B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7930/2016
lan
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 12. Januar 2014 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 21. Januar 2014 wurde er summa-
risch befragt und am 15. Juli 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
B._______, Provinz West-Aserbaidjan, Iran. Seine Familie sei immer An-
hängerin, sein Vater zudem Mitglied der verbotenen Demokratischen Par-
tei Kurdistan-Iran (KDPI) gewesen. Auch ein Onkel mütterlicherseits habe
sich politisch engagiert, bei der Kumala-Partei. Bis zu dessen Flucht in den
Irak im Jahr 2004/2005 (1383/1384) habe es häufig Hausdurchsuchungen
bei ihnen gegeben. Von 2007 bis Anfang 2011 (Angaben nach iranischem
Kalender: 1386 bis Ende Monat Day 1389) sei er (der Beschwerdeführer)
selber Mitglied der KDPI gewesen und dem (…) zugeteilt worden. Dabei
habe er für (…) im Iran gesorgt und unter anderem an (…) sowie an (…)
mitgewirkt. Im Jahr 2010 (Frühling 1389) sei eine Gruppe der KDPI in
C._______ festgenommen worden. Kurz danach habe der iranische Nach-
richtendienst begonnen, zu Hause nach ihm zu fragen. Auf Rat seines
Gruppenführers habe er sich dort kaum noch aufgehalten, ausser um Es-
sen und Kleider zu holen oder einige wenige Nächte dort zu schlafen. Meh-
rere Monate habe er stattdessen bei Familienangehörigen und Freunden
in B._______ oder in umliegenden Dörfern übernachtet. Nachdem eines
Morgens Anfang 2011 (Ende des Monats Day 1389) das Haus seiner Mut-
ter durchsucht worden sei, habe er sich noch am selben Abend aus
B._______ aufgemacht und sei in den Irak geflohen. Dort habe er sich den
Peschmerga der KDPI angeschlossen und wieder im (…), später auch als
(…) und (…) des Befehlshabers des (…) sowie als (…) des Sekretärs der
KDPI gearbeitet. Gefährliche Situationen habe er in dieser Zeit nicht erlebt.
Jedoch sei sein Aufenthalt im Irak als Peschmerga nicht sicher gewesen,
weshalb er nach zwei Jahren – etwa im Herbst 2013 – aus dem Irak aus-
gereist sei.
Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er seinen Personalausweis (Shenasnameh), seine Nationalkarte
(Karte Melli), seinen Führerausweis, seinen Militärdienstabschlussaus-
weis, Fotos seines Einsatzes für die Peschmerga, eine Kopie seines KDPI-
Parteiausweises, eine Kopie seiner Mitgliedschaft bei der Democratic
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Youth Union of East Kurdistan, ein Schreiben in Kopie zu seiner Mitglied-
schaft bei dieser Organisation sowie ein Bestätigungsschreiben der KDPI
zu den Akten.
B.
Am 8. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Ein-
gabe zu den Akten, in welcher er sich erneut zu seinen Asylgründen äus-
serte.
C.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 27. September 2016 gab er
zudem einen Austrittsbericht von Dr. med. D._______ vom 10. Februar
2016 über seine mehrwöchige stationäre Behandlung bei den (…) in Kopie
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 – eröffnet am 21. November 2016
– lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers an, stellte zugleich aber fest, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle, und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2016 (Poststem-
pel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei aufzu-
heben und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er – unter Verweis auf eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom 19. Dezember 2016 – um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.
F.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubri-
zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
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Seite 4
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 nahm die Vorinstanz zur
Beschwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
20. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor-
instanz um Zustellung seines Führerausweises, der mit Schreiben vom
23. Oktober 2017 entsprochen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie
gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen
können.
2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
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digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 26-33 VwVG) die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Ent-
scheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 1
VwVG), was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschla-
gen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Ent-
scheidbegründung auf einen falschen Sachverhalt gestützt, indem sie da-
von ausging, die iranischen Behörden seien im Herbst 2013 auf seine Ak-
tivitäten für die KDPI aufmerksam geworden. Zudem habe sie die verschie-
denen Beweismittel bezüglich seiner Tätigkeiten für die KDPI (Fotos, Mit-
gliedausweise) in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gewürdigt. Wei-
ter habe sie unsorgfältig gearbeitet, indem sie ihre Begründung auf einige
Leerformeln beschränkt habe.
2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die vom Beschwer-
deführer ins Recht gelegten Beweismittel nicht näher einzugehen
brauchte, soweit sie die Vorbringen zu den Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers im Irak als glaubhaft erachtete. Abgesehen davon stellt das Gericht
nach Prüfung der Akten fest, dass die Vorinstanz einige der Dokumente in
ihrem Entscheid erwähnte, sich aber im Rahmen ihrer Entscheidbegrün-
dung zur Unglaubhaftigkeit der Aktivitäten im Iran nicht weiter damit ausei-
nandersetzte, was jedoch auch nicht notwendig erscheint, zumal diese sich
nicht darauf beziehen. Unklar ist, weshalb sich die Vorinstanz bezüglich
des Zeitpunktes, in dem die iranischen Behörden von den politischen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben sollen, auf das
Datum Herbst 2013 stützt, während den Akten zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich übereinstimmend von Ende 2010 spricht,
als er auch ausgereist ist (vgl. A5 Ziff. 5.01; A29 F87). Auf der anderen
Seite scheint das SEM dieses Datum denn auch eher mit der Ausreise aus
dem Irak in Verbindung zu setzen. Es kann jedoch darauf verzichtet wer-
den, darauf weiter einzugehen, zumal die Vorinstanz keinerlei Schlüsse
daraus ableitete und die Unglaubhaftigkeit der Verfolgung im Iran vielmehr
auf ganz andere Vorbringen stützte. Das im Sachverhalt erwähnte Datum
hatte deshalb keinerlei Auswirkungen auf die materielle Würdigung des
Sachverhalts.
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Seite 6
2.4 Im Weiteren lassen die Erwägungen der Vorinstanz zu den angeblichen
Widersprüchen der Vorbringen betreffend Iran eine etwas knappe und we-
nig differenzierte Auseinandersetzung mit den für und gegen die Glaubhaf-
tigkeit sprechenden Sachverhaltselementen erkennen. Auch dies vermag
jedoch nicht zur Kassation des angefochtenen Entscheides zu führen, gab
das SEM doch die aus seiner Sicht wesentlichen Unglaubhaftigkeitsele-
mente an und war es dem Beschwerdeführer auch möglich, die Verfügung
sachgerecht anzufechten.
2.5 Zudem ist der relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt anzuse-
hen, nachdem der Beschwerdeführer in beiden Befragungen ausführlich
und ohne Einschränkungen zu seinen Fluchtgründen aussagen sowie
zahlreiche Beweismittel ins Recht legen konnte. Damit drängt sich keine
Kassation und Rückverweisung der Sache an die Vorinstanz auf.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, aufgrund seiner Ak-
tivitäten als Peschmerga für die KDPI im irakischen Kurdistan könnte der
Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Iran Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt sein. Damit habe er subjektive Nachfluchtgründe geschaffen und
sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Seine Darstellun-
gen zu Verfolgungsmassnahmen im Iran seien jedoch unglaubhaft. Zur
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Hausdurchsuchung durch den Geheimdienst habe er keine substantiierten
Angaben machen können, obschon seine Mutter zu dem Zeitpunkt zu
Hause gewesen sein solle und ihm somit konkrete Informationen zu dem
Vorfall hätte übermitteln können. Weiter sei widersprüchlich, dass nach sei-
nen Angaben in der Bundesanhörung (BA) seine Familie ihr ganzes Leben
wiederholte Hausdurchsuchungen gewohnt gewesen sein solle, er aber in
der Befragung zur Person (BzP) erklärt habe, ausser der einen vorgebrach-
ten Suche nach ihm zu Hause keinerlei behördliche Probleme gehabt zu
haben. Ebenso habe er in der BzP nur eine Suche durch den Geheimdienst
gelten gemacht, hingegen solle er nach seinen Angaben in der BA insge-
samt dreimal zu Hause gesucht worden sein. Sodann widerspreche er sich
in den Daten zur Ausreise aus dem Iran (BzP: zwei Tage nach der Razzia;
BA: noch am selben Abend). Soweit er schliesslich angebracht habe, ei-
nerseits die letzten Monate vor der Ausreise aus dem Iran nicht mehr da-
heim gewesen und andererseits „sehr wenig oft“ nach Hause gegangen zu
sein, um Essen oder Kleider zu besorgen, sei sein Verhalten unlogisch. So
würden tatsächlich gesuchte Personen ein solches vermeiden, weil ihnen
bewusst sei, dass die Behörden sie am ehesten zu Hause vermuten wür-
den.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer dem entge-
gen, seine Ausführungen zur Mitgliedschaft und den Tätigkeiten für die
KDPI im Iran unterschieden sich nicht von jenen zu seinen Aktivitäten im
Irak. Letztere seien als glaubhaft erachten worden, was auf die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen zum Iran hindeute. Das Gesamtbild seiner politi-
schen Karriere werde insbesondere durch die Vorgeschichte im Iran stim-
mig, sei doch äusserst unwahrscheinlich, dass er seine Aktivitäten erst im
Irak aufgenommen haben soll. Seine Vorbringen zur Kindheit und Jugend
im Iran und zu verschiedenen politisch aktiven Familienmitgliedern sowie
sein Wissen über die Partei im Iran müssten ebenso in die Glaubhaftig-
keitsbeurteilung einbezogen werden. Weiter sei dem Arztbericht vom
10. Februar 2016 zu entnehmen, dass er zu diesem Zeitpunkt unter einer
schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gelitten
habe. Auch eine mögliche Traumatisierung müsse daher Berücksichtigung
finden.
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien seine Angaben zur Raz-
zia ausführlich sowie in BzP und BA übereinstimmend ausgefallen (Vorfall
Ende 2010 [1389]; Anruf der Mutter bei der Schwester, bei der er übernach-
tet habe; Eindringen von Geheimdienstbeamten in Zivil über das Dach und
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die Mauer ohne Anklopfen; Mitnahme des Computers des jüngeren Bru-
ders; Ausreise Ende des Monats Day). Seine Antwort in der BzP, ausser
der vorgebrachten Suche habe er keine behördlichen Probleme gehabt,
sei erst nach Nennung der Asylgründe auf die allgemein gehaltenen, stan-
dardisierten Fragen des SEM erfolgt. Seine Ausführungen in der BA stün-
den dazu nicht im Widerspruch, sondern seien einfach differenzierter aus-
gefallen. Dies zeige sich auch in der Erwähnung, er sei dreimal daheim
gesucht worden (BA) und einmal sei das Haus durchsucht worden (BzP
und BA). Die in der BA genannten früheren Hausdurchsuchungen hätten
sich zudem nicht auf ihn direkt, sondern auf seinen Onkel bezogen, wes-
halb nachvollziehbar sei, dass er diese in der BzP nicht erwähnt habe, zu-
mal sich die dort gestellten Fragen auf ihn persönlich bezogen hätten. Be-
reits in der BzP habe er zudem auf Nachfrage festgehalten, dass er nicht
erst nach zwei Tagen, sondern noch am selben Abend nach der Razzia aus
B._______ aufgebrochen sei. Ihn hier auf den kurzen Satz im Rahmen ei-
ner groben Schilderung aller Gesuchsgründe zu behaften, zumal sich um-
gehend herausgestellt habe, dass es sich wohl um ein Missverständnis ge-
handelt habe, sei als überspitzt formalistisch zu werten. Auch die Angabe,
er sei „sehr wenig oft“ nach Hause gegangen, erweise sich nicht als – wohl
implizit vorgehaltener – Widerspruch, sondern als Spezifizierung seiner
Vorbringen, welche durchaus im Rahmen des Üblichen lägen. Selbst wenn
dabei der Besuch im Haus seiner Mutter als risikoreich angesehen werden
müsse, sei dieser doch in seiner Situation nachvollziehbar gewesen. Zu-
dem habe er das Haus stets nachts aufgesucht. In Ländern wie dem Iran
gebe es darüber hinaus keinen Widerstand ohne Risiko. Nach allem sei
davon auszugehen, dass er – vor der Ausreise in den Irak – bei den irani-
schen Behörden bekannt gewesen und vom Geheimdienst gesucht wor-
den sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz an, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen
hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Verfolgung bereits im Iran glaubhaft zu machen.
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5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57
E. 2.3).
5.2 Das Gericht hält es angesichts der Zugehörigkeit der Familie des Be-
schwerdeführer zur kurdischen Ethnie sowie ihrer Ansiedlung im kurdisch
dominierten Westen des Irans nicht für ausgeschlossen, dass sie sich po-
litisch für die Sache der Kurden einsetzte und etwa sein Vater Mitglied bei
der KDPI oder der Onkel Mitglied der Kumala-Partei war. Weiter erscheint
möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Aktivitäten
des Onkels in der Vergangenheit Hausdurchsuchungen erlebte, bis dieser
in den Irak floh. Vor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht auch als
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer schon in früher Kindheit und
Jugend von den Anliegen der Kurden im Iran Kenntnis erlangte, und das
so erlangte Wissen ebenso wie die generelle politische Haltung der Familie
ihn später auch bewogen, sich den Peschmerga im Irak anzuschliessen.
5.3 Bereits die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Mit-
gliedschaft in der KDPI sowie seinen Aktivitäten für die Partei im Iran sind
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dagegen mit zahlreichen Zweifeln behaftet. Er konnte nicht plausibel dar-
legen, wie er Mitglied der Partei geworden sein will. Seinen Ausführungen
ist zu entnehmen, dass er nicht das übliche Verfahren zur Aufnahme in die
Partei durchlief und einfach eine Person telefonisch kontaktierte. Allerdings
antwortete er in der BA ausweichend und teilweise unklar auf Nachfragen
zur Kontaktaufnahme mit der Partei und zum Beitrittsprozedere in seinem
Fall (vgl. A29 F64-70). Weiter blieben die Ausführungen zur Partei (vgl. A29
F54 ff.) und zu seinen Aufgaben für die Partei (vgl. A29 F73-78, F206-208)
auch auf Nachfrage vage und vermittelten nicht den Eindruck, dass der
Beschwerdeführer aus eigenem Erleben berichte, dies im starken Kontrast
zu den detaillierten und von Realkennzeichen geprägten Schilderungen zu
seiner Zeit sowie zu den ausgeübten Tätigkeiten bei den Peschmerga im
Irak. Der Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht betreffend seine Aktivitä-
ten für die KDPI im Iran vermag dabei nicht zu überzeugen und erscheint
eher als Schutzbehauptung, ist es doch Sache des Beschwerdeführers,
alle asylrelevanten Vorbringen glaubhaft zu machen. Darauf wie auf die
Tatsache, dass seine Vorbringen nicht an den Herkunftsstaat weitergege-
ben werden, ist er vor der Anhörung zudem ausdrücklich hingewiesen wor-
den. Auffällig ist weiter, dass er nur einen Freund und nicht einmal den
erwähnten Gruppenführer oder andere Mitglieder seiner Gruppe bei der
KDPI persönlich gekannt haben will (vgl. A29 F61), was schwer mit den
zahlreichen Tätigkeiten vereinbar scheint, die er ausgeübt haben will. Dies
verwundert umso mehr, als er mit der Organisation aufgewachsen sein will
und unter anderem der Vorsitzende mit seiner Familie verkehrt habe (vgl.
A29 F67).
5.4 Sodann fallen die Angaben zur Verhaftung einer Gruppe der KDPI in
C._______, zum darauf folgenden Anruf des Gruppenführers sowie zu sei-
nem eigenen diesbezüglichen Folgeverhalten wenig substantiiert und wi-
dersprüchlich aus. Die vagen Angaben zur Gruppe – dies, obwohl ein
Freund Mitglied gewesen sein soll (vgl. A29 F80, 89-90, 107) – und zu ihrer
Verhaftung sind zudem nicht geeignet, einen schlüssigen Zusammenhang
zu den Besuchen des Geheimdienstes beim Beschwerdeführer herzustel-
len, zumal er dazu gar nichts ausführt. Weiter stehen die Schilderungen zu
dem Freund, der mit der Gruppe verhaftet worden sein soll, in Widerspruch
zur Aussage des Beschwerdeführers, er habe nur einen Freund bei der
KDPI gekannt, der auch in seiner Gruppe gewesen und mit ihm ausgereist
sei. Im Weiteren konnte er zwar darlegen, in welchem Zeitraum und bei
welchen Personen er bis zur definitiven Ausreise aus dem Iran übernachtet
haben soll. Angesichts der Vorbringen, dass bereits zwei Wochen nach der
Verhaftung zuhause nach ihm gesucht worden sei, verwundert jedoch,
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Seite 11
dass er mehrheitlich bei Familienangehörigen und Freunden, welche noch
dazu in B._______ oder der näheren Umgebung gewohnt hätten, Schutz
gesucht haben will (vgl. A29 F112). Schliesslich dürfte der Geheimdienst,
hätte er wirklich ein Interesse an dem Beschwerdeführer gehabt, ihn ge-
rade bei nahen Verwandten gesucht haben. Insoweit ist auch der Vo-
rinstanz darin zuzustimmen, dass die weiteren Besuche und gar wenige
Übernachtungen des Beschwerdeführers daheim unlogisch erscheinen in
Anbetracht des – nach seinen eigenen Angaben tatsächlich verwirklichten
– Risikos, daheim aufgesucht zu werden. Daran vermag der – zumal erst
in der Beschwerdeeingabe vorgebrachte – Einwand, er habe das Haus sei-
ner Mutter nur nachts aufgesucht, nichts zu ändern, sind doch auch nächt-
liche Besuche eines Geheimdienstes nicht auszuschliessen, wenn er einer
Person habhaft werden will.
