Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7947/2009/wif
Urteil vom 17. Mai 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren […],
Eritrea,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 1. Januar 2007 und gelangte
über den (Land 1), (Land 2) und (Land 3) am 31. Oktober 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 15.
November 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______
zugewiesen. Am 21. Oktober 2008 wurde er vom Bundesamt direkt zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er sei aus D._______, und
habe einen Sohn, der bei seinen (des Beschwerdeführers) Eltern in Eritrea lebe. Die Mutter des Kindes sei
im Jahre 2005 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen.
Im Juli 2002 sei er (der Beschwerdeführer) zum Militärdienst eingezogen und in E._______ stationiert
worden. Im August 2005 sei er von seinem militärischen Vorgesetzten nach F._______ geschickt worden,
um einen nicht gut funktionierenden Lastwagen reparieren zu lassen. Da die Reparatur einige Tage in
Anspruch genommen habe, sei ihm vor Ort für den Besuch seiner Familie in D._______ ein Passierschein
ausgestellt worden. Auf dem Weg dorthin sei er am Kontrollpunkt A.N. von Soldaten festgenommen
worden. Man habe ihm einen Fluchtversuch unterstellt und zunächst für zwei Wochen ins Gefängnis T.
gebracht. Danach sei er für neun Monate ins Gefängnis von S.B. von E._______ überführt worden. Nach
seiner Entlassung sei er noch einige Monate in E._______ geblieben. Er habe wiederholt den Antrag
gestellt, seine während zweier Jahre nicht mehr gesehene Familie zu besuchen. Es sei ihm hierzu jedoch
kein Urlaub gewährt worden. Deshalb und weil ihm während des Gefängnisaufenthalts kein Lohn bezahlt
worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. Am 27. Dezember 2006 sei es ihm gelungen, das
Militärcamp unbemerkt zu verlassen, und nach vier Tagen Fussmarsch habe er schliesslich den (Land 1)
erreicht.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, Kopien von zwei weiteren Identitätskarten,
die Kopie einer Geburtsurkunde sowie ein Farbfoto, auf dem Soldaten abgelichtet sind, zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere
Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 – eröffnet am folgenden Tag – fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug
ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers diverse Ungereimtheiten und erhebliche
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Widersprüche aufweisen würden (Angaben zum Passierschein im Zusammenhang mit dem erlaubten
Aufenthaltsrayon, Angaben zu den Umständen der Flucht aus dem Militärcamp und der fortgesetzten
Flucht Richtung (Land 1). Daneben seien seine Aussagen – insbesondere auch die geschilderten
Hafterlebnisse – auffallend stereotyp und unsubstanziiert. Nicht nachvollziehbar sei, dass der
Beschwerdeführer für die Flucht von E._______ bis zur (Land 1) Grenze vier Tage gebraucht haben soll,
zumal E._______ in der Nähe der (Land 1) Grenze gelegen sei. Ebenso realitätsfremd sei, dass er sich an
die Gegend, die er durchlaufen haben soll, nicht erinnern wolle. Daran vermöchten auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Grundsätzlich seien Kopien nicht als taugliche Beweismittel zu qualifizieren.
Zudem würden die Angaben in der Kopie der Geburtsurkunde (recte: Taufschein) teilweise nicht mit denen
übereinstimmen, welche er im EVZ zu Protokoll gegeben habe. Bezüglich der kommentarlos eingereichten
Fotografie sei auch nicht ersichtlich, wie sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers belegen
sollte oder könnte. Aufgrund der Akten könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen
Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass
an Brutalität auszeichnen würden. Der Beschwerdeführer habe somit begründete Furcht, bei einer
Rückkehr ins Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde
indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Unter Verweis auf die Rechtsprechung
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 29)
führte das BFM weiter aus, dass vorliegend die flüchtlingsrelevanten Elemente aber erst mit der illegalen
Ausreise aus Eritrea entstanden seien, weshalb der Beschwerdeführer von der Asylgewährung
auszuschliessen sei. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung
(Art. 5 Abs. 1 AsylG) angewendet. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat
zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in der Schweiz deshalb vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl. Dem Beschwerdeführer sei die Bezahlung des
Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. Dem Beschwerdeführer sei zur Einreichung
von Beweismitteln (u.a. Taufschein) eine Frist von drei Wochen zu gewähren. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 15. Januar 2010 eine
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Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen.
Für die Beibringung des Taufscheins sowie allfällig weiterer Beweismittel wurde unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG keine gesonderte Frist angesetzt.
E.
Mit Eingaben vom 29. respektive 30. Dezember 2009 wurden eine Fürsorgebestätigung und der
Taufschein des Beschwerdeführers eingereicht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2009 (recte: 12. Januar 2010) hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und
Art. 105 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, von einem
konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen ist und damit implizit die
Frage einer im Raum stehenden Desertion des Beschwerdeführers
verneint hat (vgl. Bst. B hiervor sowie nachstehend).
