B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7945/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
D-7945/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus B._______ – verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im April 2013 in Richtung Sudan. Von dort reiste er auf dem Luftweg
über Kairo in ein ihm unbekanntes Land. Schliesslich gelangte er auf dem
Landweg am 6. Juni 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 17. Juni 2013 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 22. Dezember 2014 im Wesentlichen vor, er habe nach Ab-
schluss der 12. Schulklasse im Jahr 1994 eineinhalb Jahre Nationaldienst
geleistet. Danach habe er bei „(…)“, dem Fussballverein (…) in B._______,
professionell Fussball gespielt. Im Jahr 1997 sei er erneut in den Dienst
einberufen worden, woraufhin er bis ins Jahr 2000 im Krieg gegen Äthio-
pien gedient habe. Aufgrund des Fussballs sei er im Jahr 2001 offiziell aus
der Armee entlassen worden. Er habe dann bis zu seiner Ausreise bei „(…)“
Fussball gespielt.
Am 21. Januar 2013 habe es eine Demonstration („Operation Forto“) von
rund 200 Soldaten gegeben, die das Gebäude von ERI TV in Forto umstellt
und die Freilassung von politischen Häftlingen gefordert hätten. Er habe
sich als Befürworter dieser Operation mit seinen Fussballkollegen darüber
unterhalten. In der Folge sei er von den eritreischen Sicherheitskräften ver-
folgt und eingeschüchtert worden. Er sei am 11. Februar 2013 auf dem
Nachhauseweg vom Training von zwei Sicherheitsleuten unter Vorhalten
einer Pistole aufgefordert worden, in deren Auto zu steigen. Mit verbunde-
nen Augen sei er in ein kleines Haus respektive in einen engen Raum ge-
bracht worden, in dem es die ganze Zeit dunkel gewesen sei. Dort sei er
zwei Tage lang geschlagen und befragt worden. Die Sicherheitsleute hät-
ten ihm vorgeworfen, ein Unruhestifter zu sein, der Leute zum Aufstand
auffordern würde. Sie hätten erfahren wollen, mit wem er kollaboriere und
von wem er engagiert worden sei. Nach zwei Tagen sei er am Ort seiner
Festnahme freigelassen worden. Er sei dann, wie angedroht, ständig beo-
bachtet worden. Als es ihm mit der Beschattung zu viel geworden sei und
er seinem in Kanada lebenden Freund vom Geschehenen berichtet habe,
habe dieser seine illegale Ausreise organisiert. Nach seiner Ausreise sei
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seine Ehefrau respektive Freundin aufgesucht und nach seinem Verbleib
gefragt worden.
B.b Zur Untermauerung seines Asylgesuchs respektive seiner Tätigkeit als
Fussballspieler reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren seine Mitgliederkarte der „Eritrean Football Federation“ und mehrere
Fotografien zu den Akten. Ausserdem gab er der Vorinstanz seine eritrei-
sche Identitätskarte ab.
C.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, es erachte die Identitätskarte aufgrund einer internen Dokumentena-
nalyse als gefälscht, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Ein-
gabe vom 15. August 2015 machte der Beschwerdeführer von dieser Ge-
legenheit – nach gewährter Fristerstreckung – Gebrauch. Zum Nachweis
seiner eritreischen Herkunft reichte er zunächst die Kopie und mit Eingabe
vom 27. August 2015 das Original seiner Geburtsurkunde (inkl. Fracht-
brief) nach.
D.
D.a Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 5. November 2015
– stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.b
D.b.a Zur Begründung führte das SEM zunächst an, der Beschwerdeführer
habe zum Nachweis seiner Identität eine gefälschte eritreische Identitäts-
karte zu den Akten gereicht. Daraus würden sich erhebliche Zweifel an sei-
ner Identität ergeben. Zwar habe er später seine Geburtsurkunde nachge-
reicht. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein fälschungssicheres Do-
kument. Ausgehend von der gefälschten Identitätskarte würden grundsätz-
liche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit entstehen, was sich
auf die Beurteilung seiner Vorbringen auswirke.
D.b.b Sodann ging es auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe ein und
führte dazu zusammengefasst aus, die Schilderung des Beschwerdefüh-
rers zum Ort und den Erlebnissen in Haft sei unsubstanziiert ausgefallen.
Ungeachtet dessen, dass seine Sicht offenbar durch die Dunkelheit getrübt
gewesen sei, hätte erwartet werden dürfen, dass er ausführlicher und de-
taillierter über die zwei Tage Haft hätte berichten können. Insbesondere
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wäre zu erwarten gewesen, dass er über andere Sinneseindrücke, beson-
dere Erinnerungen oder seine persönliche Gefühlslage hätte sprechen
können. Sein Bericht sei aber insgesamt stereotyp, ohne persönliche Sin-
neseindrücke, emotionale Anteilnahme und den zu erwartenden Detail-
reichtum ausgefallen. Ausserdem würden seine Aussagen in der Anhörung
in deutlichem Widerspruch zu jenen in der Erstbefragung stehen. So habe
er in der Anhörung erklärt, es sei während den 48 Stunden, in denen er im
Raum festgehalten worden sei, dunkel gewesen; das Licht sei während
den Befragungen nicht eingeschaltet worden. Er habe in der Anhörung
auch nicht zu sagen vermocht, von wem er verhört worden sei beziehungs-
weise ob es dieselben Personen gewesen seien, die ihn im Auto mitge-
nommen hätten. An der BzP habe er dagegen zu Protokoll gegeben, seine
Peiniger hätten das Licht während den Befragungen jeweils eingeschaltet
und er sei bei allen Befragungen von denselben zwei Personen befragt
worden. In der Anhörung habe er auf Vorhalt seiner Aussage an der BzP,
wonach das Licht jeweils angezündet worden sei, lediglich geantwortet,
das stimme nicht. Dies sei jedoch keine überzeugende Erklärung, zumal
ihm das Protokoll der Erstbefragung Satz für Satz rückübersetzt worden
sei und er mit seiner Unterschrift sein Einverständnis zum Inhalt gegeben
habe. Aufgrund dieses deutlichen Widerspruchs könne sein Vorbringen zur
zweitägigen Festhaltung nicht geglaubt werden. Ausserdem sei es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, weshalb
ausgerechnet er von den eritreischen Sicherheitskräften verdächtigt wor-
den sei, an der „Operation Forto“ mitbeteiligt gewesen zu sein. Sein Haft-
vorbringen stehe in der Gesamtbetrachtung und im Vergleich zur Vorge-
schichte isoliert und ohne sachlichen Kausalzusammenhang da. Seinen
Angaben zufolge habe er sich lediglich mit seinen Fussballkollegen über
das Ereignis unterhalten. Zwar habe er angegeben, von jemandem aus
seinem Team als Befürworter der Aktion verraten worden zu sein. Dem sei
aber keine nachvollziehbare Erklärung oder zumindest Vermutung seiner-
seits gefolgt, wer dies gewesen sein könnte und bei welcher Begebenheit
diese Person seine Meinung erfahren habe, zumal er sich nur im engsten
Kreis unter Freunden dazu geäussert habe. Seinen Aussagen sei schliess-
lich auch nicht zu entnehmen, aus welchem Grund er – trotz der gegen ihn
erhobenen schweren Vorwürfen – nach zwei Tagen bedingungslos freige-
lassen worden sei, obwohl er den Sicherheitsleuten keinerlei Informationen
geliefert habe. Letztlich habe er auch nicht nachvollziehbar beziehungs-
weise anhand konkreter Begebenheiten darlegen können, wie er bemerkt
haben wolle, dass er nach seiner Freilassung unter Beobachtung des Si-
cherheitsdienstes gestanden habe. Hierzu habe er vage und schwammige
Aussagen gemacht, ohne Hinweise auf weitere entscheidende Ereignisse
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bis zu seiner Ausreise. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend
gemachten Haft und damit zur Verfolgung durch den eritreischen Sicher-
heitsdienst halte somit einer Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht stand.
D.b.c Weiter prüfte das SEM das Vorbringen der illegalen Ausreise aus Eri-
trea und kam diesbezüglich (nach ausführlichen Erwägungen) ebenfalls
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diese
glaubhaft zu machen. Es sei daher gemäss geltender Rechtspraxis von
einer legalen Ausreise auszugehen, womit das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen sei.
D.b.d Schliesslich erachtete es den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit anführte,
der Beschwerdeführer sei ein alleinstehender, gesunder Mann mit guter
Schulbildung. In Eritrea sei er ein (…) Fussballer gewesen und habe mo-
natlich 900 Nakfa verdient. Seine Partnerin, deren Familie sowie weitere
Verwandte von ihm würden in Eritrea leben. Seinen Angaben zufolge habe
er zudem einen hilfsbereiten und finanzstarken Freund in Kanada. Somit
könne davon ausgegangen werden, dass seine Existenz nach seiner
Rückkehr gesichert sei und er nicht zur mittellosen Stadtbevölkerung zähle.
