B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7940/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B.________, geboren am (…),
und deren Kinder
C.________, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. November 2015 /
N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuch-
ten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass diese am (…) in Bulgarien um Asyl ersucht
hatten,
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
13. November 2015 am 20. November 2015 guthiessen,
dass das SEM mit – am 1. Dezember 2015 eröffneter – Verfügung vom
23. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylge-
setzes (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
27. Oktober 2015 nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verord-
nung nach Bulgarien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in prozessua-
ler Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersuchten,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
11. Dezember 2015 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung und der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit
Zahlungsfrist bis zum 21. Dezember 2015 erhob, welcher in der Folge
fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
13. November 2015 am 20. November 2015 guthiessen, weshalb das SEM
zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl-
verfahrens ausging,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs und
auf Beschwerdeebene zur allfälligen Wegweisung nach Bulgarien anga-
ben, in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden zu sein,
dass sie, die Beschwerdeführerin, schwanger sei und deswegen an Öde-
men und Rücken- und Schlafproblemen leide, der Beschwerdeführer seit
zwei Jahren eine Magenentzündung habe und auch ihre beiden Söhne ge-
sundheitliche Beschwerden hätten (Probleme mit Mandeln, Augenbe-
schwerden),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass
Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behand-
lung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden
verfügt (vgl. Urteile D-3794/2014 vom 17. April 2015, D-7339/2014 vom
5. März 2015, D-7511/2014 vom 14. Januar 2015 und D-4751/2014 vom
12. November 2014) und den in Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie enthalte-
nen Verpflichtungen nachkommt,
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dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien den Be-
schwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde,
dass davon auszugehen ist, dass das SEM, wie in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten, vor der Überstellung insbesondere die Reisefähigkeit
der schwangeren Beschwerdeführerin prüfen und bei einer allfälligen Über-
stellung die bulgarischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführenden informieren wird,
dass zwar gewisse Schwierigkeiten der bulgarischen Behörden im Um-
gang mit Asylsuchenden bestehen, es indessen nach wie vor keine we-
sentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben
(vgl. Urteile des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 und E-5882/2015
vom 8. Dezember 2015, je m.w.H.),
dass dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on
the Current Situation of Asylum in Bulgaria") zwar zu entnehmen ist, dass
in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben,
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dass jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche
Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchen-
den in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR darin zum Schluss
gelangte, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Über-
stellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrecht-
erhalten,
dass diese Position bisher – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa
beziehungsweise vor Ort – nicht widerrufen wurde (vgl. zum Ganzen bei-
spielsweise die Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-6528/2015 vom
1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H. und D-8045/2015 vom 16. Dezember
2015 S. 7 f.),
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
Verordnung nahelegen würden,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45
E. 10) und daher auf vorstehende Erwägungen zu verweisen ist,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt
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oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wel-
che durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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