4.2. Der Beschwerdeführer wurde fünfzehn Tage nach dem Stellen
seines Asylgesuchs im EVZ während mehr als anderthalb Stunden und
beim Bundesamt während knapp dreier Stunden in seiner Muttersprache
(tigrinya) einlässlich befragt. Dabei berief er sich grundsätzlich auf
denselben Sachverhalt. Die Verständigung mit den Dolmetschern
bezeichnete er bei beiden Anhörungen als gut. Den Protokollen sind auch
keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer
nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Ebenfalls
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ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, dass ihm nicht genügend
Zeit für die Darlegung seiner Fluchtgründe zur Verfügung gestanden
hätte. Dem Beschwerdeführer wurden nach seiner freien Erzählung zu
den Gesuchsgründen im EVZ zusätzliche konkrete respektive klärende
Fragen zu den von ihm erwähnten Vorkommnissen gestellt. Auch erhielt
er abschliessend die Gelegenheit, allfällige weitere Gründe, die ihn zum
Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, darzutun. Mit der
Anhörung beim Bundesamt verhält es sich gleichermassen. Ferner
bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich die Richtigkeit (EVZ) und
Vollständigkeit (Bundesamt) der diesbezüglichen Protokolle, weshalb er
sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung
erfährt zudem an Gewicht, als dass die beim Bundesamt anwesende
Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der
Gelegenheit, selbst Fragen an den Beschwerdeführer zu richten, keine
Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen
hatte. Bei dieser Sachlage können die in der Beschwerde erhobenen
Vorwürfe (sprachliche Missverständnisse, ständige Unterbrüche bei der
Bundesanhörung durch die Übersetzerin, Nichtaufnahme der
Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Erfahrungen im
Militärgefängnis, keine gebührende Gesamtwürdigung der Aussagen des
Beschwerdeführers) nicht gehört werden.
4.3.
4.3.1. Die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind
ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu
bewirken. Mit ihnen werden die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in
den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen weder
entkräftet noch beseitigt. Der Beschwerdeführer lässt es bei der blossen
Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden. Eine
überzeugende Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer von
der Vorinstanz vorgeworfenen Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten
unterbleibt. Letztlich erweisen sich die Vorbringen vielmehr als
unbehelfliche Erklärungsversuche respektive nachträgliche Anpassungen
an den Sachverhalt.
4.3.2. Nimmt man zugunsten des Beschwerdeführers an, er wäre – wie
behauptet – von den Soldaten am Kontrollpunkt verhaftet worden,
obschon der Passierschein für einen Ausgangsrayon ausgestellt
gewesen ist, der ihm den Besuch seiner Familie im grenznahen Raum
erlaubte, so ist nicht ersichtlich, weshalb dieses von der zuständigen
Behörde in F._______ ausgehändigte Dokument – Beleg für den
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unberechtigten Vorwurf der beabsichtigten illegalen Ausreise – während
mehr als neun Monaten unberücksichtigt geblieben sein soll. Zudem war
den Militärbehörden der Wohnort der Familie des Beschwerdeführers
durchaus bekannt beziehungsweise ihr Herkunftsort stellte für ihn oder
seinen Vater – ebenfalls Soldat – jeweils keinen Hindernisgrund für die
Gewährung von Urlaub in dieser Region dar. Nicht zuletzt gilt in diesem
Zusammenhang auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ohnehin
bloss auf Verdacht hin inhaftiert worden sein will (A 9 S. 4, 5, 6 und 7).
4.3.3. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zur Flucht aus dem
Militärcamp wird, ohne nähere Klärung in diese Divergenz
hineinzubringen, ausgeführt, dass unerklärbar sei, weshalb die
geschilderte Flucht bei der Erstbefragung in der "wir Form" übersetzt
worden sei. Als auch nicht gerade der Glaubhaftigkeit förderlich muss in
diesem Zusammenhang die Richtigstellung des Beschwerdeführers in
dem von ihm persönlich und mit Hilfe einer "deutschsprachigen Person"
verfassten Schreiben (Beschwerdebeilage) angesehen werden. So will
der Beschwerdeführer gemäss diesem Schreiben alleine über den Zaun
des Militärcamps geklettert und geflohen sein, währenddem er diese
Begebenheit bei der Bundesanhörung insofern anders schilderte, als
dass er einfach im Besitz eines Kanisters Wasser vom Areal in
E._______ marschiert sei. Präzisierend fügte er unter anderem gar an, da
er die Kaserne E._______ gut gekannt und keine Wachen gesehen habe,
sei es kein Problem gewesen, die Kaserne zu verlassen (A 9 S. 8). Wie
unter E. 4.2.1. bereits dargelegt – der Beschwerdeführer hat sich bei
seinen Aussagen behaften zu lassen – wird die Unstimmigkeit hinsichtlich
der Fluchtumstände (allein, zu zweit) jedenfalls nicht beseitigt.