E.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er – unter Beilage einer
Sozialhilfebestätigung – um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnen-
den ersuchen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel (vier Fotografien aus den Jahren 1995 bis 2001) wird – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
F.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest,
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Seite 6
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung
eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG –
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerde-
führers – gut, und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechts-
vertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
G.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer handschrift-
liche Schreiben (inkl. Couverts) von zwei ehemaligen Fussballkollegen, die
in Grossbritannien respektive Holland Asyl beantragt hätten, zu den Akten
reichen. Dieser Eingabe lag zudem eine auf den gleichen Tag datierte Ho-
norarnote bei.
H.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 wurde das SEM eingeladen, bis zum
12. Februar 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. Die Vernehmlas-
sung vom 12. Januar (recte: Februar) 2018, in welcher vollumfänglich auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wurde, stellte
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 16. Februar
2018 zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1
E. 2).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vor-
bringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die ge-
suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
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verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend
ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 In diesem Sinne hat das SEM – nach Prüfung der Akten durch das Ge-
richt – die Ausreisegründe des Beschwerdeführers (im Ergebnis) zu Recht
als unglaubhaft erachtet. Das Gericht teilt insbesondere die Einschätzung
des SEM, wonach die Schilderung des Beschwerdeführers zum Ort und
den Erlebnissen in Haft unsubstanziiert ausgefallen sei. Gleichzeitig stellt
es aber nach Durchsicht der Befragungsprotokolle fest, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers durchwegs als wenig detailliert und stereotyp zu
erachten sind. Dies gilt bereits betreffend seiner Aussagen zur „Operation
Forto“, die am Anfang seiner Probleme mit den eritreischen Sicherheits-
kräften gestanden haben soll. So lässt sich seinen Ausführungen etwa
nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt und wie er (und seine Fussballkol-
legen) davon erfahren haben sollen. Entsprechende klare Aussagen wären
aber zu erwarten gewesen, auch wenn er nicht explizit danach gefragt
wurde (vgl. indes Akten SEM A14 F66), zumal dieser Vorfall ihn so beein-
druckt haben soll, dass er sich deswegen regimekritisch geäussert haben
will, und im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass die staatlichen Me-
dien darüber respektive über die Forderungen der Soldaten berichteten
(vgl. zur Presse in Eritrea: Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 16.10, m.w.H.). Auch die Aussagen
des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gesprächen über die „Opera-
tion Forto“ mit seinen Fussballkollegen sind unsubstanziiert und unstimmig
ausgefallen. Aufgrund seiner Angaben ist etwa unklar, ob nur (vermeintli-
che) Befürworter der „Operation Forto“, die sich in ihrer Meinung lediglich
bestätigten, bei den Gesprächen dabei waren (vgl. A5 S. 7 f.; A14 F66 und
69 ff.), oder auch Gegner, die der Beschwerdeführer von seiner Meinung
überzeugen wollte (vgl. A14 F67 f. und Beschwerdeschrift S. 8). Sodann
ist insbesondere festzuhalten, dass sich die im Rahmen der freien Erzäh-
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lung während der Anhörung gemachten Ausführungen des Beschwerde-
führers zu seiner Festnahme und der Zeit in Haft auf gerade mal sechs
Sätze beschränken (vgl. A14 F62). Auf Nachfrage machte der Beschwer-
deführer zwar weitere Angaben zu seiner Festnahme (vgl. A14 F73 ff.).
