhaltsanga-
ben. Allerdings kann der Gesuchsteller seine revidierten Herkunfts- und Al-
tersangaben tatsächlich auf eine ganze Serie von inhaltlich übereinstim-
menden Beweismitteln stützen (zunächst auf eine am 4. März 2003 aus-
gestellten Tazkira [Nr. {…}], welche durch eine vom afghanischen Aussen-
ministerium ausgestellten Übersetzung/Bestätigung zu diesem Dokument
vom 21. Mai 2013 gestützt wird, welche wiederum durch eine Bestätigung
D-7921/2016
Seite 15
der afghanischen Botschaft in Genf vom 13. Dezember 2016 gestützt wird,
aber auch auf eine auszugsweise Kopie seines Passes), wobei diese Be-
weismittel nicht leichthin als Fälschungen bezeichnet werden können, zu-
mal vom SEM an keiner Stelle Zweifel bezüglich deren Echtheit angemel-
det wurden. Aufgrund dieser Beweismittel lässt sich eine ursprüngliche
Herkunft aus der Provinz Badachschan nicht ausschliessen. Der Gesuch-
steller muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass bei der Beurteilung
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Einzelfall dem
ursprünglichen Geburts- und Heimatort keine alleine ausschlaggebende
Bedeutung zukommt, sondern die Beurteilung stets aufgrund der gesam-
ten Aktenlage erfolgt. Dabei ergibt sich in vorliegender Sache aufgrund ei-
ner Gesamtbetrachtung der Akten im Wesentlichen das Folgende:
Der Gesuchsteller hat im Rahmen der Vorverfahren über seine Erstsozia-
lisation in Kabul, über den anschliessenden Aufenthalt seiner Familie im
Iran während rund acht Jahren und schliesslich über die Rückkehr seiner
Familie an ihren alten Wohnort in Kabul im Jahre 2001 berichtet, wo seine
Eltern und Geschwister seither wohnhaft seien. Mit Blick auf die gesamte
Aktenlage spricht nichts dafür, diese Angaben hätten nicht den Tatsachen
entsprochen. Das Vorbringen im Rahmen des jüngsten Asylverfahrens, zu
diesen Angaben sei es nur aufgrund einer schlechten Beratung durch Dritte
gekommen, ist aufgrund der Aktenlage als reine Schutzbehauptung zu er-
kennen. Gleichzeitig ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass
die Familie des Gesuchstellers bis heute in Kabul ansässig ist. Zwar hat er
geltend gemacht, seine gesamte Familie sei im Jahre 2008 von den Taliban
getötet worden. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht überzeugen, da sich
der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang in unüberbrückbare Wider-
sprüche verstrickt hat. So hat er im Rahmen seines zweiten Wiedererwä-
gungsgesuches vom 17. März 2010 unter Vorlage gleich mehrerer Bestä-
tigungsschreiben vorgebracht, seine zu diesem Zeitpunkt in Kabul leben-
den Angehörigen seien im März 2008 anlässlich einer Fahrt auf der Strasse
von Ghazni nach Zabul ermordet worden (also ganz im Süden des Lan-
des), wogegen er im Rahmen seines jüngsten Asylverfahrens behauptet
hat, seines Angehörigen, welche schon 2001 nach Kunduz gezogen seien,
seien erst Ende 2008 bei einem Anschlag auf der Strasse zwischen Kun-
duz und Badachschan ums Leben gekommen (also ganz im Norden des
Landes). Das Vorbringen über den angeblichen Tod der Angehörigen ist
mit Blick auf diese Widersprüche als haltlos zu erkennen. Im Weiteren ist
davon auszugehen, dass der Gesuchsteller tatsächlich aus guten bis sehr
guten wirtschaftlichen Verhältnissen stammt. So hat er im Rahmen seines
jüngsten Asylverfahrens unter anderem berichtet, er habe nach seiner
D-7921/2016
Seite 16
Rückkehr aus dem Iran in Kabul eine Mittelschulausbildung genossen, was
im afghanischen Kontext überaus deutlich für eine Herkunft aus guten bis
sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen spricht. Von einer solchen ist
umso mehr auszugehen, als vom Gesuchsteller im Rahmen des jüngsten
Asylverfahrens auch noch Bestätigungen aus Kabul über den erfolgreichen
Besuch einer mehrmonatigen Englisch- und Computerschulung sowie über
den Besuch einer Autofahrschule vorgelegt wurden (vgl. act. F4 [Beweis-
mittelumschlag]). Da der Gesuchsteller seinen Angaben zufolge Mitte De-
zember 2012 in die Heimat zurückgekehrt ist, wo er sich bis Juni 2013 im
Stadtgebiet von Kabul aufgehalten hat, ist schliesslich ohne weiteres vom
Vorhandensein eines gefestigten persönlichen Beziehungsnetzes auszu-
gehen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die geltend ge-
machte Rückkehr in die Heimat nicht in Zweifel zu ziehen ist, nachdem der
Gesuchsteller von dieser Heimatreise eine ganze Serie von Beweismitteln
zu seiner Person und auch ein Beweismittel zur Person seines Vaters mit-
gebracht hat (vgl. act. F4 [Beweismittelumschlag]), welche zweifelsohne