5.5 Soweit die Vorinstanz einen Widerspruch darin erblickt, dass der Be-
schwerdeführer in der BzP keine weiteren Probleme mit staatlichen Behör-
den erwähnt habe, hingegen er in der BA auf früher häufige Hausdurchsu-
chungen hingewiesen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Dabei ist zu be-
achten, dass die diesbezüglichen Fragen – wie vom Beschwerdeführer an-
gebracht – in der BzP erst nach grober Angabe seiner Asylgründe erfolgten
und sie offensichtlich darauf abzielten zu erfahren, ob es – über die bereits
erwähnten Asylgründe hinaus – weitere Probleme gegeben habe. Dass er
dies verneinte, ist daher verständlich. Zudem ist dem Beschwerdeführer
Recht zu geben, dass seine Ausführungen zu früheren Hausdurchsuchun-
gen in der BA sich gerade nicht auf ihn, sondern auf den Onkel bezogen.
Gleichwohl geht das Gericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die weite-
ren Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl der Besuche wie auch die
Unsicherheiten in Bezug auf das Datum der Hausdurchsuchung des irani-
schen Geheimdienstes, welche ihn schliesslich zur Ausreise bewegt haben
soll, Widersprüche aufweisen, welche die Vorbringen insgesamt als frag-
würdig erscheinen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen.
5.6 Nach dem Gesagten erachtet es das Gericht zwar nicht als unwahr-
scheinlich, dass die Familie des Beschwerdeführers politisch aktiv war und
er dadurch seinerseits früh politisch geprägt wurde, was auch seine späte-
ren Beitritt zu den Peschmerga im irakischen Kurdistan nachvollziehbar er-
scheinen lässt. Hingegen überwiegen die Zweifel an seinen Vorbringen,
dass er Mitglied der verbotenen KDPI im Iran war und verschiedene Tätig-
keiten für die Partei wahrnahm, sich nach der Verhaftung einer Gruppe der
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Seite 12
KDPI in C._______ verstecken musste und schliesslich nach einer Haus-
durchsuchung des iranischen Geheimdienst in den Irak fliehen musste.
Darüber hinaus vermögen auch die diversen eingereichten Beweismittel zu
seiner Mitgliedschaft bei der KDPI nichts an der Einschätzung des Gerichts
zu ändern, da sie sich – soweit sie lesbar sind und ungeachtet der Frage,
ob den mehrheitlich als Kopie eingereichten Dokumenten ein Beweiswert
zukommen kann – entweder auf einen späteren Zeitpunkt beziehen (vgl.
die Fotos seines Einsatzes für die Peschmerga, die Kopie des Mitglieds-
ausweises der KDPI, die Kopie seiner Mitgliedschaft bei der Democratic
Youth Union of East Kurdistan sowie das entsprechende Bestätigungs-
schreiben) oder keinen zeitlichen Bezug zu den angeblichen Aktivitäten
des Beschwerdeführers im Iran herstellen (vgl. das Bestätigungsschreiben
der KDPI). Ebenso erübrigen sich Ausführungen zum Arztbericht vom
10. Februar 2016, zumal dieser keine Informationen beinhaltet, die Auf-
schluss darüber geben könnten, dass der Beschwerdeführer bei der KDPI
im Iran aktiv war und später vom Geheimdienst gesucht wurde.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vo-
raussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling aufgrund Vorverfolgung im
Heimatstaat nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 4. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie weist in der eingereichten Kostennote
vom 21. Dezember 2016 einen Aufwand von 11.5 Stunden (à Fr. 180.–)
und Auslagen von Fr. 50.– aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand
erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu
hoch. Zudem ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stunden-
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Seite 13
ansatz im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, da – wie in der Zwi-
schenverfügung vom 4. Januar 2017 angemerkt – bei amtlicher Rechtsver-
tretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgegangen wird. Der weitere entstandene Aufwand lässt sich aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Nach
dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE)
ein amtliches Honorar von Fr. 1‘500.– inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘500.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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