Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7938/2009/sed
Urteil vom 1. Juli 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, _______
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. November 2009 / N _______.
D-7938/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden mit
letztem Wohnsitz in Iran am 18. respektive 19. Oktober 2009 von der
Türkei, Griechenland, Frankreich und ihnen unbekannten Ländern her
kommend in die Schweiz, wo sie am 19. Oktober 2009 Asylgesuche
stellten. Dazu wurden sie am 23. Oktober 2009 beziehungsweise 3.
November 2009 summarisch befragt. Am 9. November 2009 führte das
BFM die Anhörungen durch.
A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus Herat zu stammen. Im
Jahre 1979 sei er als Sechsjähriger zusammen mit seiner Familie in den
Iran gezogen, wo sie in der Folge gelebt hätten. Seit dem 2. März 2001
sei er standesamtlich verheiratet. Da sie kinderlos geblieben seien, habe
ihn seine Mutter aufgefordert, sich von seiner Gattin abzuwenden und
eine neue Ehe einzugehen. Da er seine Frau liebe, sei es indes zu
keinem ehelichen Zerwürfnis gekommen. Nach Afghanistan sei er ein
einziges Mal zurückgekehrt, und zwar am 4. März 2006. Er habe sich
während zwanzig Tagen bei seinem Schwager in Herat aufgehalten. Die
Reise sei erfolgt, weil er die Lage vor Ort im Hinblick auf eine allfällige
Rückkehr mit seiner Frau habe prüfen wollen. Da sich die Sicherheitslage
nicht verbessert habe, sei er davon abgekommen, die Wiederansiedlung
in Afghanistan ins Auge zu fassen, und in den Iran zurückgekehrt. Dort
sei er als Afghane behördlich registriert gewesen. Sie hätten in _______
gewohnt, wo er als Schneider gearbeitet habe. Den Iran hätten sie wegen
der zunehmend prekären Lebensbedingungen für afghanische
Flüchtlinge verlassen. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme wegen
der angespannten Situation vor Ort nicht in Betracht. Ferner hoffe er,
dass seine Frau in der Schweiz wegen ihrer bisherigen Kinderlosigkeit
Hilfe erhalte. Seine hier lebende Schwester (_______) habe ihnen in
diesem Zusammenhang bereits im Iran telefonisch ihre Unterstützung
zugesagt.
A.c. Die Beschwerdeführerin legte dar, aus _______ (Provinz Herat) zu
stammen. Als Neunjährige sei sie 1981 mit ihren Angehörigen in den Iran
gezogen, wo sie in der Folge gelebt hätten. Sie leide insbesondere unter
ihrer Stigmatisierung als kinderlose Gattin und erhoffe sich in der Schweiz
medizinische Hilfe. Sie habe sich deswegen bereits im Iran – wenn auch
erfolglos – an verschiedene Ärzte gewandt. Ihr Mann habe sich ebenfalls
untersuchen lassen. Er werde durch seine Familie ihretwegen unter
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Druck gesetzt. Er sei indes zu ihr gestanden. Ihre Schwiegermutter habe
ihn erfolglos zu überzeugen versucht, eine andere Frau zu heiraten. Ihre
eigene Mutter und ihr Ehemann, welcher sie liebe, seien dagegen
gewesen. Nun erhoffe sie sich medizinische Hilfe in der Schweiz. Im Iran
habe sie sich auch wegen Depressionen behandeln lassen.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2009, gleichentags eröffnet, stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sowohl
betreffend den Herkunftsstaat Iran wie auch Afghanistan. Die im Iran
erlittenen Benachteiligungen seien nicht als gezielte Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes zu werten. Im Hinblick auf eine Rückkehr in die
afghanische Provinz Herat hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer
habe diesbezüglich – wenn auch nicht in substanziierter Weise – eine
Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage geltend gemacht. Eine
asylrelevante respektive zielgerichtete Verfolgung beziehungsweise eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen könne seinen
Schilderungen indes wiederum nicht entnommen werden. Dasselbe treffe
auf die geltend gemachte Stigmatisierung der Beschwerdeführerin wegen
ihrer Kinderlosigkeit zu. Abgesehen davon werde sie in diesem
Zusammenhang von ihrem Ehemann und ihrer Familie unterstützt.
Bezüglich des Kinderwunsches hätten die Beschwerdeführenden die
Möglichkeit, sich im Heimatstaat behandeln zu lassen. Den Vollzug der
Wegweisung nach Herat erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und
möglich. In der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden herrsche
nicht eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer habe
langjährige Arbeitserfahrung als selbständiger Schneider. Die
Beschwerdeführenden verfügten vor Ort ferner über ein familieneigenes
Haus. Ausserdem lebten ein Bruder der Beschwerdeführerin und die Frau
eines Onkels des Beschwerdeführers in Herat. Entsprechend bestehe für
die Beschwerdeführenden ein soziales Netz. Schliesslich komme eine
finanzielle Unterstützung durch die in der Schweiz lebende Schwester
des Beschwerdeführers in Betracht.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2009 (Datum der
Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
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die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht
die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht
beziehungsweise die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur
Begründung machten sie geltend, wegen ihrer Kinderlosigkeit von der
afghanischen Gesellschaft ausgestossen worden zu sein. Namentlich die
Beschwerdeführerin sei dadurch einem unerträglichen psychischen Druck
ausgesetzt. Betreffend Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
(Provinz Herat) gehe das BFM zu Unrecht von der Zumutbarkeit aus.
Nebst der generell angespannten Situation bestünden auch individuelle
Vollzugshindernisse. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Heimatland
bereits im Alter von sechs respektive neun Jahren verlassen. Das Haus,
in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Familie vor der Ausreise
gelebt habe, stehe nicht in Herat selbst, sondern in einem Dorf. Das
Bundesverwaltungsgericht erachte die Situation in den ländlichen
Gebieten Afghanistans als prekär. Ausserdem verfügten sie über kein
tragfähiges Beziehungsnetz im Herkunftsort. Lediglich ein Bruder der
Beschwerdeführerin und die Ehefrau eines verstorbenen Onkels des
Beschwerdeführers lebten noch vor Ort. Zudem fehlten über die
individuellen Verhältnisse dieser Verwandten (finanzielle und sonstige
Umstände) jegliche Informationen. Ferner handle es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine Analphabetin, und der Beschwerdeführer
verfüge weder über eine nennenswerte Schulbildung noch eine
Berufsausbildung; im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wäre er kaum
in der Lage, für sich und seine Ehefrau eine Existenzgrundlage zu
schaffen. Hinzu komme der labile Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin. Sie leide wegen der Kinderlosigkeit an
Depressionen und werde auch in der Schweiz deswegen behandelt.
Schliesslich sei festzuhalten, dass eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Iran zum Vornherein nicht in Betracht
komme. Der Eingabe lagen ein Adressausdruck (behandelnder Arzt der
Beschwerdeführerin), Angaben zum benötigten Medikament der
Beschwerdeführerin und zwei Internet-Ausdrucke (Situation der
geflüchteten Afghanen im Iran) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 verzichtete das
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Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und hiess das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde
den Beschwerdeführenden am 13. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 15. März 2010 gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden
einen ihre Mandantin betreffenden Arztbericht vom 19. Februar 2010 zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, namentlich die
Beschwerdeführerin stehe wegen ihrer Kinderlosigkeit und der damit
verbundenen Stigmatisierung unter einem unerträglichem psychischem
Druck. Die Beschwerdeführenden seien von der afghanischen
Gesellschaft ausgestossen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers
habe versucht, die Ehe rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerin
riskiere ihre Isolierung.
4.2. Es ist somit zu prüfen, ob die Verhaltensweisen der Angehörigen der
Beschwerdeführenden Massnahmen darstellen, welche den Betroffenen
ein Verbleiben im Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat unter
menschenwürdigen Bedingungen objektiv verunmöglichen. Bereits die
erforderliche Intensität einer solchen Zwangslage als Beeinträchtigung im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist vorliegend indes nicht gegeben. So
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verweist das BFM zu Recht auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
trotz versuchter Einflussnahme seiner Mutter nach wie vor auf der Seite
seiner Frau stehe und gewillt sei, sie zu unterstützen. Dass er selbst
beziehungsweise zusammen mit seiner Gattin wegen seiner Weigerung,
die Ehe zu beenden, im Sinne der Beschwerdevorbringen aus der
afghanischen Gesellschaft ausgestossen worden wäre, macht er nicht
geltend und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Die
Beschwerdeführerin hatte wegen der Kinderlosigkeit im Übrigen – wenn
auch offenbar ohne Behandlungserfolg – Zugang zu vielen Ärzten im Iran
(A 11/7 Antworten 24 ff.). Entsprechend ist nicht von einem
unerträglichen psychischen Druck der Beschwerdeführenden
auszugehen.
4.3. Vorauszuschicken ist, dass eine Verfolgungssituation praxisgemäss
allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, bestehen
kann. Die Situation im Iran ist flüchtlingsrechtlich grundsätzlich irrelevant;
der Ausdruck in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten"
bezieht sich grundsätzlich nur auf staatenlose Personen (vgl. W. KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S.
35). Ob diese Praxis nach dem Wechsel zur Schutztheorie allenfalls zu
überdenken wäre, falls sich der Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat als unzumutbar oder unzulässig erweisen würde, kann
vorliegend offen bleiben, zumal die erlebten Nachteile im Iran ohnehin
mangels Verfolgungsintensität keine Asylrelevanz zu entfalten
vermöchten. Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren zwar zurecht
auf die angespannte Situation in seinem Heimatland Afghanistan. Eine
drohende zielgerichtete Verfolgung nach der Rückkehr im Sinne
ernsthafter Nachteile kann seinen Aussagen indes nicht entnommen
werden. Eine solche wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht
geltend gemacht.
4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Fluchtgründe der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz aufweisen.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint
und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten
Beweismittel etwas zu ändern.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden sind nicht im Besitz einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der
asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG),
wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2. Zum Vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Wegweisung in
den Iran, wo sich die Beschwerdeführenden als afghanische Staatsbürger
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seit der Kindheit aufgehalten haben. Die Annahme, dass sie sich in
diesem Land entgegen ihren nicht übereinstimmenden Angaben
möglicherweise legal als Flüchtling aufhalten konnten, ist zwar nicht
ausgeschlossen. Hingegen erscheint nicht realistisch, dass sie als
afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben
konnten. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann
erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde.
Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen
worden, zumal die Beschwerdeführenden als afghanische Staatsbürger
einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund ihrer
langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürften (vgl. dazu
BVGE D-3936 vom 10. August 2009; D-6471/2007 vom 26. August 2009;
D-8645/2007 vom 7. Juni 2010).
7.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom
16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst
düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle
Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
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eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass
er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst
winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete –
Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von
unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen
garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden
Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
Schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
7.4. Die Beschwerdeführenden stammen aus (der Provinz) Herat. Die
Frage, ob hinsichtlich dieser zweitgrössten Stadt Afghanistans analog zu
Kabul allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der
Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist im zitierten
Urteil offen gelassen worden (E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die
obenstehend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige
Wohnsitznahme ebenfalls erfüllt sein müssten.
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren vom
BFM nicht bezweifelten Angaben seit ihrer Kindheit und mithin seit
ungefähr dreissig Jahren im Iran lebten. Die Beschwerdeführerin gab
denn auch an, Afghanistan sei nicht mehr ihr Heimatland (A 1/12 S. 6).
Dass sie jemals wieder nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, bringt sie
nicht vor. Der Beschwerdeführer soll sich im Jahre 2006 während einiger
Wochen bei seinem Schwager in Herat aufgehalten haben. Aufgrund der
Situation vor Ort sei er davon abgekommen, zusammen mit seiner Frau
nach Herat zurückzukehren (A 7/12 S. 2 und 6). Weitere Aufenthalte in
Afghanistan habe es nicht gegeben.
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Das BFM verweist zwar zu Recht auf noch bestehende
Anknüpfungspunkte in Herat. So räumte auch der Beschwerdeführer ein,
das familieneigene Haus in Herat gehöre nach wie vor ihnen (A 10/7
Antwort 5 f.). Ob es sich um dasselbe Haus handelt, von welchem die
Beschwerdeführerin wiederholt sprach, oder ob allenfalls von zwei
verschiedenen Häusern der jeweiligen Familien die Rede war, ergibt sich
aus den massgeblichen Protokollstellen zwar nicht ganz schlüssig (vgl.
dazu auch S. 3 der Beschwerdeschrift), kann aber aus nachfolgenden
Gründen letztlich offen gelassen werden. Unbesehen der allfälligen,
konkret indes in keiner Weise sichergestellten Wohnmöglichkeit ist
nämlich die Tragfähigkeit eines sozialen Netzes für die
Beschwerdeführenden in Herat zu verneinen. Diesbezüglich ist zu
betonen, dass, da die Beschwerdeführerenden seit ihrer frühen Kindheit
nicht mehr in Afghanistan gelebt haben, an die Tragfähigkeit des sozialen
Netzes umso höhere Anforderungen zu stellen sind. Nebst dem Bruder
der Beschwerdeführerin soll sich laut Aussagen des Beschwerdeführers
lediglich die Ehefrau eines verstorbenen Onkels in Herat aufhalten. Deren
wirtschaftliche Situation ist ungewiss. Auch die von der
Beschwerdeführerin erwähnten beiden Cousins (A 11/7 Antwort 8), über
deren Situation sich den Akten nichts Konkretes entnehmen lässt, führen
nicht zum Schluss, dass die wie erwähnt strengen Voraussetzungen zur
Bejahung der Tragfähigkeit des sozialen Netzes erfüllt sind. Namentlich
wäre auch in keiner Weise gewährleistet, dass der Beschwerdeführer bei
der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Schneider in einer für ihn
fremden Umgebung hinreichend unterstützt würde.
Schliesslich ist auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin
hinzuweisen. Sie leidet wegen ihrer Kinderlosigkeit an Depressionen und
begab sich auch in der Schweiz in ärztliche Behandlung. Mithin würde
auch ihre gesundheitliche Situation die Wiedereingliederung erschweren.
Generell wäre fraglich, ob sie in einem ihr fremden Land überhaupt mit
einer adäquaten Behandlung rechnen könnte (zum Gesundheitswesen in
Afghanistan vgl. a.a.O. E. 9.8).
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden
in Herat gelingen würde, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Dies umso
weniger, als der in der Kindheit begonnene langjährige Iran-Aufenthalt zu
einer entscheidenden Entwurzelung geführt haben dürfte.
7.5. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul (oder allenfalls
auch in Mazar-i-Sharif, wo die Lage im zitierten Urteil wiederum nicht
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abschliessend geprüft wurde) kommt mangels Bezügen der
Beschwerdeführenden zu diesen Städten offensichtlich nicht in Betracht.
7.6. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung
– der aktuellen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu bezeichnen. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 20. November 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das
Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von
einem hälftigen Durchdringen aus – wären die reduzierte
Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 gutgeheissen wurde, ist auf eine
Kostenauflage zu verzichten.
9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Den vertretenen
Beschwerdeführern ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss
Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. Dezember 2009 waren den
Beschwerdeführenden bis zu diesem Datum Kosten von Fr. 800.--
entstanden. In Berücksichtigung der nachfolgenden Prozessgeschichte
sind die Kosten von Amtes wegen und unter Verzicht auf die
Nachreichung einer Kostennote auf insgesamt Fr. 1000.-- festzusetzten.
Das BFM wird entsprechend angewiesen, den Beschwerdeführenden
eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu
entrichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung
(Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. Das BFM wird
angewiesen, diesen Betrag an die Beschwerdeführenden auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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