aus dem Besitz seiner Familie stammen und während der letzten Jahre
von dieser verwahrt worden sein dürften. Das Vorbringen, diese Beweis-
mittel seien während Jahren von einer in Tadschikistan lebenden Tante ver-
wahrt worden, ist dabei als ebenso haltlos zu erkennen, wie die völlig un-
substanziierte Behauptung, er habe sich während nahezu der gesamten
Zeit seines Heimataufenthaltes in einem Vorort von Kabul bei einem Mann
namens Masud versteckt gehalten. Schliesslich war der Gesuchsteller in
der Lage, für seine Reise in die Heimat und wieder zurück nach Europa
eine ganz erhebliche Summe aufzubringen (vgl. dazu act. F5 [S. 1 unten]),
was wiederum den Schluss betreffend seine Herkunft aus tatsächlich guten
bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen bestätigt.
5.3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen ist, der Gesuchsteller ver-
füge in Kabul nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Da im
Weiteren aufgrund der gesamten Aktenlage auch keine anderen individu-
ellen Gründe ersichtlich sind, welche ernsthaft gegen eine Rückkehr in die
Heimat sprechen würden, erweist sich der Wegweisungsvollzug im Sinne
der vorerwähnten Praxis als zumutbar.
5.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Gesuchsteller verpflichtet ist, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12).
D-7921/2016
Seite 17
5.5 Nach vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gegen die
Anordnung des Wegweisungsvollzuges abzuweisen.
6.
6.1 Mit vorliegendem Urteil sind – soweit es das Revisionsverfahren be-
trifft – die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach
Art. 126 BGG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss
Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos geworden.
6.2 Der Gesuchsteller ist mit seinem Revisionsgesuch unterlegen, soweit
es den Asylpunkt betrifft, wobei in diesem Punkt auch sein Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG) abzuweisen ist, da die unsubstanziierten Anträge und Vorbringen
im Asylpunkt als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen waren. Der
Gesuchsteller hat dementsprechend um die Hälfte reduzierte Verfahrens-
kosten von Fr. 300.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Gesuchsteller ist andererseits mit seinem Revisionsgesuch durchge-
drungen, soweit es die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, weshalb
ihm eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), wel-
che im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zulasten der Vorinstanz,
sondern zulasten des Gerichts geht. Die reduzierte Parteientschädigung ist
mangels Vorlage einer Kostennote des Rechtsvertreters vor dem Hinter-
grund der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) nach Er-
messen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und aufgrund der Aktenlage
auf Fr. 300.– festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die redu-
zierten Verfahrenskosten sind mit der reduzierten Parteientschädigung zu
verrechnen.
6.3 Soweit das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen, die Be-
schwerde jedoch abgewiesen wurde, sind dem Gesuchsteller in Gutheis-
sung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) keine Kosten aufzuerlegen, unter anderem auch deshalb,
weil ihm in diesem Punkt schon im Rahmen des Vorverfahrens Kosten auf-
erlegt worden sind, worauf nicht mehr zurückzukommen ist.
D-7921/2016
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird – im Sinne der Erwägungen – im Asylpunkt ab-
gewiesen, hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs jedoch gutge-
heissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3174/2015 vom 17. Novem-
ber 2016 wird aufgehoben, soweit darin über den Wegweisungsvollzug ent-
schieden wurde, und das Beschwerdeverfahren beschränkt auf diesen
Punkt wiederaufgenommen.
3.
Die Beschwerde gegen die Anordnung des Wegeweisungsvollzuges wird
im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
4.
Dem Gesuchsteller werden für das Revisionsverfahren einerseits redu-
zierte Verfahrenskosten von Fr. 300.– auferlegt, andererseits wird ihm eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– zugesprochen (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer). Die reduzierten Kosten werden mit der reduzier-
ten Entschädigung verrechnet.
5.
Für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren werden dem Ge-
suchsteller keine Kosten auferlegt.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: