B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-792/2017
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (…)
D-792/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung zu den Asylgründen (Befragung
zur Person [BzP]) führte er im Wesentlichen aus, er habe in der eritreisch-
orthodoxen Kirche als Diakon gedient. Nachdem er einer Aufforderung zum
Militärdienst nicht Folge geleistet habe, hätten Soldaten ihn während den
Flitterwochen zuhause festnehmen wollen. Sein Vater habe diesen mitge-
teilt, dass sein Sohn erst nach den Flitterwochen der Aufforderung Folge
leisten könne. Aufgrund des Vorkommnisses habe er, der Beschwerdefüh-
rer, versucht, die Grenze zu überschreiten, sei dabei aber festgenommen
und im Juni 2014 nach B._______ gebracht worden, wo er die militärische
Ausbildung absolviert habe. Bei der Verlegung von B.______ nach
C._______ sei ihm bei einem Zwischenhalt die Flucht in den Sudan gelun-
gen (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 7).
Anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2016 machte der Beschwerde-
führer geltend, nach Beendigung der Schule habe er in D._______ von
2010 bis Oktober 2013 eine Ausbildung als Religionslehrer bei der eritre-
isch-orthodoxen Kirche absolviert, wobei er einer Aufforderung zum Militär-
dienst Ende 2010 keine Folge geleistet habe. Die Militärbehörden hätten
mehrmals in seinem Elternhaus nach ihm gesucht und die Eltern hätten
jeweils angegeben, er gehe noch zur Schule und sie wüssten nicht, um
welche Schule es sich handle. Sein Vater sei mehrmals für zwei bis drei
Tage inhaftiert worden. Nachdem er anlässlich seiner Hochzeitsfreier vom
4. Mai 2014 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, habe die Polizei ihn fest-
nehmen wollen, wobei sein Vater für ihn gebürgt und versprochen habe,
seinen Sohn in einem Monat nach der Hochzeit zum Polizeiposten zu brin-
gen, was er in der Folge auch getan habe. Er, der Beschwerdeführer, sei
sofort festgenommen worden. Nach zwei Wochen Haft sei ihm die Flucht
aus dem Gefängnis gelungen, indessen sei er bei einer Kontrolle wieder
festgenommen und zuerst in ein Gefängnis des Sicherheitsdienstes, da-
nach in ein unterirdisches Gefängnis gebracht worden. Nach Absolvierung
der militärischen Ausbildung in B.______ sei ihm bei der Verlegung nach
C._______ die Flucht gelungen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem Zertifikate der eritreisch-orthodoxen Priesterkirche und der E.______,
ein Schulzeugnis und eine Prüfungszulassung, alle in Kopie, ein.
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Seite 3
B.
Mit Entscheid vom 3. Januar 2017 (Eröffnung am 5. Januar 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2017 (Poststempel
6. Februar 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR
142.31) ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und antrags-
gemäss der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 16. März 2017 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argu-
mentation der Vorinstanz und reichte eine Honorarnote ein.
G.
In seiner Eingabe vom 6. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und dem voraussichtlichen
Urteilszeitpunkt. Hierzu nahm der damals zuständige Instruktionsrichter mit
Schreiben vom 21. März 2018 Stellung.
D-792/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, we-
gen der Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots verhaftet und inhaf-
tiert worden zu sein und sich nach der militärischen Ausbildung unerlaubt
von der Truppe entfernt zu haben, als nicht glaubhaft.
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So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP die in der Anhörung
geltend gemachten Gefängnisaufenthalte nicht einmal ansatzweise er-
wähnt. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer im Rahmen der An-
hörung nicht in der Lage gewesen, die Haftumstände anschaulich und le-
bensnah zu schildern (vgl. A12 S. 9). Nach besonderen Vorkommnissen
während der Haftzeit befragt, habe der Beschwerdeführer lediglich er-
wähnt, von Wächtern am äthiopischen Neujahrstag brutal zusammenge-
schlagen worden zu sein und auf Nachfrage diesen tatsachenwidrig nach
dem äthiopischen Kalender auf den 16. Dezember 2006 (22. August 2014)
datiert. Auch die Beschreibung des Gefängnisses in B.______ sei vage
ausgefallen (vgl. A12 S. 10). Daher seien die geltend gemachten Gefäng-
nisaufenthalte als nachgeschoben zu erachten.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer abweichend von der Angabe an
der BzP, wonach sein Vater den Soldaten mitgeteilt habe, sein Sohn könne
erst nach den Flitterwochen in den Militärdienst einrücken, worauf er sich
sofort über die Grenze begeben habe und dabei erwischt worden sei (vgl.
A4 S. 6), anlässlich der Anhörung geltend gemacht, dass Polizisten ihn an
seinem Hochzeitsfest hätten verhaften wollen und sein Vater für ihn ge-
bürgt habe, worauf er erst einen Monat später verhaftet worden sei (vgl.
A12 S. 5). Es sei realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer trotz be-
hördlicher Suche in seinen Heimatort begeben habe, um dort seine Hoch-
zeit zu feiern. Ebenso realitätsfremd sei, dass der Beschwerdeführer nur
wenige Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt in D._______ mehrere
Jahre lang unbehelligt seine Ausbildung als Religionslehrer habe absolvie-
ren können, obwohl er in diesem Zeitraum von den Militärbehörden ge-
sucht worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass es für die
Behörden ein Leichtes gewesen wäre, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu
machen, zumal er im College in D._______ registriert gewesen sei (vgl.
A12 S. 6). Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich jedes Mal
versteckt, wenn es irgendwo Razzien gegeben habe, vermöge nicht zu
überzeugen. Schliesslich sei die Schilderung der militärischen Ausbildung
und der anschliessenden Flucht und der illegalen Ausreise stereotyp und
vage ausgefallen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Einschätzung
der Vorinstanz seien die erstmals anlässlich der Anhörungen ausdrücklich
erwähnten Gefängnisaufenthalte nicht als nachgeschoben zu erachten.
Zwar habe der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Eritrea jemals in Haft
gewesen sei, verneint (vgl. A4 S. 6), sei indessen davon ausgegangen,
dass sich diese Frage auf die Zeit nach seiner von ihm zuvor erwähnten
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Inhaftierung nach seiner Hochzeit in B._______ beziehe. Zudem habe der
Beschwerdeführer aufgrund des summarischen Charakters der BzP und
des engen zeitlichen Rahmens (die Befragung habe lediglich 35 Minuten
gedauert) wenig Gelegenheit zu Ausführungen gehabt. Im Weiteren habe
der Beschwerdeführer die Haftumstände durchaus substanziiert geschil-
dert; die Angabe, wonach er am Neujahrsfest geschlagen worden sei, habe
er versehentlich gemacht (nicht am Fest des Johannes wie angegeben,
sondern am Fest von Marjam sei er geschlagen worden). Dieses Versehen
habe er noch während der Anhörung bemerkt und die Korrektur bei der
Rückübersetzung geltend gemacht, indessen sei diese nicht protokolliert
worden. Auch dem beigelegten Kurzbericht des anwesenden Hilfswerkver-
treters sei zu entnehmen, dass es Mängel bei der Protokollführung und
darüber hinaus gar Streit zwischen der Befragerin und dem Protokollführer
gegeben habe und die Befragerin bei der Rückübersetzung nicht anwe-
send gewesen sei. Daher sei es durchaus möglich, dass die Anmerkung
des Beschwerdeführers nicht protokolliert worden sei.
