Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7943/2008/wif
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren B._______,
Afghanistan,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2008 / N _______.
D7943/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und
ethnischer D._______ aus E._______/Provinz Parwan – reichte am
21. März 2007 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit
Verfügung des BFM vom 23. April 2007 abgelehnt wurde. Gleichzeitig
ordnete die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers und
deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene, auf den
Vollzugspunkt beschränkte Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D3417/2007 vom 25. Juni 2007 abgewiesen.
Mit Schreiben des BFM vom 29. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer
eine neue Frist bis 31. Juli 2007 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt.
A.b. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 (Poststempel: 23. Januar 2008)
reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch
ein und ersuchte in der Hauptsache um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung seines
neuerlichen Asylantrags machte er im Wesentlichen geltend, er besuche
seit Sommer 2007 die F._______ in G._______ und werde am
H._______ mittels Taufe definitiv in die christliche Glaubensgemeinschaft
aufgenommen. Es liege somit eine Konversion vom Islam zum
Christentum vor, wodurch für ihn im Falle einer Rückkehr nach
Afghanistan eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege.
Zwar sehe die afghanische Verfassung für die religiösen Minderheiten
explizit die Religionsfreiheit vor, doch kollidiere diese mit der Scharia, die
in seiner Heimat in gewissen Rechtsfragen, so auch bei Fragen der
Konversion, noch immer zur Anwendung komme. Die Scharia sei denn
auch bei Konversionen in die tatsächliche Rechtspraxis übergegangen,
wie Beispiele zeigten, über die das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und das United
States Department of State (USDS) berichtet hätten. Dies habe zur
Folge, dass eine Konversion zum Christentum nach geltendem Recht mit
der Todesstrafe geahndet werden könne. Überdies ergebe sich die
Gefahr von massiven Menschenrechtsverletzungen für Angehörige
religiöser Minderheiten in Bezug auf religiöse Streitfragen bereits in
prozessualer Hinsicht, da die meisten zivil und strafrechtlichen
Angelegenheiten – darunter auch die der Scharia unterstehenden Fälle –
zunächst in informellen, die Scharia interpretierenden Komitees
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behandelt würden, welche allfällige Verfassungsrechte nicht beachteten
und damit Angehörige religiöser Minderheiten meistens ihrer
prozessualen Rechte beraubten. Auch eine im Ausland vollzogene
Konversion könne in seiner Heimat nicht verheimlicht werden
beziehungsweise das Risiko, dass seine Konversion aufgedeckt werde,
sei deshalb als hoch einzuschätzen, weil die christliche
Glaubensgemeinschaft in Afghanistan äusserst klein und deshalb auch
sehr gut überschaubar sei. Sodann wäre das Verheimlichen seiner
Konversion, auch wenn dies gelänge, mit einem Verzicht auf
Religionsausübung gleichzusetzen und deshalb aus menschenrechtlicher
Sicht nicht zumutbar.
A.c. Am 4. November 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt
angehört. Im Rahmen dieser Anhörung brachte der Beschwerdeführer in
Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vor, er habe
vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2007 in I._______ von einem
Unbekannten ein Heft erhalten, das sich mit dem "christlichen Jesus"
befasst habe. Nach seiner Einreise habe er dann – nachdem er nach
J._______ transferiert worden sei – im Zimmer seiner Mitbewohner eine
in Farsi geschriebene Bibel vorgefunden, die er zu lesen begonnen habe.
Seine afghanischen Mitbewohner hätten in der Folge Angst bekommen,
dass er Christ werden könnte. Er seinerseits habe befürchtet, dass er
deswegen von den Mitbewohnern zusammengeschlagen werde, und es
sei denn auch zwei Mal zu verbalen Auseinandersetzungen mit diesen
gekommen. Er habe danach eine Kirche gesucht und ab zirka November
2007 begonnen, regelmässig eine christliche Kirche zu besuchen, in
welcher sie die Bibel gelesen und darüber gesprochen hätten. Ferner
habe er sich mittlerweile in der Schweiz taufen lassen und versuche,
weitere Moslems vom Christentum zu überzeugen. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2008 – eröffnet am 12. November 2008
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob
eine Gebühr von Fr. 600.. Zur Begründung führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der
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Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
erscheine als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver
Nachfluchtgründe und die Erteilung der vorläufigen Aufnahme.
Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, allenfalls sei vor einer
allfälligen Abweisung der Beschwerde eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im
Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Es sei ihm zudem
die unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2009
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und auf den
Antrag, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat
sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid
über die Beschwerde zu sistieren, nicht weiter eingegangen werde. Der
Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Auskunft über bereits
vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen und ihm dazu das
rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu
gewähren, wurde abgewiesen. Die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und
gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Seite 5
E.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel
betreffend seine in der Schweiz vorgenommene Konversion und die
damit einhergehende Ausübung des christlichen Glaubens (Bestätigung
K._______ vom 7. Juli 2009; Bestätigung L._______ vom 12. Mai 2009;
DVD betreffend Seminar L._______ im Februar 2009) zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 sowie vom 6. Juni 2011 legte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Empfehlungsbrief L._______
vom 27. Juni 2010; Unterstützungsschreiben M._______) ins Recht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2011 wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
H.
Mit Verfügung vom 11. August 2011 hob das BFM im Rahmen des
Schriftenwechsels seine Verfügung vom 10. November 2008 bezüglich
der Dispositivziffern 4 und 5 auf und gewährte dem Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2011 wurde festgestellt, dass die
Beschwerde vom 11. Dezember 2008 durch den Entscheid der
Vorinstanz vom 11. August 2011, soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer ersucht, bis zum 29. August 2011 mitzuteilen, ob er
seine Beschwerde vom 11. Dezember 2008 zurückziehe, soweit diese
nicht gegenstandslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde von
einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen.
J.
Mit Schreiben vom 17. August 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er an seiner Beschwerde respektive am Antrag hinsichtlich Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft festhalte. Weiter legte er seinem Schreiben die
Kostennote seiner Rechtsvertretung bei.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar das
Rechtsbegehren betreffend vorläufige Aufnahme als Flüchtling stellte
(Rechtsbegehren 1), nicht aber die Gewährung von Asyl beantragte.
Deshalb ist mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2008 in Rechtskraft
erwachsen. Da die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel
die Wegweisung ist und der Beschwerdeführer weder über eine
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ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), ist
Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft
erwachsen. Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist und ob die
Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind.
3.
3.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
4.
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Seite 8
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen aus, aufgrund der vom
Beschwerdeführer gemachten Angaben sei davon auszugehen, dass die
behauptete Konversion zum Christentum nur formal geschehen sei, um
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Er habe nicht
überzeugend darlegen können, was ihn zur Konversion bewogen habe
respektive warum er zum Christentum konvertiert sei. Es sei jedoch
davon auszugehen, dass eine Person, welche die Religionsgemeinschaft
wechsle, stichhaltige Argumente für einen solchen Gesinnungswandel
habe. Im Weiteren seien seine Kenntnisse über das Christentum wenig
fundiert und teilweise unkorrekt ausgefallen. Insgesamt würden sich diese
darüber in Allgemeinplätzen erschöpfen, die so von irgendjemandem
angegeben werden könnten. Es sei jedoch zu erwarten, dass sich eine
Person, welche zum Christentum übergetreten sei, mit der neuen
Religion auseinandersetze und sich vertiefte Kenntnisse aneigne. Dies
hätte auch vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, insbesondere
da er sogar anführe, die Lehre des Christentums an Andersgläubige
weiterzugeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Konversion
nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer
festen Überzeugung beruhe. Demzufolge könne dem Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr zugemutet werden, seine christliche
Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder abzustreiten,
um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Die Täuschung von
Andersgläubigen durch die Verstellung des eigenen Glaubens sei bei
Schiiten ausdrücklich erlaubt. In der Diaspora werde die Täuschung von
Andersgläubigen auch durch die Sunniten als legitim erachtet. Den
afghanischen Behörden sei zudem bewusst, dass viele Afghanen in der
Schweiz unter Vorspiegelung falscher Gründe ein Asylgesuch
einreichten, um sich hier ein Bleiberecht zu sichern. Der
Beschwerdeführer müsse daher nicht befürchten, wegen seiner rein
formal aus asyltaktischen Gründen geschehenen Konversion bei einer
Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden.
4.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, zunächst sei festzuhalten,
dass die Art und Weise der Auseinandersetzung und Aneignung einer
Thematik über Intellekt und Gefühl, sowie die Art, darüber zu sprechen, je
nach Person sehr unterschiedlich ausfallen könne. So würden die Denk,
Handlungs und Wahrnehmungsmuster einer Person massgeblich von
deren soziokulturellen Umfeld abhängen. Er selber stamme aus einer
N._______ und verfüge über einen minimalen Bildungshintergrund und
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Seite 9
habe ausschliesslich körperliche Arbeit ausgeführt, weshalb von ihm
keine intellektuelle Wiedergabe seiner Auseinandersetzungen mit dem
Christentum, seiner Konversion sowie seiner Spiritualität verlangt werden
könne. Dies sei jedoch von der Vorinstanz zumindest teilweise erwartet
worden. Es erscheine daher notwendig, nach anderen Gesichtspunkten
zu suchen, die einen ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel
belegen könnten, wobei die von ihm geschilderte Chronologie der
Konversion sowie der gefühlsbetonte Zugang zum Christentum
aufschlussreich seien. So habe ihn die Liebe von Jesus Christus
besonders überzeugt und, da er dies vom Islam her nicht gekannt habe,
nachhaltig geprägt. Zudem ziehe sich das Thema "Liebe" denn auch wie
ein roter Faden durch das Befragungsprotokoll. Vor allem dieser Aspekt
des Christentums habe ihn besonders angesprochen und bei ihm eine
Tür aufgestossen, weshalb darin – auch wenn er dies im Rahmen der
Befragung nicht so habe auszudrücken vermocht – das Hauptargument
für seine Konversion liege.
Des Weiteren sei sein geringer Wissensstand über den Islam zu
berücksichtigen. Er sei zwar als Moslem geboren worden, kenne sich
aber im Islam nicht aus, zumal seine Familie dem sunnitischen Islam
angehöre und sein Vater nach der Übersiedlung in den O._______
aufgrund der religiös aufgeladenen Situation der dortigen sunnitischen
Moschee ferngeblieben sei. Das Ausüben des Glaubens sei in seiner
Familie als blosse Privatsache angesehen worden. Er habe somit seit
weit über zehn Jahren den institutionellen Bezug zum Islam und damit
auch das Wissen über Rituale und religiöse Grundstrukturen verloren. Es
erscheine daher auch aus dieser Perspektive glaubhaft, wenn er die
Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum nur vage
wiedergeben könne. Der anderslautenden vorinstanzlichen
Argumentation könne diesbezüglich nicht gefolgt werden. Sodann sei
festzuhalten, dass er trotz seiner erst kurzen Zugehörigkeit zum
Christentum durchaus viele Details zu erzählen gewusst habe, weshalb
dem Vorhalt der Vorinstanz, wonach seine Kenntnisse zum Christentum
wenig fundiert seien und sich in Allgemeinplätzen erschöpften, zu
widersprechen sei. Mit der Konversion vom Islam zum Christentum
bestehe für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der
dortigen Rechtspraxis in solchen Fällen beziehungsweise der Anwendung
der Scharia eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
4.3. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zum Beleg
der geltend gemachten Konversion diverse Beweismittel (Schreiben
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P._______ vom 13. November 2008; Bestätigung K._______ vom 7. Juli
2009; Bestätigung L._______ vom 12. Mai 2009 betreffend die am
H._______ 2008 durchgeführte Taufe; DVD betreffend Seminar
L._______ im Februar 2009; Empfehlungsbrief L._______ vom 27. Juni
2010; Unterstützungsschreiben M._______) zu den Akten. Es stellt sich
demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Konversion zum Christentum in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung
zu befürchten hätte.
4.3.1. Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84%
sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen
Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum
konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen
Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch
ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend
aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum
Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko
ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien und
Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft
aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind
denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach
der Scharia geurteilt, nach der „Abtrünnige vom Islam“ streng bestraft
werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach
Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft
werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of AsylumSeekers from Afghanistan, 17.
Dezember 2010, S. 18 ff.; CORINNE TROXLER GULZAR [Schweizerische
Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage,
23. August 2011, S. 15; US Department of State, International Religious
Freedom Report 2010 – Afghanistan, 13. September 2011).
Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an
das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im
Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen
an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für
das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung
der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv,
welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine
Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend
gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
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Seite 11
bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der
begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die
Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass
jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu
werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund
der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die
Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt
betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit
weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan
nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer
Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der
individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund
der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum
Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18).
4.3.2. Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer
im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens zwar Unterlagen zu seiner erst in
der Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten reichte, jedoch
ausser der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr an
Leib und Leben gefährdet zu sein, keinerlei Ausführungen zu einer
allfälligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion
zum Christentum machte. Insbesondere wird in keiner Art aufgezeigt,
dass die Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan bekannt
geworden wäre. Weshalb gerade er individuelle und gezielte Übergriffe
von staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinlänglich deutlich
aufgezeigt.
Andererseits kommt das Bundesverwaltungsgericht in casu zum Schluss,
dass die angebliche Konversion aufgrund der gesamten
Verfahrensumstände ohnehin als unglaubhaft qualifiziert werden muss.
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der direkten
Anhörung vom 4. November 2008 anführte, bereits vor der Einreise in die
Schweiz während seines Aufenthaltes in I._______ – somit ungefähr in
der ersten Hälfte März 2007 – mit dem Christentum in Berührung
gekommen zu sein, wobei das Gelesene in seinem Herzen Platz
genommen habe. Nach seiner Einreise in die Schweiz, habe er nach
seinem Transfer nach J._______ (April 2007) im Raum seiner
Zimmergenossen eine Bibel in Farsi gefunden, diese zu lesen begonnen
und in der Folge eine christliche Kirche gesucht, deren Gottesdienste er
dann besucht habe (vgl. act. B9/11, S. 3 f.). In diesem Zusammenhang
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erstaunt jedoch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die
Schweiz bei der Erstbefragung lediglich angab, er sei Sunnite, jedoch in
keiner Art und Weise auf seine Beschäftigung und Hinwendung zum
Christentum hinwies (vgl. act. A1/10, S. 2 ff.). Auch befand er es
offensichtlich nicht für nötig, während des Beschwerdeverfahrens im
ersten Asylverfahren auf seine weitere Hinwendung zum Christentum und
die damit einhergehenden Aktivitäten hinzuweisen, obwohl er gemäss der
im aktuellen Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung des
L._______ vom 27. Juni 2010 seit Frühsommer des Jahres 2007 – somit
noch kurz vor dem Ergehen des Beschwerdeurteils vom 25. Juni 2007 –
sehr aktiv am christlichen Gemeindeleben teilgenommen habe respektive
teilnehme. Überdies bleiben die Angaben zum Beginn der
Kirchenbesuche in der Schweiz uneinheitlich: So will der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zirka im November 2007 mit
solchen Besuchen begonnen haben (vgl. act. B9/11, S. 4);
demgegenüber besuche er gemäss der eingereichten Bestätigung des
L._______ vom 12. Mai 2009 die Kirche seit Sommer 2007. Weiter
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführten Erwägungen
respektive Zweifeln bezüglich der geltend gemachten Konversion des
Beschwerdeführers zum Christentum vollumfänglich an, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechenden
Ausführungen des BFM zu verweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe anführt, es könne keine intellektuelle
Wiedergabe seiner Auseinandersetzungen mit dem Christentum, seiner
Konversion sowie seiner Spiritualität verlangt werden, vermag dieser
Einwand an obiger Einschätzung nichts zu ändern. So sollte der
Beschwerdeführer – auch wenn er keine nennenswerte Bildung besitzt
und aus einfachen Verhältnissen stammt – in der Lage sein, in seinen
eigenen Worten in überzeugender Weise die Gründe seiner Konversion
darzulegen und den Grund dafür, warum gerade das Christentum für die
andersgläubigen Moslems, die er zu missionieren versuche, als die
wahre und richtige Religion angesehen werden müsse, in einleuchtender
Weise zu formulieren. So bedarf es eines erhöhten
Argumentationsaufwandes und einigermassen gut abgestützter
Kenntnisse sowohl des Christentums als auch des Islams, um vormalige
Glaubensbrüder des Beschwerdeführers von seiner "neuen" Religion zu
überzeugen und gleichzeitig zur Abkehr vom Islam zu bewegen. Sein
Einwand zum Vorhalt, wonach er die Unterschiede zwischen dem Islam
und dem Christentum nur vage habe wiedergeben können, weil er über
die Jahre den institutionellen Bezug zum Islam und damit auch das
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Wissen über Rituale und religiöse Grundstrukturen verloren habe, vermag
nicht zu überzeugen. Aus den in diesem Zusammenhang (auch bei der
direkten Anhörung) vorgebrachten Äusserungen wird logisch nicht
nachvollziehbar, aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer
überhaupt vom Islam hätte abwenden wollen respektive sollen, wenn er
über seine Religion gar nicht (mehr) im Bilde war. Aufgrund des
fehlenden Wissensstandes über den Islam wäre der Beschwerdeführer
denn auch gar nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung seiner
Religionszugehörigkeit zum Islam für ihn zu erkennen und
dementsprechend beurteilen zu können, ob diese gut für ihn sei oder
nicht und sich je nachdem allenfalls einer anderen Religion zuzuwenden.
An diesen Feststellungen vermögen weder die eingereichten
Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer sich aktiv in der
christlichen Gemeinde engagiere, eine Bibelgruppe leite und bei
Andersgläubigen missioniere, noch die ins Recht gelegte DVD von einem
christlichen Seminar, worin der Beschwerdeführer ein
Glaubensbekenntnis abgebe, nichts zu ändern. So handelt es sich bei
den religiösen Überlegungen eines Menschen um innere, nicht objektiv
beschreibbare Vorgänge, weshalb das in den diversen Bestätigungen
angeführte und wahrgenommene Interesse an der Bibel und am
Christentum auch ohne weiteres vorgespielt sein kann. Zudem ist die auf
der DVD festgehaltene Aufnahme ohne Ton geblieben, weshalb nicht
beurteilt werden kann, über welche Inhalte von den darin vorkommenden
Personen gesprochen wird.
4.4. Zusammenfassend ist nach obigen Ausführungen davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den
Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger
Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in seinem Entscheid vom
11. August 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher
erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748,
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen den
ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach
als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
7.
7.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 wurde die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
7.2. Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise – hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges – mit seiner Beschwerde
durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ). Von der Rechtsvertretung wurde am 17. August 2011 eine
Kostennote eingereicht; der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand ist
als angemessen zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
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Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 714 VGKE) sowie auf die eingereichte Kostennote ist die hälftige
Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, auf Fr. 502.50
(inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 502.50 (inkl. Auslagen und
MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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