B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7938/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
D-7938/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Hazara und wurde in Af-
ghanistan geboren, hat jedoch von klein an mit seiner Familie in Quetta,
Pakistan gelebt. Ungefähr im Jahr 2009 habe er Pakistan verlassen und
sei in den Iran gereist, wo er (…) Jahre geblieben sei. Anschliessend sei er
via die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich etwa (…) Jahre auf-
gehalten habe. Schliesslich sei er via Italien am 13. Juli 2014 in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Juli 2014
wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfah-
renszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde.
B.
Am 17. Juli 2014 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung
zugewiesen.
C.
Am 6. August 2014 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zum Rei-
seweg und seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
D.
Am 11. August 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass das
Dublin-Verfahren aufgrund der Aktenlage beendet worden sei. Es werde
folglich das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
E.
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuchs fand am
21. August 2014 statt. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass
er in Quetta in Lebensgefahr gewesen sei, da die Hazara dort einer Kollek-
tivverfolgung ausgesetzt seien. Deshalb und aufgrund der misslichen wirt-
schaftlichen Lage sei er geflohen.
F.
Am 27. August 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, sein Asyl-
gesuch bedürfe weiterer Abklärungen im erweiterten Verfahren, weshalb
sein Gesuch nicht weiter im VZ Zürich behandelt werde. Für das erweiterte
Verfahren werde er dem Kanton B._______ zugewiesen.
D-7938/2015
Seite 3
G.
Gestützt auf ein Telefoninterview vom 29. Dezember 2014 wurde eine
Sprach- und Herkunftsanalyse über die mutmassliche Herkunft des Be-
schwerdeführers erstellt (LINGUA-Analyse).
H.
Am 18. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
den Ergebnissen der LINGUA-Analyse gewährt.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Juni 2015 nahm der Be-
schwerdeführer dazu Stellung. Am 12. August 2015 reichte der Beschwer-
deführer eine weitere Stellungnahme in Form einer Einschätzung eines
Sachverständigen der Rechtsvertretung zur LINGUA-Analyse ein.
I.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 5. November 2015 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
J.
Am 10. November 2015 teilte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
des Testbetriebs VZ Zürich mit, ihr Mandatsverhältnis mit dem Beschwer-
deführer sei beendet.
K.
Die Verfügung vom 2. November 2015 focht der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 27. November 2015 (Poststempel: 7. Dezember 2015) beim
Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuhe-
ben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz
anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur er-
neuten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte er eine Kopie der Tazkira seines Vaters zu den
Akten.
D-7938/2015
Seite 4
L.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2015 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, erhob keinen Kostenvor-
schuss und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 kündigte der Beschwerdeführer an,
seine Tazkira sei gleichentags in Kabul als DHL-Sendung aufgegeben wor-
den, weshalb er um eine Fristverlängerung zur Einreichung derer ersuche.
Am 25. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Origi-
nal zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
D-7938/2015
Seite 5
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Verfügung des SEM vom 2. November 2015 ist, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs)
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., 2009, Rz. 11.148).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
D-7938/2015
Seite 6
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
4.3 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei von der Ethnie Hazara und im Bezirk C._______, Provinz
D._______, Afghanistan geboren. Als etwa dreijähriges Kind sei er mit sei-
ner Familie nach Quetta, Pakistan ausgewandert. Sie hätten zwar keine
Aufenthaltserlaubnis gehabt und auch nicht ausreichend Geld, um die pa-
kistanische Nationalität zu erhalten, jedoch sei es nicht problematisch, ille-
gal in Pakistan zu leben. In Quetta habe er sieben Jahre lang die Schule
besucht und anschliessend als (…) und (…) gearbeitet. Sein Asylgesuch
basiere darauf, dass die Hazara in Pakistan verfolgt würden. In Quetta
gebe es zwei Quartiere, in denen die Hazara leben würden. Letztere könn-
ten nicht arbeiten und es finde eine Art Genozid an ihnen statt. Es sei ei-
nerseits ein konfessionelles Problem, da sie Schiiten seien, andererseits
sei es ein ethnisches Problem, da sie Hazara seien. Sie würden schlecht
behandelt und gar getötet, wie zum Beispiel als ein Bus von Quetta in Rich-
tung E._______ gefahren sei, die Passagiere plötzlich hätten aussteigen
müssen, die Hazara aussortiert und ermordet worden seien. Ein anderer
Vorfall sei in einem Billardzentrum vorgefallen, als wahllos Leute umge-
bracht und sogar die Helfer der Verwundeten noch erschossen worden
seien. Er selber gehe auch gerne und oft Billard spielen, bei jenem Zwi-
schenfall sei er jedoch nicht anwesend gewesen. Persönlich sei er zwar
nicht verfolgt worden und auch mit den Behörden habe er keine Probleme
gehabt. Aufgrund der erwähnten Vorfälle und dem Umgang mit den Hazara
habe er jedoch Angst um sein Leben. Ausserdem sei die Wirtschaftslage
schwach gewesen, weshalb er schliesslich aus Pakistan geflohen sei.
