Abtei lung IV
D-7937/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______ Georgien,
c/o Zentrum Soli, Solistrasse 5, 8180 Bülach,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. November 2009________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7937/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 in die Schweiz ein-
reiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im B.______ vom
2. November 2009 sowie der direkten Anhörung vom
10. November 2009 zur Begründung des Asylgesuchs unter anderem
angab, anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration in C.______
im November 2007 der oppositionellen Partei D.______ beigetreten zu
sein, der er bis Mai 2008 angehört habe,
dass er im April 2008 als Eigentümer eines Schweisserei-Betriebs ei-
nen Auftrag der Stadtverwaltung von E.______ für die Installation von
Strassenbeleuchtungskörpern erhalten und im Rahmen dieses Auf-
trags mit dem Geld des Auftraggebers Material im Wert von 80'000
Lari eingekauft habe,
dass ihm im August 2008 der erteilte Auftrag entzogen worden und er
von L., dem Vorsitzenden der Stadtverwaltung, beschuldigt worden sei,
die erhaltenen 80'000 Lari für politische Zwecke verwendet zu haben,
dass sein Geschäft geschlossen und versiegelt worden sei, worauf er
sich, ohne dass eine offizielle Anschuldigung seitens der Stadt
E.______ vorgelegen hätte, nach F.______ zu einem Freund begeben
habe, wo er bis zu seiner Ausreise am 7. Oktober 2009 geblieben sei,
dass er im übrigen im April 2008 der Aufforderung der Steuer-
behörden, Steuerbelege vorzulegen, nicht Folge geleistet habe und
deswegen im Mai 2009 der Steuerhinterziehung beschuldigt worden
sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem eine undatierte
Vorladung des Steueramtes E._______und eine Vorladung des georgi-
schen Finanzministeriums, Regionalzentrum E.______, vom 21. Juli
2009 einreichte,
dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom
19. November 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
12. Oktober 2009 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
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dass der Beschwerdeführer mit auf den 17. Dezember 2009 datierter,
zuhanden der Schweizerischen Post am 18. Dezember 2009 auf-
gegebener Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren um Einsicht in die vorinstanz-
lichen Akten ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
30. Dezember 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aus-
sichtslosigkeit abwies und unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- mit
Zahlungsfrist bis zum 15. Januar 2010 erhob, welcher in der Folge
fristgerecht am 14. Januar 2010 einging,
dass im Weiteren das Gesuch um Akteneinsicht dem BFM zur
weiteren Behandlung gemeinsam mit der Zwischenverfügung vom
30. Dezember 2009 überwiesen wurde,
dass das BFM mit Schreiben vom 15. Januar 2010 dem Beschwerde-
führer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten samt BFM-Akten-
verzeichnis gewährte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge beim Bundesverwaltungs-
gericht eine am 18. Januar 2010 zuhanden der Schweizerischen Post
aufgegebene Kopie eines angeblich vom Abteilungsleiter der Polizei in
E.______ ausgestellten Dokumentes samt deutscher Übersetzung ein-
reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Nichtzurückerstattung von
80'000 Lari sowie Steuerhinterziehung eine langjährige Haftstrafe zu
befürchten, als teils nicht asylrelevant, teils unglaubhaft erachtet hat,
dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Be-
schwerdeschrift nicht näher darauf eingegangen wird,
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dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift vielmehr in einer
Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und all-
gemeinen Ausführungen erschöpfen,
dass der Beschwerdeführer mit dem nachgereichten Dokument des
Abteilungsleiters der Polizei E.______, welches aufgrund der
mangelhaften Übersetzung teilweise nicht verständlich ist und zudem
lediglich in Kopie vorliegt, die behördliche Suche nach ihm nachweisen
will,
dass das BFM bereits in der angefochtenen Verfügung die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche zutreffend als
unglaubhaft beziehungsweise nicht als asylrelevant erachtete,
dass der Beweiswert des eingereichten Beweismittels vor dem
Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der fraglichen
Herkunft als gering einzuschätzen ist und daher nichts an der zu be-
stätigenden Einschätzung des BFM zu ändern vermag,
dass somit die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. ebenso Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer wie ausgeführt die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Georgien drohen,
dass der Wegweisungsvollzug des jungen Beschwerdeführers mit
beruflicher Erfahrung und Beziehungsnetz im Heimatstaat als zulässig,
zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten und der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG - unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit -
abgewiesen wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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