Abtei lung IV
D-7934/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Martin Zwahlen, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonszuweisung;
Verfügung des BFM vom 2. November 2010 / N (..).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7934/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass die von ihm bereits am 1. Oktober 2010 bestellte vormalige
Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 beantragte, der
Beschwerdeführer sei für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton B.________ zuzuweisen,
dass in diesem Kanton sein Onkel lebe, der ihn bei sich aufnehmen
würde, was für die Integration des Jugendlichen von Vorteil wäre,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 das recht-
liche Gehör hinsichtlich der Kantonszuweisung gewährte, wobei dieser
erklärte, er kenne seinen Onkel nicht persönlich und habe in Sri Lanka
einmal mit ihm am Telefon gesprochen,
dass das BFM mit am folgender Tag eröffneter Verfügung vom
2. November 2010 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) den Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung,
aus den Abklärungen im EVZ und nach erfolgter Gewährung des
rechtlichen Gehörs seien keine spezifischen schützenswerten Inte-
ressen ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton
sprächen, dem Kanton C._________ zuwies,
dass es gleichzeitig festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
12. November 2010 (Poststempel: 11. November 2010) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei beantragen liess, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, und
dieses sei anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton
B._________ zuzuweisen, und ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei als
Rechtsbeistand zu bestimmen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem den Beizug der BFM-
Akten seines Onkels, D.___________, sowie dessen Befragung und
Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Colombo
beantragen liess,
dass er zur Stützung seiner Ausführungen eine Kopie der Geburtsur-
kunde seines Onkels beilegte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfü-
gung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
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den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten
werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG),
dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG die Asylsuchenden den
Kantonen zuteilt und dabei den schützenswerten Interessen der Asyl-
suchenden sowie der Kantone Rechnung trägt,
dass das BFM dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit
Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berück-
sichtigt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1
erfolgt,
dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur
bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie
oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person
oder anderer Personen verfügt wird,
dass der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit
sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff
orientiert, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehe-
gatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als
Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Part-
ner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Per-
sonen den Ehegatten gleichgestellt sind,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss
Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe
Angehörige umfasst, wenn sie eine Behinderung haben oder aus
einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz
lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24),
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dass darunter eine Person zu verstehen ist, welche der Unterstützung
bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes)
Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch
Dritte zu erbringen ist,
dass dazu ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen verlangt wird, indem dieser seine verwandte Person nicht
bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001
Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG mithin entweder die Anwesenheit
eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder –
so dies nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechts -
prechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47
E. 4.1),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs aus Angst die falsche
Angabe gemacht, er kenne seinen Onkel nicht, da er befürchtet habe,
man könne diesen verdächtigen, ihn in die Schweiz "geschleppt" zu
haben,
dass in Wirklichkeit beide Personen (in Sri Lanka) im gleichen Haus
gelebt hätten, weshalb sie sehr wohl eine enge Beziehung zueinander
gehabt hätten,
dass es für den Beschwerdeführer besonders wichtig sei, Kontakt zu
einem nahen Familienangehörigen zu haben, da er minderjährig sei,
dass festzustellen ist, dass der Verwandtschaftsgrad eines Onkels vom
gesetzlichen Begriff der Familieneinheit (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 1 Bst. e AsylV 1) nicht umfasst ist,
dass mit den – nicht den Tatsachen entsprechenden – Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe auch kein Sachverhalt dargetan wird, der
ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Onkel wegen
einer eigentlichen einseitigen Abhängigkeit im Sinne der Recht-
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sprechung zu Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 als dringend
angezeigt erscheinen liesse,
dass der Onkel des Beschwerdeführers gemäss den zutreffenden Aus-
führungen des BFM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs (act. A11/2) nämlich im Jahr 1991 (genauer: am 3. Mai 1991) in
die Schweiz einreiste (und in dieser bis heute verblieb), weshalb die-
ser in Sri Lanka mit dem am 10. Januar 1993 geborenen Beschwerde-
führer gar nicht im gleichen Haus gelebt haben kann,
dass der Wunsch des am 10. Januar 2011 volljährig werdenden Be-
schwerdeführers, bei seinem Onkel wohnen zu können, zwar verständ-
lich ist, sich damit allein gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG jedoch kein
Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten
lässt,
dass sich aufgrund der klaren Sachlage ein Beizug der BFM-Akten des
Onkels des Beschwerdeführers sowie dessen Onkels ebenso erüb-
rigen wie Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Colombo,
weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind,
dass die eingereichte Kopie des Geburtsscheins des Onkels des Be-
schwerdeführers zum Beweis einer vorliegend relevanten Tatsache
nicht geeignet ist,
dass mithin festzustellen ist, dass die Zuweisung des Beschwerde-
führers an den Kanton C._________ den Grundsatz der Einheit der
Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die
angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb es an den materiellen Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung ermangelt, weshalb die entsprechenden Anträge abzuwei-
sen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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