B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7923/2016
Ur t e i l vom 2 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Ehemann
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden gemeinsam am 22. September 2016 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 5. Oktober 2016 im Wesentli-
chen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und alevitischen Glaubens,
dass er zwar keiner Partei oder Bewegung angehöre, aber etwa seit dem
Jahr 2000 verschiedentlich an oppositionellen Kundgebungen teilgenom-
men habe und davon ausgehe, dass er bei den heimatlichen Behörden
fichiert sei, wie dies alle Aleviten seien,
dass er sich schon etliche Male geschäftlich und für Verwandtenbesuche
in der Schweiz aufgehalten habe und über ein von der Schweiz ausgestell-
tes, vom (…) Februar 2016 bis (…) Februar 2017 gültiges Besuchervisum
verfüge,
dass er und die Beschwerdeführerin nach der am (…) 2016 erfolgten Heirat
einen (…) in der Schweiz hätten absolvieren wollen und bei der betreffen-
den Ausreise aus der Türkei am (…) 2016 von den Behörden vier Stunden
lang festgehalten und nach dem Zweck der Reise befragt worden seien,
dass sie die Türkei am 7. September 2016 verlassen hätten und auf dem
Landweg via Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und
Deutschland in die Schweiz gereist seien (Einreise am 8. oder 9. Septem-
ber 2016),
dass er gesund sei,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits bei der Befragung im EVZ
C._______ vom 5. Oktober 2016 im Wesentlichen vorbrachte, sie sei we-
gen ihrer kurdischen Ethnie und ihres alevitischen Glaubens in der Türkei
diskriminiert worden,
dass sie als (…) der türkischen (…) und der entsprechenden Gewerkschaft
angehöre, deswegen bisher zwar keine Probleme gehabt habe, aber sol-
che künftig aufgrund der aktuellen Lage in der Türkei durchaus befürchte,
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dass sie und der Beschwerdeführer die Türkei am 7. September 2016 ver-
lassen hätten und auf dem Landweg via Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slo-
wenien, Österreich und Deutschland am 8. oder 9. September 2016 in die
Schweiz gelangt seien,
dass sie zwar mit einem vom (…) September 2016 bis (…) Dezember 2016
gültigen französischen Visum in den Schengen-Raum eingereist sei, aber
davon ausgehe, dass die Schweiz für die Prüfung ihres Asylgesuchs zu-
ständig sei, da der Beschwerdeführer über ein schweizerisches Visum ver-
füge,
dass sie gesund sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A15 und A16),
dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. Novem-
ber 2016 mitteilte, dass mutmasslich Frankreich für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei, und ihnen die Gelegenheit einräumte, sich
dazu zu äussern und allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach
Frankreich sprechen würden, vorzubringen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember
2016 geltend machten, die Beschwerdeführerin habe zwar kurz vor der
Einreise in die Schweiz ein französisches Touristen-Visum beantragt, aber
dem Beschwerdeführer sei bereits im Februar 2016 von der Schweiz ein
Besuchervisum ausgestellt worden,
dass sich der Beschwerdeführer schon etliche Male in der Schweiz aufge-
halten habe und auch die Beschwerdeführerin schon einmal über ein
Schweizer Visum verfügt habe (gültig vom […] Mai 2016 bis […] Juli 2016),
dass ihre Beziehung zur Schweiz somit viel enger sei als zu Frankreich,
weshalb die Schweiz für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 – eröffnet am
19. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der schweizerischen Zu-
ständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens sowie um Anweisung
an das SEM, auf die Asylgesuche einzutreten, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen geltend
machten, laut Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), sei derjenige Staat zuständig, der das Visum
mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt habe,
dass dies vorliegend nicht Frankreich, sondern die Schweiz sei, die dem
Beschwerdeführer ein Besuchervisum für einen Verbleib von maximal
90 Tagen in der Zeit vom (…) Februar 2016 bis (…) Februar 2017 ausge-
stellt habe, wohingegen das französische Touristenvisum der Beschwerde-
führerin einen Verbleib von nur 30 Tagen ermögliche,
dass sie zudem zu Frankreich keinerlei Beziehungen hätten und auch nicht
Französisch sprechen würden, wohingegen der Beschwerdeführer in der
Schweiz, wo er sich bereits mehrmals für geschäftliche Tätigkeiten aufge-
halten habe, über Verwandte verfüge, bei denen auch die Beschwerdefüh-
rerin bereits mehrmals geweilt habe,
dass sie sich überdies in der kurzen Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz
so gut wie möglich integriert und sich ein Beziehungsnetz geschaffen hät-
ten und bereits über Deutschkenntnisse verfügen würden,
dass damit die Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig sei,
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dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 vom
selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen nachreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass bei gleichzeitiger Antragstellung mehrerer Familienangehöriger, bei
denen die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre
Trennung zur Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist,
der für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied gestellten An-
trags zuständig ist (Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass bei einem Antragsteller, der über ein gültiges Visum verfügt, derjenige
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass sich aus den Reisepässen der Beschwerdeführenden ergab, dass sie
mit Visa verschiedener Mitgliedstaaten gereist sind,
dass das französische Generalkonsulat in D._______ der Beschwerdefüh-
rerin am (…) September 2016 ein für die Dauer vom (...) September 2016
bis zum (…) Dezember 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat (vgl.
Passseite 15),
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dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Zeitpunkt der Asylgesuch-
stellung über ein von der Schweiz am (…) Februar 2016 ausgestelltes
Schengen-Visum für die Dauer vom (…) Februar 2016 bis zum (…) Feb-
ruar 2017 – mit einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen – verfügte (Pass-
seite 13),
dass dem Einwand der Beschwerdeführenden, das besagte schweizeri-
sche Visum des Beschwerdeführers begründe aufgrund der längeren Gül-
tigkeitsdauer die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung ihrer beiden
Asylgesuche, nicht gefolgt werden kann,
dass der diesbezüglich von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 12
Abs. 3 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da die be-
sagte Bestimmung eine andere Fallkonstellation betrifft, nämlich wenn ein
einzelner Antragsteller gültige Visa verschiedener Mitgliedstaaten besitzt,
nicht hingegen wenn – wie vorliegend – zwei verschiedene Antragsteller
über jeweils ein gültiges Visum von verschiedenen Mitgliedstaaten verfü-
gen,
dass bei der Einreise von Familienangehörigen mit Visa verschiedener Mit-
gliedstaaten vielmehr – wie vom SEM zutreffend festgestellt – Art. 11 Bst. b
Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, wonach derjenige Mitgliedstaat für
alle Familienangehörigen zuständig ist, der nach den Kriterien der Dublin-
III-VO für die Prüfung des Asylantrags des ältesten Familienangehörigen
zuständig ist (vgl. hierzu FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K5 zu Art. 11),
dass den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Art. 11 Dublin-III-VO kein
Ermessen zukommt, da eine Familientrennung in der Regel eine Verlet-
zung von Art. 8 EMRK bedingen würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
K9 zu Art. 11),
dass die Beschwerdeführerin älter als der Beschwerdeführer und damit im
Sinne von Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO massgeblich ist,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung – wie
zuvor ausgeführt – über ein von Frankreich ausgestelltes gültiges Schen-
gen-Visum verfügte (vgl. Passseite 15), wohingegen ein ihr von der
Schweiz am (…) April 2016 für die Dauer vom (…) Mai 2016 bis (…) Juli
2016 ausgestelltes Schengen-Visum bereits abgelaufen war (vgl. Pass-
seite 11),
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dass das SEM deshalb die französischen Behörden am 21. November
2016 um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO und gleichzeitig gestützt auf Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO auch
um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei die französischen
Behörden korrekt über das bestehende Visum zugunsten des Beschwer-
deführers informiert wurden (vgl. A21 und A22),
dass die französischen Behörden den Übernahmeersuchen am 13. De-
zember 2016 ausdrücklich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und Art. 11 Dublin-III-
VO zustimmten und damit die Zuständigkeit ihres Landes sowohl für die
Beschwerdeführerin als auch für den Beschwerdeführer anerkannten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist,
und deren Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern ver-
mag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/40 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende
Zuständigkeit Frankreichs auch mit den Vorbringen im vorinstanzlichen
Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. De-
zember 2016 nicht zu negieren vermögen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, über keine Bezie-
hung zu Frankreich zu verfügen und die französische Sprache nicht zu
sprechen, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das
SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Frankreich Gefahr
laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, dass die französi-
schen Behörden den Beschwerdeführenden die Aufnahme verweigern
oder aufgrund fehlender Französischkenntnisse den Zugang zum Asylver-
fahren versperren respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Frankreich
den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zuste-
henden Lebensbedingungen vorenthalten würde,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden in Frankreich wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder
ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass die Beschwerdeführenden mit den Hinweisen auf in der Schweiz le-
bende, indes nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO (Ehe-
gatten, minderjährige Kinder) gehörende Verwandte und ihre Integrations-
bemühungen keine Rechtsansprüche abzuleiten vermögen,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: