B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-792/2013
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Ghana im Frühjahr (…) verliess und via B._______, C._______ und
D._______ am (…) illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag
um Asyl nachsuchte,
dass er am 19. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und vom BFM
am 23. Januar 2013 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wur-
de,
dass er anlässlich der Befragungen als Grund, weshalb er in der Schweiz
um Asyl nachsuche, im Wesentlichen geltend machte, dass er aus Ghana
sei und dort bereits seit seiner Geburt Konflikte zwischen zwei verfeinde-
ten ethnischen Gruppen namens "E._______" und "F._______" wüten
würden und er sich entschlossen habe auszureisen, um diesen Konflikten
zu entgehen,
dass er im Frühjahr (…) Ghana auf dem Landweg verlassen habe, über
B._______ und C._______ am (…) nach D._______ gelangt und dort bis
zum (…) geblieben sei,
dass er in D._______ seine Begleiterin E._______ getroffen habe, mit
welcher er am (…) ein Kind bekommen habe, welches er anerkannt habe,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2011 auf dieses Asyl-
gesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach D._______ anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, jedoch in-
nert der angesetzten Überstellungsfrist nach einem erfolglosen Ausschaf-
fungsversuch nicht vollzogen wurde, weshalb das nationale Verfahren
aufgenommen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2013 – eröffnet am 7. Feb-
ruar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätes-
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tens am 8. März 2013 zu verlassen und die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an ihn verfügte,
dass es zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte,
der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere beigebracht, welche
seine behauptete Staatsangehörigkeit zu Ghana belegen würden, und
weder Kenntnisse über diese Dokumente noch über Ghana bzw. die Ort-
schaft F._______ gehabt habe,
dass er sich zu seiner angeblich papierlosen Reise widersprüchlich und
wenig detailliert geäussert habe, so zum Beispiel über die Aufenthalts-
dauer in den einzelnen Ländern, durchquerte Orte und Regionen, Details
zu den einzelnen Grenzkontrollen, benutzte Verkehrsmittel sowie zu den
Reisekosten,
dass das Vorbringen, wonach er für die gesamte Reise über keine Papie-
re verfügt habe, wirklichkeitsfremd und nicht glaubhaft sei,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Ungereimthei-
ten, der Verschleierung seiner Biografie, seiner Herkunft sowie seiner
Aufenthaltsorte vielmehr dem begründeten Verdacht aussetze, auf ande-
re als die geschilderte Art und Weise in die Schweiz gelangt zu sein, da-
bei über Identitätspapiere seines Heimatstaates verfügt zu haben und
diese den Schweizer Asylbehörden in Verletzung seiner Mitwirkungs-
pflicht vorzuenthalten, um seine Identifikation sowie den späteren Vollzug
seiner Wegweisung in seinen Herkunftsstaat massgeblich zu erschweren,
dass weder die geltend gemachte ghanaische Staatsangehörigkeit noch
der Aufenthalt in der Stadt F._______ glaubhaft sei, womit folglich in Be-
zug auf Ghana keine Gründe, welche für die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft sprechen, vorliegen würden,
dass anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer auch seine eigentlichen
Fluchtgründe – Konflikte zwischen zwei verfeindeten ethnischen Grup-
pen – tatsachenwidrig und unsubstanziiert geschildert habe,
dass er ein nigerianisches Englisch spreche, mit einer nigerianischen
Konkubinatspartnerin in D._______ gewohnt habe und mit ihr in die
Schweiz gelangt sei, weshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ei-
ner nigerianischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei,
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dass sich keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers er-
geben würden und aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien,
dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101), verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar, technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 14. Februar
2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei von der
Wegweisung abzusehen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, die Verteilung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen sei ausgangsgemäss aufzuerlegen und es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizugeben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG; Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die
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aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernis-
ses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerdeschrift auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese
Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für
die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Do-
kumenten zu bejahen sind,
dass der langjährige Aufenthalt in D._______ sowie der Reiseweg über
B._______, C._______ und D._______ kaum ohne eigene und echte
Identitätspapiere zu bestreiten gewesen sein dürften, weshalb seine Be-
hauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen, sich als realitätsfremd er-
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weist, und dieser Umstand sowohl den Anschein erweckt, er wolle nicht
offenlegen, mit welchen Papieren er in Wirklichkeit gereist sei, als auch
als Hinweis dafür zu werten ist, dass er dadurch den schweizerischen
Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimlichen versucht,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die
Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen ebenso bestätigen wie die
detailarmen Angaben über die Reise vorerst nach D._______ und sodann
in die Schweiz,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der
Beschwerdeführer keine Kenntnisse über die offiziellen Identitätspapiere
aus Ghana, nur lückenhafte Kenntnisse über seinen behaupteten Her-
kunftsstaat Ghana sowie über seinen angeblichen Aufenthaltsort
F._______ aufwies und daraus zu schliessen ist, dass er nicht aus Gha-
na, sondern einem anderen afrikanischen Staat stammt, womit die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen generell in Frage zu stellen ist,
dass er sich eigenen Angaben zufolge legal in D._______ aufhielt und
überdies seine Tochter, die nun seinen Namen trägt, dort anerkannte,
weshalb anzunehmen ist, dass er sich zumindest in D._______ auswei-
sen musste und über Identitätsdokumente verfügte,
dass der Beschwerdeführer der im Empfangszentrum ergangenen schrift-
lichen Aufforderung vom 4. Juli 2012 (vgl. Akten BFM act. A2/1) zur Pa-
pierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich
der BzP vom 19. Juli 2012 (vgl. act. A6/9) und der direkten Anhörung vom
23. Januar 2013 (vgl. act. A28/13) – nicht nachkam und als Grund angab,
nie über Identitätsdokumente verfügt oder solche beantragt zu haben, da
er diese nie gebraucht und auch nichts zur Beschaffung derselben unter-
nommen habe (vgl. act. A6/9 S. 3 f.),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem
voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Be-
schaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Rei-
seweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind
(vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen ausführen lässt, seine Identitätsdokumente verloren zu haben, und
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es mangels eines bestehenden Beziehungsnetzes zum Heimatland nicht
möglich sei, Ersatzdokumente zu beschaffen, weshalb entschuldbare
Gründe für die Nichtbeschaffung der Passdokumente vorliegen würden,
dass es widersprüchlich ist, wenn erst in der Beschwerde vorgebracht
wird, dass der Beschwerdeführer die Identifikationsdokumente verloren
habe, er jedoch anlässlich der Befragungen geltend machte, nie über sol-
che verfügt und es auch nie für nötig befunden habe, solche zu beantra-
gen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lässt,
er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise-
oder Identitätspapiere bemüht,
dass der Beschwerdeführer den zuständigen Behörden bis heute kein
amtliches Ausweisdokument abgegeben hat,
dass die dürftig gehaltenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine
substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung
vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorin-
stanz in Zweifel zu ziehen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe
aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht
der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
züglich seiner Herkunft aus Ghana nicht glaubhaft gemacht wurden, und
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezügli-
chen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei wegen der ethnischen
Auseinandersetzung in G._______ (Ghana) geflüchtet,
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dass anlässlich dieser Auseinandersetzung seine Adoptivmutter getötet
worden sei,
dass er jedoch nicht im Stande war, bezüglich des Todes seiner Adoptiv-
mutter detaillierte Angaben zu Protokoll zu geben,
dass in Ergänzung dazu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aus-
führte, abgesehen von einem Steinwurf in seine Nähe, nicht persönlich
von diesem Konflikt betroffen gewesen zu sein, und er beschlossen habe,
in einem anderen Land sein Glück zu suchen,
dass er eigenen Angaben zufolge nie Schwierigkeiten mit den Behörden
zu verzeichnen hatte,
dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers als offenkundig asyl-
rechtlich nicht relevant erweisen, weshalb nicht ersichtlich ist, er bedürfe
des Schutzes der Schweiz,
dass weiter aus den Akten in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Be-
schwerdeführer jemals im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt gewesen ist
oder eine solche Verfolgung befürchten müsste,
dass auch in der Rechtsmitteleingabe keinerlei weitere Ausführungen da-
zu gemacht wurde,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig erscheinen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
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verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland droht,
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dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung des Fami-
lienlebens hat und sich unter gewissen Umständen daraus ein Anspruch
auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8
EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehöri-
ge hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das
Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339),
dass ein Familienmitglied dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
(schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthalts-
bewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen
muss,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit der Mutter sei-
ner Tochter keine Beziehung führt, zumal er anlässlich der BzP beim Zi-
vilstand sich als "Single" bezeichnete und daher entgegen den Ausfüh-
rungen des BFM nicht davon auszugehen ist, es handle sich um ein Kon-
kubinatsverhältnis, da auch den Akten nicht mit Sicherheit zu entnehmen
ist, dass die beiden in D._______ in einer Beziehung gelebt haben,
dass die gemeinsame Tochter sowie deren Mutter ohnehin über kein ge-
festigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. Akten N (…)),
dass somit diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist und der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ghana oder nach Nigeria somit
zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder in Ghana noch in Nigeria eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als un-
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer ausführte, wenn man ihn nach Afrika zurück-
bringe, wisse er nicht, wo er hingehen solle, da seine Adoptivmutter tot
sei und es in G._______ keine Garantie gebe, dass dieser Konflikt nicht
wieder ausbrechen werde,
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dass das Vorbringen bezüglich des Konflikts in Ghana aufgrund des oben
Ausgeführten nicht gehört werden kann, da ohnehin zu bezweifeln ist, der
Beschwerdeführer stamme aus Ghana und sei dort aufgewachsen,
dass beim Beschwerdeführer ein nigerianischen Englisch festgestellt
wurde, was darauf schliessen lässt, dass er aus Nigeria stammen könnte,
dass festzuhalten ist, dass den Ausführungen des BFM, der Beschwerde-
führer sei mit seiner nigerianischen Konkubinatspartnerin in die Schweiz
gereist und habe (…) Jahre mit ihr in D._______ gewohnt, nicht gefolgt
wird, da der Beschwerdeführer bereits am (…) in die Schweiz einreiste,
E._______ (die Mutter seiner Tochter) dagegen erst am (…) (vgl. act.
A6/9 S. 6 sowie die Akten N (…)), und den Akten zufolge – wie oben be-
reits ausgeführt – nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bei-
den in D._______ tatsächlich zusammengelebt haben, und es sich um
ein Konkubinatsverhältnis handelt,
dass diese Ausführungen jedoch nichts an der negativen Beurteilung der
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, ändert,
dass angesichts der als offensichtlich unglaubhaft zu erachtenden Aussa-
gen des Beschwerdeführers das angeblich fehlende Beziehungsnetz zu
bezweifeln und davon auszugehen ist, dass er über ein weitergehendes
soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im Falle der Rückkehr un-
terstützen kann,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass das Kind des Be-
schwerdeführers, welches seinen Angaben zufolge bei der Mutter lebt, an
einer Krankheit leide, welche nur in der Schweiz behandelt werden kön-
ne,
dass jegliche Ausführungen hierzu unterlassen wurden und nicht ersicht-
lich ist, worauf sich dieses Vorbringen stützt,
dass dem eingereichten ärztlichen Bericht vom (…) zu entnehmen ist,
dass die Tochter an einer angeborenen (Nennung Krankheit) leide, was
eine Form der (…) sei, die vor allem in der afrikanischen Bevölkerung
vorkomme,
dass die Tochter aktuell keiner intensiven Therapie bedürfe, (…) bekom-
me und im halbjährlichen Abstand auf der (…)-Poliklinik gesehen werde,
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dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitli-
cher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls
dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass vorliegend nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geschlossen werden kann, da
laut ärztlichem Bericht die Tochter keiner intensiven Therapie bedarf, und
davon auszugehen ist, dass sie auch in Nigeria, wo diese Krankheit ver-
breitet ist, behandelt werden kann, weshalb der Beschwerdeführer aus
der Krankheit seiner Tochter nichts für sich ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über Schulbildung
und neben seiner angeblichen Muttersprache Twi auch über sehr gute
(…)-Kenntnisse und über gute (…)-Kenntnisse verfügt,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die Be-
schwerde seiner Tochter und deren Mutter mit Urteil desselben Datums
ebenfalls abgewiesen wird (vgl. …),
dass somit weder die allgemeine Lage in Ghana oder Nigeria noch indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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