Aufgrund des summarischen Charakters der BzP habe sich der Beschwer-
deführer bei der Darstellung seiner Vorbringen auf die Aufzählung der Eck-
punkte beschränkt, weshalb nicht alle Vorkommisse in chronologischer
Reihenfolge genannt worden seien. Somit sei erklärbar, dass die Erzäh-
lung des Beschwerdeführers Zeitsprünge enthalte. Aus diesem Grund
habe der Beschwerdeführer an der BzP nicht erwähnt, dass er sich freiwil-
lig auf dem Polizeiposten gemeldet habe, inhaftiert worden sei und erst
danach die Grenze zu passieren versucht habe. Auch sei nicht auszu-
schliessen, dass nicht wortgetreu übersetzt worden sei. Im Weiteren habe
der Beschwerdeführer durchaus glaubhaft darlegen können, dass er sich
von Razzien habe fernhalten können. Es sei davon auszugehen, dass es
dem Militär nicht erlaubt gewesen sei, Razzien in der religiösen Schule
durchzuführen und deren Schüler für den Militärdienst zu rekrutieren be-
ziehungsweise sich das Militär bei der Rekrutierung von Religionsschülern
Zurückhaltung auferlegt habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass
zwei der drei Geschwister des Beschwerdeführers Eritrea illegal verlassen
hätten und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Auf-
grund der illegalen Ausreise seiner Geschwister werde der Beschwerde-
führer aus Sicht des Regimes als Mitglied einer regimekritischen Familie
wahrgenommen und sei deswegen drohender Reflexverfolgung ausge-
setzt, was von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden sei. Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, aus dem Militär-
dienst desertiert zu sein. Folglich drohe ihm bei einer Rückkehr eine Inhaf-
tierung mit anschliessendem Militärdienst. Der Vollzug der Wegweisung sei
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unzulässig, da ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Haft unter un-
menschlichen Bedingungen oder lebenslange Zwangsarbeit drohe, was
ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle.
4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM den Vorwurf in der Beschwerde,
dass die Befragerin während der Rückübersetzung nicht anwesend gewe-
sen sei, als tatsachenwidrig zurück. Es habe sich lediglich um kurze Abwe-
senheiten der Befragerin während der Rückübersetzung gehandelt (telefo-
nische Benachrichtigung der Familie, da die Anhörung bis 19 Uhr gedauert
habe; kurze, fachbezogene Rückfrage bei Kollegin). Es sei davon auszu-
gehen, dass die Hilfswerkvertreterin einen entsprechenden Vermerk im
Unterschriftenblatt nach der Anhörung gemacht hätte, wäre die Befragerin
bei der Rückübersetzung längere Zeit abwesend gewesen. Ebensowenig
entspreche es den Tatsachen, dass sich die Befragerin und der Protokoll-
führer gestritten hätten, vielmehr seien dem Protokollführer lediglich Hin-
weise zur Korrektur des Protokolls gegeben worden. Es treffe auch nicht
zu, dass der Beschwerdeführer in der Rückübersetzung eine Korrektur zu
seinen Angaben betreffend das Neujahresfest gemacht habe und diese
nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei (vgl. A12 S. 9). Selbst wenn
der Beschwerdeführer eine Korrektur hätte anbringen wollen und die Be-
fragerin zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen wäre, sei davon
auszugehen, dass die Hilfswerkvertreterin darauf aufmerksam gemacht
und dies auf dem Unterschriftenblatt entsprechend vermerkt hätte. Aus
dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertreterin gehe indessen hervor,
dass bei der Rückübersetzung eine Unstimmigkeit bezüglich der Frage 129
angemerkt worden sei. Die entsprechende Aussage des Beschwerdefüh-
rers sei allerdings in den Endentscheid nicht eingeflossen. Was die auf Be-
schwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung betreffe, so sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese bei Vorliegen begründeter
Furcht vor Verfolgung bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte.
4.4 In der Replik wird unter anderem darauf hingewiesen, dass es aufgrund
von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher Streit zwischen
dem Beschwerdeführer und der Befragerin gegeben habe. Bei der Rück-
übersetzung sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass nicht alles kor-
rekt übersetzt worden sei. Die Befragerin habe ihm mitgeteilt, dass er seine
Einwände anbringen könne und diese vermerkt würden. Der Beschwerde-
führer habe zwei Einwände vorgebracht, jenen bezüglich des Namen des
Festes (vgl. A12 S. 9) und jenen bezüglich der Organisation der Flucht (vgl.
