B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7937/2016
plo
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 18. Au-
gust 2015 aus Afghanistan aus und gelangten über den Iran, die Türkei und
Italien am 1. September 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags
ein Asylgesuch stellten. Am 9. September 2015 wurden sie summarisch
befragt und am 26. Mai 2016 einlässlich angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie seien afghanische
Staatsangehörige und ethnische Paschtunen. Die Beschwerdeführerin
stamme aus Kabul, wo sie bis zu ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer
gelebt habe. Danach sei sie in den Heimatort des Beschwerdeführers,
F._______ in der Provinz G._______, gezogen und hätte dort mit ihren drei
Kindern bis zur Ausreise bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt.
Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren in Kabul gelebt und ge-
arbeitet und seine Familie regelmässig in seinem Heimatort F._______ be-
sucht.
Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als selbständiger Auto-
händler in Kabul gearbeitet und sei zudem für eine Firma tätig gewesen,
welche gegen Sprengstoff geschützte Autos verkauft und verleast habe.
Kunden seien unter anderem die amerikanischen Truppen und die Interna-
tional Security Assistance Force (ISAF) gewesen. Ungefähr am 11. August
2015 habe er Ersteren eine Lieferung Fahrzeuge in der Stadt G._______
persönlich ausgeliefert. Dabei sei er unbemerkt von Taliban-Anhängern fo-
tografiert worden. In der Nacht des folgenden Tages, nachdem er bereits
wieder in Kabul gewesen sei, hätten die Taliban sein Elternhaus aufge-
sucht. Sie hätten den Vater geschlagen und unter Vorhalt der Fotos ver-
langt, der Beschwerdeführer solle sich ihnen innert drei Tagen zur Verfü-
gung stellen. Der Vater hätte am folgenden Tag bei den Behörden Anzeige
gegen die Taliban erstattet und für fünf Nächte Polizeischutz für die Familie
erhalten. Ungefähr in der sechsten Nacht nach dem ersten Vorfall seien die
Taliban erneut beim Elternhaus aufgetaucht und hätten den Vater getötet,
nachdem sie den Beschwerdeführer wieder nicht angetroffen hätten. Die
Beschwerdeführenden hätten am folgenden Tag das Land verlassen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Tazkeras aller Beschwerdefüh-
renden mit Ausnahme des jüngsten Kindes ein, des Weiteren die Behör-
denanzeige bezüglich der Bedrohung durch die Taliban, eine Bestätigung
über den Tod des Vaters des Beschwerdeführers, mehrere „certificates of
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appreciation“ der amerikanischen Truppen für den Beschwerdeführer, sei-
nen afghanischen Waffenschein und diverse Geschäftsunterlagen zu sei-
ner Tätigkeit bei der erwähnten Autofirma.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 – eröffnet am 29. November 2016
– lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab,
ordnete ihre Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 erhoben die Beschwerdeführenden
– vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragten die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, verbun-
den mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh-
rung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
(SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zudem reichten sie einen Bericht (-Themendossier: Allgemeine Si-
cherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul vom 16. November
2016) sowie eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als
amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 9. Februar 2017 replizierten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, der Beschwerdeführer
entspreche aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den amerikanischen
Streitkräften und der ISAF einem Risikoprofil. Seine Bedrohung an Leib
und Leben in der Provinz G._______ habe er grundsätzlich glaubhaft ma-
chen können. Insoweit sei auch von einer entsprechenden Bedrohung der
Beschwerdeführerin in der Provinz G._______ auszugehen. Beide würden
aber Nachteile geltend machen, die sich aus lokal oder regional beschränk-
ten Verfolgungsmassnahmen ableiteten und denen sie sich durch Wegzug
nach Kabul entziehen könnten, weshalb die Anforderungen an die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien. Trotz Zunahme von Si-
cherheitsvorfällen seit Abzug der ISAF im Jahr 2014 könne nicht auf eine
Situation allgemeiner Gewalt in Kabul geschlossen werden. Der Beschwer-
deführer habe nicht glaubhaft machen können, auch in Kabul von Taliban-
Anhängern verfolgt zu werden. Es sei davon auszugehen, dass sie ihn dort
aufgesucht hätten, wenn sein Aufenthaltsort bekannt gewesen wäre. Dem-
nach habe auch die Beschwerdeführerin eine Bedrohung in Kabul nicht
glaubhaft machen können. Sie sei in Kabul aufgewachsen und Familien-
angehörige lebten weiterhin dort. Auch der Beschwerdeführer habe die
letzten Jahre mehrheitlich in Kabul gelebt und gearbeitet, weshalb die Be-
schwerdeführenden auf ein Beziehungsnetz vor Ort zurückgreifen könnten.
Der Beschwerdeführer habe zudem nach seinen Angaben vor der Ausreise
zwischen USD 2‘000 und 9‘000 mit seiner Tätigkeit als Autohändler ver-
dient, die er nach einer Rückkehr wieder aufnehmen und somit den Le-
bensunterhalt der Familie finanzieren könnte. Auch könnte er sich bei dem
hohen Einkommen private Sicherheitsvorkehrungen leisten.
4.2 Diesen Erwägungen entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer
Beschwerde, der Staat könne sie nirgends – auch nicht in Kabul – vor der
Bedrohung durch die Taliban schützen, was sich zudem darin zeige, dass
die Vorinstanz sie trotz Beziehungsnetzes in der Heimat in der Schweiz
vorläufig aufgenommen habe. Sie seien sehr rasch geflohen und es habe
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ihnen nicht zugemutet werden können abzuwarten, bis die Taliban den Be-
schwerdeführer auch in Kabul bedrohten oder gar töteten. Dadurch hätten
sie aber den Beweis für ihre Unsicherheit nicht erbringen können. Da die
Vorinstanz von einem hohen Verfolgungsrisiko ausgehe, liege die Beweis-
last für die Sicherheit vor Verfolgung bei ihr, was ihr jedoch nicht gelinge.
Seit der Flucht der Beschwerdeführenden sei die Sicherheitslage in Kabul
noch unsicherer geworden, was dem Gericht bekannt sein dürfte und bei-
spielhaft der beigefügte Bericht aufzeige. Die Vorinstanz rechne wohl sel-
ber damit, in Kabul könnten Personen vor dem Zugriff der Taliban über kurz
oder lang nicht sicher sein. Logische Schlussfolgerung sei, dass vorliegend
keine inländische Fluchtalternative bestehe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Prüfung der in-
nerstaatlichen Fluchtalternative sei von den individuellen Wegweisungs-
vollzugshindernissen gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) zu unter-
scheiden.
4.4 In der Replik erwiderten die Beschwerdeführenden, die Bemerkung der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sei an sich selbstverständlich. Nur be-
stehe ein Zusammenhang, wonach keine Fluchtalternative gegeben sei,
wenn sich keine tatsächlich zumutbare Gegend im Land finde, in welche
betroffene Personen flüchten könnten.
5.
Vorliegend geht das Gericht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Be-
schwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht (vgl. Bst. A.) – einer Vor-
verfolgung durch die Taliban in der Provinz G._______ ausgesetzt ist. Auf-
grund seiner glaubhaften Bedrohung und nachdem ausweislich der Akten
bereits der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet wurde,
ist auch davon auszugehen, dass seine nächsten Angehörigen, mithin
seine Frau und seine Kinder in der Provinz G._______ durch die Taliban
reflexverfolgt werden und ebenso unmittelbar an Leib und Leben bedroht
sind.
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG gleichwohl aufgrund Vorliegens einer innerstaatlichen Schutzalter-
native für die Beschwerdeführenden in Kabul zu verneinen ist. Die An-
nahme einer solchen Alternative bedingt kumulativ, dass am Zufluchtsort
eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der
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Staat gewillt ist, den in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffe-
nen Personen am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffenen Per-
sonen müssen darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefah-
ren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können
(vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-117/2016
vom 31. Oktober 2017 E. 7.1). Bei der Prüfung der letztgenannten Bedin-
gung kommt der Zumutbarkeitsbegriff des Wegweisungsvollzugs zur An-
wendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.3; CARONI/MEYER/OTT, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 252). So sind die allgemeinen Verhältnisse am Zu-
fluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Personen zu be-
achten und ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im
Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihnen ange-
sichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort re-
alistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und
sich eine neue Existenz aufzubauen.
6.2 Anzumerken sei vorab, dass eine lokale oder regionale Begrenzung
der Vorverfolgung von mit ausländischen Kräften zusammenarbeitenden
Personen durch die Taliban – wie von der Vorinstanz erwogen, aber nicht
weiter begründet – sich aus den dem Gericht vorliegenden aktuellen Quel-
len nicht ohne weiteres ergibt (vgl. etwa ausführlich dazu Landinfo, Afgha-
nistan: Taliban’s intelligence and the intimidation campaign, 23. August
2017, insb. S. 6 und 17, , ab-
gerufen am 16. Februar 2018). Die Frage nach der tatsächlichen Macht der
Taliban zur Verfolgung einer Person in ganz Afghanistan kann aber ebenso
wie die – angesichts der verschlechterten Sicherheitslage vor Ort (vgl. so-
gleich E. 6.3) nicht ganz von der Hand zu weisende – Frage der Schutzfä-
higkeit der staatlichen Behörden in Kabul und schliesslich auch die Frage
des Zugangs zur Hauptstadt für die Beschwerdeführenden im Weiteren da-
hinstehen, da es ihnen jedenfalls nicht zuzumuten ist, internen Schutz in
Kabul zu suchen.
6.3 Nach der aktuellen Rechtsprechung im Referenzurteil D-5800/2016 zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ist nämlich festzuhal-
ten, dass sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation
in Kabul klar verschlechtert haben (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 E. 7.1 – 7.4 [als Referenzurteil publiziert]; zur vorherigen
Situation und Praxis BVGE 2011/7 E. 9.1 – 9.7). Auch seither ist nicht von
einer Verbesserung der Situation auszugehen (vgl. etwa -Themen-
dossier, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Ka-
bul, 13. Februar 2018,
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ndossiers/allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan/; European Asylum
Support Office, EASO Country of origin information report Afghanistan,
Security situation, Dezember 2017, insb. S. 69 – 74, .
net/en/file/local/1420598/1226_1514466342_easo-afghanistan-security-si
tuation-2017.pdf, beide abgerufen am 16. Februar 2018). Die Lage in Ka-
bul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann
abgewichen werden, falls besonders begünstigende Voraussetzungen – so
insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums
und einer gesicherten Wohnsituation – vorliegen, aufgrund derer aus-
nahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
kann (vgl. D-5800/2016 a.a.O. E. 8.4). Die vorstehenden Prüfungsvoraus-
setzungen gelten nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 6.1) auch für das Vor-
handensein einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative.
Danach kann der Vorinstanz und den Beschwerdeführenden zugestimmt
werden, dass die Prüfung der innerstaatlichen Schutzalternative von der
Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich zu un-
terscheiden ist, müssen für die Annahme der ersteren doch vier Vorausset-
zungen erfüllt sein. Soweit aber dabei auf den Zumutbarkeitsbegriff nach
Art. 83 Abs. 4 AuG rekurriert wird, ergibt sich doch ein Zusammenhang und
ist den Beschwerdeführenden darin Recht zu geben, dass bei fehlender
Zumutbarkeit auch die interne Schutzalternative zu verneinen ist. Dies ist
vorliegend der Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.
6.4 So sind keine besonders günstigen Umstände ersichtlich, welche aus-
nahmsweise die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative in Kabul be-
gründen könnten. Zwar kommt die Beschwerdeführerin aus Kabul und le-
ben viele Familienangehörige weiterhin dort. Auch hat der Beschwerdefüh-
rer dort lange gelebt und gearbeitet. Somit ist anzunehmen, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kabul auf ein vor Ort beste-
hendes Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Die Vorinstanz hat aber
bei der Prüfung der internen Schutzalternative nicht berücksichtigt, dass es
sich vorliegend um eine Familie mit drei Kindern, noch dazu in sehr jungem
Alter, handelt. Dieser Umstand spricht regelmässig gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und hat die Vorinstanz schliesslich auch zur
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit veranlasst.
Nichts anderes kann im Rahmen der Prüfung der internen Schutzalterna-
tive gelten, erst recht, wenn nach aktueller Praxis die Anforderungen an die
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Zumutbarkeit besonders hoch angesetzt werden. In Anbetracht der exis-
tenzbedrohenden Sicherheits- und humanitären Lage kann den Beschwer-
deführenden realistischerweise nicht zugemutet werden, sich mit ihren Kin-
dern in Kabul als Zufluchtsort niederzulassen und eine Existenz aufzu-
bauen.
Ergänzend sei angemerkt, dass der Verweis auf den hohen Verdienst vor
der Flucht nicht ohne weiteres als günstiger Umstand für die Zumutbarkeit
angeführt werden kann, wie von der Vorinstanz erwogen. So wäre es dem
Beschwerdeführer kaum zuzumuten, in seine angestammte lukrative Tä-
tigkeit als Autohändler und -leaser für ausländische Militärs und Regierun-
gen zurückzukehren, hat diese doch gerade zur Verfolgung durch die Tali-
ban geführt. Vielmehr bliebe ihm nur übrig, sich als einfacher Autohändler
ohne entsprechend hohes Einkommen zu betätigen. Vor diesem Hinter-
grund ist schliesslich der Hinweis der Vorinstanz zurückzuweisen, der Be-
schwerdeführer könnte mit seinem Einkommen private Sicherheitsvorkeh-
rungen gegen eine allfällige Verfolgung in Kabul treffen. Im Übrigen würde
damit wiederum die Frage nach der Schutzfähigkeit des Staates in Kabul
angesprochen, worauf an dieser Stelle nicht einzugehen ist (vgl. E. 6.2).
6.5 Mithin ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführenden mangels Zu-
mutbarkeit keine interne Schutzalternative in Kabul zur Verfügung steht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllen – der Beschwer-
deführer aufgrund seiner Vorverfolgung, die Beschwerdeführerin und die
Kinder aufgrund Reflexverfolgung durch die Taliban. Den Akten lassen sich
sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im
Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheis-
sen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden alle origi-
när als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Eventualantrag der Be-
schwerdeführenden gegenstandslos und erübrigen sich weitere Ausfüh-
rungen dazu.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind des Weiteren keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom 9. Februar
2017 einen zeitlichen Aufwand von 9.3 Stunden (à Fr. 300.–) und Auslagen
von Fr. 42.40 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes
im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch, weshalb
das Honorar auf pauschal Fr. 2ꞌ700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) zu kürzen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerde-
führer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2ꞌ700.– auszurichten.
9.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 5. Ja-
nuar 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung
des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gegenstands-
los.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 24. November 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, die Beschwerdeführenden originär als Flüchtlinge anzuerken-
nen und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2ꞌ700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: