B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7934/2015
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Richter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus der Pro-
vinz Hasaka stammender kurdischer Syrer, sein Heimatland am 25. De-
zember 2014 bzw. am 1. Januar 2015. Am 9. Februar 2015 reiste er in die
Schweiz ein und reichte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch ein. Am 19. Februar 2015 fand im EVZ
B._______ eine Befragung zur Person (SEM-Akte A4) statt. Am 3. Juni
2015 wurde der Beschwerdeführer in Bern-Wabern durch das SEM in An-
wendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) vertieft angehört (SEM-Akte A12). Am 3. November 2015 fand
eine ergänzende Anhörung beim SEM statt (SEM-Akte A19).
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, dass er im Jahr 2003 anlässlich des Newroz-Festes in
C._______ eine Woche und im Jahr 2004 aufgrund der Verteilung von
Flugblättern für die kurdischen Rechte 45 Tage von der syrischen Regie-
rung inhaftiert worden sei. Nach seiner Ausbildung im Militär von 2005 bis
2007 sei er in der militärischen Reserve gewesen. In den Jahren 2011 und
2012 habe er an verschiedenen Demonstrationen in C._______ teilgenom-
men. Im November 2014 sei er durch die kurdischen Volksverteidigungs-
einheiten (Yekîneyên Parastina Gel; YPG) aufgefordert worden, ihrer
Truppe beizutreten. Im selben Jahr habe die syrische Regierung versucht,
ihn mittels mündlicher und anschliessend schriftlicher Aufforderung zum
militärischen Reservedienst aufzubieten. Als die schriftliche Aufforderung
eingetroffen sei, die der Dorfmeister für ihn entgegengenommen habe,
habe er sich bereits in einem benachbarten Dorf bei seiner Tante befunden,
wo er seine Ausreise aus Syrien vorbereitet habe. Er habe Syrien aufgrund
des Kriegs und aus Angst vor einer Rekrutierung verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und
das Dienstbüchlein zu den Akten.
B.
Mit am 10. November 2015 eröffneter Verfügung vom 6. November 2015
(SEM-Akte A20) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte das Asyl-
gesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und
ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3 – 7).
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe sich einerseits in
widersprüchliche und somit unglaubwürdige Aussagen verstrickt. So habe
er angegeben, gegen Ende 2014 zum Militärdienst als Reservist einberu-
fen worden zu sein, sei jedoch bei den Fragen nach konkreten Beispielen
und Hinweisen, inwiefern die syrische Regierung sein Wohngebiet kontrol-
liere, oberflächlich und unkonkret geblieben. Ebenfalls sei nicht nachvoll-
ziehbar, weswegen die syrische Armee ihn als Kurde gerade zum jetzigen
Zeitpunkt einberufen wolle. Weiter sei sein Aufgabengebiet während seiner
ordentlichen Militärausbildung unklar, zu dem er anlässlich der drei Anhö-
rungen jeweils verschiedene Angaben gemacht habe. Das Vorbringen, der
Beschwerdeführer sei von der Armee zum Reservedienst aufgeboten wor-
den, erscheine insgesamt als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer
den Ablauf seiner mündlichen und schriftlichen Einberufung widersprüch-
lich geschildert habe. Durch wiederholtes Nachfragen bezüglich der unkla-
ren Erzählungen bei der ergänzenden Anhörung sei der Beschwerdeführer
ausgewichen, habe seine früheren Aussagen angepasst oder bereits Ge-
sagtes wiederholt und somit die Differenzen nicht plausibel auflösen kön-
nen. Auch wenn der Beschwerdeführer Flugblätter verteilt habe, sei nicht
davon auszugehen, dass er in Zukunft von staatlicher Seite verfolgt werde,
da er dabei nur eine Art Zwischenfunktion innegehabt habe und nicht per-
sönlich öffentlich in Erscheinung getreten sei. Es sei nicht anzunehmen,
dass die Behörden von dieser Tätigkeit Kenntnis hätten, weswegen die
Furcht vor staatlicher Verfolgung unbegründet sei. Auch sein Vorbringen,
dass die YPG versucht habe, ihn zu rekrutieren, sei gemäss Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 und D-2405/2015
vom 10. Juli 2015 nicht asylrelevant. Zudem habe er eigenen Aussagen
zufolge nichts von der YPG zu befürchten. Die vom Beschwerdeführer auf-
geführten erlittenen Nachteile seien vorwiegend auf die aktuelle Situation
in Syrien zurückzuführen und es bestehe keine auf ihn gerichtete Verfol-
gung. Auch dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in den Jah-
ren 2003 und 2004 festgenommen worden, sei aufgrund des fehlenden
zeitlichen Kausalzusammenhangs als nicht asylrelevant einzustufen. Ins-
gesamt erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht,
werde jedoch aufgrund der aktuellen Lage in Syrien vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, da eine Wegweisung momentan unzumutbar sei.
C.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es
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sei die vorinstanzlichen Verfügung vom 6. November 2015 aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Unterstützungsbestä-
tigung (…) vom 27. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021)
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Be-
schwerde legte er eine Kopie eines Einberufungsbefehls vom (…) bei. Auf
die Begründung in seiner Beschwerde wird, soweit wesentlich für den Ent-
scheid, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 verzichtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
verlegte das Befinden über die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und for-
derte den Beschwerdeführer auf, den Einberufungsbefehl vom (…) im Ori-
ginal einzureichen. Am 2. Februar 2016 ging der Einberufungsbefehl beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 hielt die Vorinstanz fest,
dass keine neue und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen,
welche eine Änderung ihres Standpunktes ändern würden. Auf weitere
Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F.
In seiner Replik vom 12. März 2016 wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen die Ausführungen seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG,
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Seite 5
SR 173.110), Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Vorweg sind die formellen Rügen respektive ist der Rückweisungsan-
trag zu behandeln, da dessen Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe sein Gesuch nicht ge-
nügend sorgfältig und umfassend geprüft und damit seine Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Be-
hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfah-
ren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich re-
levanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis füh-
ren.
Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern das SEM den Sachverhalt un-
vollständig abgeklärt respektive den Untersuchungsgrundsatz verletzt ha-
ben soll. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, auf welche
Sachverhaltselemente das SEM nicht genügend eingegangen sein soll.
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Seite 6
Eine Pflichtverletzung der Vorinstanz betreffend die vollständige Abklärung
des Sachverhalts liegt folglich nicht vor und die Rüge sowie der Rückwei-
sungsantrag sind unbegründet.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde weiter, die Vorinstanz
habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt.
Der Beschwerdeführer führt weder näher aus noch ist von Amtes wegen
ersichtlich, inwiefern das SEM willkürlich vorgegangen sein soll. Die Rüge,
wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher unbegründet.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot von Folter) wäre unter dem As-
pekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 Bun-
desgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vor-
liegenden Fall jedoch bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung.
4.4 Die Rüge der Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG (Nachweis der
Flüchtlingseigenschaft) wird nachfolgend (Erwägung 5) behandelt.
4.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen erweisen
sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, den
angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuwei-
sen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbe-
sondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.4 Zu prüfen ist im Folgenden die Glaubhaftigkeit bzw. die Asylrelevanz
der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Einberufung
zum Reservedienst der syrischen Armee.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass er im
Jahr 2014 durch die syrische Armee zuerst mündlich und anschliessend
schriftlich als Reservist aufgeboten worden sei. Wer der Armee trotz Auf-
forderung fernbleibe, gelte als Dienstverweigerer und werde als politischer
Gegner qualifiziert und unverhältnismässig hart bestraft. Auf Kontrollposten
würden Männer kontrolliert, ob sie zwangsrekrutiert werden könnten oder
ob sie auf der Flucht seien. Die vom SEM festgestellten Widersprüche in
seinen Aussagen könnten aufgrund von Übersetzungsfehlern festgestellt
worden sein, da die Befragungen auf kurdisch-sorani durchgeführt worden
seien, was jedoch nicht seine Muttersprache sei. Das SEM setzte dem in
seiner Vernehmlassung entgegen, dass sich die Aussagen des Beschwer-
deführers zum Reservedienst in erster Linie auf die allgemeine Situation in
Syrien beziehen würden, die für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Ein-
zelfalls ungeeignet seien. Ebenso würde es sich mit rhetorischen Fragen
hinsichtlich der Gründe, die gegen eine Einberufung sprechen würden, ver-
halten. Auch verfüge der nachgereichte Marschbefehl aufgrund seiner
leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit über keinerlei Beweis-
wert. Der Vorwurf wegen Übersetzungsschwierigkeiten sei haltlos.
Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Kriterien für eine Glaubhaftma-
chung der geschilderten Einberufung in die Armee vorliegend nicht erfüllt
sind. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitanhörung
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durch das SEM sehr widersprüchliche Ausführungen zu der Übergabe des
Einberufungsbefehls durch die Militärpolizei (SEM-Akte A19, F38 – F43)
sowie zu seiner angeblichen Funktion bei der Armee (SEM-Akte A19, F45
– F53). Diesbezüglich ist auf die betreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Was die vor-
gebrachte mangelnde Übersetzung durch den Dolmetscher betrifft, ist den
Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich zu-
zustimmen. Der Beschwerdeführer hat die Protokolle der Vernehmungen
vorgelesen erhalten und sich durch seine Unterschrift damit einverstanden
erklärt. Zudem bezeichnete er die Verständigung mit den Dolmetschern bei
allen drei Anhörungen als „gut“ (SEM-Akte A4 S. 2; SEM-Akte A12 S. 1;
SEM-Akte A19 S. 18). Somit kann er sich nicht im Nachhinein auf eine un-
genaue Übersetzung berufen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Einberufung in die Armee hätte
glaubhaft machen können, wären seine Vorbringen ohnehin als nicht asyl-
relevant einzustufen. Gemäss Leitentscheid BVGE 2015/3, E. 5.9, vermag
eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu
begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Der betroffenen
Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung eine Behandlung drohen, die ernsthaften Nach-
teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Gericht führte aus,
dass die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Staatsan-
gehörigen erfüllt seien, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer op-
positionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine ver-
gleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer ist zwar Kurde, stand
jedoch den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht eindeutig im Visier der
syrischen Sicherheitskräfte und entstammt auch nicht einer oppositionellen
Familie. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit
unbegründet und vermag den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht
standzuhalten.
6.
6.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Syrien aus anderen Gründen eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung droht.
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Seite 9
6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass Ver-
treter der YPG zu ihm nach Hause gekommen seien und ihm mündlich
mitgeteilt hätten, dass er sich der YPG anschliessen müsse. Sie hätten
gefragt, ob er die Botschaft verstanden habe. Die Botschaft sei gewesen,
dass er entweder für oder gegen die YPG sei und als Gegner mit harten
Konsequenzen rechnen müsse. Er sei deswegen der Zwangsrekrutierung
und somit grossen Gefahren ausgesetzt gewesen. Die Vorinstanz hinge-
gen hielt dem Beschwerdeführer entgegen, dass er gemäss seinen Aussa-
gen im ersten Asylverfahren seitens der kurdischen Streitkräfte nichts zu
befürchten habe. Im Beschwerdeverfahren gebe er nun plötzlich an, sich
durch die YPG bedroht zu fühlen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte befürchtete Verfolgung durch die
YPG aufgrund der Dienstverweigerung vermag seine Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass
ihm durch die YPG keine Gefahr drohe (SEM-Akte A12, F140). Auch Be-
richten zufolge gibt es kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverwei-
gerer, welches als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG qualifi-
ziert werden könnte (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015,
E. 5.3, als Referenzurteil publiziert). Der Beschwerdeführer erlitt diesbe-
züglich somit keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile und muss ge-
mäss aktueller Rechtsprechung auch keine solche befürchten.
6.3 Wie nachstehend aufgezeigt wird, kann der Beschwerdeführer auch
keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund der Verteilung
von Flugblättern oder der Teilnahme an Demonstrationen geltend machen.
Er führte zwar aus, dass die Regierung aufgrund von Spionen Kenntnis
von der Verteilung von Flugblättern gehabt und einen Freund von ihm ver-
haftet und unter Folter zur Bekanntgabe von Namen – unter anderem sei-
nem eigenen Namen – gezwungen hätte. Deswegen werde er nun von den
Behörden gesucht. Das SEM führte hierzu aus, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund der Verteilung von
Flugblättern erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe. Den Verrat
seines Namens an die Behörden durch einen Freund habe er bei seiner
Vernehmung nicht erwähnt. Weiter sei fraglich, wie der Beschwerdeführer
vom Preisgeben seines Namens überhaupt habe Kenntnis erhalten kön-
nen.
Die Verteilung der Flugblätter und seine damit verbundene Festnahme sind
nun bereits viele Jahre her. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sich
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Seite 10
der Beschwerdeführer mit dieser Aktivität speziell exponiert hätte und auf-
grund dessen von der syrischen Regierung noch verfolgt werden wird. Viel-
mehr hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt, dass er diese Verteilung
der Flugblätter stets heimlich ausgeführt hat und dabei nie öffentlich in Er-
scheinung getreten ist (SEM-Akte A19, F106–F125). Dasselbe gilt für die
Teilnahme an Demonstrationen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgrund seiner Aktivi-
täten als Staatsfeind registriert worden ist und er deswegen von der Regie-
rung gesucht werde (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015, als Referenzurteil publiziert).
So ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Ge-
fährdung glaubhaft zu machen. Es ist zwar glaubhaft, dass er an Demonst-
rationen teilnahm, allerdings wird nicht schlüssig dargelegt, dass die syri-
schen Behörden in asylrelevanter Weise an ihn herantraten. Es ist auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen
Behörden aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen als Staatsfeind
registriert worden ist (vgl. SEM-Akte A21, F151). Er nahm zwar an De-
monstrationen teil, ohne dabei jedoch eine besondere Funktion wahrge-
nommen zu haben. Somit kann auch mit diesem Vorbringen die Flücht-
lingseigenschaft nicht begründet werden.
6.4 Insgesamt handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers
um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage, welcher
mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5079/2013 vom 21. August 2015 E. 11.4). Dem Be-
schwerdeführer ist es folglich nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3. AsylG nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezügliche begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist zu verneinen.
6.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der syrischen
Regierung durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien Grund für
eine zukünftige Verfolgung gegeben hat und deshalb infolge Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
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Seite 11
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (Art. 54 AsylG).
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass er seit
seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen
und an Benefizveranstaltungen teilnehme und in der Schweiz weiterhin die
Politik und die Praxis des syrischen Regimes und deren Milize anprangern
werde. Aufgrund seiner Haltung und der bereits geschehenen Vorkomm-
nisse könne eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung sowie ein Inte-
resse der Regierung an seiner Person nicht ausgeschlossen werden. Die
Vorinstanz hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer nur oberfläch-
lich erwähnt habe, an Demonstrationen und Benefizveranstaltungen teilzu-
nehmen, dies jedoch nicht beweise und seinen Ausführungen auch nicht
zu entnehmen sei, welche Gefahr daraus resultieren solle.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach ständiger Rechtsprechung da-
von aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selek-
tiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt
(vgl. z.B. BVGE D-3839/2013 E. 6.3.6 mit weiteren Hinweisen). Die An-
nahme, der Beschwerdeführer habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
würde sich deshalb nur rechtfertigen, wenn er sich in besonderem Mass
exponiert hätte. Dies wäre dann der Fall, wenn er aufgrund seiner Persön-
lichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffent-
lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er werde aus
Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
Eine blosse Teilnahme an politischen Veranstaltungen sowie Benefizver-
anstaltungen wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, reicht folglich
nicht aus, um einen solchen Eindruck zu erwecken. Die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe sind demnach nicht geeignet, eine flücht-
lingsrechtlich relevante Furcht vor staatlicher Verfolgung zu begründen,
weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flücht-
ling anzuerkennen ist.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungs-
gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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Seite 12
weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben näher einzuge-
hen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
9.
Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich Ausführungen zur Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit diesbezüglich
überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nach-
gewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1‒3 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
D-7934/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: