B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-793/2016
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf einer Einreisebewilligung
zwecks Familienzusammenführung (Asyl) mit
B._______, geboren am (…),
und C._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der in der Schweiz asylberechtigte D._______ (N […]) stellte mit Eingabe
vom 27. Juli 2012 für seinen gehörlosen (und infolgedessen nicht artikuliert
sprechenden) sowie in seiner Sehkraft eingeschränkten Bruder A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich im Sudan aufhielt, ein schriftli-
ches Asylgesuch aus dem Ausland. Mit Verfügung vom 3. September 2012
bewilligte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens.
B.
Der Beschwerdeführer reiste am 24. November 2012 in die Schweiz ein
und suchte am 29. November 2012 um Asyl nach. Er wurde am 7. Dezem-
ber 2012 summarisch und am 10. Juli 2013 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den angehört, wobei er die ihm schriftlich vorgelegten Fragen schriftlich
beantwortete und die Antworten anschliessend durch die jeweils anwe-
sende dolmetschende Person ins Deutsche übersetzt wurden.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
das eritreische Schulministerium habe ihn von 2004 bis 2006 in E._______
als Lehrer an einer Schule für Gehörlose eingesetzt. Im Jahr 2006 habe
man ihn unter dem Verdacht festgenommen, er habe zwei seiner Brüder,
die heute in der Schweiz leben, über die Grenze in den Sudan gebracht.
Nach vier Monaten Haft habe man ihn freigelassen, weil seine Ehefrau ver-
schwunden sei und sich jemand um die Kinder habe kümmern müssen.
Das Schulministerium habe ihn im Jahr 2007 aus dem Schuldienst entlas-
sen, so dass er fortan als Tagelöhner habe arbeiten müssen. Im März 2008
sei er beim Versuch, in den Sudan zu gelangen, aufgegriffen worden und
anschliessend während sechs Monaten im Militärlager in Sawa in Haft ge-
wesen, wo er Zwangsarbeit habe leisten müssen. Im März 2011 habe er
mithilfe eines befreundeten Soldaten illegal aus Eritrea in den Sudan aus-
reisen können.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine eritre-
ische Identitätskarte sowie einen Angestelltenausweis der Eritrean Natio-
nal Deaf Association und einen Mitgliederausweis der Eritrean National
Association of the Deaf ein.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer Asyl.
D.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM,
es sei seiner Ehefrau, F._______, geboren am (…), sowie seinen Kindern
G._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), und
B._______, geboren am (…), gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31)
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie seien gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren.
In der Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, B._______ und
C._______ stammten aus seiner ersten Ehe mit H._______ und
G._______ aus der zweiten Ehe mit F._______. Die dem Gesuch beilie-
genden Geburtsurkunden (recte: Taufscheine) der Kinder würden dies be-
stätigen. Er habe bis zu seiner ersten Festnahme im Jahr 2006 mit seiner
ersten Ehefrau und den Kindern B._______ und C._______ zusammenge-
lebt. Die Ehefrau sei während seiner Haft ohne die Kinder verschwunden,
und er sei nach der Haftentlassung zu den Kindern zurückgekehrt. 2007
habe er seine zweite Frau kennengelernt und im Juli 2009 habe diese sein
drittes Kind, G._______, geboren. Nach seinem erfolglosen Fluchtversuch
im Jahr 2008 sei er vorübergehend von seiner Familie getrennt gewesen;
abgesehen davon habe er bis zu seiner Flucht 2011 immer mit seiner zwei-
ten Ehefrau F._______ und seinen drei Kindern zusammengelebt. Die Fa-
milie sei somit durch seine Flucht im Jahr 2011 getrennt worden. Seine
zweite Ehefrau und die Kinder seien am 15. April 2014 aus Eritrea nach
Äthiopien geflüchtet und lebten dort in einem Flüchtlingslager. Die Kommu-
nikation sei sehr schwierig, da sowohl er als auch seine Ehefrau taub-
stumm seien; sein Bruder D._______ helfe ihm bei der telefonischen Kom-
munikation mit den Kindern.
E.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 bewilligte das BFM F._______ als Ehe-
frau des Beschwerdeführers sowie den Kindern B._______, C._______
und G._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung.
F.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das
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SEM um Finanzierung der Einreisekosten für seine Ehefrau und "unsere
drei gemeinsamen Kinder".
G.
Am 19. August 2015 sprach F._______ in Begleitung dreier Personen bei
der Schweizer Botschaft in Addis Abeba vor, um die Reise in die Schweiz
in die Wege zu leiten. Angesichts der seit Erteilung der Einreisebewilligung
vergangenen Zeit und des Umstandes, dass ein Sohn wesentlich älter er-
schien als das angegebene Geburtsdatum erwarten liess, erkundigte sich
die zuständige Botschaftsangestellte beim SEM über das weitere Vorge-
hen. Mit E-Mail vom 25. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die Schwei-
zer Vertretung, einstweilen keine Visa auszustellen.
H.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2015
mit, dass C._______ auf den Fotos des Visumsgesuchs und des
Emergency Travel Documents wesentlich älter aussehe als im Gesuch um
Familienvereinigung geltend gemacht. Sollte C._______ wesentlich älter
sein als angegeben, könne die im Jahr (…) geborene F._______ nicht
seine Mutter sein. Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche Zweifel
an der vorgebrachten Identität der einreisewilligen Personen, und die gel-
tend gemachten Verwandtschaftsverhältnisse könnten nicht als festgestellt
erachtet werden. Das Staatssekretariat schlug dem Beschwerdeführer vor,
sich selbst, seine Ehefrau sowie die drei Kinder einem DNA-Test und
C._______ zusätzlich einer Knochenaltersanalyse zu unterziehen. Sodann
forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, ausführlich darzulegen, wes-
halb die Beantragung der Visa erst über ein Jahr nach Erteilung der am
12. Juni 2014 ausgestellten Einreisebewilligung erfolgt sei. Schliesslich
hielt das SEM fest, die Einreisebewilligung bleibe bis auf Weiteres sistiert.
I.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 erinnerte der Beschwerdeführer da-
ran, dass er bereits im Gesuch vom 8. Mai 2014 darauf hingewiesen habe,
dass anlässlich der Anhörung seine schriftliche Antwort zur Frage 26 falsch
ins Deutsche übersetzt worden sei. B._______ und C._______ stammten
aus seiner ersten Ehe mit H._______ und G._______ aus der zweiten Ehe
mit F._______. Er habe bis zu seiner Festnahme im Jahr 2006 mit seiner
ersten Ehefrau und den Kindern B._______ und C._______ zusammenge-
lebt. Nach dem Verschwinden von H._______ und seiner Entlassung aus
der Haft sei er zu seinen Kindern zurückgekehrt. Mit seiner jetzigen Ehe-
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frau, die er im Jahr 2007 kennengelernt habe, habe er nur einen gemein-
samen Sohn, G._______. Er hoffe sehr, dass er mit der nochmaligen Er-
läuterung seiner Familienverhältnisse die Zweifel des SEM aus dem Weg
geräumt habe und auf DNA-Tests verzichtet werden könne.
Zur zeitlichen Verzögerung zwischen der Erteilung der Einreisebewilligung
im Juni 2014 und der Beantragung der Visa im August 2015 führte der Be-
schwerdeführer aus, dass der Informationsfluss zwischen ihm und seiner
Ehefrau sehr langsam sei, weil sie beide taubstumm seien und nicht ein-
fach miteinander telefonieren könnten, sondern immer eine vorherige Ko-
ordination notwendig sei. Seine Ehefrau habe wegen ihrer Behinderung
kein Telefon, und er habe häufig keine Telefonnummer, um sie zu errei-
chen, weil die Leute, die mit ihr im Flüchtlingslager gelebt hätten, wie etwa
ein ehemaliger Nachbar im Lager, weiterziehen und dabei ihr Telefon mit-
nehmen würden. Überdies sei die Kommunikation im Lager mit 20'000
Flüchtlingen allgemein sehr schwierig. Seine Frau sei mit drei Kindern al-
leine im Lager gewesen und habe sich als Behinderte bezüglich ihrer Si-
cherheit vorsichtig bewegen müssen. Sie befänden sich nun seit etwa
zweieinhalb Monaten in Addis Abeba, doch habe der Erhalt der Reisedo-
kumente, die am 5. August 2015 ausgestellt worden seien, ebenfalls eine
gewisse Zeit in Anspruch genommen.
J.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September
2015 mit, dass es aufgrund der nochmaligen Erläuterung der Familienver-
hältnisse davon absehe, seine Ehefrau einem DNA-Test zu unterziehen.
Gleichzeitig hielt es am Vorschlag fest, die geltend gemachten Verwandt-
schaftsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern mit-
tels DNA-Tests und das Alter von C._______ mittels einer Knochenalters-
analyse überprüfen zu lassen.
K.
Eine Sozialarbeiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) Kanton
I._______ ersuchte das SEM im Namen des Beschwerdeführers um Ge-
währung einer Fristerstreckung zur Einreichung der Gutachten.
L.
Am 31. Dezember 2015 gingen beim SEM drei Gutachten zur Abstam-
mungsuntersuchung ein. Deren Ergebnisse lauten, dass die Vaterschaft
des Beschwerdeführers gegenüber G._______ mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit erwiesen und gegenüber B._______ und
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C._______ mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Im Be-
gleitschreiben des SRK heisst es, der Beschwerdeführer sei mit dem Re-
sultat nicht einverstanden, denn er sei der Vater aller drei Kinder. Auch
B._______ und C._______ seien bei ihm aufgewachsen und könnten nicht
alleine in Äthiopien zurückgelassen werden, da dort niemand für sie sorgen
könne ausser seiner Ehefrau, die bald in die Schweiz reisen möchte.
M.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 widerrief das SEM die Einreisebewilli-
gung vom 12. Juni 2014 bezüglich C._______ und B._______ und lehnte
deren Gesuch um Familienvereinigung vom 8. Mai 2014 ab. Gleichzeitig
ersuchte es die Schweizer Vertretung in Addis Abeba, die Sistierung der
Einreisebewilligungen für die Ehefrau F._______ und den Sohn G._______
aufzuheben und diesen Visa auszustellen.
N.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und seine Kinder seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 4 AsylG in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten.
O.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 11. Februar 2016.
P.
Am 1. März 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Unterstützungs-
bestätigung vom 15. Februar 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49
VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die mit Verfügung vom 12. Juni 2014 erteilte Einrei-
sebewilligung in Bezug auf B._______ und C._______ widerrufen und de-
ren Gesuch um Familienvereinigung vom 8. Mai 2014 mit der Begründung
abgelehnt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
zwecks Familienvereinigung seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
habe anlässlich seines Asylverfahrens und im Gesuch um Familienvereini-
gung falsche Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnissen zwischen ihm
und C._______ sowie B._______ gemacht und damit die Schweizer Be-
hörden getäuscht, um die Einreise zweier Personen zu erwirken, deren bi-
ologischer Vater er nicht sei.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, der Beschwerde-
führer habe erst aus dem Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom
18. Dezember 2015 erfahren, dass er nicht der leibliche Vater der Kinder
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aus seiner ersten Ehe ist. Er habe dies nicht wissen können und es mangle
ihm an einer Täuschungsabsicht, so dass ihm nicht vorgeworfen werden
könne, die Schweizer Behörden getäuscht zu haben. Im Zeitpunkt der Ein-
reichung des Gesuchs seien die Bedingungen für die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung zwecks Familienvereinigung erfüllt gewesen. Er habe mit
seiner früheren Frau H._______ zusammengelebt, und B._______ sowie
C._______ seien während dieser Beziehung zur Welt gekommen, weshalb
er auch nicht hinterfragt habe, ob sie seine Kinder seien. Der Beschwerde-
führer sei mit H._______ kirchlich verheiratet gewesen; die Ehe sei gemäss
eritreischen Vorgaben als rechtmässig anerkannt. B._______ und
C._______ seien während dieser Beziehung zur Welt gekommen. Nach
Schweizer Recht werde das Kindesverhältnis zum Vater kraft der Ehe mit
der Mutter begründet. Gemäss Art. 255 ZGB gelte der Ehemann als Vater,
wenn das Kind während der Ehe geboren sei. Es sei deshalb davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer kraft seiner Ehe zur Kindsmutter
auch als rechtmässiger Vater von C._______ und B._______ gelte. Des
Weiteren hätten beide Kinder seit ihrer Geburt bis zur Flucht des Be-
schwerdeführers mit diesem zusammengelebt, und er habe sich stets um
sie gekümmert. Die Bedingungen für den Familiennachzug seien deshalb
aus der Sicht des Beschwerdeführers auch nach den neuen Erkenntnissen
noch gegeben, da er der rechtliche Vater der Kinder sei. Er anerkenne die
Vaterschaft. Da er nicht gewusst habe, dass er nicht der leibliche Vater von
C._______ und B._______ ist, habe er bisher keine Möglichkeit gehabt,
die beiden zu adoptieren.
Die Mutter von C._______ und B._______ sei nicht auffindbar, und der
leibliche Vater sei nicht bekannt. Die Zukunftsaussichten in Eritrea seien
sehr schlecht, und in Äthiopien hätten C._______ und B._______ weder
Verwandte noch Freunde. Der psychische Gesundheitszustand der beiden
würde sich aufgrund der Trennung von den Eltern verschlechtern, sie hät-
ten von einem Tag auf den anderen keine Unterkunft mehr und müssten
sich allein durchschlagen. Es sei nicht zumutbar, dass ihre einzige derzei-
tige Bezugsperson, die Ehefrau des Beschwerdeführers, die beiden Kinder
alleine zurücklasse oder dass die Mutter später zurückkehren würde. Es
sei keine freie Entscheidung der Mutter, die Kinder in Eritrea oder Äthiopien
zurückzulassen. Das Kindeswohl könne nur mit dem Familiennachzug aller
Kinder gewahrt werden. Des Weiteren sei von einem besonders starken
Abhängigkeitsverhältnis von B._______ und C._______ zum Beschwerde-
führer auszugehen, da sie den Beschwerdeführer als Vater ansehen wür-
den und nie einen anderen Vater gehabt hätten.
D-793/2016
Seite 9
5.
5.1 Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen unter bestimmten Vo-
raussetzungen ändern, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwach-
sen sind (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 994). Die Initiative für die Änderung der Verfügung kann
entweder von der Behörde oder von den betroffenen Privaten ausgehen
(a.a.O., Rz. 996). Liegt keine gesetzliche Regelung des Widerrufs vor, ist
die Widerrufbarkeit nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen (a.a.O.,
Rz. 997 f.). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Be-
tracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur
sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit
einem Rechtsfehler behaftet. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demge-
genüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der
Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist (a.a.O., Rz. 998). Im Rahmen der Prüfung des
Widerrufs ist zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
einerseits und dem Interesse am Vertrauensschutz und an der Rechtssi-
cherheit andererseits abzuwägen (a.a.O., Rz. 1034; vgl. auch BVGE
2007/29 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
Das Asylgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf
einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nach Art. 51
AsylG. Die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher im vorliegen-
den Verfahren nach den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen.
5.2 Zunächst ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass das SEM dem Be-
schwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht aus-
drücklich den Widerruf der Einreisebewilligung angedroht hat, falls dieser
sich weigern sollte, die DNA-Tests durchführen zu lassen, oder falls eines
oder mehrere der Abstammungsgutachten seine Vaterschaft nicht bestäti-
gen sollten. Das SEM hat im Schreiben vom 26. August 2015 jedoch darauf
hingewiesen, dass die Erteilung von Bewilligungen oder die Gewährung
von Leistungen in einem Verwaltungsverfahren seit dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen am
1. April 2007 (GUMG, SR. 810.12) von der Erstellung von DNA-Profilen
abhängig gemacht werden kann, wenn begründete Zweifel über die Ab-
stammung oder die Identität einer Person bestehen, die sich auf andere
Weise nicht ausräumen lassen (Art. 33 GUMG), und dass in diesem Zu-
sammenhang das Verhalten des Beschwerdeführers einen entscheiden-
den Einfluss auf das weitere Verfahren haben könnte. Das Staatssekreta-
riat hat ferner im selben Schreiben die Einreisebewilligung vom 12. Juni
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Seite 10
2014 für alle vier Personen bis auf Weiteres sistiert. Dem Beschwerdefüh-
rer musste somit bewusst sein, dass ein nicht erbrachter Nachweis seiner
Vaterschaft gegenüber den Kindern negative Auswirkungen auf die Einrei-
sebewilligung haben würde. Dies ist überdies auch aus dem Schreiben des
SRK des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2015 zu schliessen, in dem
es unter anderem heisst, C._______ und B._______ könnten nicht alleine
in Äthiopien zurückbleiben. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne
Weiteres in der Lage, gegen den Widerruf der Einreisebewilligung für
C._______ und B._______ eine Beschwerde einzureichen. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG e contrario sowie Art. 29 Abs. 2 BV) liegt somit nicht vor und
wird in der Beschwerde auch nicht gerügt.
5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung zwecks Familienvereinigung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt sodann
voraus, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden
hat, die gesuchstellende Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlas-
sen hat und die Familie durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings ge-
trennt wurde. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungs-
weise Beschwerdeentscheides massgebend (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1,
mit weiteren Hinweisen).
5.4
5.4.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung
seien im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt gewesen, da der
Beschwerdeführer mit H._______, der Mutter von C._______ und
B._______, kirchlich getraut und damit nach eritreischem Recht rechtmäs-
sig verheiratet gewesen sei, mit ihr und den Kindern zusammengelebt
habe, beide Kinder während dieser Ehe geboren seien und er demzufolge
gemäss Schweizer Recht (Art. 255 ZGB) ihr rechtlicher Vater sei.
5.4.2 Diese Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Dabei
kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Annahme seiner rechtli-
chen Vaterschaft überhaupt auf schweizerisches Recht abstützen könnte.
Als entscheidend erweist sich vielmehr, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, die behauptete Ehe mit der (allfälligen) Mutter der beiden Kin-
der C._______ und B._______ glaubhaft zu machen. Hierzu ist nämlich
D-793/2016
Seite 11
festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeb-
lichen ersten Ehefrau H._______ anlässlich seines Asylverfahrens sehr
vage und unsubstanziiert ausgefallen sind. So gab er anlässlich der sum-
marischen Befragung und der Anhörung lediglich an, seine erste Ehefrau
sei mit der Situation nach seiner Festnahme im Jahr 2006 nicht zurechtge-
kommen und habe psychische Probleme gehabt. Sie sei während seiner
Haft verschwunden und habe die Kinder zurückgelassen. An der summari-
schen Befragung, nicht jedoch an der Anhörung, gab er an, sie habe Eritrea
verlassen. Auf Beschwerdeebene heisst es bezüglich ihrer Person nur:
"Die Mutter von C._______ und B._______ ist nicht auffindbar" (vgl. Be-
schwerde S. 3). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beleg einer kirchlichen
Trauung mit H._______ und auch kein Dokument eingereicht, welches de-
ren Existenz und Identität belegen könnte. Die einzigen Dokumente, in de-
nen eine Person namens H._______ als Mutter aufgeführt ist, sind zwei
von einer eritreischen Kirche auf die Namen C._______ und B._______
ausgestellte Taufscheine. Diese handgeschriebenen Taufscheine sind al-
lerdings nicht nur leicht käuflich erwerbbar, sondern auch ungeeignet, eine
Ehe des Beschwerdeführers mit dieser Person und ein Zusammenleben
mit ihr und "gemeinsamen" Kindern zu belegen. Somit ist weder eine Ehe
des Beschwerdeführers mit einer Frau namens H._______ noch – als
Folge davon – eine Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit die-
ser Frau und den Kindern auch nur ansatzweise belegt. Nur am Rande ist
zu erwähnen, dass auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei aus
der Haft entlassen worden, um sich nach dem Verschwinden seiner Frau
um die beiden Kinder kümmern zu können, im eritreischen Kontext nicht
überzeugt – dies umso weniger, als der Beschwerdeführer gemäss eige-
nen Angaben über diverse Verwandte im Heimatstaat verfügte (vgl. B 3
S. 5), und nicht ersichtlich ist, dass und weshalb sich diese nicht um die
Kinder hätten kümmern können. Aus diesen Gründen fehlt es auch an der
Grundlage für die Annahme, der Beschwerdeführer sei durch die Flucht
von den Kindern getrennt worden. Überdies sind C._______ und
B._______ nicht die biologischen Kinder des Beschwerdeführers, wie die
Abstammungsgutachten zweifelsfrei ergeben haben, und welche auf Be-
schwerdeebene auch nicht (mehr) bezweifelt werden. Zwischen dem Be-
schwerdeführer und den beiden Kindern besteht demzufolge weder eine
leibliche Vaterschaft noch liegen Anhaltspunkte für eine rechtliche Vater-
schaft vor. Insofern fehlte es bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
und fehlt es auch im Urteilszeitpunkt an einer Grundvoraussetzung für die
Erteilung einer Einreisebewilligung an C._______ und B._______ zwecks
Familienvereinigung nach Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG.
Ebenso wenig kann von einem Zusammenleben vor der Flucht und damit
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Seite 12
von einer Trennung durch die Flucht ausgegangen werden. Die Verfügung
vom 12. Juni 2014, mit welcher das SEM die Einreise zwecks Familienver-
einigung auch für C._______ und B._______ bewilligt hat, erweist sich
demzufolge als ursprünglich fehlerhaft, womit die erste Widerrufsvoraus-
setzung erfüllt ist.
5.5
5.5.1 Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs der Einreisebewilligung vom
12. Juni 2014 ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung und damit an der Aufhebung der ursprünglichen fehler-
haften Verfügung vom 12. Juni 2014 einerseits und dem privaten Interesse
des Beschwerdeführers sowie von C._______ und B._______ am Vertrau-
ensschutz beziehungsweise dem Bestand der Einreisebewilligung ande-
rerseits abzuwägen.
5.5.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) beinhaltet, dass
die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in be-
hördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begrün-
dendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Die Berufung auf den Vertrauensschutz
setzt zunächst das Vorhandensein eines Vertrauenstatbestandes bezie-
hungsweise einer Vertrauensgrundlage voraus (a.a.O., Rz. 631). Auf den
Vertrauensschutz kann sich überdies nur berufen, wer von der Vertrauens-
grundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte
und auch nicht hätte kennen sollen (a.a.O., Rz. 655). Schliesslich kann den
Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen
eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig ge-
macht werden kann (a.a.O., Rz. 660).
5.5.3 Das SEM hat den Widerruf der Einreisebewilligung damit begründet,
der Beschwerdeführer habe falsche Angaben zu den Verwandtschaftsver-
hältnissen zwischen ihm sowie C._______ und B._______ gemacht und
damit die Schweizer Behörden getäuscht, um die Einreise zweier Perso-
nen zu erwirken, deren biologischer Vater er nicht sei. Der Beschwerdefüh-
rer macht demgegenüber geltend, er habe erst aus den Gutachten zur Ab-
stammungsuntersuchung vom 18. Dezember 2015 erfahren, dass er nicht
der leibliche Vater von C._______ und B._______ ist. Diese Argumentation
erweist sich als haltlos, da – wie vorstehend dargelegt – weder die Ehe des
Beschwerdeführers mit H._______ noch eine Familiengemeinschaft mit
C._______ und B._______ glaubhaft gemacht wurden. Es muss deshalb
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
D-793/2016
Seite 13
Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks
Familienzusammenführung wusste, dass er nicht der Vater von C._______
und B._______ ist und er mit diesen auch nie in einer Familiengemein-
schaft gelebt hatte. Somit wusste er auch, dass die Voraussetzungen für
die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt waren. Die Fehlerhaf-
tigkeit der Verfügung vom 12. Juni 2014, mit der die Einreise in die Schweiz
aufgrund seiner falschen Angaben bewilligt wurde, musste ihm somit be-
kannt sein. Daher kann er sich – wie das SEM im Ergebnis zutreffend er-
kannte – nicht auf den Schutz seines Vertrauens in den Bestand dieser
Verfügung berufen. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsan-
wendung ist daher höher zu gewichten als das private Interesse am Be-
stand der Einreisebewilligung.
5.6 Die Berufung auf ein angebliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer einerseits und C._______ und B._______ anderer-
seits vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal – wie dargelegt
– das behauptete Zusammenleben in einer Familiengemeinschaft unglaub-
haft ist.
5.7 Zum selben Ergebnis gelangt das Gericht auch angesichts der folgen-
den Überlegungen. Der Beschwerdeführer hat bisher – wie vorstehend er-
wähnt – hinsichtlich C._______ und B._______ lediglich zwei Taufurkun-
den eingereicht. Mangels entsprechender Identitätspapiere ist zum jetzi-
gen Zeitpunkt völlig unklar, um wen es sich bei den beiden Personen, die
sich zusammen mit F._______ auf der Botschaft in Addis Abeba gemeldet
haben, tatsächlich handelt. Erstellt ist einzig, dass es nicht die (leiblichen)
Kinder des Beschwerdeführers sind. Zudem muss angesichts des bei der
Botschaft abgegebenen Fotos – angeblich von C._______ – als erstellt be-
trachtet werden, dass es sich bei der abgebildeten Person nicht um eine
solche mit dem Geburtsdatum vom (…) 2003 handeln kann, sondern um
eine wesentlich ältere Person. Entsprechend bleibt die behauptete Minder-
jährigkeit dieser Person unbelegt. Damit ergibt auch unter diesen Gesichts-
punkten eine Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der
Einreise von tatsächlichen Familienmitgliedern (und nicht von Personen
unbekannter Identität) als höher zu gewichten ist als das private Interesse
an der Aufrechterhaltung der Einreisebewilligung, zumal aufgrund der un-
klaren Identität auch der Behauptung die Grundlage entzogen ist,
C._______ und B._______ würden nach der Ausreise von F._______ völlig
allein in Äthiopien zurückbleiben.
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5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die zweite Voraussetzung
zum Widerruf der Einreisebewilligung C._______ und B._______ betref-
fend erfüllt ist. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Einreisebewilligung
widerrufen und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
7.
7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG deshalb nicht
erfüllt sind.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Jacqueline Augsburger
Versand: