Abtei lung IV
D-792/2008
scd/wea
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...), alias
C._______, geboren (...), Irak,
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
über den Flughafen von E._______ am 25. November 2007 verliess
und nach F._______ gelangte,
dass er von dort über G._______, wo er sich über einen Monat lang
aufhielt, nach Italien reiste,
dass der Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Einreiseversuchen
in die Schweiz (10. und 12. Januar 2008), in deren Anschluss er je-
weils den italienischen Behörden rückübergeben wurde, schliesslich
gleichwohl in die Schweiz einreiste, wo er am 16. Januar 2008 um Asyl
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass die italienischen Behörden am 23. Januar 2008 der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. Januar 2008 in Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen (EVZ/
Bundesanhörung) im Wesentlichen geltend machte, in einem vorwie-
gend von Schiiten und der irakischen Elite bewohnten Quartier in
E._______ gewohnt und gearbeitet zu haben,
dass sein Vater früher ein Begleiter von Saddam Husseins Bruder
(Name) gewesen sei, er indessen seine genaue Funktion nicht kenne,
dass er deswegen – sowie der sunnitischen Glaubenszugehörigkeit
und seiner Zugehörigkeit zur A._______-Sippe wegen – von der Al-
Mahdi-Armee und den Badr-Kräften bedroht worden sei,
dass er aus Furcht vor diesen Kreisen nur noch gelegentlich einer Ar-
beit nachgegangen sei,
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dass sein Vater – wie auch andere Mitglieder der irakischen Elite –
nach J._______ geflüchtet sei, wohin ihm später die Mutter sowie die
Geschwister gefolgt seien,
dass anfangs des Jahres 2004 Unbekannte auf ihn geschossen hät-
ten, als er sich im Wagen vor seinem Haus befunden habe,
dass sein jüngerer Bruder bei diesem Vorfall verletzt worden sei und
anschliessend ärztlich habe behandelt werden müssen,
dass er von Unbekannten einige Tage nach dem Vorfall auch einen
Drohbrief erhalten habe, mit der Aufforderung das Haus zu verlassen,
dass er sich deshalb aus Angst zu seinem im Bezirk K._______
lebenden Onkel väterlicherseits begeben habe, wo er bis zur Ausreise
geblieben sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2008 – eröffnet am
1. Februar 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer könne nach Italien zurückkehren, wo er sich nachweis-
lich vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe,
dass Italien sodann ein sicherer Drittstaat sei und einer Rückübernah-
me des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprä-
chen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückwei-
sung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die
Vorinstanz beantragte,
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dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren sei,
dass subeventualiter die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass nach dem Gesagten auf das Eventualbegehren (Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl) nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbe-
stritten ist (vgl. Protokoll EVZ S. 7; Protokoll der direkten Bundesanhö-
rung S. 7 und 8),
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die italienische
Behörde geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung der
Sicherheit des Drittstaates Italien zu widerlegen,
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dass es dem Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht – unbenommen geblieben wäre, in Italien ein Asyl-
gesuch zu stellen,
dass vor diesem Hintergrund das ihm angeblich ausgehändigte Weg-
weisungsschreiben an der Qualifikation Italiens als sicheren Drittstaat
nichts zu ändern vermag, ebensowenig die Aussage, wonach er Italien
nicht möge (vgl. Protokoll EVZ S. 7; Protokoll der direkten Bundesan-
hörung S. 7),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerdeschrift
Italien ebenfalls als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Rücküber-
nahmezusicherung der italienischen Behörden und damit die Rück-
kehrmöglichkeit nicht bezweifelt (siehe S. 4),
dass der Beschwerdeführer aus der Nichtedition der Rückübernah-
meerklärung zu Recht nichts zu seinen Gunsten ableitet,
dass dieses Dokument auf einer Vereinbarung zweier Staaten basiert,
welche die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
im jeweiligen Land regelt, und dem Beschwerdeführer in der angefoch-
tenen Verfügung kundgetan wurde, dass Italien der darin enthaltenen
Verpflichtung (Zusicherung der Rückübernahme) nachzukommen ge-
denke,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bloss zwecks
Durchreise zwei Tage in Italien gewesen sei, mithin von einem "sich
Aufhalten" im wörtlichen Sinn respektive im Sinne der Norm nicht ge-
sprochen werden könne, nicht zutrifft,
dass nämlich nach der neuen Gesetzesnorm allein der Aufenthalt im
Drittland als solcher und – im Unterschied zur früheren Regelung der
vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat – nicht seine Dauer
massgeblich ist (zur alten Rechtslage siehe EMARK 1994 Nr. 12 und
EMARK 2000 Nr. 1; zur neuen Rechtlage siehe Botschaft des Bundes-
rates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002
[02.060], S. 6850 und 6884),
dass ferner keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen,
welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vorliegen-
den Fall ausschliessen würde,
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dass mit der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festzustellen ist, dass in
der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder
andere Personen leben, zu denen er eine enge Beziehung hat,
dass nämlich der Beschwerdeführer keine hinreichende Hinweise auf
den angeblich in der Schweiz lebenden Cousin dargelegt hat,
dass er diesbezüglich einerseits widersprüchliche Angaben gemacht
(vgl. Protokoll EVZ S. 7) und andererseits seit seiner Einreise in die
Schweiz weder Kontakt zu diesem Cousin aufgenommen hat noch
sonst nähere Angaben über ihn zu geben im Stande war (vgl. Protokoll
der direkten Bundesanhörung S. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle aufgrund unsubstanziierter, teils wider-
sprüchlicher und somit unglaubhafter Vorbringen zur erlittener Verfol-
gung offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift fehl geht, wonach
sich aus den Befragungen zahlreiche Hinweise auf Verfolgung ergeben
würden, weshalb aufgrund der einschlägigen Norm von Art. 34 Abs. 1
AsylG die Anwendung von Absatz 2 der nämlichen Bestimmung nicht
erfolgen könne,
dass nämlich bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes
von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu
Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne von verfol-
gungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Ver-
folgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend angesichts der zu Recht
vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftig-
keitselemente (vgl. daselbst Ziff. I S. 3), worauf zur Vermeidung von
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Wiederholungen verwiesen werden kann, nicht offensichtlich zutage
tritt,
dass sodann die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach
in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegen-
teiligen Hinweise vorliegen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen
Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Italien oder einem anderen Schengen-Staat herr-
schende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen,
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG), da Italien einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren auf-
grund der vorstehenden Erwägungen – unabhängig einer allfälligen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – als von vornherein aussichtslos
zu bezeichnen sind,
das demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums D._______ (eingeschrieben; Beilage: Einza-
hlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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