B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7933/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben Bhutan),
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge mit einem
nepalesischen Pass, den er von seinem Schlepper erhalten habe, von In-
dien über die Türkei nach Italien, von wo er am 11. Juli 2014 in die Schweiz
einreiste und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 29. Juli 2014 fand im EVZ
B._______ die Befragung zur Person (BzP, SEM-Akte A7) statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, in Bhutan, Dorf C._______, Distrikt Samchi, geboren und im
Alter von acht Jahren gemeinsam mit seiner Mutter von dort vertrieben
worden zu sein. Die Regierung habe behauptet, seine Familie seien keine
Bhutanesen. Sein Vater sei gestorben, als er drei Jahre alt gewesen sei.
Nach der Ausreise aus Bhutan habe er vier Monate an der indisch-nepale-
sischen Grenze verbracht und sei anschliessend nach Nepal gereist, wo er
sechs Jahre lang in Buktani, Distrikt Dading, gelebt und während vier Jah-
ren die Schule besucht habe. Gewohnt habe er bei einer nepalesischen
Familie. In Nepal habe er keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Nach seinem
Aufenthalt in Nepal sei er, ohne angehalten zu werden, nach Indien gereist
und habe zuerst für drei Jahre in Kunagarh, Utar Pradesh, und anschlies-
send für drei Jahre in Khotari gelebt. Nach weiteren fünf Jahren in Dehli sei
er schliesslich nach Europa ausgereist. Mittlerweile sei seine Mutter eben-
falls verstorben. Auch verfüge er über keine weiteren Verwandten mehr,
sondern befinde sich alleine und heimatlos auf der Welt. Als Beruf gab der
Beschwerdeführer an, in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Papiere
oder Dokumente besitze er keine und er könne auch keine solchen be-
schaffen.
B.
Mit Schreiben vom 30. September 2016 lud das SEM den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zur vertieften Anhörung
zu seinen Asylgründen (stattzufinden am 17. Oktober 2016) vor. Die per
Einschreiben versandte Vorladung wurde von der Schweizerischen Post
am 11. Oktober 2016 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückgeschickt.
C.
Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November
2016 (ebenfalls per Einschreiben versandt) gestützt auf Art. 36 Abs. 1
Bst. c AsylG auf, zu seinem Nichterscheinen zur angeordneten Anhörung
innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Dieses Schreiben
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wurde am 9. November 2016 von der Schweizerischen Post mit dem Ver-
merk „nicht abgeholt“ ans SEM zurückgeschickt.
D.
Mit am 22. November 2016 eröffneter Verfügung vom 18. November 2016
änderte das SEM dem Eintrag zur Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers auf „Staat unbekannt“, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seines Nichterscheinens zur Anhörung und da er sich
nicht dazu habe vernehmen lassen, seine Mitwirkungspflicht schuldhaft
und grob verletzt habe. Seine Asylgründe seien im Lichte dieser groben
Verletzung zu würdigen. So sei nicht davon auszugehen, dass er tatsäch-
lich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG benötige. Seinen An-
gaben sowie der dem SEM vorliegenden Akten könnten zudem auch keine
Hinweise auf eine individuelle, gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation in
seinem angeblichen Heimatstaat Bhutan oder seinem letzten Aufenthalts-
staat Indien entnommen werden. Zudem sei seine geltend gemachte
Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen. So verfüge er über keine heimat-
lichen Dokumente, spreche seinen Angaben zufolge kein Dzonkha, son-
dern nur Nepalesisch, könne sich nicht an seine genaue Wohnadressen in
Bhutan erinnern und habe seinen Angaben zufolge dort auch keine Ver-
wandten. Aufgrund dieser unsubstantiierten und vagen Ausführungen
könne eine Herkunft aus Bhutan nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass er seine wahre Herkunft verdeckt halten wolle und mit
Wahrscheinlichkeit einen nepalesischen oder indischen Aufenthaltstitel be-
sitze. Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs führte
das SEM aus, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Voll-
zug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn eine Person damit eine sinn-
volle Prüfung ihrer wahren Herkunft verunmögliche. Der Beschwerdeführer
habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und Sachver-
haltsvorbringen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei,
es stünden einem Wegweisungsvollzug im tatsächlichen Heimatstaat
keine Vollzugshindernisse entgegen. Auch sei der Wegweisungsvollzug
selbst dann möglich, wenn eine gesuchstellende Person ihre wahre Iden-
tität oder Staatsangehörigkeit verdeckt halte.
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E.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid der Vorinstanz auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine Sachverhaltsvorbringen der BzP. Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht räumte er zwar ein, führte dazu jedoch aus, dass diese
nicht mit bösem Willen oder aus Desinteresse, sondern aus Unkenntnis
über die Bedeutung der Abholungseinladung beziehungsweise des Um-
stands, dass für die Abholung der Schreiben nur eine beschränkte Zeit von
sieben Tagen zur Verfügung stehe, erfolgt sei. Er bedaure dieses Verhalten
und es sei ihm bewusst, nun die Konsequenzen dafür tragen zu müssen.
Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei jedoch unwahr, dass er kei-
nen Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG benötige. Die Vertrei-
bung aus Bhutan sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu einer
Bevölkerungsminderheit erfolgt, weswegen er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und Anspruch auf Asyl erheben könne. Seit der Vertreibung aus sei-
ner Heimat in Kindesalter habe er nirgendwo legal leben können. In Nepal,
wo er die Schule besucht habe, sei er allenfalls geduldet worden. Der Er-
werb der nepalesischen Staatsbürgerschaft oder eines rechtlich geschütz-
ten Aufenthaltstitels sei jedenfalls für Flüchtlinge aus Bhutan nicht möglich,
und solche Personen würden im Falle einer illegalen Einreise verfolgt.
Ebenfalls sei der Aufenthalt in Indien illegal gewesen. Der Umstand, weder
in Indien noch in Nepal ausreichenden Schutz und ein menschenwürdiges
Dasein finden zu können, habe ihn dazu bewogen, nach Europa zu reisen.
Wie die Vorinstanz zu seiner Auffassung komme, es sei wahrscheinlich,
dass er einen nepalesischen oder indischen Aufenthaltstitel besitze, sei
nicht nachvollziehbar und widerspreche den allgemein erhältlichen Infor-
mationen zu der aus Bhutan vertriebenen Bevölkerungsgruppe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe, und erhob einen Kostenvorschuss, welcher
am 31. Januar 2017 innert Frist bezahlt wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen o-
der den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung ste-
hen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Ge-
suche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwirkungs-
pflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Per-
sonen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, wozu ins-
besondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwor-
tung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
5.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft
und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 bst. c
AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung
der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf
die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrens-
handlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, mit
weiteren Hinweisen). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein
Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre
und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshand-
lung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer
schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegensatz zur strafrechtli-
chen Terminologie – ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betref-
fende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Han-
deln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zuge-
mutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss und rechtzeitig zu ei-
ner Anhörung eingeladen (vgl. Sachverhalt Bst. B) sowie, nachdem er den
Anhörungstermin ohne Angaben von Gründen nicht wahrgenommen hatte,
zu einer Stellungnahme zu seinem unentschuldigten Fernbleiben aufgefor-
dert (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die beiden Postsendungen des SEM wurden
dem Beschwerdeführer beide eingeschrieben zugesandt. Dieser ver-
säumte es trotz Abholungseinladungen, die Sendungen entgegenzuneh-
men, weswegen diese von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert
wurden.
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Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unter-
schrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Der Beschwerde-
führer wurde anlässlich der BzP im EVZ B._______ über seine Pflichten im
Asylverfahren orientiert und in der Vorladung vom 30. September 2016
über die möglichen Konsequenzen, die ein grundloses Nichtbefolgen der
Anhörungseinladung mit sich ziehen könnte, hingewiesen (SEM-Akte
A24). Den Umstand, der Einladung ohne zwingenden Grund nicht gefolgt
zu sein, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch gar nicht, sondern
führte in seiner Beschwerde dazu aus, sich der Wichtigkeit der Anhörung
beziehungsweise der Befristung der Abholungsmöglichkeit nicht bewusst
gewesen zu sein. Dass er mit seinem Verhalten seine Mitwirkungspflicht in
grober Weise verletzt habe, sei jedoch unbestritten. Diesen Ausführungen
zufolge hat der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung
zu Recht feststellte – durch sein unentschuldigtes Fernbleiben der Anhö-
rung sowie fehlender Gründe für sein Fernbleiben schuldhaft und grob
seine Mitwirkungspflicht verletzt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vo-
rinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG – auch
vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen – verzichten. Über-
dies hat der Beschwerdeführer offenbar alle für sein Asylgesuch wichtigen
Gründen anlässlich der BzP genannt und machte auch auf Beschwerde-
ebene keine weiteren Gründe geltend.
6.
6.1 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf
Art. 8 AsylG ab, sondern trat trotz der festgestellten Verletzung der Mitwir-
kungspflicht auf das Asylgesuch ein mit der Folge, dass das Asylgesuch
materiell abgewiesen wurde. Die Vorinstanz hätte bei der gegebenen Aus-
gangslage in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch
formlos abschreiben können. Dem Beschwerdeführer ist aber dadurch,
dass das SEM sein Gesuch trotzdem inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil
erwachsen (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 7.2 S. 699).
6.2 Das SEM hat auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG
die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch zu prüfen und kann kei-
neswegs vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen ver-
zichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus der FK,
dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von ihren Schweizer
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Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Zwar kann bei Asylentschei-
den unter Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung zu den Asyl-
gründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (wie vorlie-
gend aufgrund der groben Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumindest
summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen
von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend geboten.
6.3 Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist in Anbetracht der
gesamten Umstände zu stützen. Der Beschwerdeführer vermochte mit sei-
nem Verhalten nicht glaubhaft zu machen, dass er des Schutzes vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedarf. Namentlich sein
Fernbleiben von der Anhörung, die ausbleibende Stellungnahme sowie
seine anschliessende Erklärung für seine Versäumnisse sprechen gegen
die Ernsthaftigkeit seines Asylgesuchs. Was die geltend gemachte Her-
kunft des Beschwerdeführers betrifft, kann angesichts seiner wenigen und
oberflächlichen diesbezüglichen Angaben, welche im Protokoll der BzP zu
finden sind, nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aus
Bhutan stammt. Eine weitergehende diesbezügliche Abklärung wie bei-
spielsweise vertiefte Fragen zum angegebenen Heimatstaat war aufgrund
des nicht zustande gekommenen Anhörungstermins nicht möglich. Ent-
sprechende Angaben holte er auch in der Beschwerde nicht nach. Der Be-
schwerdeführer reichte schliesslich auch keinerlei Belege ein, welche
seine wenigen Angaben bekräftigt und Hinweise auf seine wahre Herkunft
gegeben hätten. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass die
Herkunft des Beschwerdeführers unklar sei, und befand insbesondere zu
Recht und mit zutreffender Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. D) die Her-
kunft aus Bhutan als unglaubhaft.
6.4 Selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
Identität beziehungsweise Herkunft als glaubhaft bewertet würden, wäre
aber von einer offensichtlich fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner
Fluchtgründe auszugehen. Weder einer früheren Vertreibung aus Bhutan,
noch dass der Beschwerdeführer in Nepal und Indien keinen legalen Auf-
enthaltsstatus hätte erwerben können, würde asylrechtliche Relevanz im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zukommen, zumal der Beschwerde-
führer nach seiner Vertreibung aus Bhutan viele Jahre unbehelligt in ande-
ren Staaten hätte leben können. Weitere Asylgründe können weder seinen
Aussagen anlässlich der BzP noch seiner Beschwerde entnommen wer-
den, womit keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vorliegen. Die
Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Das SEM konnte die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers in-
folge seiner Mitwirkungspflichtverletzung nicht abschliessend feststellen
und berief sich darauf, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht
den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn die gesuchstel-
lende Person eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Herkunft verhindere.
Dazu ist festzuhalten, dass ein missbräuchliches Verhalten das SEM
grundsätzlich nicht davon entbindet, das Non-Refoulement-Gebot bezüg-
lich des Heimatstaates zu prüfen, insbesondere wenn Angaben der ge-
suchstellenden Person zu seiner persönlichen Situation es der Vorinstanz
erlauben würden, sich auch zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung zu äussern. Liegt gleichzeitig jedoch auch eine Mitwirkungspflichtver-
letzung aufgrund von Identitätstäuschung bezüglich der Herkunft vor, ist
das SEM nicht dazu verpflichtet, nach hypothetischen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zu forschen, da die behördliche Untersuchungspflicht
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
findet, welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG; Art. 8
AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-7250/2010 vom 4. April 2012 E. 7.4.2, mit
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Seite 10
weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des BVGer E-3355/2014 vom 15. Au-
gust 2014 E. 8.2). Der Beschwerdeführer reichte im Asylverfahren weder
Dokumente ein, welche seine Herkunft belegen könnten, noch ermöglichte
er es der Vorinstanz, ihn vertieft zu seinem vorgeblichen Heimatstaat zu
befragen. Somit hat er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respek-
tive Verheimlichung seiner Identität und Herkunft zu tragen, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimat- oder Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse im ge-
setzlichen Sinne entgegenstehen (BVGE 2014/12 E. 5.9 S. 212).
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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