4.3.4. Die Ausführungen mit dem Verweis auf das persönliche Schreiben
des Beschwerdeführers, wonach eine "derart authentische
Nacherzählung" der Hafterlebnisse nur von einer Person stammen könne,
die diese selber erlebt habe, sind als teilweise nachgeschobene und
weiter nicht überzeugende Begründungselemente zu erachten. Eine
Bestrafung wegen Desertion sowie die allgemeinen Haftbedingungen für
Deserteure in Eritrea können beim Beschwerdeführer wie bei anderen
eritreischen Militärdienstpflichtigen als bekannt vorausgesetzt werden. Im
Falle des Beschwerdeführers gilt es zudem zu beachten, dass er zur
Absolvierung seines nationalen Dienstes über vier Jahre an demselben
Ort stationiert war, wo er angeblich auch für neun Monate inhaftiert
worden sein will (A 9 S. 4 und 9). Ferner ist festzustellen, dass ihm –
entgegen der Behauptung in seinem Schreiben – wiederholt Fragen zu
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den Haftumständen gestellt wurden, die er grundsätzlich dahingehend
beantwortete, dass er die Erlebnisse bezüglich des Gefängnisses nicht
schildern könne, weil diese wirklich schwierig gewesen seien (A 9 S. 11).
Ausserdem werden die Anzahl der Zelleninsassen sowie die Art und
Menge der Verpflegung während des Gefängnisaufenthalts anlässlich der
Befragung im EVZ und den Ausführungen im Schreiben unterschiedlich
geschildert (A 1 S. 5, Beschwerdebeilage S. 2). Im Gegensatz zu den
Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers enthalten nicht
zuletzt weder das Protokoll im EVZ noch dasjenige beim BFM Angaben
darüber, dass er während neun Monate ständig Handschellen getragen
und diese nur zum Kleiderwechsel alle sieben Tage habe ablegen dürfen.
4.3.5. Ungeachtet des Zeitpunkts beziehungsweise der Dauer für die
Erreichung (Land 1) Territoriums durch den Beschwerdeführer erweisen
sich vor dem Hintergrund der Glaubhaftigkeit dessen Schilderungen, wie
er dorthin gelangte, respektive die Beschreibung der während vier Tagen
durchlaufenen Gegend recht aufschlussreich. In Beachtung des bereits
teilweise oben Erwähnten erweisen sich die entsprechenden
Darlegungen des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz in der
angefochten Verfügung zutreffend festhielt – nicht bloss als
realitätsfremd; sie sind teils widersprüchlich, insgesamt aber äusserst
dürftig respektive substanzlos ausgefallen. Unter anderem findet die
Behauptung im Schreiben des Beschwerdeführers, nachts gelaufen zu
sein und sich tagsüber versteckt zu haben, in den Akten der
Bundesanhörung keine Stütze. Sodann will er sich bis zur Grenze an den
umliegenden Bergen orientiert und im (Land 1) dann Hirten gesehen
haben, welche mit dem Vieh unterwegs gewesen seien und die er auch
nach dem Weg gefragt habe. Zur Frage schliesslich, wie er sich denn in
dem von ihm geltend gemachten Sandsturm zurecht gefunden habe,
führte er lediglich aus, dass er mit Gottes Kraft Erfolg gehabt habe (A 9 S.
8, 9, 10, 12 und 13). Eine wie in seinem Schreiben (vgl.
Beschwerdebeilage S. 3) skizzierte Gegend, kann den Protokollen aber
nicht entnommen werden. Ergänzend ist schliesslich noch festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer im (Land 1) über Kontakt mit seiner in Eritrea
lebenden Familie verfügte. In diesem Zusammenhang erstaunt alsdann
insbesondere seine Aussage anlässlich der Bundesbefragung sowie das
gleichlautende Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, dass er nach
seiner Ausreise zu Hause gesucht worden sei und man anstelle von ihm
seine Mutter für sechs Monate inhaftiert habe (A 9 S. 10 und 11). Von
diesem Sachverhaltselement war bei der Erstbefragung indessen mit
keinem Wort die Rede.
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4.3.6. Was die in Kopie eingereichten Beweismittel anbelangt, so kommt
diesen beweisrechtlich keine erhebliche Bedeutung zu. Die
entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung geben daher zu keinen Beanstandungen Anlass. Einzig die
Begründung des BFM erweist sich als unzutreffend, wonach die Angaben
in der Geburtsurkunde nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers
anlässlich der Erstbefragung übereinstimmen, handelt es sich bei dieser
Urkunde doch um eine Kopie des Taufscheins des Sohnes des
Beschwerdeführers, worin dessen Geburtsdatum unkorrekt
wiedergegeben wird (vgl. A 10 und A 11 S. 1). Infolge untergeordneter
Bedeutung dieses Begründungselements vermag der Beschwerdeführer
mit seiner diesbezüglichen Richtigstellung auf Beschwerdestufe
(Beschwerdebeilage S. 3) aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass sämtliche zu den Akten
gereichten Beweismittel (inklusive Original-Taufschein des
Beschwerdeführers, eingereicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens)
keine Aufschlüsse oder Hinweise für eine flüchtlingsrelevante
Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu vermitteln vermögen.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach sein
Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Bei dieser Sachlage braucht auf die
übrigen Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen zu werden.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21). Da der
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Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009
wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt
und vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere
Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2009 wurde das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. Bst. D und E
hiervor). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine in der
Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung seiner
finanziellen Lage. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach
zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Alfred Weber
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Seite 11
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