Abtei lung IV
D-7924/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...), verstorben (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch (Nichtbezahlung eines
Gebührenvorschusses); Verfügung des BFM vom
25. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7924/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden - ein eritreisches Ehepaar mit ihren zwei
Söhnen - suchten am 13. August 2001 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie anlässlich der Be-
fragungen und der Anhörungen im Wesentlichen vor, sie hätten in
Addis Abeba gelebt und seien aufgrund ihrer eritreischen Herkunft von
der äthiopischen Regierung im Jahre 2000 mehrmals aufgefordert
worden, Äthiopien zu verlassen. Aufgrund des schlechten Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführenden 1 sei es ihnen nicht mög-
lich gewesen, nach Eritrea zu gehen, da dort die notwendige
medizinische Versorgung nicht gewährleistet gewesen wäre. Aus
diesem Grund seien sie via Kenia und Frankreich in die Schweiz ge-
reist.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
B.
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. September 2003
stellte das BFF fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Den
Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, da sie über die Möglichkeit verfügten
in ihr Heimatland zurückzukehren und dort Schutz zu suchen, zumal
sie nicht geltend machten, sie würden von den eritreischen Behörden
verfolgt.
C.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 30.
August 2007 ersuchten die Beschwerdeführenden - handelnd durch
ihren Rechtsvertreter - beim BFM um wiedererwägungsweise Fest-
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stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls.
Zudem ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvor-
schusses.
Zur Begründung ihrer Eingabe brachten Sie im Wesentlichen vor, seit
Erlass der erstinstanzlichen Verfügung sei eine erhebliche Sachver-
haltsänderung eingetreten, weshalb ein qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch eingereicht werde. Für sie sei vor allem das drako-
nische Vorgehen gegen Militärdienstverweigerer und die drohende
Zwangsrekrutierung - insbesondere des Beschwerdeführenden 3 - bei
einer Rückkehr nach Eritrea von Bedeutung. Der Beschwerdeführende
3 sei achtzehn Jahre alt und somit im militärdienstpflichtigen Alter. Es
könne somit mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass
insbesondere er bei einer Rückkehr nach Eritrea den menschen-
unwürdigen und gemäss Rechtsprechung illegalen Militärdienst leisten
müsste. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe in
ihren Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK 2006 Nr. 3) ihre
Praxis in Bezug auf die Militärdienstpflicht in Eritrea grundlegend ge-
ändert. Eine Ungleichbehandlung zwischen den bereits rechtskräftigen
Entscheiden (wie im vorliegenden Fall) und den noch hängigen Ent-
scheiden sei mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren. Durch den
zitierten Entscheid habe eine wesentliche Praxisänderung statt-
gefunden. Sie - die Beschwerdeführenden - hätten daher aufgrund des
Verbots der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsgleichheit
einen Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. Für
den weiteren Inhalt des Gesuchs wird auf die Akten verwiesen.
Dem Gesuch lagen eine eritreische Identitätskarte der Beschwerde-
führenden 2 inklusive einer deutschen Übersetzung, zwei Fürsorge-
bestätigungen vom 20. Juli 2007 sowie Kopien von drei positiven
Asylentscheiden bei.
D.
Das BFM nahm die Eingabe vom 30. August 2007 als neues Asyl-
gesuch entgegen und forderte die Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 21. September 2007 auf, bis zum 9. Oktober
2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, an-
sonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde.
Das BFM begründete die Erhebung des Gebührenvorschusses im
Wesentlichen damit, dass die in der Eingabe vom 30. August 2007
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vorgebrachten Argumente hinsichtlich des Entscheides EMARK 2006
Nr. 3 nicht berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdeführenden
hätten ihr Heimatland vor sechzehn Jahren verlassen, somit sechs
Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas und vor der Einführung des
obligatorischen Militärdienstes für alle eritreischen Staatsbürger.
Folglich könnten die Beschwerdeführenden gemäss EMARK 2006 Nr.
3 keine begründete Furcht geltend machen, im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea einer unverhältnismässig schweren Strafe wegen Dienst-
verweigerung ausgesetzt zu sein. Bezüglich der Identitätskarte sei
festzustellen, dass deren Einreichung im vorliegenden Asylverfahren
verwunderlich sei, da die Beschwerdeführende 2 im ersten Asylver-
fahren vorgebracht habe, die Karte sei von den äthiopischen Behörden
konfisziert worden. Da es zudem nicht logisch sei, weshalb die
äthiopischen Behörden dieses Dokument hätten wegnehmen sollen,
sei dessen Echtheit nicht verbürgt. Aufgrund dieser Sachlage würde
sich das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zum Vornherein als
aussichtslos erweisen, weshalb ein Gebührenvorschuss zu erheben
sei.
E.
Da die Beschwerdeführenden den Gebührenvorschuss nicht innert
Frist leisteten, trat das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 - er -
öffnet am folgenden Tag - auf das Asylgesuch androhungsgemäss
nicht ein und erklärte die Verfügung vom 10. September 2003 für
rechtskräftig und vollstreckbar.
F.
Mit Eingabe vom 21. November 2007 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Auf-
hebung der Verfügungen des BFM sowie die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Prüfung des Gesuches. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur
Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, es existiere kein
Gesetz, wonach Personen, die ausserhalb Eritreas geboren worden
seien oder die sich im Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung im
Ausland aufgehalten hätten, bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht in
den Militärdienst eingezogen werden könnten. Ausschlaggebend für
die Einberufung in den illegalen und zeitlich unbeschränkten Militär-
dienst sei nur die eritreische Staatsangehörigkeit, die vorliegend
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rechtsgenüglich belegt sei. Daher könne entgegen der Einschätzung
der Vorinstanz - welche im krassen Gegensatz zur eigenen Praxis
stehe - nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere der Be-
schwerdeführende 3 bei einer Rückkehr gegen seinen Willen rekrutiert
beziehungsweise sein Auslandaufenthalt vom eritreischen Regime als
konkludente Militärdienstverweigerung betrachtet würde. Es stehe
ausser Frage, dass sich der Beschwerdeführende 3 weigern würde, in
den illegalen und menschenunwürdigen eritreischen Militärdienst ein-
zutreten. Eine solche Militärdienstverweigerung stelle in der Wahr-
nehmung des eritreischen Regimes eine oppositionelle Haltung dar,
welche entsprechend unverhältnismässig geahndet werde. Eine un-
voreingenommene und objektive Gesamtbetrachtung des eingereich-
ten Gesuches führe auch bei einer antizipierenden und summarischen
Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass die Kriterien für die Nicht-
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren erfüllt seien, weshalb das
BFM zu Unrecht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten sei.
Der Beschwerdeschrift lag eine Kopie einer Verfügung des BFM (Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft) bezüglich eines anderen Asyl-
bewerbers bei.
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2007 wurde den Be-
schwerdeführenden unter anderem mitgeteilt, dass über ihr Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren
Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung bis zum 19. Dezember 2007 eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde, die den Beschwerdeführenden zur
Kenntnisnahme zugestellt wurde.
I.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 wurde dem Bundesverwaltungs-
gericht durch den (...) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführende 1 am
(...) verstorben sei. Dem Schreiben lag die Kopie einer Todesanzeige
vom 15. April 2008 bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Zwischenverfügung vom 21. September 2007, mit welcher das
BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichts-
losigkeit des "Wiedererwägungsgesuchs" festgestellt und die Be-
schwerdeführenden unter Fristansetzung und Androhung der
Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf-
gefordert hat (vgl. Bst. D. hiervor), ist nicht selbständig beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar. Dabei kommt dem Umstand, dass es
sich bei der Rechtsschrift vom 30. August 2007 entgegen deren Be-
zeichnung nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein
neues Asylgesuch handelt, keine Bedeutung zu (zur fehlenden selb-
ständigen Anfechtbarkeit von auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG ge-
stützten Zwischenverfügungen betreffend die Erhebung eines Ge-
bührenvorschusses vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.). Weil sich die
Zwischenverfügung vom 21. September 2007 - mit ihren Erwägungen
zur Aussichtslosigkeit des "Wiedererwägungsgesuchs" und der daran
geknüpften Gebührenvorschusserhebung - unmittelbar auf den Inhalt
der Endverfügung vom 25. Oktober 2007 ausgewirkt hat, kann sie
durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 46
Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Da der Be-
schwerdeführende 1 gemäss Mitteilung des (...) am (...) verstorben ist,
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ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführenden
1 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Hinsichtlich der Be-
schwerdeführenden 2 bis 4 ist festzustellen, dass diese durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben; sie
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab
oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Ver-
fahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Diese Gebühr beträgt
- Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer
Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m.
Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Das BFM kann von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen
Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
setzt. Auf einen solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wieder-
erwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person
stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint
(Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). Stellt eine Person nach rechtskräftigem
Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug
ihres Asylgesuchs erneut ein Asylgesuch, so finden Art. 17b Abs. 1-3
AsylG sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt
(Art. 17b Abs. 4 AsylG).
4.
Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 30.
August 2007 entgegen ihrer unrichtigen Bezeichnung als "Wieder-
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erwägungsgesuch" zu Recht als neues Asylgesuch entgegen ge-
nommen. Art. 17 Abs. 4 AsylG sieht die Möglichkeit einer Gebühren-
erhebung beziehungsweise der Erhebung eines entsprechenden Ge-
bührenvorschusses auch bei zweiten Asylgesuchen vor, sofern der
Gesuchstellende nicht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die
Schweiz zurückgekehrt ist. Da im Zeitpunkt der Eingabe vom 30.
August 2007 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Weg-
weisungsverfahren vorlag und die Beschwerdeführenden un-
bestrittenermassen nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die
Schweiz zurückgekehrt waren, waren die Grundvoraussetzungen für
die Erhebung eines Gebührenvorschusses und die Androhung des
Nichteintretens bei ungenutzter Frist gegeben (Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Art. 17b Abs. 3 AsylG). Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob vor-
liegend nicht der Verzichtsgrund im Sinne Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG
einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstand.
5.
5.1 Obschon die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrem neuen
Asylgesuch auch ein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von
Verfahrenskosten und ein solches um Verzicht auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses eingereicht hatten, forderte das BFM sie - ohne
über ihr Befreiungs- und Verzichtsgesuch förmlich zu befinden - mit
Zwischenverfügung vom 21. September 2007 unter Androhung des
Nichteintretens zur Leistung eines Gebührenvorschusses bis zum 9.
Oktober 2007 auf. Als Erklärung für die Vorschusserhebung gab das
BFM an, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden würde sich von
vornherein als aussichtslos erweisen.
5.1.1 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Für die Beurteilung
der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
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5.1.2 Bei einer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Asylgesuchs
der Beschwerdeführenden vom 30. August 2007 ist festzustellen, dass
diesem bei summarischer Prüfung der damaligen Aktenlage auch im
Hinblick auf eine materielle Prüfung mehr als nur marginale Erfolgs-
chancen zu attestieren gewesen wären. Dabei ist zunächst von Be-
lang, dass insbesondere der Beschwerdeführende 3 als Folge seiner
eritreischen Staatsangehörigkeit und seines Jahrgangs (1989) - beides
Sachverhaltsbestandteile, die vom BFM als solche nicht bestritten
werden - grundsätzlich dem Personenkreis zuzuordnen ist, der nach
eritreischem Recht zur Leistung des so genannten nationalen Dienstes
verpflichtet ist. Seine langjährige Landesabwesenheit stellt keine zu-
verlässige Basis für die Annahme einer Dienstbefreiung dar (vgl.
EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3. S. 32 und E. 4.7. S. 35). Abgesehen davon
werden bei Razzien, die von den verantwortlichen Organen durch-
geführt werden, regelmässig auch nicht dienstpflichtige Personen
festgenommen und inhaftiert (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.9. S. 38 f.).
Selbst in Berücksichtigung des Umstands, dass im vorliegenden Fall
ein konkreter Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht
betrauten Organen im Heimatland bis heute wohl nicht stattgefunden
hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10. S. 39 f.), lässt sich nicht sagen,
die Wahrscheinlichkeit, mit ihrem Asylgesuch durchzudringen, sei
signifikant geringer als diejenige, damit erfolglos zu bleiben. Überdies
ist festzuhalten, dass das in der Eingabe der Beschwerdeführenden
vom 30. August 2007 sinngemäss erhobene Begehren, wonach die
rechtskräftige Verfügung vom 10. September 2003 aufgrund der
Praxisänderung in EMARK 2006 Nr. 3 zwecks Verhinderung stossen-
der Rechtsungleichheiten anzupassen sei, nicht als von vornherein
aussichtslos bezeichnet werden kann.
5.1.3 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 30. August 2007 zu Un-
recht als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat.
5.2 Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 30. August
2007 zwei Fürsorgebestätigungen vom 20. Juli 2007 einreichten, war
auch ihre prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Erhebung des
Gebührenvorschusses hinreichend ausgewiesen.
5.3 Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b
Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG für einen Verzicht auf die
Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt; die Vorinstanz wäre
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folglich verpflichtet gewesen, in Gutheissung des diesbezüglichen
Gesuchs der Beschwerdeführenden auf einen Gebührenvorschuss zu
verzichten. Weil das BFM somit zu einer Gebührenvorschusserhebung
unter Fristansetzung und Androhung des Nichteintretens nicht befugt
war, trat es zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvor-
schusses auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein.
6.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Zwischenverfügung vom 21. September 2007 (Fest-
stellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvor-
schusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 25. Oktober
2007 (Nichteintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufzuheben sind
und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur
Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden,
auf die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen ein-
zugehen.
7.
7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
damit als gegenstandslos zu betrachten.
7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter
keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung
einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung der Entschädigung auf-
grund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich
diese mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Die den Be-
schwerdeführenden vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist
auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf den Beschwerdeführenden 1 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben; im Übrigen wird sie gut-
geheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 und die Zwischenver-
fügung des BFM vom 21. September 2007 werden aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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