Abtei lung IV
D-7929/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
M._______ A._______, geboren [...], Irak,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 9. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7929/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ursprünglich aus A._______ (Provinz
Dohuk) stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Januar 2003 und
gelangte am 6. Februar 2003 in die Schweiz, wo er tags darauf in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um
Asyl nachsuchte. Im Rahmen der summarischen Anhörung vom
14. Februar 2003 in der Empfangsstelle sowie der einlässlichen
Befragung vom 6. Mai 2003 durch die zuständige kantonale Behörde
machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie seit dem Jahre
1992 in C._______ bei D._______ (Provinz Dohuk) gelebt und dort
zehn Schuljahre absolviert; ab dem Jahre 2000 habe er sich bei einer
Schwester in der Stadt B._______ aufgehalten, wo er das Gymnasium
besucht und sich in eine Mitschülerin verliebt habe. Ende November
2002 sei dieses Mädchen von einem ihm bekannten Mann vergewaltigt
worden, der sich anschliessend nach Norwegen abgesetzt habe. In der
Folge hätten die Brüder des Mädchens ihn der Tat beschuldigt. Obwohl
er einen Eid auf seine Unschuld geschworen habe, sei er von ihnen
geschlagen worden, da sie ihm nicht geglaubt hätten. Auf Anraten
seines Vaters habe er aus diesem Grund seinen Heimatstaat
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die gesetzlichen Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer könne die Behörden seines Heimatstaates um
Schutz ersuchen, weshalb die von ihm geltend gemachte Verfolgungs-
situation nicht asylrelevant sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auf-
grund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichti-
gung der Aktenlage zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des BFM teilweise – die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend –
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an und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges
der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die all-
gemeine Situation in den kurdischen Provinzen des Irak lasse eine
Rückkehr dorthin als nicht zumutbar erscheinen.
D.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM seine Ver-
fügung vom 20. Januar 2005 teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 4
und 5 betreffend – auf und ordnete mit Verfügung vom 18. Januar 2006
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. In
der Folge schrieb die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar
2006 als gegenstandslos geworden ab.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug
der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich
und zulässig sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Hei-
matstaat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach
einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage
in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provin-
zen Dohuk, Erbil und Suleimaniya habe das BFM beschlossen, eine
Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vor-
zunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer ursprünglich
aus Barholee in der Provinz Dohuk, von wo er – nach einem Aufenthalt
in Diyarbakir von 1988 bis 1992 – nach C._______ bei D._______
(Provinz Dohuk) gezogen sei, wo seine Eltern und Geschwister lebten,
er mithin über ein gutes Beziehungsnetz verfüge. Das BFM erwäge vor
diesem Hintergrund die Aufhebung der verfügten vorläufigen
Aufnahme. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Stellungnahme gesetzt.
F.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 machte der Beschwerdeführer vom
ihm gewährten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und führte aus, die
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Situation in den kurdischen Gebieten sei nicht mehr ruhig, komme es
doch nun auch dort zu vielen Bombenanschlägen mit zivilen Opfern.
Ferner sei eine Rückkehr in den Nordirak aus rein technischen Grün-
den nicht möglich und schliesslich habe er in der Schweiz Arbeit ge-
funden und falle der Sozialhilfe nicht zur Last.
G.
Mit Verfügung vom 9. November 2007 – eröffnet am 14. November
2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf und setzte ihm eine Frist bis zum 13. Januar 2008, um die Schweiz
zu verlassen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit auf den 29. November 2007 datierter, indessen bereits am 22. No-
vember 2007 der Schweizerischen Post übergebener Eingabe erhob
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 9. Novem-
ber 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Un-
zumutbarkeit der Wegweisung und die weitere Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 teilte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ab und verzichtete antragsgemäss auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2009 – welche dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die
vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Mit Verfügung vom 12. Januar
2005 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung
verletze daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) verankerte Refoulement-Verbot nicht. Einem Wegwei-
sungsvollzug stünden auch keine anderen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen der Schweiz entgegen; namentlich seien keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Provinz Suleimaniya lasse den Wegweisungsvollzug grundsätzlich
nicht als unzulässig erscheinen. Die Schutzfähigkeit der staatlichen
Machthaber im Nordirak sei heute grundsätzlich zu bejahen. Aus dem
Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich insgesamt
kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölke-
rung im Nordirak hinausgehendes, individuelles Gefährdungsindiz. So-
mit sei der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten. Das BFM er-
wog im Weiteren, es herrsche in den drei kurdisch kontrollierten Pro-
vinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Weg-
weisungsvollzug dorthin daher als grundsätzlich zumutbar ein. Diese
Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass zwischen Juli 2003 und
September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zu-
rückgekehrt seien, davon 84% in den Nordirak (inkl. Mosul und Kirkuk).
Auch mehrere andere europäische Staaten teilten die Einschätzung
des BFM hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die drei genannten Provinzen. Das UNHCR stelle sich
ebenfalls nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten
Provinzen. Im vorliegenden Fall sprächen keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerde-
führer sei im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist, habe mit-
hin den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk ver-
bracht und sei mit der dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeits-
weise bestens vertraut. Aus den Akten ergäben sich ferner keine An-
haltspunkte auf allfällige gesundheitlichen Beschwerden, weshalb da-
von auszugehen sei, dass er sich bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne, zumal er über eine
fundierte Schulbildung und in der Provinz Dohuk über ein familiäres
Beziehungsnetz verfüge, welches ihm zumindest in der Anfangsphase
unterstützend zur Seite stehen könne.; schliesslich sei auf das Rück-
kehrprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, das dem Beschwerdefüh-
rer die Reintegration im Heimatstaat zusätzlich erleichtern dürfte. Nach
dem Gesagten sei der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk
zumutbar und im Übrigen – angesichts direkter Flugverbindungen von
Europa in den Nordirak – auch möglich.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe
demgegenüber auf den Standpunkt, der angeordnete Vollzug der Weg-
weisung erscheine aufgrund der Lage im Nordirak jedenfalls als ver-
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früht. Zum einen habe die Türkei rund 100'000 Soldaten an der tür-
kisch-irakischen Grenze stationiert und mit einem Einmarsch in den
Nordirak gedroht sowie erste Luftwaffenangriffe auf Dörfer durchge-
führt. Zum anderen würden im Nordirak immer wieder Bombenan-
schläge verübt und zudem lasse das anstehende Referendum in Kir-
kuk eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten.
3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieser Änderung das neue Recht. Vor dem 1. Januar 2008
wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2
aANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG
aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG).
Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung grundsätzlich nichts
geändert.
3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
3.3 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolg-
ter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG).
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A
FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner insoweit unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. Januar 2005 festgestellt
hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist
daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm in-
dessen nicht gelungen, wobei festzuhalten ist, dass die allgemeine Si-
cherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Weg-
weisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (vgl. die umfassende Lageanalyse in BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und
E. 6.6) und der Beschwerdeführer keine individuellen Gründe vor-
bringt, welche eine nähere Prüfung unter diesem Gesichtspunkt erfor-
dern würde.
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4.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/5 aus-
führlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte dabei zum
Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak
(B._______, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert
werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland
erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die
betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen
Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt
hat und vor Ort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei
Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien
mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung,
Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei
Provinzen B._______, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem
Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in
der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten
nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügen. Diese Analyse
ist nach wie vor als gültig zu erachten, zumal die seitens des
Beschwerdeführers erwähnte Situation an der türkisch-irakischen
Grenze im Zusammenhang mit Angriffen der türkischen Armee auf im
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Nordirak gelegene Stellungen der PKK zwar angespannt, bisher je-
doch nicht eskaliert ist.
4.2.2 In individueller Hinsicht ist sodann festzustellen, dass der heute
24-jährige Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und aus der Provinz
Dohuk stammt. Abgesehen von einem 4-jährigen Aufenthalt in der Tür-
kei verbrachte er die Zeit zwischen seiner Geburt und der Ausreise
aus dem Heimatland immer in seiner Herkunftsprovinz und besuchte
dort während über zwölf Jahren die Schule, bis er rund sechs Monate
vor Abschluss der gymnasialen Ausbildung den Irak verliess. Da sich
ferner aus den Akten keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche
Probleme des Beschwerdeführers ergeben, ist davon auszugehen,
dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak ge-
lingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der
voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer
auf ein grosses verwandschaftliches Beziehungsnetz zählen, welches
ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie
bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen
könnte; so leben seinen Angaben zufolge namentlich seine Eltern,
seine acht Geschwister sowie eine Tante in seiner Heimatprovinz. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Beurteilungs-
kriterien ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk in eine existenzbedrohen-
de Situation geraten wird.
4.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar zu erachten.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers ist bei dieser Sachlage zu bestätigen. Ange-
sichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergeb-
nis nichts zu ändern vermögen.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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