A12 S. 13), indessen sei der erstere in der Folge nicht ins Protokoll aufge-
nommen worden. Die Anhörung habe lange gedauert und es habe eine
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nervöse Stimmung geherrscht. Hinsichtlich der Reflexverfolgung sei fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP sämtliche Familienange-
hörige genannt habe und auch die Situation der Familie geschildert habe
(vgl. A4 S. 5). Die Vorinstanz habe keine Frage zu den Problemen des Be-
schwerdeführers aufgrund des Verhaltens seiner Geschwister gestellt.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.2
Die Vorinstanz hat zu Recht die geltend gemachten Vorbringen des Be-
schwerdeführers (mehrere Inhaftierungen, Desertion) als nicht glaubhaft
erachtet.
Mit dem SEM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der
BzP die in der Anhörung geltend gemachten Gefängnisaufenthalte ohne
plausiblen Grund nicht erwähnt hat (sondern vielmehr die Frage, in Eritrea
jemals verhaftet worden zu sein, ausdrücklich verneinte), weshalb diese
als nachgeschoben zu erachten sind, zumal die Schilderung der Haftum-
stände im Rahmen der Anhörung wenig anschaulich und lebensnah aus-
fiel. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
davon ausgegangen sei, dass sich die Frage, ob er jemals in Eritrea in Haft
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gewesen sei, auf die Zeit nach seiner von ihm zuvor erwähnten Inhaftie-
rung nach seiner Hochzeit in B._______ beziehe, weshalb er diese ver-
neint habe, vermag nicht zu überzeugen. Auch der Hinweis auf den sum-
marischen Charakter der BzP erweist sich als unbehelflich, handelt es sich
doch bei den erst an der Anhörung geltend gemachten Inhaftierungen klar-
erweise um zentrale Vorbringen.
Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerde-
führer habe versehentlich angegeben, am Neujahrsfest geschlagen wor-
den zu sein (nicht am Fest des Johannes wie angegeben, sondern am Fest
von Marjam sei er geschlagen worden), indessen sei dessen Korrektur bei
der Rückübersetzung nicht protokolliert worden, was aufgrund der fragli-
chen Befragungsweise (Streit der Befragerin mit dem Protokollführer, Ab-
wesenheit der Befragerin bei der Rückübersetzung) durchaus möglich er-
scheine. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung festgehalten, dass
sich ein Streit zwischen der Befragerin und dem Protokollführer nicht er-
eignet habe, sondern es seien dem Protokollführer lediglich Hinweise zur
Korrektur des Protokolls gegeben worden. Die Befragerin sei bei der Rück-
übersetzung nur kurz abwesend gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass es
sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine angebrachte Kor-
rektur sei nicht protokolliert worden, um eine blosse Behauptung handelt,
die in den Akten keine Stütze findet und aufgrund der Aktenlage wenig
wahrscheinlich erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die Hilfswerkver-
treterin, wäre die Korrektur während der Abwesenheit der Befragerin tat-
sächlich nicht protokolliert worden, im Unterschriftenblatt einen entspre-
chenden Vermerk angebracht hätte. Somit bleibt die vom SEM festgestellte
Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Datum des äthiopischen Neu-
jahrstages unzutreffend den 16. Dezember 2006 (nach äthiopischem Ka-
lender) angab, bestehen. Indessen ist festzuhalten, dass es sich hierbei für
sich alleine nicht um ein ausschlaggebendes Unglaubhaftigkeitselement
handelt. Hinsichtlich der Vorbehalte auf Beschwerdeebene, wonach die
Anhörung lange gedauert und eine nervöse Stimmung geherrscht habe,
wobei Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten seien, ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer jeweils angab, den Dolmetscher gut zu verste-
hen (vgl. A4 S. 7, A12 S. 1) und die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Protokolle unterschriftlich bestätigte (vgl. A4 S. 7, A12 S. 24). Auch ist die
Befragungsweise, soweit aus den Protokollen ersichtlich, nicht zu bean-
standen; dem Beschwerdeführer wurde hinreichend Gelegenheit zur Schil-
derung seiner Vorbringen gegeben und es wurden, wo notwendig, zur Klar-
stellung entsprechende Nachfragen gestellt.
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Im Weiteren ist mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer
abweichend von der Angabe an der BzP, wonach sein Vater den
Soldaten mitgeteilt habe, sein Sohn könne erst nach den Flitterwochen
in den Militärdienst einrücken, worauf er sich sofort über die Grenze
begeben habe und dabei erwischt worden sei (vgl. A4 S. 6), anlässlich
der Anhörung geltend gemacht hat, dass Polizisten ihn an seinem
Hochzeitsfest hätten verhaften wollen und sein Vater für ihn gebürgt
habe, worauf er erst einen Monat später verhaftet worden sei (vgl. A12
S. 5). Dieser Widerspruch vermag mit den Entgegnungen in der
Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund des
summarischen Charakters der BzP bei der Darstellung seiner
Vorbringen auf die Aufzählung der Eckdaten beschränkt habe, weshalb
nicht alle Vorkommnisse in chronologischer Reihenfolge genannt
worden seien und die Erzählung des Beschwerdeführers folglich
Zeitsprünge enthalte, nicht plausibel erklärt werden, weichen die
Darstellungen doch in zentralen Punkten der Vorbringen (Zeitpunkt und
Ort der Verhaftung) deutlich voneinander ab. Im Weiteren erscheint
realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer trotz behördlicher Suche
zwischen 2010 und 2013 unbehelligt seine Ausbildung als
Religionslehrer absolvieren konnte und sich in seinen Heimatort begab,
um dort seine Hochzeit zu feiern. Die Behauptung in der Beschwerde,
wonach davon auszugehen sei, dass es dem Militär nicht erlaubt
gewesen sei, Razzien in der religiösen Schule durchzuführen und deren
Schüler für den Militärdienst zu rekrutieren beziehungsweise sich das
Militär bei der Rekrutierung von Religionsschülern Zurückhaltung
auferlegt habe, lässt die Situation des Beschwerdeführers, selbst wenn
die Behauptung den Tatsachen entsprechen sollte, nicht realitätsnaher
erscheinen. So ist davon auszugehen, dass das Militär den
Beschwerdeführer ausserhalb der religiösen Schule im Rahmen der
zahlreichen Razzien hätte festnehmen und zwangsrekrutieren können.
Im Weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Schilderung
der militärischen Ausbildung und der anschliessenden Flucht und der
illegalen Ausreise stereotyp und vage ausgefallen ist.
Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass sich die
Vorinstanz mit der Tatsache, dass zwei der drei Geschwister des
Beschwerdeführers Eritrea illegal verlassen hätten und in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannt worden seien, nicht auseinandergesetzt habe.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der Anhörung die Frage, ob er alles gesagt habe, was er im
Zusammenhang seines Asylgesuches als wesentlich erachte, bejahte
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Seite 11
(vgl. A12 S. 13) und keine näheren Angaben zu seinen ausgereisten
Geschwistern machte, geschweige denn angab, wegen diesen
behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Somit
bestand für das SEM kein Anlass, nach weiteren hypothetischen
Verfolgungsgründen zu forschen, zumal sich allein aufgrund der
illegalen Ausreise der Geschwister keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung ergeben.
Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend ge-
machte Desertion glaubhaft zu machen. Folglich bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Be-
hörden als Dienstverweigerer angesehen wird.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Wie obenstehend erwähnt, vermochte der Beschwerdeführer die geltend
gemachte Desertion nicht glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine
Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche
ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschei-
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nen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch un-
ter diesem Gesichtspunkt nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
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Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
7.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
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Seite 14
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen (Ehe-
frau, Eltern, Geschwister) und einer Ausbildung als Religionslehrer. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und
Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung
der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben;
namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen ge-
schlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea
– Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 21. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Dem-
gemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der bezeichnete Rechts-
vertreter eingesetzt.
Der in der Kostennote vom 16. März 2017 aufgeführte Stundenansatz von
Fr. 300.– ist als zu hoch zu betrachten, beträgt der Stundenansatz für an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 21. Februar 2017 mit Hinweis auf ein allfälliges Un-
terliegen festgehalten, in der Regel Fr. 200.– bis Fr. 220.–.
Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von rund 10 Stun-
den und einem Stundenansatz von Fr. 220.– ausgehend, aufgerundet ein
Honorar von insgesamt Fr. 2‘400.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Ge-
richtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2‘400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: