Abtei lung IV
D-7928/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller (Vorsitz)
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
N._______, geboren_______, Ruanda,
________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Oktober 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7928/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 4. Januar
2004 legal mit ihrem mit einem Visum versehenen Reisepass über den
Flughafen A._______ in die Schweiz einreiste und in der Folge für eine
Mitarbeiterin des UNHCR im Kanton A._______ als Hausangestellte
arbeitete,
dass das Arbeitsverhältnis per Ende August 2006 aufgelöst wurde und
die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2006 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin dort am 31. Oktober 2007 zu ihren Per-
sonalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen
befragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton C._______Bern zugewiesen und vom
zuständigen Migrationsamt am 25. Januar 2007 eingehend zu ihren
Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser beiden Befragungen im
Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus der im Süden Ruandas
gelegenen Stadt D._______ und gehöre der Ethnie der Hutu an,
dass sie wegen des Bürgerkrieges im Jahre 1994 Ruanda verlassen
und sich mit ihrem Ehemann, mit welchem sie seit 1991 verheiratet
sei, nach Zaire (heute: Kongo [Kinshasa]) begeben und dort im Flücht-
lingslager E._______ gelebt habe,
dass während ihres Aufenthaltes in Kongo (Kinshasa) einer ihrer bei-
den Söhne getötet und sie selber mehrmals von ruandischen Soldaten
vergewaltigt worden sei,
dass ihr Ehemann, welcher bereits vor ihr wieder in seine Heimat zu-
rückgekehrt sei, im Jahre 1997 unter dem Verdacht, Waffen aufbe-
wahrt und damit Nachbarn getötet zu haben, festgenommen worden
sei,
dass sie - die Beschwerdeführerin - im Jahre 1997 mit ihrem zweiten
Sohn auch nach Ruanda zurückgekehrt sei und wenig später im Zu-
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sammenhang mit der Festnahme ihres Ehemannes eine Vorladung er-
halten habe,
dass auch andere Mitglieder ihrer Familie eine solche Vorladung erhal-
ten hätten, und ihre ältere Schwester F._______, welche der Aufforde-
rung Folge geleistet habe, nach wie vor in Haft sei,
dass sie der Vorladung nicht nachgekommen und deshalb wiederholt
gesucht worden sei, weshalb sie sich nicht mehr an der elterlichen Ad-
resse aufgehalten habe,
dass sie bis zu ihrer Ausreise als Hausangestellte für verschiedene
Mitarbeiter des UNHCR und für andere Ausländer gearbeitet habe,
und ihre letzte Arbeitgeberin, eine UNHCR-Angestellte in G._______,
sie in die Schweiz habe mitnehmen wollen,
dass sie daher am 3. Januar 2004 Ruanda legal mit ihrem Pass verlas-
sen habe und auf dem Luftweg via Brüssel in die Schweiz gereist sei,
dass sie vom 1. Februar 2004 bis zum 31. August 2006 als Hausange-
stellte für die besagte UNHCR-Mitarbeiterin im Kanton A.________
gearbeitet habe,
dass per Ende August 2006 das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden
sei,
dass sie sich davor gefürchtet habe, im Falle einer Rückkehr nach Ru-
anda festgenommen zu werden, weshalb sie am 26. Oktober 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachgesucht
habe,
dass sie anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ verschiedene Unterlagen betreffend ihre Arbeit als
Hausangestellte in Ruanda und in der Schweiz sowie Korrespondenz
des IKRK bezüglich dem Aufenthaltsort von Verwandten in Ruanda zu
den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Oktober 2007
ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz anordnete,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und - unter
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie - prozessrechtlich - um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - für deren Begrün-
dung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird - eine am 13. November 2007 von der
Heilsarmee Flüchtlingshilfe ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung zu den Akten gegeben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3.
Dezember 2007 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten
und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Beschwer-
deführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 18. Dezember 2007 ansetzte,
verbunden mit der Androhung, bei ungenutzer Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. Dezember 2007 bezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zu Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihren politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörden ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigen-
den, sehr ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung
vom 23. Oktober 2007 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2007 ver-
wiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Zeitpunkt der angeblichen
aktiven Suche nach ihr im Jahre 1997 bis zum 3. Januar 2004 ständig
- und ohne Schwierigkeiten - in Ruanda aufgehalten hat,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben sowohl ihren
Pass als auch ihre Identitätskarte persönlich Ende 2003 beziehungs-
weise im Juni 1997 bei den zuständigen Behörden abholte und Ruan-
da am 3. Januar 2004 legal über den Flughafen von G._______ ver-
liess,
dass sie sich mehr als zweieinhalb Jahre lang in der Schweiz aufhielt
und als Hausangestellte im Kanton A._______ arbeitete und sich erst
nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2006 zur
Einreichung eines Asylgesuches entschloss,
dass das BFM zu Recht bemerkte, dieses Verhalten der Beschwerde-
führerin deute nicht auf dasjenige einer verfolgten und schutzbedürfti-
gen Person hin,
dass die dazu in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) abgegebene Er-
klärung, sie habe zuvor einfach keine Möglichkeit gehabt, Ruanda zu
verlassen, und in der Schweiz habe sie zunächst gar niemanden ge-
kannt, der ihr hätte sagen können, wie ein Asylgesuch eingereicht wer-
den könne, ebenso wenig zu überzeugen vermag wie die Bemerkung,
sie wisse gar nicht, wie sie sich hinsichtlich ihrer Identitätspapiere rich-
tig hätte verhalten sollen, denn wenn sie den Schweizer Behörden kei-
nen Pass oder keine Identitätskarte abgegeben hätte, wäre auf ihr
Asylgesuch gar nicht erst eingetreten worden,
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dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann,
die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Suche durch die ruandi-
schen Behörden und zur mehrfach erfolgten Vergewaltigung durch Sol-
daten seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen
und weckten somit nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe
das Geschilderte selbst erlebt,
dass schliesslich auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet
sind, die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation zu be-
seitigen,
dass die Arbeitsbestätigungen lediglich ein (früheres) Arbeitsverhältnis
bei einer Angestellten des UNHCR ausweisen und aus den Unterlagen
des IKRK - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend
bemerkt wurde - nur hervorgeht, dass die ältere Schwester der Be-
schwerdeführerin das lokale IKRK-Büro kontaktiert hat und sich in Ru-
anda im Gefängnis befinden soll,
dass die Unterlagen des IKRK jedoch weder Hinweise auf eine be-
hördliche Suche nach der Beschwerdeführerin geben noch erklären
können, wieso die Beschwerdeführerin - wäre sie tatsächlich, eventuell
auch im Zusammenhang mit ihrer angeblich seit 1997 inhaftierten
Schwester gesucht worden - bis zu ihrer legal erfolgten Ausreise an-
fangs 2004 nicht belangt worden ist,
dass die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich während all
der Jahre bei ihren Arbeitgeberinnen versteckt gehalten (vgl. Be-
schwerde S. 5), nicht zu überzeugen vermag, zumal die Beschwerde-
führerin sich in dieser Zeit - wie vorstehend festgehalten - eine Identi-
tätskarte und einen Pass besorgte und diese Dokumenten gemäss ei-
genen Angaben selber bei den zuständigen Behörden abholte,
dass schliesslich auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie
habe nun über eine Bekannte erfahren, dass ihr Mann am 17. Oktober
2007 zu 30 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei (vgl. Beschwerde S.
3 und 4), durch nichts belegt wird und daher - insbesondere auch an-
gesichts der weiteren Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen -
nachgeschoben erscheint,
dass das BFM das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Be-
schwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylver-
fahrens zugewiesen wurde (Bern), keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin
zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendwelcher Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der
Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahrern keine
Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass insbesondere auch keine Hinweise bestehen, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Hutu) in ih-
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rer Heimat derzeit irgendwelchen Diskriminierungen ausgesetzt sein
könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass dem Genozid von 1994 gegen eine Million Ruander und Ruande-
rinnen, vorwiegend Tutsi und moderate Hutu, zum Opfer fielen, und
weitere rund zweieinhalb Millionen Menschen ins umliegende Ausland
flüchteten,
dass sich in den folgenden Jahren die allgemeine Lage in Ruanda zu-
nehmend beruhigte und zahlreiche der ins Ausland Geflüchteten wie-
der in ihre Heimat zurückkehrten,
dass im Juli 2002 unter südafrikanischer Vermittlung ein Friedensab-
kommen unterzeichnet wurde, in dem sich einerseits Ruanda zum Ab-
zug aller Truppen von kongolesischem Boden und anderseits Kongo
(Kinshasa) zum Einstellen der Unterstützung der Hutu-Rebellen sowie
zu deren Entwaffnung und Demobilisierung in Zusammenarbeit mit der
UNO verpflichteten,
dass der ruandische Truppenabzug aus Kongo (Kinshasa) im Oktober
2002 offiziell abgeschlossen war,
dass im Mai 2003 eine neue Verfassung beschlossen und am 25. Au-
gust 2003 Paul Kagame als Staatspräsident bestätigt wurde,
dass sich in den letzten Jahren auch im ruandisch-kongolesischen
Grenzgebiet die Situation weiter normalisiert hat,
dass bezüglich Ruanda - und insbesondere auch bezüglich der Stadt
D._______, wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben
herkommt - unter den heute bestehenden Verhältnissen keinesfalls von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen
gesprochen werden kann, welche für die - soweit aktenkundig -
gesunde, über eine achtjährige Schulbildung und langjährige
Berufserfahrung als Hausangestellte in Ruanda und in der Schweiz
sowie über ein Beziehungsnetz in D._______ (Mutter, Sohn und
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Schwestern) verfügende Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar be-
zeichnet werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Ruan-
da schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und die Beschwerdeführerin - welche behauptet, den
Reisepass, mit dem sie legal in die Schweiz gereist sei und den sie in
ihrem Zimmer versteckt habe, nicht mehr zu finden (vgl. Aktum A1, S.
4) - verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls be-
nötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. De-
zember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: keine; über eine
allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente
befindet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______; per Kurier)
- _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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