Diese Schilderungen sind aber immer noch sehr lückenhaft und frei von
emotionaler Anteilnahme. Im Übrigen ist aufgrund seiner Aussagen unklar,
ob die zwei Sicherheitsleute im Auto zu ihm hingefahren sein sollen oder
an einer Stelle auf ihn gewartet haben sollen (vgl. A14 F62 und 73). Auch
seine Schilderungen zur Zeit respektive dem Erlebten in Haft blieben an
der Anhörung auf Nachfrage hin – in Übereinstimmung mit dem SEM und
entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – stereotyp, un-
substanziiert und frei von persönlichen Sinneseindrücken (vgl. A14 F80 ff.,
insb. F80 und 83). Es wäre – wenn der Beschwerdeführer die behauptete
Haft tatsächlich erlebt hätte – zu erwarten gewesen, dass er beispielsweise
auch etwas zu den „Wartezeiten“ zwischen den angeblichen Verhören
(etwa […]) gesagt und den Ablauf der Verhöre (detailliert) beschrieben
hätte. Dass er keine entsprechenden Angaben machte, lässt sich weder –
wie in der Beschwerde vorgebracht – durch die komplette Dunkelheit noch
durch die „kurze“ Haftdauer plausibel erklären. Sodann vermag allein der
Umstand, dass er an einer Stelle auf konkrete Nachfrage hin erklärte, er
habe sich in einer hoffnungslosen Situation gefühlt (vgl. A14 F93), nicht zur
Glaubhaftigkeit seines Haftvorbringens zu führen. Der Einwand in der Be-
schwerde, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen wortkargen
Erzähltyp, der seine Emotionen nicht schnell preisgebe, überzeugt ange-
sichts der Bedeutung der Anhörung, die asylsuchenden Personen bewusst
sein sollte (vgl. A14 S. 1), ebenfalls nicht. Abgesehen davon fehlte in der
Schilderung des Beschwerdeführers – wie bereits dargelegt – nicht nur die
emotionale Anteilnahme. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
„sehr nüchterne Ausführungen zu seinen Kriegserfahrungen“ machte (vgl.
A14 F31 ff.), vermag seine Aussagen zur Festnahme und zur Zeit in Haft –
entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters – nicht in einem glaubhafteren
Licht erscheinen lassen, zumal die behauptete Kriegsteilnahme nicht aus-
reisebegründend war.
5.2 Hinzu kommt der in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführte
krasse Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich
Licht oder Dunkelheit während den Verhören in Haft, welcher vom Be-
schwerdeführer – darauf angesprochen – nicht plausibel erklärt werden
konnte. Die Ansicht in der Beschwerde, wonach das SEM dem Beschwer-
deführer an der Anhörung die Möglichkeit hätte geben müssen, seine Ant-
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wort zu begründen, kann nicht geteilt werden. Ausserdem vermag die Er-
klärung in der Beschwerde, die Unstimmigkeit sei wohl auf einen Überset-
zungsfehler beziehungsweise auf ein Missverständnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem Dolmetscher zurückzuführen, nicht zu überzeu-
gen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde anhand
der konkreten (gemachten oder gewollten) Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auch nicht aufgezeigt, inwiefern ein entsprechendes Missverständnis
respektive ein Übersetzungsfehler im Rahmen der Rückübersetzung nicht
hätte aufgedeckt werden können.
5.3 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seinen Ausreisegründen – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen
Einschätzung – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Er-
wägungen der Vorinstanz und den entsprechenden Einwänden in der Be-
schwerdeschrift erübrigt sich daher. Die mit Eingabe vom 9. Februar 2017
eingereichten Schreiben von zwei ehemaligen Fussballkollegen des Be-
schwerdeführers sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und ver-
mögen seine Asylvorbringen nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen
zu lassen. Auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotografien,
die alle mindestens 12 Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers ent-
standen sind, und die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist.
6.
Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen seiner Desertion respektive
Wehrdienstverweigerung ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon,
dass aufgrund der Beschwerdevorbringen unklar ist, ob sich der Beschwer-
deführer nun der Desertion oder der Wehrdienstverweigerung schuldig ge-
macht haben soll, brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren nichts dergleichen vor. Es ist daher und angesichts der nachfolgen-
den Erwägungen (vgl. E. 10.2.2) davon auszugehen, dass er aus dem
Dienst entlassen wurde und diesem nicht (ohne Erlaubnis) ferngeblieben
ist, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Weitere Aus-
führungen dazu erübrigen sich demzufolge.
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Seite 11
7.
7.1 Wer sich – wie der Beschwerdeführer – darauf beruft, dass erst durch
das (illegale) Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefähr-
dungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 (als Referenzurteil publiziert) wurde unter Bezugnahme auf die kon-
sultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse
ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausge-
reist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können.
Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl.
a.a.O. E. 5.1).
7.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Wie aufgezeigt, konnte er nicht glaubhaft machen,
dass er sich vor seiner Ausreise regimekritisch äusserte und deswegen
Probleme mit den eritreischen Behörden hatte. Ausserdem ist – wie bereits
erwähnt – davon auszugehen, dass er aus dem Dienst entlassen wurde
und diesem nicht (ohne Erlaubnis) ferngeblieben ist, so dass er nicht als
Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhal-
ten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der – vom
SEM festgestellten – Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher
mangels Asylrelevanz offenbleiben.
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Seite 12
8.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM (im Ergebnis) zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und
sein Asylgesuch ablehnte.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
D-7945/2015
Seite 13
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
10.2.2
10.2.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August
2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. Es kam dabei unter anderem zum
Schluss (vgl. E. 13.3), es sei davon auszugehen, dass es entgegen an-
derslautender Berichte regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kom-
me. Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter
werde sich bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus
Eritrea ausgereist seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst
bereits geleistet hätten, zumal es sich der Meinung der Vorinstanz an-
schliesse, dass von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach
5 bis 10 Jahren auszugehen sei. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des
Dienstes hätten Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien,
wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet
hätten, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen wür-
den. Zwar würden in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich
im Reservedienst dienstpflichtig bleiben und offenbar könne es zu Wieder-
einberufungen kommen, dass dies systematisch vorkommen würde, er-
gebe sich aber aus den Berichten nicht. Auch würden die aktuellen Ten-
denzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen wür-
den, nicht darauf hindeuten, dass das Risiko der Wiedereinberufung als
hoch zu beurteilen sei.
D-7945/2015
Seite 14
10.2.2.2 Der Beschwerdeführer hat Eritrea gemäss seinen Angaben im Ap-
ril 2013 und somit im Alter von (über 25) Jahren verlassen. Er gab im vor-
instanzlichen Verfahren zu Protokoll, dass er im Jahr 1994 in den National-
dienst eingezogen und im Jahr 2001 offiziell aus der Armee entlassen
wurde (vgl. A14 S. 4; A5 S. 4), wobei er gemäss seinem Beschwerdevor-
bringen fortan als Fussballer zivilen Nationaldienst leistete. Wie bereits an-
geführt, machte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, er sei aus
dem Dienst desertiert. Es ist daher – sowie mangels gegenteiliger konkre-
ter Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass er erst nach Erfüllung seiner
Dienstpflicht ausgereist ist. Nach dem Gesagten ist also nicht damit zu
rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung sei-
ner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen
würde.
10.2.3 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung. Zum anderen ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwer-
de – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner
Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotener Strafe oder Behandlung droht. We-
der ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach
Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut
in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine
drohende Haftstrafe zu erkennen.
10.2.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu ma-
chen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein Wiederein-
zug in den eritreischen Nationaldienst drohe, erübrigen sich Erwägungen
zur Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 EMRK handelt oder nicht. Es ist daher nicht weiter auf die Vorbringen
in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2017 einzugehen.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
D-7945/2015
Seite 15
10.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 hat das Bundes-
verwaltungsgericht auch eine aktualisierte Lageanalyse zur Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea vorgenommen. Es kam
dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bür-
gerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer
generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausge-
gangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituati-
onen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die
Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Le-
ben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon
deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen
Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispiels-
weise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbe-
dingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Be-
reichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie-
rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu-
gang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei
seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte
seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den
Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt.
Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölke-
rung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu füh-
ren. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
10.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile (…)-
jährigen gesunden Mann. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine
ersichtlich. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die vor-
instanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verwiesen werden (vgl. Bst. D.b.d), denen auf Beschwerdeebene nichts
Stichhaltiges entgegengehalten wird. Da es dem Beschwerdeführer – wie
bereits ausgeführt – nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm im
Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den National-
dienst drohe, erübrigt es sich auf die in der Beschwerde aufgeworfene
D-7945/2015
Seite 16
Frage einzugehen, ob der „unbeschränkte Wehrdienst“ zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs führt.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der
Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 gut-
geheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
12.2 Aufgrund der Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar
auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Mit der Honorarnote vom 9. Februar 2017 werden Auslagen
in der Höhe von Fr. 12.60 sowie ein Aufwand von insgesamt 10.45 Stunden
geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von
D-7945/2015
Seite 17
Fr. 200.‒ ist nicht als angemessen zu erachten, da amtlich eingesetzte
Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent ‒ und um einen solchen handelt es
sich im vorliegenden Fall ‒ das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss
zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ entschädigt, worauf
der Rechtsvertreter mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 aufmerksam
gemacht wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu
erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist das Honorar daher auf ins-
gesamt Fr. 1‘706.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘706.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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