D-7938/2015
Seite 7
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer angebe, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Auf-
grund ungenügender Angaben zu seiner Herkunft sei eine LINGUA-Ana-
lyse mit ihm durchgeführt worden. In dieser Evaluation hätte geklärt werden
sollen, ob seine Sozialisation in einem Milieu afghanischer Hazara-Emig-
ranten in Pakistan stattgefunden habe. Bezüglich der landeskundlich-kul-
turellen Kenntnisse habe er keine zutreffenden und hinreichend detaillier-
ten Angaben machen können, um eine hauptsächliche Sozialisation in die-
sem Milieu glaubhaft zu machen. Gleichzeitig sei auch eine linguistische
Analyse durchgeführt worden, in welcher die Erwartungen an das Sprach-
verhalten seines Herkunftsvorbringens nicht bestätigt worden seien. Seine
Sprache weise nicht hinreichende Merkmale auf, um dem afghanischen
Dari und der Sprache afghanischer Hazara zugeordnet werden zu können.
Vielmehr zeige seine Sprache eine starke Verbundenheit mit der Sprache
der traditionell in Quetta lebenden Hazara. Folglich könne festgestellt wer-
den, dass seine hauptsächliche sprachliche Sozialisation nicht in einem
vom afghanischen Dari geprägten Milieu erfolgt sei, wie es unter neueren
afghanischen Hazara-Emigranten in Quetta gegeben sei. Stattdessen sei
eine Hauptsozialisation im Milieu der traditionell in Quetta lebenden Hazara
anzunehmen. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum Abklärungsergebnis sowie zur Absicht, ihn im weiteren Verlauf mit der
Staatsangehörigkeit Pakistan zu führen, gewährt worden. Seine Rechts-
vertretung habe in ihren Stellungnahmen vom 30. Juni sowie 12. April 2015
Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Experten geäussert. Nach
der Anhörung des aufgezeichneten Telefoninterviews habe sie diesen ers-
ten Verdacht wiederholt. Ein von ihr beigezogener Sachverständiger sei
ausserdem zum Ergebnis gekommen, der Beschwerdeführer sei ein afgha-
nischer Hazara, der das ganze Leben in Quetta verbracht habe, da er Dari
spreche, jedoch auch Termini aus dem Urdu verwende. Daraufhin habe
das SEM in einer internen Aktennotiz (Aktenstürck A31/1) festgehalten, die
Resultate der Evaluation würden sich auf verschiedene Elemente stützen
und nicht nur auf zwei oder drei Fragen. Die LINGUA-Analyse bestehe aus
zwei Teilbereichen. Zum einen werde eine Überprüfung der sozio-kulturel-
len Kenntnisse und zum anderen eine linguistische Analyse vollzogen. Im
Falle des Beschwerdeführers seien es die linguistischen Elemente, die bei
ihm auf eine Sozialisierung im einheimischen Hazara-Milieu in Quetta und
nicht im Milieu afghanischer Hazara schliessen lasse. Zudem sei festzu-
halten, dass die Interview führende Person die Analyse des Interviews und
den Bericht nicht selbst verfasst habe, so dass die Objektivität gewahrt
worden sei. Insgesamt seien die Einwände nicht geeignet gewesen, eine
D-7938/2015
Seite 8
Änderung des Standpunkts des SEM herbeizuführen. Die Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers werde auf Pakistan geändert. Er habe das
SEM über seine Herkunft getäuscht und eine falsche Identität angegeben.
Indem er seine Identität nicht offengelegt habe, habe er seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt. Dementsprechend bestünden auch grundsätzliche Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kollektivverfolgung der
ethnischen Hazara schiitischen Glaubens in Pakistan sei festzuhalten,
dass die Hazara als Angehörige der schiitischen Minderheit in Pakistan im-
mer wieder religiös motivierten gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt seien,
wobei diesbezüglich in den vergangenen Jahren eine stetige Zunahme
festzustellen sei. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivver-
folgung seien gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung jedoch sehr
hoch. Alleine die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu einem bestimm-
ten Kollektiv, welches Ziel einer Verfolgungsmotivation sei und mit gewisser
Intensität Nachteile und Übergriffe hinnehmen müsse, reiche in der Regel
nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Einzelne
müsse zudem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit objektive Furcht haben,
selbst Verfolgung zu erleiden, oder es müsse in der Vergangenheit ein be-
trächtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erlei-
den gehabt haben. In Pakistan würden die Hazara zwar unter Angriffen lei-
den, jedoch erscheine die Zahl der Übergriffe gemessen an der Anzahl in
Pakistan lebender Hazara derzeit nicht als genügend dicht, als dass von
einer Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch staatliche
Organe ausgegangen werden müsste. Aus den Akten würden sich ferner
keine Hinweise ergeben, welche auf eine gezielte gegen den Beschwerde-
führer gerichtete Verfolgung schliessen lassen würden.
Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, die wirtschaftliche Lage sei
in Pakistan nicht gut gewesen. Seiner Familie in Quetta ginge es hingegen
nicht schlecht. Diese beschriebenen Nachteile seien auf die in Pakistan
vorherrschenden allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen zurückzuführen und würden folglich keine asylbeachtliche Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Insgesamt würden die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen der Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG noch jenen der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG standhalten.
Zum Wegweisungsvollzug sei anzumerken, dass der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne,
D-7938/2015
Seite 9
da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner
würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Weiter sprächen weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin. Gemäss seinen Angaben weile seine Familie weiterhin in Quetta,
so dass er dort ein soziales Beziehungsnetz besitze. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.3 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde ent-
gegnete der Beschwerdeführer, er sei Afghane, im Bezirk C._______, Pro-
vinz D._______ zur Welt gekommen und im Alter von drei Jahren mit sei-
nen Eltern nach Pakistan gezogen. Er habe sein ganzes Leben in Quetta,
Pakistan verbracht, weshalb es logisch sei, dass sich seine Wörter und
Ausdrücke an die Sprache der lokalen Bevölkerung angepasst hätten. Er
spreche Urdu wie auch Dari sehr gut. Es könne nicht sein, dass das SEM
seine Staatsangehörigkeit aufgrund von linguistischen Elementen an-
zweifle, wo er doch in Pakistan aufgewachsen sei. Um seine Staatsange-
hörigkeit zu beweisen, habe er seine Mutter gebeten, Kontakt mit ihren An-
gehörigen in Afghanistan aufzunehmen. Sie habe den Schwiegervater sei-
nes Onkels väterlicherseits in Afghanistan kontaktiert, der ihr eine Kopie
der Tazkira seines Vaters geschickt habe, die ihm seine Mutter weitergelei-
tet habe. Ausserdem möchte er anfügen, dass die Interviewerin der LIN-
GUA-Analyse seine religiösen Gefühle zutiefst verletzt habe. Sie habe ihn
gefragt, ob er glaube, dass einer der zwölf Imame, welche nach schiiti-
schem Glaube auf die Welt gekommen seien, um sie zu retten, Ajatollah
Ruhollah Chomeini sei (Symbolfigur der islamischen Revolution). Das
ganze folgende Gespräch sei für ihn von einer seltsam unangenehmen At-
mosphäre geprägt gewesen. Zu einer allfälligen Wegweisung nach Pakis-
tan möchte er anmerken, dass er so in den Tod geschickt würde. Es sei
grausam dort, afghanische Hazara in Quetta würden von Gruppierungen
wie der „Lakhar-e Jhangvi“ einfach erschossen.
5.4 In der Vernehmlassung merkte das SEM an, dass afghanische Aus-
weise grundsätzlich käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden
könnten. Zudem handle es sich bei der eingereichten afghanischen Tazkira
des Vaters des Beschwerdeführers um eine kaum lesbare Kopie. Daraus
folge, dass dieses Beweismittel keine Änderung des Standpunktes des
SEM rechtfertige.
D-7938/2015
Seite 10
6.
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2009, Art. 12
VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE
2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
D-7938/2015
Seite 11
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24
E. 5.1).
6.3 Bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden führt die Vorinstanz in
der Regel – wie auch vorliegend – eine unabhängige Herkunftsanalyse
durch – die sogenannte LINGUA-Analyse. Dabei werden neben den lan-
deskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen
Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Diese Analysen werden
ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA der Vorin-
stanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach-
und Länderkenntnissen durchgeführt (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 4b). Ge-
mäss Rechtsprechung sind LINGUA-Analysen nicht Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - 61 BZP [SR
273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich schriftliche Auskünfte von Dritt-
personen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sie unterliegen grundsätzlich
der freien Beweiswürdigung und binden die urteilende Behörde nicht. Bei
Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche Qualifika-
tion, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an
die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersuchung
kann den LINGUA-Analysen im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbrin-
gen im Einzelfall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden (vgl.
EMARK 1998 Nr. 34 E. 3-8, insb. E. 8g; vgl. ferner EMARK 2003 Nr. 14 E.
7; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispiels-
weise BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E-163/2012 vom
7. August 2012 E. 6.1.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindest-
standards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akten-
einsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat (vgl. Urteil des
BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1).
6.4 In seiner Verfügung vom 2. November 2015 erachtet das SEM die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft als unglaubhaft. Da-
bei stützt es sich hauptsächlich auf die LINGUA-Analyse, basierend auf ein
mit dem Beschwerdeführer durchgeführtes Telefoninterview. Diese Ana-
lyse kann zwar unter Umständen einen erhöhten Beweiswert haben, ist
grundsätzlich jedoch nicht mehr als eine schriftliche Auskunft von Drittper-
sonen. Gestützt auf das Resultat der LINGUA-Analyse führt das SEM aus,
D-7938/2015
Seite 12
der Beschwerdeführer habe weder ausreichend landeskundlich-kulturelle
Kenntnisse, um eine hauptsächliche Sozialisation in einem Milieu afghani-
scher Hazara-Emigranten in Pakistan glaubhaft zu machen, noch entsprä-
chen die Resultate der linguistische Analyse den Erwartungen an das
Sprachverhalten einer Person der behaupteten Herkunft. Diese Einschät-
zung teilt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einwände des Be-
schwerdeführers und eines Abgleichs mit verschiedenen aktuellen Lände-
rinformationen jedoch, wie nachfolgend ausgeführt, nicht.
6.4.1 Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse führte das SEM
unter anderem aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Selbst-
kasteiung mit Ketten und Klingen anlässlich des Trauerfests im Monat
Muharrem, welche unter pakistanischen wie auch unter afghanischen Ha-
zara üblich sei, unzutreffend seien. Verschiedenen Quellen kann indessen
entnommen werden, dass sich sowohl afghanische als auch pakistanische
Hazara mit Ketten und Klingen beziehungsweise Messern geisseln (vgl.
u.a. ALESSANDRO MONSUTTI, Image of the Self, Image of the Other: Social
Organization and the Role of 'Ashura' among the Hazaras of Quetta (Pa-
kistan), In: MONSUTTI/NAEF/SABAHI, The Other Shiites – From the Mediter-
ranean to Central Asia, 2007, S. 174 und S. 187; SILVIA NAEF, FARIAN SA-
BAHI, The Other Shiites: An Introduction, In: MONSUTTI/NAEF/SABAHI, The
Other Shiites – From the Mediterranean to Central Asia, 2007, S. 13; Ha-
zaristan Times, Muharram Processions Amid Tight Security and Chilly
Weather, 5. Januar 2009,
05/muharram-processions-amid-tight-security-and-chilly-weather/,
abgerufen am 24.07.2017).
Das SEM hielt dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe nur spärliche
Informationen zu typischen afghanischen Speisen machen können oder
habe an der Stelle von afghanischen sogar typisch pakistanische Gerichte
genannt. Dazu ist erstens zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer, seit
er dreijährig ist, angeblich in Quetta lebte, weshalb es nachvollziehbar
scheint, dass er mehr durch die Küche der Hazara in Quetta geprägt ist
und demzufolge nicht ausführlich über typische afghanische Speisen be-
richten oder gar pakistanische Speisen aufzählen kann. Aus demselben
Grund ist den Zweifeln der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ob
solche Fragen zu den Speisen und Essgewohnheiten im vorliegenden Fall
überhaupt geeignet seien, die Herkunftsfrage des Beschwerdeführers ein-
deutig zu klären, zuzustimmen. Zweitens können Vorstellungen vom Essen
mit Identitätsvorstellungen verbunden sein und von tatsächlichen Gege-
benheiten abweichen (vgl. ALESSANDRO MONSUTTI, Food and Identity
D-7938/2015
Seite 13
among Young Afghan Refugees and Migrants in Iran, in: DAWN CHATTY
(ed), Deterritorialized Youth: Sahrawi and Afghan Refugees at the Margins
of the Middle East, 2010). Sodann stellte sich in der im zitierten Artikel ana-
lysierten Umfrage heraus, dass Hazara-Flüchtlinge im Iran auf die Frage
nach typischen afghanischen Gerichten zwar diverse afghanische Speisen
aufzählen konnten, jedoch die bekannteste Speise Afghanistans „Qabili“
nicht systematisch genannt worden sei (vgl. op. cit., S. 225). Dass der Be-
schwerdeführer im Interview für die LINGUA-Analyse sodann nicht aus-
führlich über traditionelle afghanische beziehungsweise über weniger typi-
sche Speisen sprach, spricht daher nicht zwingend gegen seine afghani-
sche Herkunft.
Weiter qualifizierte das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zum
Schulbesuch als falsch. Entgegen seiner Aussage brauche es offizielle Do-
kumente für den Besuch der Grund- und Mittelschule in Quetta – ohne Do-
kumente könne die Schule nicht besucht werden. Dazu lassen sich diver-
sen Berichten andere Informationen entnehmen, nämlich dass es durch-
aus möglich und üblich ist, dass afghanische Flüchtlinge in Quetta ohne
Dokumente die Schule besuchen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf
hinzuweisen, dass sich die Hazara in Quetta weitgehend selbst organisiert
haben und eigene Schulen führen, welche ihre Kinder auch ohne Doku-
mente besuchen können (vgl. u.a. Afghanistan Research and Evaluation
Unit (AREU), Afghans in Quetta – Settlements, Livelihoods, Support Net-
works and Cross-Border Linkages, Januar 2006,
content/uploads/2015/12/604E-Afghans-in-Quetta-CS-web.pdf, abgerufen
am 24.07.2017; CHANGEZI/BISETH, Education of Hazara Girls in a Diaspora:
education as empowerment and an agent of change, 2011, https://
/nb/education-of-hazara-girls-in-a-diaspora-education-as-em-
powerment - and - an - agent - of - change/asset/dspace:2076/795602.pdf, ab-
gerufen am 24.07.2017). Der LINGUA-Experte mag mit seiner Aussage
bezüglich staatlicher Schulen in Quetta zwar richtig liegen. Allerdings
wurde die Situation in Quetta zu wenig abgeklärt, so dass die Aussage des
Beschwerdeführers als falsch klassiert wurde, ohne die Möglichkeit in Be-
tracht zu ziehen, dass er von privaten beziehungsweise staatsunabhängi-
gen Schulen gesprochen haben könnte, was dieser in seiner Stellung-
nahme vom 30. Juni 2015 zur LINGUA-Analyse überdies präzisierte.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung des
LINGUA-Experten, aufgrund der Analyse der landeskundlich-kulturellen
Kenntnisse des Beschwerdeführers könne eine hauptsächliche Sozialisa-
tion im Milieu afghanischer Hazara-Migranten in Quetta ausgeschlossen
D-7938/2015
Seite 14
werden, nicht hinreichend begründet ist und daher nicht zu überzeugen
vermag.
6.4.2 Zur linguistischen Analyse der Sprache des Beschwerdeführers be-
mängelte das SEM, dass seine Sprache gemäss LINGUA-Analyse unzu-
reichende Merkmale aufweise, um dem afghanischen Dari und der Spra-
che afghanischer Hazara zugeordnet werden zu können. Vielmehr zeige
seine Sprache eine starke Verbundenheit mit der Sprache der traditionell
in Quetta lebenden Hazara. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
sowie ein von ihr engagierter Sachverständiger entgegneten dazu, dass
der Beschwerdeführer afghanischer Hazara sei, jedoch fast sein ganzes
Leben im Exil in Quetta verbracht habe, was er auch nicht bestreite. Er
spreche Dari, benutze aber auch Termini aus dem Urdu. Dass seine Spra-
che viel mit der Sprache der traditionell in Quetta lebenden Hazara gemein-
sam hat, erscheint daher nachvollziehbar, da er seit er drei Jahre alt war,
dort lebte und somit in diesem Umfeld aufwuchs. Es erscheint ohnehin
fraglich, ob es in der vorliegenden komplexen sprachlichen Situation mög-
lich ist, aufgrund von linguistischen Merkmalen eine seriöse Aussage dar-
über zu machen, ob eine Person der Gruppe von Hazara angehört, welche
schon vor einigen Generationen aus Afghanistan nach Quetta migriert ist
oder ob es sich um einen afghanischen Hazara handelt, der im Alter von
drei Jahren nach Quetta gekommen ist (vgl. dazu ANNE REATH, Language
Analysis in the Context of the Asylum Process: Procedures, Validity, and
Consequences, in: Language Assessment Quarterly, 1:4, 2004, S. 216). In
der LINGUA-Analyse vom 26. Mai 2015 werden denn auch bloss einige
wenige symptomatische sprachliche Merkmale des Beschwerdeführers
festgestellt, welche typisch seien für einen seit langem in Quetta ansässi-
gen Hazara und sich vom Sprachgebrauch der erst vor kurzem eingewan-
derten afghanischen Hazara unterscheiden würden. Solche Indizien könn-
ten allenfalls von Bedeutung sein, wenn es sich um eine im Erwachsenen-
alter eingewanderte Person handelte; bei einer Person, welche seit dem
dritten Altersjahr im Hazara-Milieu von Quetta sozialisiert wurde, ist dies
hingegen zu wenig aussagekräftig. Im vorliegenden Fall aus der sprachli-
chen Analyse den „eindeutigen“ Schluss zu ziehen, dass es sich nicht um
einen Hazara aus Afghanistan handeln könne, vermag nicht zu überzeu-
gen.
6.5 Aus der LINGUA-Analyse ergibt sich der Schluss, dass der Beschwer-
deführer hauptsächlich im Milieu der einheimischen Hazara von Quetta so-
zialisiert worden ist. Dies steht denn auch nicht im Gegensatz zu seinen
D-7938/2015
Seite 15
Aussagen. Hingegen sind die Ergebnisse der LINGUA-Analyse nicht ge-
eignet, eine afghanische Herkunft des Beschwerdeführers zwingend aus-
zuschliessen; ebenso wenig sind sie zum Beweis geeignet, dass der Be-
schwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist. Der angefochtene
Entscheid des SEM beruht daher auf einer ungenügenden Sachverhalts-
abklärung.
6.6 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des
Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahms-
weise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Ent-
scheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes, voraus. Abgesehen davon ginge dem Beschwerde-
führer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprü-
fungsinstanz verloren.
6.7 Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die
– einzig angefochtenen – Dispositivziffern 4 und 5 betreffend den Wegwei-
sungsvollzug der Verfügung vom 2. November 2015 sind dementspre-
chend aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsabklärung an das SEM zurückzuweisen und letzteres ist anzuweisen,
über den Wegweisungsvollzug neu zu entscheiden. Auf das im Beschwer-
deverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellte Begehren und dessen
Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sich der Beschwerdeführer
D-7938/2015
Seite 16
jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vertreten liess, ist davon auszuge-
hen, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind. Somit ist kein Aufwand zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7938/2015
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 2. November
2015 werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Karin Fischli
Versand: