Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7933/2010
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 / _______
D7933/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat _______ 2007 und gelangte über ihm unbekannte Länder
_______ 2007 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylgesuch
stellte. Dazu wurde er _______ summarisch befragt. _______ 2008 führte
das BFM eine Anhörung durch.
A.b. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, kurdischer
Ethnie zu sein und in _______ gelebt zu haben. Er stamme aus einer
politisch aktiven und entsprechend verfolgten Familie. Während der
Schulzeit habe er sich innerhalb demokratischer Schranken politisch
betätigt. Er habe unter anderem bei der Organisation von Schulboykotten
mitgeholfen und gegen Studiengebühren protestiert. Im Frühjahr 1998 sei
er vier Tage lang polizeilich festgehalten worden. Dabei habe er
Folterungen erlitten. _______ 1999 sei er bei einer Razzia, welche
offenbar wegen seines abwesenden Bruders stattgefunden habe,
zuhause erneut festgenommen worden, da er eingeräumt habe, die von
den Sicherheitskräften gefundene Zeitschrift "Kurtulus" gehöre ihm. Man
habe ihn auf die Abteilung zur Bekämpfung des Terrors gebracht und ihm
angelastet, im Frühjahr 1998 an einer MolotowCocktailAktion beteiligt
gewesen zu sein. Er habe die angebliche Teilnahme verneint und sei
gefoltert worden. Wegen der Folterungen habe er Taten, welche von ihm
gar nicht begangen worden seien, gestanden. Er sei in
Untersuchungshaft genommen und vorerst ins Gefängnis von _______
gebracht worden. Dort hätten _______ Massaker stattgefunden. _______
2005 und mithin nach insgesamt fünfeinhalb Jahren sei er aus der Haft
entlassen worden. Die frühzeitige Freilassung sei gestützt auf das in Kraft
getretene neue türkische Strafgesetz erfolgt. Das gegen ihn eingeleitete
Strafverfahren sei weitergeführt worden. Es werde ihm vorgeworfen, die
DHKPC (Devrimci Halk Kurtulus PartisiCephesi) beziehungsweise die
LDG (Revolutionäre Gymnasialjugend) zu unterstützen respektive
unterstützt zu haben. Dies stimme insofern nicht, als er zwar mit dieser
Organisation sympathisiere, sie aber erst im Gefängnis kennen gelernt
habe. Seit dem Engagement während der Schulzeit habe er an keinen
politischen Aktivitäten teilgenommen. Nach der Haftentlassung habe er
versucht, ein normales Leben zu führen, und vom April 2006 an im
Kaffeehaus seines Bruders gearbeitet. _______ 2006 sei einer seiner
Kunden nach dem Verlassen des Kaffeehauses zusammen mit einer
Freundin durch einen Mann mit einer Schusswaffe angegriffen worden.
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Der Kunde sei entkommen und ins Kaffeehaus zurückgekehrt, wo er ihm
das Vorgefallene geschildert habe. Er wisse nicht, wohin sich die
Freundin begeben habe. Zusammen mit diesem Kunden habe er später
seinen Arbeitsort verlassen mit der Absicht, an die Adresse der Familie
der Freundin zu gelangen. Unterwegs seien sie durch den erwähnten
Bewaffneten erneut angegangen worden. Dieser habe nicht den Kunden,
sondern ihn mit fünf Schüssen getroffen. Er sei in Spitalpflege gebracht
worden. Dort habe ihn die Polizei aufgesucht. Er sei nicht zum selber
Erlebten, sondern zu einem Mordfall, welcher sich kurz zuvor im gleichen
Stadtquartier ereignet habe, verhört worden. Trotz seiner schweren
Verletzungen sei er durch die Polizei aus dem Spital geführt und in Haft
genommen worden. Nachdem er eine behördliche Zusammenarbeit als
Spitzel verweigert habe, sei ihm das vorerwähnte Morddelikt angelastet
worden. Beim Opfer habe es sich um eine rechtsgerichtete Persönlichkeit
gehandelt. Ihn als Linksgerichteten habe man im Rahmen eines
Polizeikomplotts fälschlicherweise dieses Tötungsdelikts beschuldigt. Er
habe sich geweigert, ein entsprechendes Protokoll zu unterzeichnen. Es
seien Personen zur Identifizierung des Täters vorgeladen worden.
Gemäss Aussagen der Schwester des Opfers habe er dieses zwei Tage
vor dem Mord in einem Gerichtsgebäude bedroht. Die dreizehnjährige
Nichte des Ermordeten habe behauptet, er sei der Täter; sie habe ihn
schon zuvor gesehen. Zusammen mit anderen habe er ihren Onkel
nachts um ein Uhr umgebracht. Das Kind habe auf Nachfragen indes
widersprüchliche Aussagen gemacht. Im Weiteren habe ihn die Polizei
mit dem Tode bedroht. Wegen mangelnder Beweise und
widersprüchlicher Zeugenaussagen habe das zuständige Gericht
beschlossen, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Auch dieses
Verfahren sei nach wie vor hängig. Er rechne aber aufgrund der dürftigen
Beweislage mit einer Verfahrenseinstellung. Die Polizei habe in der Folge
noch mehrfach versucht, einen gerichtlichen Haftbefehl gegen ihn zu
erwirken. Den wiederholten Bemühungen sei indes nicht entsprochen
worden. _______ 2007 habe ihn die Polizei im vorerwähnten
Zusammenhang wiederum verhaftet. Er sei gerichtlich einvernommen
worden; auch der erneute Haftantrag sei aber gerichtlich abgelehnt
worden. _______ 2007 sei er ein weiteres Mal polizeilich festgenommen
worden. Die Verhaftung – gestützt auf einen Haftbefehl wegen
Nichterscheinens zu einem Gerichtstermin – sei im Zusammenhang mit
Unruhen gestanden, welche sich während seiner Untersuchungshaft
_______ im Gefängnis ereignet hätten. Diesbezüglich sei ein weiteres
Verfahren gegen ihn hängig. Dem Antrag auf Anordnung der
Untersuchungshaft sei aber vom Gericht wiederum nicht entsprochen
D7933/2010
Seite 4
worden. Aus Angst, wegen der andauernden polizeilichen
Machenschaften früher oder später erneut im Gefängnis zu landen, sei er
schliesslich ins Ausland geflohen. Dies auch deshalb, weil er befürchtet
habe, im Rahmen des Militärdienstes aus politischen Gründen weitere
Repressionen zu erleiden.
A.c. Im Rahmen der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer ferner das
rechtliche Gehör zu einem Abklärungsergebnis der Vorinstanz, wonach
es sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handle,
gewährt. Dabei hielt er an der Echtheit des Dokuments fest.
A.d. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die vorinstanzlichen Akten
zu verweisen (vgl. die Auflistungen gemäss A 1/9 S. 6 beziehungsweise
A 8/1).
B.
Am 10. April 2008 zeigte eine vormalige Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Im Schreiben
wurde festgehalten, beim eingereichten Identitätsausweis des
Beschwerdeführers handle es sich entgegen den Abklärungen der
Vorinstanz um ein unverfälschtes Dokument. Gleichzeitig wurde um
Zustellung einer Kopie des Ausweises für weitere Abklärungen ersucht.
C.
_______ 2008 gelangte die Vorinstanz an die Schweizerische Botschaft
in _______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Deren Ergebnis traf
_______ 2008 beim BFM ein. Im Bericht wurde unter anderem
festgehalten, gegen den Beschwerdeführer seien zwei Strafverfahren in
der Türkei hängig.
D.
Am 9 April 2009 legte die vormalige Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers ihr Mandat nieder.
E.
Am 5. Mai 2009 zeigte eine weitere vormalige Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Im Schreiben
wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstands beziehungsweise um
einen baldigen Entscheid ersucht. In der Folge nahm das BFM mit der
Rechtsvertretung telefonischen Kontakt auf.
D7933/2010
Seite 5
F.
Am 6. August 2009 (Eingang BFM) gab der Beschwerdeführer ein
türkisches Gerichtsdokument vom _______ zu den Akten. Gleichzeitig
beantragte er erneut die prioritäre Behandlung seines Gesuchs.
G.
Im Rahmen des am 17. Dezember 2009 gewährten rechtlichen Gehörs
zu den Botschaftsabklärungen nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe
seiner Rechtsvertretung vom 23. Dezember 2009 Stellung. Er machte
geltend, die Abklärungen bestätigten seine asylrelevante Gefährdung.
H.
Als nächste Akte (A 32/3) wurde vom BFM die Stellungnahme eines
türkischen Rechtsanwalts samt Beilage und (auszugsweiser)
Übersetzung paginiert.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2010 forderte das BFM den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem unter Bst. F. vorstehend
erwähnten Gerichtsdokument auf, die vollständige Urteilsschrift im
besagten Strafverfahren nachzureichen und anzugeben, ob er
Beschwerde gegen dieses erstinstanzliche Urteil eingereicht habe.
J.
Am 10. Februar 2010 gab der Beschwerdeführer die geforderte
Urteilsschrift zu den Akten. Über die eingereichte Beschwerde sei noch
nicht befunden worden.
K.
Mit Eingabe vom 28. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM
um einen baldigen Entscheid sowie um Akteneinsicht vor
Entscheidfällung.
L.
Am 2. September 2010 ging beim BFM ein fremdsprachiges Schreiben
des Beschwerdeführers ein.
M.
Am 24. September 2010 gewährte das BFM die beantragte Akteneinsicht.
N.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 – eröffnet am 12. Oktober 2010 –
D7933/2010
Seite 6
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte das Asylgesuch gestützt
auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Vorinstanz begründete die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit seiner glaubhaft
gemachten Involvierung in das Verfahren betreffend DHKPC, in welchem
er zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Dieses genüge
rechtsstaatlichen Massstäben nicht. Das zweite Verfahren im
Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Tötungsdelikt in _______
erachtete die Vorinstanz für rechtsstaatlich legitim.
Hinsichtlich der festgehaltenen Asylunwürdigkeit hielt das BFM fest, die
blosse Mitgliedschaft bei einer kriminellen respektive terroristisch
operierenden Organisation stelle eine verwerfliche Handlung im Sinne
von Art. 53 AsylG dar. Als Beteiligte seien alle Personen anzusehen,
welche funktionell in eine solche Organisation eingegliedert seien und im
Hinblick auf deren Zweckentfaltung Aktivitäten ausüben würden. Diese
Aktivitäten bräuchten für sich alleine besehen nicht notwendigerweise
konkrete Straftaten zu sein. Bei Personen, welche nicht in die
Organisationsstruktur integriert seien, komme die Variante der
Unterstützung in Frage. Diese verlange einen bewussten Beitrag zur
Förderung der Organisationsaktivitäten. Dabei müsse der Unterstützende
wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag der
gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könne.
Dem Beschwerdeführer hätten die türkischen Behörden vorgeworfen,
Mitglied der DHKPC zu sein. Er solle einschlägige Zeitschriften verteilt
und sich an bewaffneten Anschlägen beteiligt haben. Es sei offenkundig,
dass die DHKPC gewaltsame Mittel zur Zielerreichung einsetze. Der
Beschwerdeführer bestreite zwar, Mitglied der DHKPC gewesen zu sein
und sich an gewaltsamen Anschlägen beteiligt zu haben. Er behaupte,
die Organisation erst während seiner Inhaftierung kennen gelernt zu
haben. Ferner habe er ausgeführt, sich nur während der Gymnasialzeit
im Rahmen demokratischer Aktivitäten politisch betätigt zu haben.
Aufgrund der Aktenlage müssten diese Erklärungen indes als wenig
überzeugende Schutzbehauptungen gewertet werden. So könnten sich
die türkischen Behörden im vorliegenden Fall auf eine aussagekräftige
Beweislage stützen. Der Beschwerdeführer werde angeklagt, Mitglied der
DHKPCJugendgruppe LDG in seinem Quartier gewesen zu sein. In
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Seite 7
diesem Zusammenhang habe er bei der Summarbefragung ausgesagt,
während der Gymnasialzeit in einer "der Polizei bekannten"
Jugendgruppe politisch aktiv gewesen zu sein. Somit basierten die
Vorwürfe der türkischen Behörden auf einer von ihm zugegebenen
objektiven Grundlage. Im Weiteren hätten der Beschwerdeführer und die
Mitangeklagten detaillierte Angaben zu den ihnen angelasteten Molotow
Anschlägen gemacht. Diese Aussagen seien gemäss seinen Angaben
indes wegen Folter erfolgt. Diese Foltervorwürfe seien zwar nicht zu
bestreiten. Allein die Foltervorwürfe seien indes noch kein Beweis dafür,
dass die Anschuldigungen der türkischen Behörden nicht zutreffen
könnten. Aufgrund der gegenseitigen Belastungen der Angeklagten im
türkischen Verfahren verbunden mit detaillierten Aussagen bestünden im
Ergebnis erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die von den türkischen
Behörden erhobenen Anklagen nicht unbegründet seien. Vor diesem
Hintergrund sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner DHKPC Mitgliedschaft oder
seiner Unterstützungstätigkeiten für die DHKPC an mehreren
bewaffneten Aktionen mit MolotowCocktails teilgenommen habe. Somit
seien ihm Straftaten vorzuwerfen, welche dem schweizerischen
Verbrechensbegriff entsprechen würden, was zum Asylausschluss
gemäss Art. 53 AsylG führe.
O.
Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 11.
November 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids im Asylpunkt und betreffend Wegweisung als solche, die
Gewährung des Asyls und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der
Kostenvorschusspflicht sowie – in Anbetracht der noch nicht übermittelten
vorinstanzlichen Akten – Fristansetzung zur Nachreichung einer
ergänzenden Begründung. Im Zusammenhang mit der ihm vorgehaltenen
Asylunwürdigkeit machte er geltend, entgegen der vorinstanzlichen
Sichtweise nicht Mitglied der DHKPC gewesen zu sein; auch habe er
sich nicht an bewaffneten Anschlägen beteiligt. Die DHKPC habe er erst
im Gefängnis kennengelernt. Er habe sich lediglich während der
Gymnasialzeit im Rahmen demokratischer Aktivitäten politisch betätigt.
Die vermeintlich aussagekräftige Beweislage, auf welche sich die
Vorinstanz stütze, seien unter Folter gemachte Aussagen im DHKPC
Verfahren. Seine Ausführungen anlässlich der Summarbefragung, in der
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Seite 8
Schulzeit einer "der Polizei bekannten", politisch aktiven Jugendgruppe
angehört zu haben, sei für die Vorinstanz Anlass gewesen, die Vorwürfe
der Ermittlungsorgane für objektiv gerechtfertigt zu erachten, was nicht
angehe. Das BFM stütze sich in seinem Entscheid massgeblich auf
Dokumente der nicht rechtsstaatlich handelnden Behörden.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2011 setzte die
Instruktionsrichterin Frist zur Beschwerdeergänzung an, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
Q.
In seiner ergänzenden Rechtsschrift vom 30. November 2011 bekräftigte
der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen. Ferner legte er
dar, selbst wenn er die ihm vorgeworfenen Taten wie namentlich
Schmiere stehen bei MolotowAktionen tatsächlich begangen hätte, noch
keine Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen würde.
R.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
D7933/2010
Seite 9
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
2.3. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der
Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
3.
3.1. Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff
der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres
Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
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1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs.
1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger
Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit
Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10
Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a
StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren
Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet
werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann
indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an
den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im
Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der
Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die
verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter
hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE E4286/2008
mit weiteren Hinweisen).
3.2. Unter Art. 53 AsylG sind ausserdem auch Handlungen zu
subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne
des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe
Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern
vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch
besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel
von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in EMARK 2002 Nr. 9 E.
7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen
begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen
moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. BVGE E4286/2008 E.
6.3.).
3.3. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten,
die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die
ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die
Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende
Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den
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Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass
hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen
müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten
individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob
Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab
anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich
bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F
Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den
Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob
hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen,
der Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer habe eine
individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des
Asylgesetzes. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen
Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in
Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die
Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso
haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine
allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf
die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr.
9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).
4.
4.1. Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und
ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck
verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen
Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer
verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer
solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in
ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge
einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.).
Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des
individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der
kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben
den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche
terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen
(grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen
sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen)
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Seite 12
Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen
Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337
E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S.
63 ff.).
4.2. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es
sich bei der DevSol, aus der die DHKPC hervorgegangen ist, um eine
illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische
Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein
sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu
bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale
Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen
mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre 1992 in
zwei verfeindete Flügel, die THKPC (Türkische Volksbefreiungspartei
Front; auch YaganFlügel genannt) und die 1994 entstandene DHKPC
(Revolutionäre VolksbefreiungsparteiFront oder KaratasFlügel). Letztere
teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und einen militärischen
Flügel (DHKC), wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen DevSol
verfolgte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei – Turquie,
Informationen für HilfswerkvertreterInnen, April 1997, S. 124129). Die
DHKPC hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in
türkischen Gefängnissen _______ beteiligt und als einzige Organisation
noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben führte sie aber auch
Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der
türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des
Imperialismus" richteten. Bei den Todesfasten sind an die hundert
Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt
wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen,
der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, sodass ihnen in letzter
Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht
von der DHKPC weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und sie steht
nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom
20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union (vgl. für weitere
Hinweise oben erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
3444/2006 vom 3. Juli 2009). Fraglich bleibt an dieser Stelle, inwiefern
sich auch die Jugendorganisation LDG den Zielen und Aktivitäten der
Mutterpartei angeschlossen hat.
4.3. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die DHKPC
beziehungsweise deren Jugendorganisation LDG im massgeblichen
Zeitpunkt der möglichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers als eine
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Seite 13
kriminelle Organisation im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 260ter StGB zu qualifizieren wäre, kann – wie
nachfolgend aufgezeigt – im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben. Nach
Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum
Schluss, dass die bestehende Beweislage nicht ausreicht, um dem
Beschwerdeführer die Beteiligung an der DHKPC oder die Unterstützung
dieser Organisation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzuhalten
(vgl. auch BGE 133 IV 53).
4.4. Dem Beschwerdeführer wird von den türkischen Behörden die
Mitgliedschaft bei der DHKPC/LDG vorgeworfen. Auf die Erkenntnisse
aus dem entsprechenden türkischen Strafverfahren kann dabei jedoch
nicht ohne Weiteres abgestellt werden (dazu auch nachfolgend). Der
Beschwerdeführer selber hat anlässlich der Summarbefragung und der
Anhörung stets bestritten Mitglied der DHKPC oder deren
Jugendorganisation gewesen zu sein. Die DHKPC habe er erst im
Gefängnis kennengelernt. An gewaltsamen Aktionen sei er nicht beteiligt
gewesen, vielmehr beschreibt er seine politischen Tätigkeiten mit
Schulboykotten, Teilnahme an Protestmärschen und Demonstrationen
sowie Verkauf von Zeitschriften. Der Beschwerdeführer stammt zwar aus
einer politischen Familie und seine Geschwister standen offenbar mit
verschiedenen radikalen Parteien in Kontakt, dass sich diese an
Gewaltakten beteiligt hätten, ergibt sich aus den Akten jedoch nicht. Auch
der Beschwerdeführer gab anlässlich der Empfangsstellenbefragung an,
in der Gymnasialzeit in einer der Polizei bekannten Gruppe politisch aktiv
gewesen zu sein. Davon, dass der Beschwerdeführer also eine gewisse
Nähe zu radikalen linkslastigen Organisationen während der
Gymnasialzeit pflegte und dabei auch an politischen Aktionen teilnahm,
ist aufgrund der Akten auszugehen. Allein aufgrund des familiären
Hintergrundes und des Umstandes, dass er im Gymnasium politisch aktiv
war, kann vorliegend jedoch noch nicht auf eine Mitgliedschaft bei einer
terroristisch operierenden Organisation geschlossen werden. Zu prüfen
sind vielmehr im Weiteren die ihm vorgeworfenen Straftaten.
4.5.
4.5.1. Das BFM wirft dem Beschwerdeführer insbesondere vor, an den
ihm in der Türkei zur Last gelegten Brandanschlägen beteiligt gewesen
zu sein. Dabei stützt es sich in seinem Entscheid massgeblich auf die
türkischen Ermittlungsakten im Zusammenhang mit dem DHKPC/LDG
Verfahren und namentlich das _______ ergangene Urteil. Dies erweist
D7933/2010
Seite 14
sich vorliegend jedoch als insofern problematisch, als angesichts der
glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der damaligen
Situation in der Türkei davon auszugehen ist, dass im entsprechenden
Ermittlungsverfahren Foltermethoden eingesetzt worden sind. Dies wird
auch vom BFM nicht bestritten. Die Erkenntnisse im türkischen
Strafverfahren sind demzufolge vor diesem Hintergrund stark zu
relativieren (vgl. dazu das vom BFM zitierte Urteil D3720/2006 E. 4.4.1.
sowie D6242/2008 E. 4.5. S. 15).
4.5.2. Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 1999 und 2005
jahrelang in Untersuchungshaft, während der er anscheinend unter Folter
ein Geständnis ablegte, wonach er sich an drei Brandanschlägen beteiligt
habe. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass es
zur Festnahme offenbar deshalb kam, weil der Beschwerdeführer
anlässlich einer Razzia wegen der Suche nach seinem Bruder zugab, der
Besitzer einer sich im Haus aufgefundenen oppositionellen Zeitschrift zu
sein (vgl. A17/16 S. 6f.). In der Haft wurde ihm dann vorgeworfen, an den
über ein Jahr früher stattgefundenen Brandanschlägen beteiligt gewesen
zu sein. Dieses Vorgehen wirft bereits gewisse Fragen auf. Sodann kann
auf das Geständnis des Beschwerdeführers angesichts der
angewendeten Folter nicht abgestellt werden. Das BFM führt in diesem
Zusammenhang zwar aus, aufgrund der protokollierten ausführlichen
Darstellungen des Tathergangs wie auch der gegenseitigen und
übereinstimmenden Belastungsaussagen der Mittäter sei trotz Folter
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an den
Brandanschlägen beteiligt war. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen.
Geht man nämlich davon aus, dass das Geständnis mittels Folter
erpresst worden ist, ist auch zu vermuten, dass die zuständigen
Ermittlungsbehörden die angeblichen protokollierten Eingeständnisse so
konstruierten, dass sie für ein Gericht zu überzeugen vermögen und
gegenseitig übereinstimmen. In diesem Zusammenhang führte der
Beschwerdeführer denn auch aus, dass er nach Anwendung der Folter
das unterschreiben musste, was von den Ermittlungsbehörden vorbereitet
worden war. Es seien keine Detailfragen zum Tathergang gestellt
worden, er habe einfach ein Dossier unterschrieben ohne zu wissen, was
genau darin gestanden habe (vgl. A 17/16 S. 8). Auch hätten sich in den
Gerichtsakten weder Beweise befunden, noch sei es zu einer
Gegenüberstellung gekommen. Schliesslich wird im Gerichtsurteil von
einer Tatortbegehung gesprochen. Inwiefern jedoch eine solche, über ein
Jahr nach Tatbegehung auf die Identität der Täter schliessen lassen soll,
bleibt dabei unklar. Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach
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nicht genügend konkrete Hinweise einer Teilnahmen des
Beschwerdeführers an Gewaltakten oder für die aktive Unterstützung
einer verbrecherischen Organisation. Die Abklärungen der Botschaft vor
Ort, gemäss welchen über den Beschwerdeführer Datenblätter bestehen,
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.5.3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
einem zweiten Verfahren – dem Tötungsdelikt in _______ – verwerfliches
Verhalten nicht angelastet. Dies erscheint als sachgerecht, zumal
aufgrund der heutigen Aktenlage eine Verbindung des
Beschwerdeführers mit einem Mord in keiner Weise festgestellt werden
kann. Vielmehr ergeben sich einige Hinweise darauf, dass der Verdacht
allein aufgrund seines politischen Hintergrundes auf ihn gefallen ist. Sehr
überzeugend vermag der Beschwerdeführer jedenfalls an den
angeblichen Zeugenaussagen zweifeln zu lassen. Das Verfahren wurde
denn auch bis heute offenbar nicht weiterverfolgt (vgl. u.a. A 17/16 S. 4 f.;
A 8/1 Dokument 10).
4.6. Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz zu Unrecht von der
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Doch selbst wenn
genügend konkrete Hinweise darauf bestünden, dass sich der
Beschwerdeführer im Jahre 1998 an Brandanschlägen beteiligt hätte,
wäre eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses
vorzunehmen, was das BFM zu Unrecht unterliess. Aus dem
eingereichten Gerichtsurteil _______ geht hervor, dass das Werfen von
MolotowCocktails wegen Verjährung nicht mehr geahndet wurde. Dieser
Aspekt wird in der angefochtene Verfügung allenfalls nur implizit
berücksichtigt; das BFM beschränkt sich darauf, den Beschwerdeführer
im Sinne des Gerichtsurteils der blossen Teilnahme an "Aktionen" zu
bezichtigen. Dass die Delikte zudem mittlerweile mehr als 13 Jahre
zurückliegen und der Beschwerdeführer damals erst knapp volljährig war,
ist im vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls unerwähnt geblieben. Eine
allfällige Anwendung von Art. 53 AsylG müsste in diesem Lichte besehen
wohl auch als unangemessen qualifiziert werden.
4.7. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht
verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgehalten.
4.8. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist auch eine mögliche
Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
auszuschliessen. Daran vermag auch der Umstand, wonach die vom
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BFM kontaktierte zuständige Stelle der Schweizer Behörden eine solche
Gefährdung in ihrer jüngsten Stellungnahme offenbar nicht ausschliesst,
nichts zu ändern. Dies umso weniger, als sich das entsprechende
Schreiben offenbar insbesondere auf das Urteil _______ der türkischen
Behörden stützt. Dieselbe Behörde hatte nämlich zu einem früheren
Zeitpunkt noch keine Sicherheitsbedenken geäussert (A 18/1 und A
41/2). Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz in
relevanter Weise straffällig geworden wäre, lässt sich den verfügbaren
Akten überdies nicht entnehmen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010
teilweise – soweit die DispositivZiffern 27 betreffend – aufzuheben und
das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung
einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art.
14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 8. Oktober 2010 wird teilweise – soweit die
DispositivZiffern 27 betreffend – aufgehoben und das BFM angewiesen,
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'800. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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